{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_213-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"XI ZR 213/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 812, 818 Abs. 3 BörsG §§ 53, 55, 57 Ein Bankkunde, der den auf ein unverbindliches Optionsscheingeschäft geleisteten Kaufpreis gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordert, muß sich nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie den durch Weiterveräußerung der Op- tionsscheine erlangten Erlös anrechnen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 213/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 812, 818 Abs. 3\n\nBörsG §§ 53, 55, 57\n\nEin Bankkunde, der den auf ein unverbindliches Optionsscheingeschäft geleisteten\n\nKaufpreis gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordert, muß sich nach den\n\nGrundsätzen der sogenannten Saldotheorie den durch Weiterveräußerung der Op-\n\ntionsscheine erlangten Erlös anrechnen lassen.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 18. Mai 2000 wird auf\n\nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Bank die Erstattung des\n\nKaufpreises für Dollar-Optionsscheine.\n\nDer Kläger, ein Handwerksmeister, beauftragte die Beklagte am\n\n27. August 1992 mit dem Kauf von 26.000 selbständigen Dollar-\n\nOptionsscheinen und wies sie an, den Kaufpreis seinem bei ihr ge-\n\nführten Girokonto zu belasten. Die Beklagte übertrug die Optionsschei-\n\nne in das Depot des Klägers, belastete sein Girokonto mit dem Kauf-\n\npreis, zuzüglich Nebenkosten, in Höhe von 98.543,50 DM und erteilte\n\nihm eine schriftliche Abrechnung. Danach unterzeichnete der Kläger\n\nerstmals eine Unterrichtungsschrift der Beklagten im Sinne des § 53\n\nAbs. 2 BörsG. Am 27. Oktober, 5. und 11. November 1992 verkaufte er\n\ndie Optionsscheine mit erheblichem Gewinn. Der Erlös in Höhe von\n\n171.235,14 DM wurde seinem Girokonto gutgeschrieben.\n\nAm 30. Oktober 1997 nahm die Beklagte den Kläger wegen der\n\nUnverbindlichkeit des Geschäfts vom 27. August 1992 auf Erstattung\n\ndes Verkaufserlöses abzüglich des Kaufpreises in Anspruch, erklärte\n\ngegenüber dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Guthabens\n\nauf einem anderen Girokonto in Höhe von 10.100 DM die Aufrechnung\n\nund belastete das Konto in dieser Höhe.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von\n\n10.100 DM und weiteren 2.000 DM. Hierbei handelt es sich um einen\n\nTeilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 98.543,50 DM, zu dessen\n\nRückzahlung der Kläger die Beklagte für verpflichtet hält.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 10.100 DM stattge-\n\ngeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist\n\nerfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Klä-\n\nger seinen abgewiesenen Klageantrag in Höhe von 2.000 DM weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein\n\ndurchsetzbarer Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Kaufprei-\n\nses zu. Der Kauf der Optionsscheine sei zwar gemäß § 53 Abs. 2\n\nBörsG unverbindlich gewesen und nicht durch eine Bestätigung gemäß\n\n§ 141 BGB verbindlich geworden. Ob der Kauf gemäß § 57 BörsG ver-\n\nbindlich geworden und ob die Rückforderung gemäß § 55 BörsG aus-\n\ngeschlossen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls könne die\n\nForderung gemäß § 242 BGB nicht durchgesetzt werden. Der Kläger\n\nverhalte sich widersprüchlich und verstoße gegen Treu und Glauben,\n\nwenn er einerseits den Gewinn aus dem Verkauf der Optionsscheine\n\nbehalten wolle, andererseits aber den bei Erwerb der Scheine gelei-\n\nsteten Kaufpreis zurückverlange. Der Schutzzweck der §§ 53 ff. BörsG\n\ngehe nicht so weit, dem Kläger den Gewinn aus dem Optionsscheinge-\n\nschäft unentgeltlich zu gewähren.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Er-\n\ngebnis stand.\n\n1. Das von den Parteien am 27. August 1992 geschlossene Ge-\n\nschäft mit selbständigen Dollar-Optionsscheinen ist ein unverbindliches\n\nBörsentermingeschäft. Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen\n\nsind anders als solche mit abgetrennten Scheinen nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Termingeschäfte anzu-\n\nsehen (BGHZ 114, 177, 179 ff.; Senatsurteile vom 13. Oktober 1998\n\n- XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2332 und vom 17. November 1998\n\n- XI ZR 78/98, WM 1998, 2524). Solche Geschäfte konnte der Kläger\n\nam 27. August 1992 nicht verbindlich abschließen, weil er zu diesem\n\nZeitpunkt weder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen (§ 53\n\nAbs. 1 BörsG) noch kraft Information termingeschäftsfähig war (§ 53\n\nAbs. 2 Satz 1 BörsG).\n\n2. Das unverbindliche Termingeschäft ist nicht durch Bestätigung\n\ngemäß § 141 Abs. 1 BGB wirksam geworden, weil der Kläger nach Ge-\n\nschäftsabschluß eine Unterrichtungsschrift der Beklagten unterzeichnet\n\nhat. Zwar ist § 141 Abs. 1 BGB auf unverbindliche Rechtsgeschäfte\n\nentsprechend anwendbar (Senatsurteil vom 21. April 1998 - XI ZR\n\n273/97, WM 1998, 1278, 1279). Da der Anleger durch die Unterzeich-\n\nnung der Unterrichtungsschrift gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG\n\nBörsentermingeschäftsfähigkeit nur für künftige Geschäfte erlangt (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 139, 36, 41 f.), kann in der Unterzeichnung eine Be-\n\nstätigung bereits früher abgeschlossener Termingeschäfte nur bei einer\n\nkonkreten, zumindest konkludenten Bezugnahme auf diese Geschäfte\n\ngesehen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98,\n\nWM 1998, 2331, 2333 und vom 26. Januar 1999 - XI ZR 93/98,\n\nWM 1999, 539). Für eine solche Bezugnahme enthält der Vortrag der\n\nParteien keinen Anhaltspunkt.\n\n3. Das Börsentermingeschäft vom 27. August 1992 gilt auch nicht\n\nnach § 57 BörsG als von Anfang an verbindlich, weil die Beklagte die\n\nvom Kläger gekauften selbständigen Dollar-Optionsscheine in das De-\n\npot des Klägers übertragen und dieser sich damit einverstanden erklärt\n\nhat. Unter Bewirkung der vereinbarten Leistung ist nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zu deren Aufgabe das Vor-\n\nbringen der Beklagten in den Vorinstanzen keinen Anlaß gibt, bei Ge-\n\nschäften mit selbständigen Optionsscheinen nur die effektive Lieferung\n\ndes Gegenstandes der verbrieften Option oder die Gegenleistung in\n\nGeld zu verstehen (BGHZ 92, 317, 324; Senatsurteile BGHZ 107, 192,\n\n195; 117, 135, 140; vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 546,\n\n548 und vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2333).\n\nBeides ist nicht erfolgt.\n\nDaß der Kläger die Optionsscheine wieder veräußert hat, recht-\n\nfertigt keine andere Beurteilung. Er hat dadurch die Leistungsbewir-\n\nkung der Beklagten nicht unmöglich gemacht. Die Optionsscheine ver-\n\nbrieften kein Recht der Beklagten, dem Kläger Dollars zu liefern; die-\n\nsem stand es vielmehr frei, die Option auszuüben. Die Beklagte hat\n\ndurch die Übertragung der Optionsscheine nur die erste Phase des\n\neinheitlichen Optionsgeschäfts, die Einräumung des vom Kläger weiter-\n\nveräußerten verbrieften Optionsrechts, erfüllt. § 57 BörsG setzt darüber\n\nhinaus auch die Erfüllung der zweiten Phase durch effektive Lieferung\n\ndes Basiswertes oder der Gegenleistung in Geld voraus (Senatsurteil\n\nvom 17. November 1998 - XI ZR 78/98, WM 1998, 2524, 2525). Daran\n\nfehlt es hier.\n\n4. Der Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nBGB ist nicht gemäß § 55 BörsG ausgeschlossen. § 55 BörsG erfordert\n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Leistung\n\nauf ein bestimmtes Börsentermingeschäft. Belastungsbuchungen auf-\n\ngrund unverbindlicher Termingeschäfte, Verrechnungen aufgrund anti-\n\nzipierter Vereinbarungen beim Kontokorrentkonto und Saldoanerkennt-\n\nnisse durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluß reichen nicht aus\n\n(Senatsurteile BGHZ 107, 192, 197; 117, 135, 141; vom 3. Februar\n\n1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546 f., vom 13. Oktober 1998\n\n- XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2334 und vom 17. November 1998\n\n- XI ZR 78/98, WM 1998, 2523, 2524). Daß der Kläger die Beklagte bei\n\nErteilung des Kaufauftrages am 27. August 1992 angewiesen hat, den\n\nKaufpreis seinem Girokonto zu belasten, rechtfertigt keine andere Be-\n\nurteilung, weil der Kläger dadurch noch keine eigene Vermögenspositi-\n\non aufgegeben, sondern der Beklagten nur deklaratorisch gestattet hat,\n\nihre Forderungen als Rechnungsposten in das Kontokorrent einzustel-\n\nlen. Es macht für die Schutzwürdigkeit des Kunden entgegen der An-\n\nsicht der Beklagten keinen nennenswerten Unterschied, ob der Kunde\n\ndie Bank wegen des Kaufpreises ausdrücklich auf sein Girokonto ver-\n\nweist oder ob die Bank gegebenenfalls mit Rücksicht auf die Handha-\n\nbung bei anderen Wertpapiergeschäften ihren Kaufpreisanspruch von\n\nsich aus in das Girokonto des Kunden einstellt.\n\n5. Der mit der Revision verfolgte Bereicherungsanspruch besteht\n\naber deshalb nicht, weil der Kläger sich auf den zurückgeforderten\n\nKaufpreis in Höhe von 98.543,50 DM den Veräußerungserlös der Opti-\n\nonsscheine in Höhe von 171.235,14 DM anrechnen lassen muß. Die\n\nBeklagte war zwar gemäß § 55 BörsG gehindert, die zur Erfüllung des\n\nGeschäfts vom 27. August 1992 in das Depot des Klägers übertragenen\n\nOptionsscheine gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern\n\n(Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98, WM 1998, 2331,\n\n2334) oder nach dem Verkauf der Optionsscheine durch den Kläger\n\nWertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu verlangen (Senatsurteil vom\n\n17. November 1998 - XI ZR 78/98, WM 1998, 2524, 2525). Gleichwohl\n\nist der Veräußerungserlös auf den zurückgeforderten Kaufpreis anzu-\n\nrechnen; danach verbleibt kein Saldo zugunsten des Klägers.\n\na) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger\n\nVerträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu\n\nerfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits aus-\n\ngeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich\n\nbeschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermö-\n\ngensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Hö-\n\nhe des sich dabei ergebenden Saldos (BGHZ 1, 75, 81; BGH, Urteile\n\nvom 11. November 1994 - V ZR 116/93, WM 1995, 159, 160 und vom\n\n14. Juli 2000 - V ZR 82/99, WM 2000, 2107). Es ist deshalb durch Ver-\n\ngleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und\n\nNachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuß er-\n\ngibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei\n\nVertragsschluß gewollten Austauschverhältnisses für die bereiche-\n\nrungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB\n\ngrundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistun-\n\ngen, daß der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um\n\nZug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne\n\ndaß es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf\n\n(BGH, Urteile vom 11. November 1994 - V ZR 116/93, WM 1995, 159,\n\n160; vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, WM 1999, 925, 926; vom\n\n14. Juli 2000 - V ZR 320/98, WM 2000, 1742, 1743; vom 14. Juli 2000\n\n- V ZR 82/99, WM 2000, 2107, 2108 und vom 19. Januar 2001 - V ZR\n\n437/99, Umdruck, S. 15 f.). Wenn die Gegenleistung - wie hier die Op-\n\ntionsscheine - nicht mehr herausgegeben werden kann, ist der dem Be-\n\nreicherungsgläubiger zugeflossene Gegenwert anzurechnen (BGH, Ur-\n\nteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, WM 1998, 925, 927).\n\nb) Der Anwendung der Saldotheorie steht nicht entgegen, daß\n\ndas Börsentermingeschäft vom 27. August 1992 nicht nichtig, sondern\n\nnur unverbindlich ist. Leistung und Gegenleistung bleiben durch das\n\nvon den Parteien gewollte Austauschverhältnis auch bei einem unver-\n\nbindlichen Austauschvertrag für die bereicherungsrechtliche Abwick-\n\nlung miteinander verknüpft (vgl. BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 256; 78,\n\n216, 223). Berücksichtigt die Saldotheorie das faktische Synallagma\n\nbei von Anfang an nichtigen Verträgen, so muß dies erst recht bei le-\n\ndiglich unverbindlichen gelten.\n\nDaß hier der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch\n\nder Beklagten nach § 55 BörsG ausgeschlossen ist, ändert nichts. § 55\n\nBörsG schließt den Rückforderungsanspruch der Beklagten nur deshalb\n\naus, weil sie durch die Erfüllung ihrer unverbindlichen Vertragspflicht\n\nfreiwillig auf den Schutz, den § 53 BörsG beiden Parteien eines\n\nBörsentermingeschäftes durch dessen Unverbindlichkeit gewährt, ver-\n\nzichtet hat. Er dient aber nicht dem Zweck, die mit der Leistung ver-\n\nbundene Vermögenseinbuße gegenüber einem Bereicherungsanspruch\n\ndes Vertragspartners unberücksichtigt zu lassen und den Leistenden\n\neinem Bereicherungsanspruch auszusetzen, obwohl er angesichts der\n\ndurch die Erfüllung erlittenen Vermögenseinbuße nicht bereichert ist.\n\nc) Die Unanwendbarkeit der Saldotheorie gegenüber Geschäfts-\n\nunfähigen und Minderjährigen rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\nDiese Einschränkung der Saldotheorie ist wegen der besonderen\n\nSchutzbedürftigkeit dieses Personenkreises geboten. Geschäftsunfähi-\n\nge und Minderjährige sollen die von ihnen erbrachte Leistung auch\n\ndann zurückfordern können, wenn die Gegenleistung bei ihnen unter-\n\ngegangen ist, weil sie sonst entgegen dem Willen des Gesetzgebers an\n\neinem nichtigen Vertrag faktisch festgehalten würden (BGHZ 126, 105,\n\n108), obwohl sie nicht in der Lage sind, die mit dem Empfang der Ge-\n\ngenleistung verbundene Gefahr wirksam zu übernehmen (MünchKomm/\n\nLieb, 3. Aufl. § 818 BGB Rdn. 91).\n\nVon einer vergleichbaren Lage und Schutzbedürftigkeit kann bei\n\nnicht termingeschäftsfähigen Personen keine Rede sein. Sie sind zwar\n\nnicht in der Lage, Börsentermingeschäfte verbindlich abzuschließen,\n\nkönnen solche Geschäfte aber durch effektive, einverständliche Erfül-\n\nlung bei oder nach Eintritt der Fälligkeit von Anfang an verbindlich ma-\n\nchen (§ 57 BörsG), also die mit dem Empfang der Gegenleistung ver-\n\nbundene Gefahr wirksam übernehmen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/xi-zr-213-00","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/xi-zr-213-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:39.630956+00:00"}}