{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_215-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"XI ZR 215/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 215/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Mül-\n\nler und Dr. Wassermann,\n\nam 16. Januar 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 2000 wird auf\n\nKosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 201.785,13 DM\n\nGründe:\n\n1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nnach § 78 b Abs. 1 ZPO ist offensichtlich unbegründet.\n\na) Es kann schon keine Rede davon sein, daß der Kläger keinen\n\nzu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nfinden konnte. Der Kläger hat nacheinander drei solcher Rechtsanwälte\n\nbeauftragt, die zu seiner Vertretung bereit waren. Die Einreichung einer\n\nRevisionsbegründung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers\n\ndaran gescheitert, daß die beauftragten Rechtsanwälte nicht bereit wa-\n\nren, seine von ihm selbst entworfene, völlig ungeeignete Revisionsbe-\n\ngründung in das Verfahren einzuführen. Auf ihre Einführung hat der\n\nKläger indes kein Recht; eine von einer nicht postulationsfähigen Per-\n\nson verfaßte Rechtsmittelbegründung würde dem Sinn und Zweck der\n\nZulassungsbeschränkung, die beim Bundesgerichtshof herrscht, zuwi-\n\nderlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des\n\nRechtsanwalts (Senatsbeschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94,\n\nNJW 1995, 537).\n\nb) Abgesehen davon ist die vom Kläger beabsichtigte Rechts-\n\nverfolgung aussichtslos. Das Berufungsurteil ist offensichtlich richtig.\n\nVon einem Beratungsverschulden der Beklagten oder gar ihrer Haftung\n\nnach dem Börsengesetz kann keine Rede sein. Dem Kläger, einem Be-\n\ntriebswirt mit mehrjähriger Erfahrung in Aktienspekulationen, mußte die\n\nBeklagte nicht erklären, daß eine Spekulation mit einer Aktie auf Kredit\n\nmit großen Risiken verbunden ist und zu erheblichen Verlusten führen\n\nkann. Daß sich dieses vom Kläger bewußt in Kauf genommene Risiko\n\nrealisiert hat, ist der Beklagten nicht anzulasten.\n\n2. Da die Revision nicht innerhalb der am 12. Januar 2001 ab-\n\ngelaufenen Revisionsbegründungsfrist durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, war sie\n\ngemäß §§ 554 a, 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nNobbe Bungeroth van Gelder\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_215-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/xi-zr-215-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_215-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_215-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/xi-zr-215-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_215-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:10.471797+00:00"}}