{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_200-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-07-10","aktenzeichen":"XI ZR 200/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 200/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 10. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund \n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres \n\nund\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom\n\n29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden\n\nist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom\n\n10. August 1999 abgeändert. Die Klage wird in vollem\n\nUmfang abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirk-\n\nsamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertra-\n\nges und über die damit zusammenhängende Pflicht des Klägers, der\n\nbeklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im\n\nwesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger, ein Schweißfachingenieur, gab am 18. November\n\n1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb ein notariell beurkun-\n\ndetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrages mit der C. mbH (im folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält\n\nu.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche Vollmacht, für den Kläger\n\neine Eigentumswohnung aus dem Bauträgermodell \"Ci., G., Gr.straße\"\n\nzu erwerben und alle mit dem Erwerbsvorgang zusammenhängenden\n\nVerträge zu schließen. Die C. sollte namentlich die erforderlichen Fi-\n\nnanzierungsdarlehen bis zur Höhe des kalkulierten Gesamtaufwands\n\naufnehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitäten der abzu-\n\nschließenden Darlehensverträge wurden nicht gemacht. Die C. nahm\n\ndieses Vertragsangebot an. Sie erwarb am 21. Dezember 1992 im Na-\n\nmen des Klägers die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung. Sie\n\nschloß für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter\n\ndem 15./16. Dezember 1992 einen Vertrag (Nr. ...001) über ein Darle-\n\nhen in Höhe von 111.369 DM, das durch Vertrag vom 14./15. Oktober\n\n1993 in ein Festdarlehen umgewandelt wurde, und einen weiteren Ver-\n\ntrag (Nr. ...002) über ein Festdarlehen in Höhe von 36.472 DM. Auf\n\nWunsch des Klägers wurden die beiden Festdarlehen mit Vertrag vom\n\n1./5. Dezember 1997 in Annuitätendarlehen umgewandelt. Die Absiche-\n\nrung der Darlehen erfolgte über Grundschulden und die Abtretung von\n\nLebensversicherungen, die später rückabgetreten wurden.\n\nDer Kläger, dessen mit dem Erwerb der Eigentumswohnung ver-\n\nbundene, vom Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche Erwartungen\n\nsich nicht erfüllten, hat in erster Linie Schadensersatzansprüche aus\n\nangeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend\n\ngemacht. Mit seinen Hauptanträgen hat er die Rückzahlung geleisteter\n\nZinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Darlehensverpflichtungen\n\n- Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte seiner Eigentumswoh-\n\nnung – verlangt und weiter die Feststellung, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusam-\n\nmenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung entstanden sind und\n\nnoch entstehen werden. Hilfsweise hat der Kläger die Feststellung be-\n\ngehrt, daß er nicht verpflichtet sei, aus den geschlossenen Darlehens-\n\nverträgen (Nr. ...001 und Nr. ...002) weitere Zahlungen zu entrichten.\n\nWeiter hilfsweise er die Feststellung verlangt, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihm alle Zinszahlungen zu ersetzen, die über den gesetzli-\n\nchen Zinssatz hinausgehen (Antrag zu 5) und daß die Beklagte künftig\n\nnur noch eine Verzinsung der Darlehensbeträge in Höhe von 4% ver-\n\nlangen dürfe (Antrag zu 6).\n\nDas Landgericht hat - unter Klageabweisung im übrigen - die Be-\n\nklagte verurteilt, an den Kläger 35.340,82 DM nebst Zinsen zu zahlen,\n\nund festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, der Beklagten\n\naus den Darlehensverträgen weitere Zahlungen zu leisten.\n\nDas Oberlandesgericht hat lediglich dem Hilfsantrag zu 5 statt-\n\ngegeben und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger\n\nalle von ihm bis 5. Dezember 1997 geleisteten Zinszahlungen zu erset-\n\nzen, soweit sie über 4% p.a. hinausgehen. Im übrigen hat es die Klage\n\nabgewiesen.\n\nDie Revision des Klägers, mit der er sämtliche Anträge weiter\n\nverfolgt hat, hat der Senat nicht angenommen. Mit der - zugelassenen -\n\nRevision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abwei-\n\nsung der Klage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit es hinsichtlich\n\ndes Hilfsantrages (Klageantrag Nr. 5) der Klage stattgegeben hat - im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie C. habe die Darlehensverträge für den Kläger als Vertreter\n\nohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die im no-\n\ntariellen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18. November 1992 enthal-\n\ntene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,\n\nda die Vollmachtsurkunde - anders als die Darlehensverträge selbst -\n\ndie notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG\n\nnicht enthalte. Es fehlten die Angaben über Art und Weise der Rück-\n\nzahlung des Kredits, den Zinssatz, alle sonstigen Kosten des Kredits\n\nsowie den effektiven Jahreszins. Jedenfalls bei einer unwiderruflichen\n\nVollmacht müßten die Mindestangaben zum Schutz des Verbrauchers\n\nbereits in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Ein Vergleich mit den\n\nFormerfordernissen bei der Bürgschaft zeige die Richtigkeit dieser\n\nAuffassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse\n\nauch die Vollmacht zur Ermächtigung einer gemäß § 766 BGB formbe-\n\ndürftigen Bürgschaft eines Nichtkaufmanns bereits schriftlich Inhalt und\n\nUmfang der einzugehenden Bürgschaft festlegen.\n\nEine so umfassende Vollmacht ohne Widerrufsmöglichkeit, wie\n\nsie der Kläger der C. erteilt habe, führe de facto zu einer Bindungswir-\n\nkung wie durch den Kreditvertrag selbst. Der Schutzzweck des § 4\n\nAbs. 1 Satz 4 VerbrKrG werde völlig verfehlt, wenn man es genügen\n\nließe, die Mindestangaben - wie hier geschehen - nur in den Kreditver-\n\ntrag aufzunehmen. Das in § 167 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende\n\nRepräsentationsprinzip stehe dem nicht entgegen. Der Verbraucher-\n\nschutz aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG fordere dessen Einschränkung.\n\nDer Vorrang des Verbraucherschutzes ergebe sich auch aus dem\n\neuropäischen Gemeinschaftsrecht. § 4 Abs. 1 VerbrKrG beruhe auf der\n\nRichtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102 EWG ABl Nr. L\n\n42/48 vom 12. Februar 1987 (im folgenden: Verbraucherkreditrichtli-\n\nnie). Es sei Sache der nationalen Gerichte, das zur Durchführung der\n\nRichtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurtei-\n\nlungsspielraumes, den ihnen das nationale Recht einräume, in Über-\n\neinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszule-\n\ngen und anzuwenden. Dies führe zum Vorrang des Verbraucherschut-\n\nzes vor dem Repräsentationsprinzip in der Stellvertretung, da nur auf\n\ndiese Weise dem Willen des Gesetzgebers zum umfassenden Verbrau-\n\ncherschutz in den Fällen der vorliegenden Art Rechnung getragen wer-\n\nden könne.\n\nEine nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamen\n\nDarlehensverträge scheitere zumindest am fehlenden Erklärungsbe-\n\nwußtsein des Klägers. Erst durch die nachfolgende Zurverfügungstel-\n\nlung der Darlehensvaluta sei die Unwirksamkeit der Verträge nach § 6\n\nAbs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Dadurch ermäßige sich der\n\nvertragliche Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den ge-\n\nsetzlichen Zinssatz von 4%.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit\n\nder Darlehensverträge daran scheitern lassen, daß die der C. erteilte\n\nVollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht\n\nenthält. Dies ist - wie der Senat mit Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR\n\n40/00, WM 2001, 1024 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ent-\n\nschieden hat - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht zum\n\nAbschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Ei-\n\ngentumswohnung.\n\n1. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucher-\n\nkreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die der C. erteilte\n\nVollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die\n\nSchriftform (§ 126 Abs. 3 BGB). Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG, der\n\nunter gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete Kreditverträge\n\nin der Weise privilegiert, daß er bestimmte Schutzvorschriften des Ver-\n\nbraucherkreditgesetzes für nicht anwendbar erklärt, ergibt sich nichts\n\nanderes. Auch wenn man die Formbedürftigkeit einer Kreditvollmacht\n\nentsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht, folgt daraus noch\n\nnicht ohne weiteres, daß die Vollmachtsurkunde auch die Mindestan-\n\ngaben enthalten muß, die § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG für eine Darle-\n\nhensvertragserklärung eines Verbrauchers vorschreibt.\n\n2. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung vom 24. April 2001\n\naaO im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\na) Derjenige, der - wie hier die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nVerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt die-\n\nser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung gegenüber ei-\n\nnem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf\n\ndiese Weise erlangte Kenntnis muß der Vertragspartner sich nach\n\n§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine\n\npersönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die In-\n\nformation nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte\n\nEigenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persön-\n\nlichen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine\n\nsolche gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nicht\n\nentnehmen.\n\nDas Verbraucherkreditgesetz schränkt das dem Vertretungsrecht\n\nzugrundeliegende Repräsentationsprinzip nicht entscheidend ein. Die\n\nFormvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG betrifft nach dem ein-\n\ndeutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen eine\n\nvom Kreditnehmer einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dieser\n\nfür den Kreditnehmer den Kreditvertrag abschließt. Die erforderlichen\n\nMindestangaben sollen dem Vertragsschließenden einen Vergleich mit\n\nkonkurrierenden Angeboten ermöglichen und ihm ein vollständiges Bild\n\nvon den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er\n\ndie Risiken überblicken kann. Wenn der Abschluß des Kreditvertrages\n\neinem Vertreter überlassen wird, so muß es entgegen der Ansicht der\n\nRevisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes\n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genügen, wenn diesem die Informatio-\n\nnen erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der\n\nStellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über\n\ndie einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die\n\nnotwendigen Entscheidungen \n\nfür den Geschäftsherrn \n\ntreffen darf.\n\nWenn der Vertreter dabei die Interessen des vertretenen Kreditnehmers\n\nnicht ausreichend wahrnimmt, indem er es etwa schuldhaft unterläßt,\n\nAngebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen, miteinander zu\n\nvergleichen und das für den Kreditnehmer günstigste Angebot auszu-\n\nwählen, macht er sich gewöhnlich wegen positiver Verletzung des mit\n\ndem Kreditnehmer geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages\n\nschadensersatzpflichtig. Das Verbraucherkreditgesetz ändert daran\n\nnichts, insbesondere begrenzt es das Risiko, das mit der Bestellung ei-\n\nnes Vertreters einhergeht, nicht (a.A. Derleder VuR 2000, 155, 158).\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevoll-\n\nmächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation\n\ngehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Voll-\n\nmacht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom\n\n2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249).\n\nEntsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Reprä-\n\nsentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000,\n\n127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt\n\nWM 2001, 353, 355; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 301; OLG Karlsruhe\n\nWM 2001, 356, 359; Horn/Balzer WM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf\n\nEWiR 1999, 1025, 1026; van Look WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Pe-\n\nters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81\n\nRdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191, 193; Ulmer/Timmann FS Rowedder\n\nS. 503, 522 f.; a.A. OLG München WM 1999, 1456, 1457; Derleder\n\nVuR 2000, 155, 159). Es reicht grundsätzlich aus, daß die Mindestan-\n\ngaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten\n\nvorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB\n\nzuzurechnen.\n\nb) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre-\n\nditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts-\n\nurkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen\n\nGeschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten\n\nDarlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines\n\nder Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio-\n\nnen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Min-\n\ndestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser\n\nAngaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen\n\nAusschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hin-\n\naus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht ent-\n\nnommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver-\n\nträge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (Senatsur-\n\nteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00, WM 2001, 1024, 1025 f. mit zahl-\n\nreichen weiteren Nachweisen).\n\nc) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der\n\nVollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat\n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat\n\ndafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende\n\nErklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält.\n\nKommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref-\n\nfen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der\n\nKreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im\n\nVerhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch-\n\ntigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll-\n\nmacht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich\n\nfür Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall\n\nkeinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560).\n\nd) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht\n\ndie neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1\n\nBGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter-\n\nschrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom-\n\nmene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird.\n\nDiese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante\n\nFrage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und\n\npräjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist\n\nunterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und\n\nUmfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver-\n\npflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt-\n\nschuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei-\n\nnes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko\n\nein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor\n\nAugen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den\n\nKonditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom\n\n27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800).\n\ne) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Not-\n\nwendigkeit der notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachten\n\nfür Grundstücksgeschäfte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. April 1967\n\n- V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040 f.) gebietet keine andere Ausle-\n\ngung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Im Anwendungsbereich des\n\n§ 313 BGB reicht das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernis\n\nnicht so weit, daß bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichen\n\nRegelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten. Es ge-\n\nnügt vielmehr, wenn der Vollmachtsgeber den Vertreter zum Abschluß\n\neines Grundstücksgeschäfts bevollmächtigt, ohne daß der Inhalt des\n\nmöglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in der Voll-\n\nmachtsurkunde niedergelegt wird.\n\n3. Die Revisionserwiderung und inzwischen veröffentlichte An-\n\nmerkungen zu seinem Urteil vom 24. April 2001 \n\n(XI ZR 40/00,\n\nWM 2001, 1024) geben dem Senat zu einer Änderung seiner Recht-\n\nsprechung keinen Anlaß.\n\na) Saenger (EWiR 2001, 563, 564) und Graf von Westphalen\n\n(BGH Report 2001, 464 f.) haben dem Senatsurteil im Ergebnis und in\n\nwesentlichen Teilen der Begründung zugestimmt. Feststellungen zu\n\nden von ihnen angesprochenen Ausnahmefällen enthält das Beru-\n\nfungsurteil nicht.\n\nb) Das Argument der Revisionserwiderung, eine unwiderrufliche\n\nVollmacht zur Kreditaufnahme führe zur faktischen Bindung des Ver-\n\nbrauchers und damit zu einer Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nVerbrKrG greift nicht durch. Es geht von der nicht belegten Annahme\n\naus, diese Vorschrift wolle den Kreditnehmer vor dem Risiko schützen,\n\ndas mit der Erteilung einer Vollmacht stets verbunden ist. Dieses Risiko\n\nist der Kläger nicht nur in Bezug auf den Kreditvertrag, sondern auch in\n\nBezug auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mehr oder we-\n\nniger bewußt eingegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen wurde er\n\nfür die kreditfinanzierte Immobilienanlage unter anderem damit gewor-\n\nben, er müsse sich um nichts kümmern, ein seriöser Steuerberater re-\n\ngele alles für ihn. Es entsprach danach dem Willen des Klägers, nach\n\nErteilung der notariellen Vollmacht alle weiteren Geschäfte, insbeson-\n\ndere den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluß der erfor-\n\nderlichen Kreditverträge vertrauensvoll in die Hände des Vertreters zu\n\nlegen. Ob dieses Vertrauen berechtigt war oder nicht, kann für die\n\nanaloge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG keine Rolle\n\nspielen. Von dessen Umgehung durch Normvermeidung kann danach\n\nnicht ausgegangen werden.\n\nWollte man dies mit der Revisionserwiderung anders sehen,\n\nkönnten aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiter-\n\nhin umfangreiche und sehr belastende Grundstücksgeschäfte für den\n\nVertretenen wirksam abgeschlossen werden, ohne daß alle wesentli-\n\nchen Punkte des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages be-\n\nreits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten, nicht\n\naber Verbraucherkreditverträge, selbst wenn sie nur über sehr geringe\n\nBeträge abgeschlossen werden. Überzeugende Argumente für ein sol-\n\nches bedenkliches, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragen-\n\ndes Ergebnis sind nicht ersichtlich.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Beru-\n\nfungsgerichts erfordert auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung\n\nvon Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der\n\nWeise auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, daß diese zu ihrer\n\nWirksamkeit der dort genannten Mindestangaben bedürfen. Das gilt für\n\nKredite, die - wie hier - dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem\n\nGrundstück oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Ge-\n\nbäude dienen, schon deshalb, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nach\n\nder ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf solche Verträ-\n\nge keine Anwendung findet.\n\nAbgesehen davon ist der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner\n\nStelle zu entnehmen, daß Verbraucherkreditverträge höchstpersönlich\n\nabgeschlossen werden oder Vollmachten bereits alle wesentlichen\n\nVertragsbestimmungen enthalten müßten. Die Verbraucherkreditrichtli-\n\nnie enthält zum Recht der Stellvertretung keine Aussagen und Vorga-\n\nben, sondern beschränkt sich darauf, die Schriftform für Verbraucher-\n\nkreditverträge festzulegen (Art. 4 Abs. 1) und die Aushändigung einer\n\nAusfertigung des schriftlichen Vertrages an den Verbraucher vorzu-\n\nschreiben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2). Diesen Erfordernissen ist auch bei ei-\n\nnem Vertretergeschäft genügt, wenn der Kreditvertrag - wie hier - die\n\nMindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthält und der Kre-\n\nditnehmer nach Vertragsschluß eine Ausfertigung der Vertragsurkunde\n\nerhält.\n\nd) Die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage der Sa-\n\nche an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EV ist schon des-\n\nhalb nicht veranlaßt, weil die Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditver-\n\nträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien keine Anwendung\n\nfindet (Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Um solche Kreditver-\n\nträge handelt es sich hier.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere\n\nFeststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache\n\nselbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage in vollem\n\nUmfang abweisen.\n\nNobbe Siol van Gelder\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_200-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/xi-zr-200-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_200-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_200-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/xi-zr-200-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_200-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:48.553404+00:00"}}