{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_223-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"XI ZR 223/00","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 223/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. April 2001\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten, soweit für das Revisionsver-\n\nfahren noch von Bedeutung, auf Rückzahlung eines Restdarlehens in\n\nHöhe von 152.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagten haben\n\nbehauptet, sie hätten die geltend gemachte Forderung in der Zeit von\n\nOktober 1994 bis August 1995 durch Übergabe von elf vom B. e.V.\n\nausgestellten Schecks über insgesamt 172.100,93 DM erfüllt. Zwischen\n\nden Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß damit alle Ansprü-\n\nche der Klägerin erledigt seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen W.\n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne\n\ndie Beweisaufnahme zu wiederholen. Mit der Revision verfolgen die\n\nBeklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß\n\n§ 607 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 152.000 DM nebst Zinsen. Die Par-\n\nteien hätten keinen Vergleich geschlossen, demzufolge die Darlehens-\n\nschuld der Beklagten als getilgt anzusehen sei. Der Zeuge W. habe bei\n\nseiner Vernehmung durch das Landgericht schon objektiv nicht bestä-\n\ntigt, daß die Parteien sich bei einer Scheckübergabe darauf verständigt\n\nhätten, daß die Darlehensschuld damit erledigt sei.\n\nAuch der Nachweis einer vollständigen Tilgung sei den Beklagten\n\nnicht gelungen. Sie hätten nicht nachgewiesen, daß sie auf die Darle-\n\nhensschuld mittels Übergabe von elf Schecks 152.000 DM geleistet\n\nhätten. Für ihre Behauptung, die Schecks seien über ein Konto der\n\nKlägerin eingelöst worden, hätten sie keinen geeigneten Beweis ange-\n\ntreten.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien kei-\n\nnen Vergleich geschlossen haben, demzufolge die Darlehensschuld der\n\nBeklagten als getilgt anzusehen ist, beruht, wie die Revision zu Recht\n\nrügt, auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat, indem es\n\ndie Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen W. anders als\n\ndas Landgericht gewürdigt hat, ohne die Vernehmung des Zeugen zu\n\nwiederholen, gegen § 398 Abs. 1, § 523 ZPO verstoßen.\n\na) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsge-\n\nrichts, ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites\n\nMal vernehmen will. Das pflichtgebundene Ermessen unterliegt aber\n\nEinschränkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGH, Urteile vom 22. September 1988 - IX ZR 219/97,\n\nWM 1988, 1654, 1655; vom 29. Januar 1991 - XI ZR 76/90, WM 1991,\n\n963, 964; vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, WM 1992, 2104,\n\n2107; vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92, WM 1993, 99, 101; vom\n\n16. Oktober 1997 - IX ZR 10/97, NJW 1998, 385, 386 und vom 2. Juni\n\n1999 - VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2973) ist die erneute Verneh-\n\nmung eines Zeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen\n\nprotokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorin-\n\nstanz.\n\nb) So liegt es hier.\n\nDer Zeuge W. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Land-\n\ngericht ausweislich des Sitzungsprotokolls bekundet, er habe nach\n\nÜbergabe mehrerer Schecks den Eindruck gehabt, daß die Rückzah-\n\nlungen erledigt seien. Allerdings habe zwischen den Parteien nicht\n\nvollständiges Einvernehmen geherrscht. Die Klägerin sei etwas mür-\n\nrisch gewesen, habe sich aber wohl schließlich damit zufrieden gege-\n\nben, daß das Darlehen als zurückgezahlt gelten sollte. Er habe den\n\nEindruck gehabt, daß die Sache für die Klägerin ebenso wie für die Be-\n\nklagten erledigt sein sollte. Dennoch seien am Himmel \"Gewitterwol-\n\nken\" verblieben.\n\nDas Landgericht hat aufgrund dieser Aussage als erwiesen ange-\n\nsehen, daß die Beklagten eine Restzahlung auf das Darlehen geleistet\n\nhaben und die Darlehensschuld damit einvernehmlich getilgt sein soll-\n\nte. Hingegen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die\n\nZeugenaussage nicht erwiesen, daß die Parteien sich anläßlich einer\n\nScheckübergabe geeinigt haben, daß damit die Darlehensschuld erle-\n\ndigt sein sollte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Zeuge\n\nhabe eine solche Einigung schon objektiv nicht bestätigt, so daß es auf\n\nseine vom Landgericht bejahte Glaubwürdigkeit nicht ankomme. Damit\n\nhat das Berufungsgericht die protokollierte Aussage des Zeugen anders\n\ngewürdigt als das Landgericht.\n\nc) Demgegenüber beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf den\n\nGrundsatz, daß ein Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme\n\neine von einem Zeugen bekundete Willenserklärung anders als das\n\nLandgericht auslegen darf, wenn der objektive Erklärungswert vom\n\nEmpfängerhorizont zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der\n\nder Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestan-\n\ndes von demselben Beweisergebnis ausgeht wie das Landgericht\n\n(BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308,\n\n309). Dieser Grundsatz greift hier nicht ein, weil der Zeuge keine kon-\n\nkreten auslegungsbedürftigen Willenserklärungen der Parteien, son-\n\ndern seinen persönlichen Eindruck von den Abreden der Parteien be-\n\nkundet hat. Aufgrund dessen hat das Landgericht anders als das Beru-\n\nfungsgericht eine Einigung der Parteien über die Tilgung des Darlehens\n\nals erwiesen angesehen.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, daß sie auf ihre Dar-\n\nlehensschuld durch Übergabe von elf Schecks 152.000 DM geleistet\n\nhätten. Diese Ausführungen sind, wie die Revision zu Recht beanstan-\n\ndet, nicht eindeutig.\n\nFalls das Berufungsgericht die Übergabe der Schecks an die\n\nKlägerin als nicht erwiesen ansehen wollte, hat es gegen das Gebot\n\ndes § 286 Abs. 1 ZPO, sich mit dem Streitstoff und den Beweisergeb-\n\nnissen umfassend auseinanderzusetzen und die Beweise vollständig zu\n\nwürdigen (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993,\n\n902, 905 f.; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797\n\nund vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890) verstoßen,\n\nindem es in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen W. unbe-\n\nrücksichtigt gelassen hat. Dieser hat die Übergabe von Schecks durch\n\ndie Beklagten an die Klägerin seit Oktober 1994 bestätigt.\n\nFalls das Berufungsgericht die Klage selbst für den Fall der\n\nÜbergabe der Schecks als begründet ansehen wollte, hat es die Einre-\n\nde der Scheckhingabe verkannt. Wenn die Klägerin von den Beklagten\n\nerfüllungshalber Schecks entgegengenommen hat, war sie verpflichtet,\n\nzunächst aus den Schecks vorzugehen. Der Klageforderung stünde\n\ndann die Einrede der Scheckhingabe entgegen (vgl. BGHZ 96, 182, 193\n\nfür Wechsel; Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 222/95, WM\n\n1996, 1037). Umstände, durch die das Leistungsverweigerungsrecht\n\nder Beklagten entfallen sein könnte, etwa die Nichteinlösung der\n\nSchecks (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-\n\nbuch 2. Aufl. § 60 Rdn. 232-236), hat die Klägerin nicht vorgetragen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO) und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung, insbesondere\n\nVernehmung des Zeugen W., und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Bungeroth van Gelder\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/xi-zr-223-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/xi-zr-223-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:49.174686+00:00"}}