{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_197-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"XI ZR 197/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bl, Cb Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisun- gen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, ver- stoßen gegen § 9 AGBG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-\nURTEIL\n\nXI ZR 197/00\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nAGBG § 9 Bl, Cb\n\nBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank\nfür die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von\nSchecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisun-\ngen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, ver-\nstoßen gegen § 9 AGBG.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 13. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n8. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999\n\nabgeändert.\n\nDer Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall\n\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\n\nbis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu\n\nsechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmit-\n\ngliedern, untersagt, die folgende oder eine dieser in-\n\nhaltsgleiche Klausel in bezug auf Giroverträge zu ver-\n\nwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Un-\n\nternehmer handelt:\n\n\"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlö-\n\nsung\n\nvon Schecks\n\nvon Lastschriften\n\nvon Überweisungen\n\nvon Daueraufträgen\n\n(Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den\n\nKontoinhaber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann\n\nberechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks\n\nzu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet,\n\nwenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftra-\n\nges bzw. des Überweisungsauftrages zu vertreten hat.\"\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Sat-\n\nzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifi-\n\nzierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Die beklagte\n\nVolksbank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Hinweis auf ein Preisver-\n\nzeichnis. Dieses enthält unter anderem folgende Klausel:\n\n\"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung\nvon Schecks\nvon Lastschriften\nvon Überweisungen\nvon Daueraufträgen\n(Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinha-\nber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann berechnet, wenn der\nKunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt\nwird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung\ndes Dauerauftrages bzw. des Überweisungsauftrages zu vertre-\nten hat.”\n\nGegen diese Klausel wendet sich die Klägerin mit der Unterlas-\n\nsungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-\n\nwiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. die Ur-\n\nteilsabdrucke \n\nin ZIP 1999, 1796 und WM 2000, 2239). Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbe-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-\n\nger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der\n\nKlägerin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das\n\nUrteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer\n\nSachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nDie Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verur-\n\nteilung der Beklagten.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat in der beanstandeten Preisklausel kei-\n\nnen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und hierzu im wesentlichen\n\nausgeführt:\n\nDie Klausel sei zwar nicht gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen\n\nKontrolle entzogen, weil es sich um eine Preisnebenabrede im Sinne\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Der hiernach eröff-\n\nneten Inhaltskontrolle halte die Bestimmung aber stand:\n\nIm Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder einer Lastschrift\n\nbzw. der Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags\n\nmangels Deckung diene die unverzügliche Benachrichtigung des be-\n\ntroffenen Kontoinhabers in erster Linie dem objektiven Interesse des\n\nKunden. Das eigene Interesse der Bank an der Vermeidung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen stelle demgegenüber einen bloßen \"Nebenef-\n\nfekt\" dar. Der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen zu\n\nNichtausführungs- bzw. Rückgabeentgelten offengelassen, ob die\n\ndurch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des Kunden\n\nentstehenden Aufwendungen eine ersatzfähige Leistung darstellen.\n\nSoweit er in diesem Zusammenhang auf sein das Einzugsermächti-\n\ngungsverfahren betreffendes Urteil vom 28. Februar 1989 (XI ZR 80/88,\n\nWM 1989, 625) verwiesen habe, könne die darin bejahte Pflicht der\n\nBank zur Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung\n\neiner Lastschrift auf die Nichtausführung von Überweisungen oder\n\nDaueraufträgen sowie die Nichteinlösung von Schecks nicht ohne wei-\n\nteres übertragen werden. In den letztgenannten Fällen wisse der Kunde\n\nin der Regel, wann sein Konto belastet werde. Er habe deshalb im ei-\n\ngenen Interesse rechtzeitig für ausreichende Deckung zu sorgen. Da-\n\nher seien Konstellationen möglich, in denen die Bank ihren Kunden\n\nüber die Nichtausführung eines Überweisungs- oder Dauerauftrags\n\nbzw. die Nichteinlösung eines Schecks nicht unterrichten müsse. In\n\nderartigen Fällen liege eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung\n\nim ausschließlichen Kundeninteresse und stelle eine zusätzliche Lei-\n\nstung der Bank dar. Aber auch dann, wenn die Bank, wie regelmäßig\n\nbei der Rückgabe von Lastschriften, eine Benachrichtigungspflicht\n\ntreffe, liege die Benachrichtigung ganz überwiegend im Kundeninteres-\n\nse. Somit bestehe ein berechtigtes Interesse der Bank an der Erstat-\n\ntung der hierdurch verursachten Mehraufwendungen, wenn der Kunde\n\ndie Rückgabe des Schecks oder der Lastschrift bzw. die Nichtausfüh-\n\nrung des Überweisungs- oder Dauerauftrags zu vertreten habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, daß § 8 AGBG der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Ent-\n\ngeltklausel nicht entgegensteht. Die Begründung des Berufungsurteils\n\nläßt insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen und wird\n\nvon der Revision, als ihr günstig, auch nicht angegriffen.\n\n2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Erwägungen, mit\n\ndenen das Berufungsgericht die streitige Klausel für wirksam erachtet\n\nhat. Die Berechnung eines Entgelts für die Unterrichtung des Kunden\n\nüber die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die\n\nNichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen mangels\n\nDeckung ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung un-\n\nvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den betroffenen\n\nBankkunden in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).\n\nZu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven\n\nRechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Ver-\n\npflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlan-\n\ngen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur\n\ndann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, kön-\n\nnen anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem ge-\n\nsetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu\n\nindividuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt wer-\n\nden. Der Hinweis auf das auch vom Berufungsgericht herangezogene\n\nsogenannte Verursacherprinzip geht von vornherein fehl, da dieses\n\nPrinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb recht-\n\nlich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt\n\nwerden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kun-\n\nden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern\n\nAufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des\n\nVerwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und\n\nverstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 137, 43, 45 f.;\n\n141, 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 – XI ZR 296/96,\n\nWM 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, WM 1999,\n\n2545, 2546).\n\nNach diesen Grundsätzen hält die streitige Klausel der gerichtli-\n\nchen Inhaltskontrolle nicht stand.\n\na) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober\n\n1997 (XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300)\n\nBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die\n\nBank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überwei-\n\nsung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift we-\n\ngen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9\n\nAGBG für unwirksam erachtet. Die weitere Frage, ob die im Einzelfall\n\nerforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eine\n\nLeistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, be-\n\ndurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47; BGH WM 1997, 2300,\n\n2301).\n\nb) Diese Streitfrage ist inzwischen von Instanzgerichten mit je-\n\nweils unterschiedlichen Begründungsansätzen wiederholt bejaht (AG\n\nBuxtehude WM 1999, 270, 271; AG Haßfurt WM 1999, 271, 272; AG\n\nAue WM 1999, 640, 641) sowie mehrfach verneint worden (OLG Karls-\n\nruhe VuR 2000, 315, 316; AG Lennestadt WM 1999, 641, 642; vgl.\n\nauch Eckhard VuR 2000, 317 m.w.Nachw.). Im Schrifttum sind entspre-\n\nchende Preisklauseln ebenfalls zum Teil als wirksam (vgl. Sonnenhol\n\nWuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 2.99; ders. WuB I A 3. Nr. 17\n\nAGB-Sparkassen 1993 1.00), überwiegend jedoch als unwirksam ange-\n\nsehen worden (vgl. Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und oberge-\n\nrichtliche Rechtsprechung, Rdn. 197; Th. Krüger, Rechtsfragen kredit-\n\nwirtschaftlicher Preisgestaltung S. 202 ff.; ders. WM 2000, 2021,\n\n2024 f.; van Gelder WM 2000, 101, 110 f.; U. Krüger MDR 2000, 745,\n\n746; kritisch auch Schimansky in Bankrecht 1998, RWS-Forum 12, S. 1,\n\n15 f.).\n\nc) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auf-\n\nfassung jedenfalls für die Fälle an, in denen die Bank eine Rechts-\n\npflicht zur Kundeninformation trifft.\n\naa) Eine solche Rechtspflicht hat der Senat für das Einzugser-\n\nmächtigungsverfahren, das im Lastschriftverfahren die Regel bildet,\n\ngrundsätzlich bejaht (Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88,\n\nWM 1989, 625, 626). Hier ist die Schuldnerbank in aller Regel zur un-\n\nverzüglichen Unterrichtung ihres Kunden über die Nichteinlösung einer\n\nLastschrift mangels Deckung verpflichtet, um ihm die Möglichkeit zu\n\ngeben, nachteilige Folgen der Nichteinlösung durch entsprechende\n\nDispositionen abzuwenden. Das gilt wegen der Besonderheiten der\n\nZahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren regelmäßig auch dann,\n\nwenn der Kunde nicht damit rechnen durfte, die Bank werde die Über-\n\nziehung seines Kontos zulassen. Auf Lastschriften im Abbuchungsauf-\n\ntragsverfahren sind diese Grundsätze ebenfalls anwendbar (Rei-\n\nser/Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/436).\n\nAuch bei der Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung ist die\n\nBank in der Regel zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden ver-\n\npflichtet \n\n(Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 690; Horn \n\nin\n\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 23 Rdn. 787; Nobbe in Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 60 Rdn. 90, vgl. auch\n\nNr. 4 Satz 4 der Scheckbedingungen sowohl der Banken als auch der\n\nSparkassen, abgedruckt aaO Anh. 2 und 3 zu §§ 60-63). Bei der Nicht-\n\nausführung von Überweisungen bzw. Daueraufträgen besteht eine Un-\n\nterrichtungspflicht der Bank jedenfalls dann, wenn der Kunde davon\n\nausgehen durfte, sein Auftrag werde trotz fehlender Deckung ausge-\n\nführt (MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 675 Rdn. 72; Schimansky in\n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 49 Rdn. 11; wei-\n\ntergehend OLG Hamm WM 1984, 1222; LG München I WM 1999, 1662,\n\n1665; LG Bonn WM 1999, 2214, 2215; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl.\n\n§ 675 Rdn. 35; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. \n\n(7) BankGesch\n\nRdn. C/8; Canaris aaO Rdn. 326; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht\n\n2. Aufl. Rdn. 4.137).\n\nbb) Auf die Einzelheiten der rechtsdogmatischen Begründung der\n\ngenannten Unterrichtungspflichten kommt es im vorliegenden Zusam-\n\nmenhang nicht entscheidend an. Leitet man sie als gesetzliche Infor-\n\nmationspflichten des Beauftragten aus den §§ 666, 675 Abs. 1 BGB ab\n\n(Sonnenhol WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993, 1.00), so trägt\n\ndie Bank mit der Unterrichtung des Kunden lediglich einer gesetzlichen\n\nVerpflichtung Rechnung und erbringt keine gesondert vergütungsfähige\n\nZusatzleistung. Sieht man dagegen in der Benachrichtigung des Kun-\n\nden die Erfüllung einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht der\n\nBank (BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - II ZR 3/76, WM 1978, 637;\n\nCanaris aaO Rdn. 690; Terpitz NJW 1989, 2740; Häuser WM 1989,\n\n841, 842), so handelt es sich um eine Konkretisierung der auf § 242\n\nBGB gestützten giro- bzw. scheckvertraglichen Schutz- und Treue-\n\npflichten der Bank. Diese erbringt dadurch, daß sie die Vertragsbezie-\n\nhung in der im Einzelfall nach Treu und Glauben gebotenen Weise, das\n\nheißt ordnungsgemäß durchführt, keine gesondert vergütungsfähige\n\nSonderleistung gegenüber dem Kunden. Dem Schuldrecht ist der\n\nGrundsatz fremd, daß das vertragsgemäße Verhalten eines Beteiligten\n\nfür die Gegenseite eine besondere Entgeltpflicht auslöst (van Gelder\n\nWM 2000, 101, 111).\n\ncc) Aus den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.\n\nUm einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne dieser Vorschriften,\n\netwa für Telefongebühren oder die Kosten von Porto und Papier, geht\n\nes im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte beansprucht mit der streiti-\n\ngen Preisklausel nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ausdrück-\n\nlich ein je nach der Art des Geschäftsvorgangs unterschiedlich hoch\n\nangesetztes Entgelt, d.h. eine vertragliche Vergütung für die Benach-\n\nrichtigung des Kunden.\n\ndd) Die streitige Preisklausel wird entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts nicht dadurch unbedenklich, daß sie weitgehend auf\n\nein Vertretenmüssen des Kunden abstellt.\n\nSoweit Entgelte für die Nichteinlösung von Lastschriften verlangt\n\nwerden, kommt dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht zum Tragen,\n\nweil der Wortlaut der beanstandeten Klausel den Vergütungsanspruch\n\ninsoweit nicht vom Vertretenmüssen des Kunden abhängig macht.\n\nSoweit es um die Nichtausführung von Überweisungen oder Dau-\n\neraufträgen oder um die Nichteinlösung von Schecks geht, kann dahin-\n\nstehen, ob den Kunden gegenüber seiner Bank die vertragliche Neben-\n\npflicht trifft, für Belastungsbuchungen eine ausreichende Deckung zu\n\ngewährleisten. Eine solche Verpflichtung könnte außer im Rahmen des\n\n§ 254 BGB nur für eine eigene Schadensersatzhaftung des Kunden ge-\n\ngenüber der Bank, um die es hier nicht geht, von Bedeutung sein. Sie\n\nließe dagegen weder die Informationspflicht der Bank entfallen noch\n\nwäre sie für die Klärung der Frage von Belang, ob die Kundenbenach-\n\nrichtigung eine vergütungsfähige Zusatzleistung der Bank darstellt.\n\nee) Soweit die Benachrichtigung des Kunden einer Rechtspflicht\n\nder Bank entspricht, sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts\n\ndarüber, in wessen Interesse die Benachrichtigung überwiegend liegt,\n\nrechtlich bedeutungslos. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Er-\n\nfüllung vertraglicher Nebenpflichten, die einem Vertragspartner - sei es\n\naufgrund spezieller Gesetzesvorschriften, sei es in Konkretisierung all-\n\ngemeiner Rechtsgrundsätze - obliegen, in aller Regel den Interessen\n\nder Gegenseite, zu deren Schutz die Nebenpflicht ja besteht, dienen\n\nsoll. Das kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verpflichtete für die\n\nPflichterfüllung, für die nach der Rechtsordnung kein gesondertes Ent-\n\ngelt geschuldet wird, eine besondere Vergütung verlangt.\n\nff) Da die streitige Preisklausel jedenfalls in den Fällen, in denen\n\ndie Beklagte durch die Benachrichtigung ihrer Kunden einer eigenen\n\nRechtspflicht genügt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-\n\nchen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unvereinbar ist,\n\nenthält sie insoweit auch eine unangemessene Benachteiligung der\n\nKunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Im allgemeinen indiziert die\n\nUnvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der ge-\n\nsetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unan-\n\ngemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141,\n\n380, 390 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545,\n\n2546). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem den Kunden der Be-\n\nklagten die Zahlung von Vergütungen für Tätigkeiten abverlangt wird,\n\ndie die Beklagte nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu\n\nerbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unange-\n\nmessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nd) Die Frage, ob die streitige Preisklausel auch in den Fällen ge-\n\ngen § 9 AGBG verstößt, in denen die Beklagte zur Benachrichtigung\n\ndes von einer Nichteinlösung oder Nichtausführung betroffenen Kunden\n\nnicht verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn insoweit\n\nein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vorläge, könnte die inhaltlich und ih-\n\nrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Preisklausel der Beklag-\n\nten nicht teilweise aufrechterhalten werden; dem stünde das in ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der\n\ngeltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGHZ 91, 375, 384; 108, 1, 10;\n\n111, 278, 279 f.; 127, 35, 47; 143, 104, 118 f.) entgegen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_197-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/xi-zr-197-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_197-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_197-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/xi-zr-197-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_197-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:18.979879+00:00"}}