{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_241-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"XI ZR 241/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 241/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 7. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, einer im Jahre 1994 in\n\nSlowenien gegründeten Bank, die Rückzahlung einer Devisenspareinla-\n\nge, die er auf sein Konto bei der Hauptfiliale Z. (Kroatien) der L. d.d.\n\nüber deren damalige M. Repräsentanz eingezahlt hat.\n\nDer aus Bosnien-Herzegowina stammende, aber seit langem in\n\nDeutschland wohnhafte Kläger legte gemäß Vertrag vom 9. Mai 1990 für\n\nzwölf Monate einen mit 7% zu verzinsenden Betrag in Höhe von\n\n171.340,28 DM bei der genannten Hauptfiliale an. Als er nach Vertrags-\n\nablauf die Auszahlung nebst Zinsen begehrte, teilte ihm diese mit, daß\n\nsie zur Überweisung derzeit nicht in der Lage sei, da die Verhältnisse\n\nmit der jugoslawischen Nationalbank bezüglich der deponierten Devisen-\n\nErsparnisse nicht geklärt seien.\n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung\n\nvon 270.636,88 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1998, hilfsweise\n\nZug um Zug gegen Abtretung seiner Forderungen gegen die L. d.d..\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der L. d.d. iden-\n\ntisch bzw. deren Rechtsnachfolgerin ist und die vom Kläger begehrte\n\nZahlung zu leisten hat, oder ob die Beklagte und die L. d.d. unabhängig\n\nvoneinander bestehen und die Beklagte entsprechend dem behaupteten\n\nInhalt des gesetzlichen Gründungsakts nicht für Verbindlichkeiten der\n\nvorliegenden Art haftet.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revisi-\n\non verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-\n\ndesgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klage sei zulässig. Der Gerichtsstand des Vermögens nach\n\n§ 23 ZPO indiziere die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte. Die Beklagte unterhalte in F. eine büromäßig ausgestattete Re-\n\npräsentanz und habe bei der LH. F. ein Guthaben. Der erforderliche In-\n\nlandsbezug ergebe sich daraus, daß der Kläger bereits seit Anfang der\n\n70er Jahre in Deutschland wohne und der Devisensparvertrag über die\n\nRepräsentanz der L. d.d. in M. geschlossen worden sei.\n\nDie Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte sei nicht pas-\n\nsiv legitimiert. Der geltend gemachte Anspruch sei gemäß Art. 28\n\nEGBGB nach slowenischem Recht zu beurteilen, da bei einem Devisen-\n\nsparvertrag die charakteristische Leistung von der Bank zu erbringen\n\nsei; sowohl die L. d.d. als auch die Beklagte unterhielten ihre Hauptnie-\n\nderlassungen in der heutigen Republik Slowenien als einem der Nach-\n\nfolgestaaten der Jugoslawischen Föderation.\n\nNach der abschließenden Regelung in dem Verfassungsgesetz\n\nüber die Ergänzungen des Verfassungsgesetzes zur Vollziehung der\n\nGrundverfassungsurkunde über die Selbständigkeit und Unabhängigkeit\n\nder Republik Slowenien vom 27. Juli 1994 hafte die Beklagte nicht für\n\ndie Verbindlichkeiten der L. d.d. aus dem Devisensparguthaben des Klä-\n\ngers. Zwar habe nach Art. 22 b des Verfassungsgesetzes die L. d.d. ihre\n\nGeschäftstätigkeit und das Vermögen der Beklagten überlassen; ausge-\n\nnommen hiervon seien allerdings sämtliche Verbindlichkeiten für Devi-\n\nsen auf Devisenkonten und Devisensparbüchern, für welche die Repu-\n\nblik Slowenien nach Art. 19 des Verfassungsgesetzes nicht die Haftung\n\nübernommen habe. Diese Verbindlichkeiten seien indessen nicht bei der\n\nL. d.d. verblieben, sondern nach Art. 22 d Abs. 1 des Verfassungsgeset-\n\nzes als \"verbleibende Verbindlichkeiten\" der L. d.d. von der Beklagten\n\nübernommen worden, soweit nicht die Republik Slowenien nach Art. 19\n\ndes Verfassungsgesetzes für Devisenverbindlichkeiten von Banken auf\n\nihrem Staatsgebiet, für die die frühere Jugoslawische Föderation haftete,\n\nin die Haftung eingetreten sei. Zu den von der Beklagten zu überneh-\n\nmenden Verbindlichkeiten gehöre der vom Kläger geltend gemachte An-\n\nspruch nicht. Da die Haftungsübernahme durch die Republik Slowenien\n\nalle Devisensparguthaben bei Banken, die auf ihrem Staatsgebiet an-\n\nsässig seien, umfasse und die an sich rückzahlungspflichtige L. d.d. ihre\n\nHauptniederlassung in L. (Slowenien) habe, sei die Republik Slowenien,\n\nnicht aber die Beklagte für den Anspruch des Klägers auf Auszahlung\n\ndes Devisenguthabens passiv legitimiert.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings die inter-\n\nnationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\n\n- auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internatio-\n\nnale Zuständigkeit in den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche\n\nZuständigkeit mitgeregelt; soweit danach ein deutsches Gericht örtlich\n\nzuständig ist, indiziert dies regelmäßig - auch beim Gerichtsstand des\n\nVermögens - die internationale Zuständigkeit (vgl. Senatsurteil vom\n\n20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109, 1110).\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des\n\nVermögensgerichtsstandes nach § 23 ZPO bejaht. Die Beklagte unter-\n\nhält in F. eine Repräsentanz und verfügt über ein Konto bei der LH. F.\n\nDer erforderliche Inlandsbezug (vgl. BGHZ 115, 90, 94 ff.; BGH, Urteil\n\nvom 24. April 1996 - IV ZR 263/95, WM 1996, 1979) ist ebenfalls gege-\n\nben, da der Kläger seit Anfang der 70er Jahre in Deutschland seinen\n\nWohnsitz hat, den Devisensparvertrag über die Repräsentanz der L. d.d.\n\nin M. abgeschlossen und die Einzahlungen darauf von Deutschland aus\n\nvorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR\n\n261/95, WM 1996, 2255, 2256, und vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96,\n\nWM 1997, 989, 990).\n\n2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der\n\nvom Kläger geltend gemachte Anspruch nach slowenischem Recht zu\n\nbeurteilen ist. Dabei kann dahinstehen, ob slowenisches Recht nach\n\nAuflösung der Jugoslawischen Föderation als Nachfolgerechtsordnung\n\nzur Anwendung kommt. In jedem Fall ist die von der Revision zu Recht in\n\nden Mittelpunkt gestellte Frage, ob die Beklagte nach dem slowenischen\n\nVerfassungsgesetz vom 27. Juli 1994 für die Verbindlichkeiten der L.\n\nd.d. haftet, nach slowenischem Recht zu entscheiden.\n\n3. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungs-\n\ngericht den Inhalt des anzuwendenden slowenischen Rechts ermes-\n\nsensfehlerhaft nicht ausreichend festgestellt hat.\n\na) Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter das für die Entscheidung\n\neines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu\n\nermitteln. Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfah-\n\nrensrüge beanstandet werden (BGHZ 118, 151, 162; BGH, Urteile vom\n\n16. Oktober 1986 - III ZR 121/85, WM 1987, 25, 26 und vom 24. März\n\n1987 - VI ZR 112/86, NJW 1988, 648). Zu ermitteln und anzuwenden ist\n\ndabei nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie\n\nes der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Er-\n\nmittlungspflicht des Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländi-\n\nsche Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des be-\n\ntreffenden Landes zum Ausdruck kommt. In welcher Weise er sich die\n\nnotwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen\n\nErmessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob der\n\nTatrichter dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich\n\nanbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163;\n\nSenatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, 503\n\nm.w.Nachw.). Gibt das Berufungsurteil keinen Aufschluß darüber, daß\n\nder Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht\n\nzu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in\n\nder Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen,\n\ndaß eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfah-\n\nrensfehlerhaft unterblieben ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR\n\n95/91, WM 1992, 1510, 1511; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR\n\n261/95, WM 1996, 2255, 2256).\n\nb) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat keine eigenen\n\nauf die Ermittlung des slowenischen Rechts gerichteten Ermittlungen\n\nangestellt. Es hat sich weder darum bemüht, umfassend die anzuwen-\n\ndenden Rechtsnormen zu erfassen, noch deren Anwendung in der slo-\n\nwenischen Rechtspraxis erforscht. Statt dessen hat es sich damit be-\n\ngnügt, eine von der Beklagten vorgelegte Übersetzung des Verfas-\n\nsungsgesetzes vom 27. Juli 1994 ohne vorhandene Sachkenntnis nach\n\neigenem Verständnis und nach Grundsätzen deutscher Rechtsanwen-\n\ndung auszulegen, und nicht beachtet, daß die Auslegung von dem aus-\n\nländischen Recht angehörenden Normen nicht von deren Übersetzung\n\nauszugehen hat, sondern der fremdsprachige Originaltext der Normen\n\neiner an der ausländischen Rechtspraxis zu orientierenden Auslegung\n\nzugrunde zu legen ist. Damit hat das Berufungsgericht von seinem Er-\n\nmessen bei der Feststellung des anzuwendenden slowenischen Rechts\n\nin fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das\n\nBerufungsgericht wird seiner tatrichterlichen Pflicht nachkommen müs-\n\nsen,\n\nvon Amts wegen das für die Entscheidung relevante slowenische Recht,\n\nwie es in der slowenischen Rechtspraxis verstanden und angewendet\n\nwird, gegebenenfalls unter Mithilfe eines slowenischen Rechtslehrers zu\n\nermitteln.\n\nNobbe Siol Richter am Bundes-\n gerichtshof Dr. Bungeroth\n ist wegen Urlaubs ge-\n hindert, seine Unter-\n schrift beizufügen.\n\n Nobbe\n\n van Gelder Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_241-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/xi-zr-241-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_241-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_241-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/xi-zr-241-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_241-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:23.869983+00:00"}}