{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_207-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"XI ZR 207/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BörsG § 55 Gleicht ein Bankkunde den aus unverbindlichen Börsentermingeschäften resultierenden Debetsaldo auf einem Girokonto durch Zahlung vorbehaltlos aus, so sind die unklagbaren Verbindlichkeiten endgültig erfüllt. Gleiches gilt, wenn er zum Ausgleich eines solchen Debetsaldos Wertpapiere veräu- ßert, gleichzeitig die Auflösung des Kontos verlangt und die Bank anweist, einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf ein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 207/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBörsG § 55\n\nGleicht ein Bankkunde den aus unverbindlichen Börsentermingeschäften\n\nresultierenden Debetsaldo auf einem Girokonto durch Zahlung vorbehaltlos\n\naus, so sind die unklagbaren Verbindlichkeiten endgültig erfüllt. Gleiches\n\ngilt, wenn er zum Ausgleich eines solchen Debetsaldos Wertpapiere veräu-\n\nßert, gleichzeitig die Auflösung des Kontos verlangt und die Bank anweist,\n\neinen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf ein Konto bei\n\neiner anderen Bank zu überweisen.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - XI ZR 207/00 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,\n\nDr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom\n\n17. Mai 2000 wird nicht angenommen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 208.000 DM\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-\n\nsion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nDie vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob in der Auflösung ei-\n\nnes kreditorischen, zur Abwicklung von unverbindlichen Börsentermin-\n\ngeschäften verwendeten Girokontos auf Verlangen des Kunden eine\n\nErfüllungsleistung im Sinne des § 55 BörsG gesehen werden kann,\n\nstellt sich nicht. Das Girokonto des Klägers wies ausweislich der vom\n\nBerufungsgericht berücksichtigten Kontoabrechnung der Beklagten im\n\nZeitpunkt des Auflösungsverlangens am 23. September 1991 ein\n\n- wenn auch kleines - Restdebet von 5,24 DM (nicht 5,40 DM) auf. Die-\n\nses resultierte, wie der Kläger wußte, aus Verlusten bei Börsentermin-\n\ngeschäften. Es sollte nach dem Willen des Klägers im Zusammenhang\n\nmit der von ihm verlangten Auflösung des Kontos mit Hilfe des Erlöses\n\naus dem Verkauf der restlichen Optionsscheine aus seinem Depot aus-\n\ngeglichen und der verbleibende Überschuß auf sein Konto bei einer\n\nanderen Bank überwiesen werden. Zu diesem Zweck unterzeichnete er\n\neinen Überweisungsauftrag ohne Angabe des Überweisungsbetrages\n\nund ermächtigte die Beklagte, den sich nach der Verrechnung mit dem\n\nDebetsaldo ergebenden Überschußbetrag in den Überweisungsauftrag\n\neinzusetzen. Da alle verlustreichen Börsentermingeschäfte über das\n\nGirokonto abgewickelt worden waren, war die durch die Ausführung des\n\nAuftrags des Klägers zustande gekommene Verrechnungsvereinbarung\n\neindeutig auf den endgültigen Ausgleich der unvollkommenen Verbind-\n\nlichkeiten aus bestimmten Börsentermingeschäften gerichtet.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Recht-\n\nsprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene Verrechnungs-\n\nvereinbarung nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt,\n\nwenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten\n\ngerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch Senatsurteile\n\nvom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368 und vom\n\n3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Gleicht der Kunde\n\nbei einem debitorischen Konto den Saldo vorbehaltlos durch Zahlung\n\naus, so führt dieser Ausgleich ohne Rücksicht auf eine ausdrückliche\n\nVerrechnungsvereinbarung gemäß § 55 BörsG zur endgültigen Erfül-\n\nlung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen\n\nsind (Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545,\n\n547; OLG Hamm WM 1996, 2274, 2276, bestätigt durch Nichtannahme-\n\nbeschluß des Senats vom 29. April 1997 - XI ZR 243/96; Joeres, Fest-\n\nschrift Schimansky S. 667, 678). Gleiches gilt, wenn der Kunde - wie\n\nhier - (auch) zum Ausgleich des Debetsaldos Wertpapiere veräußert,\n\ngleichzeitig die Auflösung des Girokontos verlangt und die Bank an-\n\nweist, einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf sein\n\nKonto bei einer anderen Bank zu überweisen. In einem solchen Falle\n\nbringt der Kunde unmißverständlich zum Ausdruck, daß er eine Ver-\n\nrechnung des Erlöses aus dem Wertpapierverkauf mit dem aus Verlu-\n\nsten aus unverbindlichen Börsentermingeschäften resultierenden Debet\n\nwünscht und diese Geschäfte unter Aufgabe eigener Vermögensposi-\n\ntionen und Beendigung der Geschäftsverbindung erfüllen will. Daß aus\n\nbuchungstechnischen Gründen der Erlös aus dem Verkauf der Wertpa-\n\npiere erst dem Konto gutgebracht, dann der kausale Saldo gebildet und\n\nin dessen Höhe die Überweisung ausgeführt wird, ändert nichts.\n\nNobbe Siol van Gelder\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_207-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/xi-zr-207-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_207-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_207-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/xi-zr-207-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_207-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:12.822578+00:00"}}