{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_192-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"XI ZR 192/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WpHG §§ 31, 33; Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34; Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4 a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen ab- hängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts. b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicher- heiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte. c) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion. d) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung. e) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermö- gensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befra- gung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 192/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nWpHG §§ 31, 33; Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34;\nRichtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4\n\na) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ngegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen\nüber Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen ab-\nhängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des\nBundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG,\n§ 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für\nTermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen\nfür Börsentermingeschäfte ändern daran nichts.\n\nb) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG\nnicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von\nStillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicher-\nheiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der\nDeutschen Terminbörse beanspruchen könnte.\n\nc) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion.\n\nd) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche\n\nSatzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung.\n\ne) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermö-\ngensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befra-\ngung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 8. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n14. Februar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie börsentermingeschäftsfähige Klägerin nimmt die beklagte\n\nBank im Wege der Teilklage auf Ersatz von Verlusten aus zwei Still-\n\nhalteroptionsgeschäften in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nAm 15. Juni 1998 erteilte die Klägerin, eine im Bereich Vermö-\n\ngensverwaltung tätige Bankangestellte, dem selbständigen Vermögens-\n\nverwalter B. K., ihrem späteren Ehemann, Dispositionsvollmacht, die\n\nauch den Abschluß von Börsentermingeschäften jeglicher Art umfaßte.\n\nZur Abwicklung eröffnete sie bei der Beklagten, einer sogenannten Di-\n\nrektbank, die lediglich Aufträge ohne Beratung ausführt, ein Konto und\n\nein Depot, über die K. im Rahmen der Vermögensverwaltung verfü-\n\ngungsberechtigt sein sollte.\n\nIn der Folgezeit wickelte der Vermögensverwalter B. K. für die\n\nKlägerin über die Beklagte Börsentermingeschäfte ab. Dabei wurden\n\ndie nach Auffassung der Beklagten erforderlichen Sicherheiten auf den\n\nKonten der Klägerin gesperrt. Ein gesondertes Sicherheitenkonto (Mar-\n\nginkonto) wurde nicht geführt. Mehrfachen Aufforderungen des Vermö-\n\ngensverwalters, ihm kundenspezifische Margin-Aufstellungen zur Ver-\n\nfügung zu stellen, kam die Beklagte nicht bzw. nur mit erheblicher Ver-\n\nzögerung nach.\n\nAm 19. August 1998 übernahm K. für die Klägerin, die bei Si-\n\ncherheiten in Form eines Kontoguthabens von 111.000 DM und Effek-\n\nten im Werte von 86.000 DM bereits eine Shortposition von 50 Put-\n\nKontrakten ODAX, Basis 5200, und eine weitere von 100 Call-\n\nKontrakten ODAX, Basis 5600, Verfall jeweils August 1998, hielt, zwei\n\nweitere Stillhalterpositionen durch den Verkauf von insgesamt 200 Put-\n\nKontrakten ODAX, Basis 5450 bzw. 5500.\n\nNach Ermäßigung der Sicherheiten auf 94.000 DM (Kontogutha-\n\nben) und 84.000 DM (Effekten) sowie Schließung der beiden neu über-\n\nnommenen Stillhalterpositionen eröffnete K. \n\nfür die Klägerin am\n\n21. August 1998 um 9.46 Uhr eine weitere Stillhalterposition über\n\n300 Put-Kontrakte ODAX, Basis 5400, die am selben Tage auslief.\n\nDie Beklagte führte die am 19. und 21. August 1998 erteilten\n\nAufträge aus, ohne von der Klägerin weitere Sicherheiten zu verlangen.\n\nAus beiden Geschäften erlitt die Klägerin nach ihren Angaben Verluste\n\nin Höhe von 51.126 DM und 387.763,90 DM.\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin davon Teilbeträge in Höhe\n\nvon 15.000 DM und 55.000 DM zuzüglich Zinsen ersetzt. Sie macht\n\ngeltend, die Beklagte habe die Ausführung der beiden Aufträge von\n\nweiteren Sicherheitsleistungen abhängig machen müssen. Vor Eröff-\n\nnung der Stillhalterpositionen am 19. August 1998 hätten nach den\n\nMargin-Vorschriften der Terminbörse Sicherheiten \n\nin Höhe von\n\n511.950 DM und vor der am 21. August 1998 solche von 720.000 DM\n\nzur Verfügung stehen müssen. Ein großer Teil des Schadens sei auch\n\ndarauf zurückzuführen, daß die Beklagte die am 21. August 1998 eröff-\n\nnete Stillhalterposition weisungswidrig nicht am gleichen Tage um\n\n10.30 Uhr geschlossen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\n1. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluß und positiver Vertragsverletzung wegen Ausführung der beiden\n\nStillhalteroptionsgeschäfte seien nicht begründet. Eine vertragliche\n\nVerpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, die Ausführung\n\nverbindlich erteilter Aufträge zurückzuweisen, falls sich die gestellten\n\nSicherheiten als unzureichend erwiesen, habe nicht bestanden.\n\nAus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG lasse sich eine derartige Verpflich-\n\ntung nicht herleiten. Diese Vorschrift betreffe nur die Art und Weise der\n\nErbringung von Wertpapierdienstleistungen, d.h. das \"Wie\" der Auf-\n\ntragsausführung. Im vorliegenden Fall gehe es dagegen um die Frage,\n\nob die Beklagte die von K. im Namen der Klägerin erteilten Aufträge\n\nhabe ausführen dürfen.\n\nNr. 4 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpa-\n\npierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG vom 26. Mai 1997 zu §§ 31, 32\n\nWpHG, nach der das Wertpapierdienstleistungsunternehmen minde-\n\nstens die nach den Margin-Vorschriften der Terminbörse erforderlichen\n\nSicherheitsleistungen verlangen müsse, stelle keine Konkretisierung\n\nvertraglicher Nebenpflichten aus den zwischen den Parteien geschlos-\n\nsenen Geschäftsbesorgungsverträgen dar. Es handele sich bei der\n\nRichtlinie lediglich um eine aufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift.\n\nAuch die in der Börsenordnung der Terminbörse Eurex enthalte-\n\nnen Vorschriften über zu leistende Sicherheiten konkretisierten nicht\n\ndie vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten. Die Börsenordnung,\n\ndie aufsichtsrechtlichen Charakter habe, richte sich nur an die Börsen-\n\nteilnehmer, zu denen die Beklagte nicht gehöre.\n\nDie \"Rahmenvereinbarung \n\nfür Börsentermingeschäfte an der\n\nDeutschen Terminbörse (DTB)\" und die \"Sonderbedingungen \n\nfür\n\nBörsentermingeschäfte\" gäben der Beklagten lediglich das Recht, von\n\nihren Kunden Sicherheiten zu fordern, enthielten aber keine Verpflich-\n\ntung der Beklagten, von ihnen Margins in bestimmter Höhe zu verlan-\n\ngen und Aufträge erst nach Hinterlegung der entsprechenden Sicher-\n\nheiten auszuführen.\n\nAuch der behauptete Verstoß gegen § 31 Abs. 2 WpHG könne\n\neinen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung\n\nnicht begründen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß die streitigen\n\nStillhaltergeschäfte bei ausreichender Exploration des Kunden und Er-\n\nteilung zweckdienlicher Information nicht vorgenommen worden wären.\n\nAuch die behauptete Mißachtung eines am 21. August 1998 vom\n\nVermögensverwalter der Klägerin erteilten Schließungsauftrages könne\n\neinen Schadensersatzanspruch nicht begründen. Die Klägerin habe\n\nnämlich nicht vorgetragen, daß ein etwaiger Verkaufsauftrag auch hätte\n\nausgeführt werden können und inwieweit Schaden dadurch vermieden\n\nworden wäre.\n\n2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB stehe der\n\nKlägerin ebenfalls nicht zu. Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 WpHG liege\n\nnicht vor, da sich dieser Vorschrift eine Verpflichtung der Bank, Aufträ-\n\nge ohne Erhebung einer ausreichenden Sicherheit nicht auszuführen,\n\nnicht entnehmen lasse. Die Richtlinie gemäß § 35 Abs. 2 WpHG stelle\n\nals Verwaltungsvorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2\n\nBGB dar. Die Regelungen über die Erhebung von Sicherheiten in der\n\nBörsenordnung der Terminbörse träfen nicht die Beklagte, da sie nicht\n\nTeilnehmerin an der Terminbörse sei. Eine etwaige Verletzung der\n\nSchutzpflichten des § 31 Abs. 2 WpHG sei, wie dargelegt, für den\n\nSchaden der Klägerin nicht ursächlich geworden.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung in den we-\n\nsentlichen Punkten stand; das Berufungsgericht hat Schadensersatzan-\n\nsprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus positiver\n\nVertragsverletzung und aus § 823 Abs. 2 BGB zu Recht für nicht gege-\n\nben erachtet.\n\n1. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit den am 19. und\n\n21. August 1998 geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen keine\n\n(vor-)vertraglichen Nebenpflichten schuldhaft verletzt. Entgegen der\n\nAnsicht der Revision war die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht\n\nverpflichtet, die Ausführung der vom Vermögensverwalter der Klägerin\n\nrechtswirksam erteilten Aufträge zum Verkauf von Put-Optionen auf den\n\nDAX von ausreichenden Sicherheitsleistungen der Klägerin abhängig\n\nzu machen. Ebensowenig war die Beklagte vertraglich verpflichtet, der\n\nKlägerin oder ihrem Vermögensverwalter mitzuteilen, welche Sicher-\n\nheiten sie nach den Margin-Vorschriften verlangen konnte. Ein Scha-\n\ndensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem behaupteten Auftrag\n\ndes Vermögensverwalters der Klägerin zur Schließung einer Stillhalter-\n\nposition besteht gleichfalls nicht.\n\na) § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, aber auch anderen Vorschriften, auf\n\ndie sich die Revision beruft, ist eine Pflicht, Börsentermingeschäfte von\n\nder Erbringung ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig zu ma-\n\nchen, nicht zu entnehmen.\n\naa) Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, der in erster Linie aufsichts-\n\nrechtlicher Natur ist, aber auch anlegerschützende Funktion und damit\n\nBedeutung für Inhalt und Umfang vor- und nebenvertraglicher Pflichten\n\nhat (BGHZ 142, 345, 356; Koller in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl.\n\nvor § 31 Rdn. 17; Roth in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalan-\n\nlagerechts 2. Aufl. § 12 Rdn. 14; Schwark in Das Zweite Finanzmarkt-\n\nförderungsgesetz, Bankrechtstag 1995, S. 109, 120; Hopt ZHR 159\n\n(1995), 135, 160; Horn ZBB 1997, 139, 149 f.; Balzer ZBB 1997, 260,\n\n262; Lang WM 2000, 450, 455), hat das Wertpapierdienstleistungsun-\n\nternehmen seine Leistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis,\n\nSorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbrin-\n\ngen. Die Pflicht, das Interesse des Kunden zu wahren, ist vor allem\n\ndarauf gerichtet, seine Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen\n\nauszuführen (Koller aaO. § 31 Rdn. 9). Das Berufungsgericht hat dar-\n\naus entnommen, im Vorfeld der Ausführung entfalte § 31 Abs. 1 Nr. 1\n\nWpHG, der nur das \"Wie\" der Auftragsausführung regele, keine Be-\n\ndeutung. Ob dem gefolgt werden könnte, kann dahingestellt bleiben.\n\nJedenfalls ist ohne eine besondere vertragliche Regelung eine Pflicht\n\nvon Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber ihren Kunden,\n\ndie Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Si-\n\ncherheitsleistungen abhängig zu machen, nicht anzuerkennen.\n\n(1) Die Interessewahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat\n\nnicht die Funktion, nicht aufklärungsbedürftige Kunden und deren\n\nsachkundige Vertreter durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit\n\nvor sich selbst zu schützen. Die Entscheidung und Verantwortung, ob\n\nrisikoreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapital-\n\nausstattung abgeschlossen werden sollen, obliegt vielmehr auch nach\n\nInkrafttreten des Wertpapierhandelsgesetzes allein dem Kunden und\n\nseinem Vertreter. Auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichend in-\n\nformierter Kunden darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n\nausführen. §§ 31 ff. WpHG sind so zu interpretieren, daß die Schwä-\n\nchen des Verbraucherverhaltens, insbesondere soweit sie auf unzurei-\n\nchender Information beruhen, nicht ausgenutzt werden dürfen (Koller\n\naaO. vor § 31 Rdn. 15; s. auch Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz,\n\nBörsengesetz, Verkaufsprospektgesetz § 31 WpHG Rdn. 12).\n\n(2) Die Forderung von Sicherheiten vor Ausführung von Börsen-\n\ntermingeschäften hat ebenso wie bei Kreditgeschäften (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom\n\n21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302) nicht den Sinn,\n\nBankkunden von risikoreichen, sie möglicherweise überfordernden Ge-\n\nschäften abzuhalten und dadurch vor sich selbst zu schützen, sondern\n\ndient dem Interesse der Bank sowie der Funktionsfähigkeit des Banken-\n\nund Börsensystems und des Kapitalmarktes als Institution. Sicherheiten\n\nsollen ebenso wie bei Kredit- auch bei Stillhalteroptionsgeschäften ge-\n\nwährleisten, daß die Bank ihre Ansprüche gegen ihre Kunden realisie-\n\nren kann. Da dadurch die Leistungsfähigkeit der Bank gesichert wird,\n\nliegt die Bestellung von Sicherheiten durch die Kunden auch im Inter-\n\nesse der Börse und anderer Börsenteilnehmer. Zur Sicherstellung der\n\nfinanziellen Integrität des Clearing-Systems sehen die Börsenordnung,\n\ndie Bedingungen für den Handel an der Deutschen Terminbörse und\n\ndie Clearing-Bedingungen deshalb Sicherheitsleistungen der Clearing-\n\nMitglieder und deren Verpflichtung vor, ihrerseits von Nicht-Clearing-\n\nMitgliedern Sicherheiten mindestens in der sich nach der Berech-\n\nnungsmethode der Deutschen Terminbörse ergebenden Höhe zu ver-\n\nlangen.\n\n(3) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Koller\n\naaO. § 31 Rdn. 25 a) kommt der Forderung von Sicherheiten durch\n\nBanken auch bei Börsentermingeschäften keine kundenschützende\n\nWarnfunktion zu. Es ist nicht Sinn von Sicherheiten, Kunden, denen\n\n- wie der Klägerin und ihrem gewerblich tätigen Vermögensverwalter -\n\ndas grundsätzlich nicht begrenzte Risiko von Stillhalteroptionsge-\n\nschäften bekannt ist, vor deren Gefahren zu warnen und auf die Grö-\n\nßenordnung des Verlustrisikos, für die die Forderung der Bank nach Si-\n\ncherheiten bei Stillhalteroptionsgeschäften allenfalls einen gewissen\n\nAnhaltspunkt bieten kann, besonders hinzuweisen. Die abweichende\n\nAnsicht läuft auf einen, durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG nicht bezweck-\n\nten Schutz des Kunden und seines Vertreters vor sich selbst und die\n\nVerlagerung des Spekulationsrisikos auf die Bank hinaus.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine (vor-)\n\nvertragliche Nebenpflichtverletzung der Beklagten auch nicht aus Nr. 4\n\nAbs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-\n\nhandel gemäß § 35 Abs. 2, jetzt 6, WpHG vom 26. Mai 1997 zur Kon-\n\nkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG. Danach müssen Wertpapier-\n\ndienstleistungsunternehmen bei Börsentermingeschäften von \n\nihren\n\nKunden mindestens die nach den Margin-Vorschriften der Terminbörse\n\nerforderlichen Sicherheitsleistungen verlangen. Bei der Richtlinie han-\n\ndelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht\n\num eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine norminterpretierende\n\naufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift, die weder für die vertragli-\n\nchen Verpflichtungen der Parteien noch für die Zivilgerichte unmittelbar\n\nrechtliche Bedeutung hat (Koller aaO. § 35 Rdn. 6; Schäfer aaO. vor\n\n§ 31 WpHG Rdn. 6; Köndgen ZBB 1996, 361; Lang WM 2000, 450,\n\n465). Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie dient dabei dem von § 31 Abs. 1\n\nWpHG auch bezweckten Schutz des Kapitalmarkts als Institution (vgl.\n\nKoller aaO. § 31 Rdn. 25 a).\n\nOb die Richtlinie auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kun-\n\nden und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mittelbar ausstrahlen\n\nkann, etwa weil Anleger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daß\n\nsolche Unternehmen sich an die aufsichtsbehördliche Richtlinie halten\n\nund dadurch zivilrechtlich bedeutsame Mindeststandards begründet\n\nwerden (vgl. Koller aaO. § 35 Rdn. 6; Köndgen ZBB 1996, 361; Balzer\n\nZBB 1997, 260, 268), bedarf keiner Entscheidung. Nach dem Vorbrin-\n\ngen der Klägerin mußte ihrem Vermögensverwalter klar sein, daß die\n\nBeklagte ihrer in Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung,\n\nvor Ausführung der Geschäfte und bei offenen Positionen die erforder-\n\nliche Sicherheitsleistung mindestens einmal börsentäglich zu überprü-\n\nfen, nicht nachkam. Aufforderungen, ihm kundenspezifische Margin-\n\nAufstellungen zur Verfügung zu stellen, hatte die Beklagte nicht oder\n\nnur verzögert entsprochen. Der Vertreter der Klägerin durfte daher\n\nnicht davon ausgehen, die Beklagte werde die Stillhalteroptionsge-\n\nschäfte ohne Beibringung zusätzlicher Sicherheiten nicht ausführen.\n\ncc) Auch aus § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse\n\nund nunmehr Abschnitt 4.8 der Börsenordnung der Eurex Deutschland,\n\nwonach Börsenteilnehmer von ihren Kunden Sicherheiten mindestens in\n\nder sich nach der Berechnungsmethode der Deutschen Börse AG erge-\n\nbenden Höhe verlangen müssen, ergeben sich keine (vor-)vertraglichen\n\nNebenpflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin. § 34 Börsenord-\n\nnung begründet für die Beklagte schon deshalb keine Rechtspflichten,\n\nweil sie selbst nicht Börsenteilnehmer war. Abgesehen davon ist die\n\nBörsenordnung als öffentlich-rechtliche Satzung (Kümpel, Bank- und\n\nKapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 17.102) von vornherein nicht geeignet,\n\nzwischen einer Bank und ihren Kunden vertragliche Nebenpflichten zu\n\nbegründen. Als Norm des öffentlichen Rechts kommt ihr auch keine zi-\n\nvilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung zu (a.A. Tilp in Allmendin-\n\nger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte Rdn. 919). Wegen einer\n\nmöglichen Ausstrahlungswirkung gelten die Ausführungen zu Nr. 4\n\nAbs. 3 der Richtlinie nach § 35 Abs. 2, jetzt 6, WpHG entsprechend.\n\ndd) Eine (vor-)vertragliche Verpflichtung der Beklagten, von der\n\nKlägerin vor Ausführung der streitigen Stillhalteroptionsgeschäfte zu-\n\nsätzliche Sicherheiten zu verlangen, ergibt sich, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus der \"Rahmenvereinba-\n\nrung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse\" oder den\n\n\"Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte\". Nach diesen Ver-\n\ntragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte die\n\nBeklagte das Recht, von der Klägerin die Bestellung von Sicherheiten\n\nin der von ihr für erforderlich gehaltenen Höhe zu verlangen. Die An-\n\nsicht der Revision, damit korrespondiere eine entsprechende vertragli-\n\nche Verpflichtung der Beklagten, jedenfalls aber sei ihr Ermessen in-\n\nsoweit auf Null reduziert, entbehrt angesichts des Zwecks von Kunden-\n\nsicherheiten bei Börsentermingeschäften, die Bank vor Ausfällen zu\n\nschützen, jeder Grundlage. Gleiches gilt für ihre Meinung, aus einem\n\nSicherheitsverlangen der Bank dürfe der Kunde entnehmen, daß damit\n\nalle künftigen Geschäfte abgedeckt seien bzw. daß die Bank solche\n\nGeschäfte nur ausführe, wenn sie sich im Rahmen der bestellten Si-\n\ncherheiten hielten, es sei denn, sie weise ausdrücklich darauf hin, daß\n\nsie Aufträge auch ohne ausreichende Sicherheiten ausführe. Nichts\n\nspricht im übrigen dafür, daß der gewerbliche Vermögensberater der\n\nKlägerin der Fehlvorstellung unterlag, die Beklagte führe Aufträge über\n\nStillhalteroptionsgeschäfte nur aus, wenn ausreichende Sicherheiten\n\nvorhanden seien.\n\nb) Auch unter dem Gesichtspunkt schuldhaft unzureichender In-\n\nformation steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die\n\nBeklagte nicht zu. Diese war auch unter Berücksichtigung des § 31\n\nAbs. 2 Nr. 2 WpHG nicht gehalten, der Klägerin oder ihrem Vertreter\n\nmitzuteilen, welche Sicherheiten sie nach den Margin-Vorschriften be-\n\nanspruchen könnte. Im Verhältnis zur Klägerin traf die Beklagte, wie\n\ndargelegt, keine Verpflichtung, die Bestellung von Sicherheiten zu ver-\n\nlangen. Es stand ihr gegenüber der Klägerin vielmehr frei, sich über\n\ndurch Sicherheiten abzudeckende eigene Risiken keine Gedanken zu\n\nmachen. Hatte die Klägerin danach auf eine Einschätzung des Risikos\n\ndurch die Beklagte keinen Anspruch, konnte sie auch eine Information\n\ndarüber nicht verlangen. Das Argument der Revision, die Information\n\nihrer Kunden über den jeweiligen Margin obliege der Beklagten als Or-\n\nganisationspflicht nach § 33 WpHG, überzeugt schon deshalb nicht,\n\nweil § 33 WpHG keine kundenschützende Funktion hat (Koller aaO.\n\n§ 33 Rdn. 1; Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienst-\n\nleistungen Rdn. 35; Hopt ZHR 159 (1995), 135, 161; Balzer ZBB 1997,\n\n260, 263 f.; Schwark aaO. S. 123).\n\nc) Auch auf eine Verletzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG kann\n\nsich die Klägerin nicht berufen, weil die Beklagte nicht verpflichtet war,\n\ndie Erfahrungen und Kenntnisse der Klägerin in Börsentermingeschäf-\n\nten, ihre Anlageziele und ihre finanziellen Verhältnisse zu erkunden.\n\nDie Klägerin wurde durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter\n\nvertreten. Bei ihm handelt es sich ebenfalls um ein Wertpapierdienst-\n\nleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 WpHG, nämlich ein Fi-\n\nnanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG), das mit der\n\nVerwaltung in Wertpapieren oder Derivaten angelegter Vermögen\n\nselbst Wertpapierdienstleistungen erbringt (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG).\n\nBei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapier-\n\ndienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere\n\nUnternehmen zur Befragung des Anlegers verpflichtet (Schäfer aaO.\n\nRdn. 9, 36; s. auch Balzer WM 2000, 441, 447). Dafür spricht vor allem,\n\ndaß es im Falle einer Vertretung des Anlegers nicht auf seine Kennt-\n\nnisse und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften ankommt, sondern auf\n\ndie seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (Senatsurteil vom\n\n27. Februar 1996 - XI ZR 133/95, WM 1996, 664, 665; Koller aaO. § 31\n\nRdn. 86; Gaßner/Escher WM 1997, 93, 104).\n\nd) Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe über den\n\nbehaupteten Auftrag ihres Vermögensverwalters, die am 21. August\n\n1998 eröffneten Stillhalterpositionen zu schließen, und über den verur-\n\nsachten Schaden Beweis erheben müssen, hat der Senat geprüft, aber\n\nnicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).\n\n2. Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V. mit § 31 Abs. 1 und 2 WpHG oder § 34 Börsenordnung oder Nr. 4\n\nAbs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-\n\nhandel hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine Verletzung\n\nder in § 31 Abs. 1 und 2 WpHG normierten Pflichten durch die Beklagte\n\nliegt, wie dargelegt, nicht vor, so daß es keiner Entscheidung bedarf,\n\nob und in welchem Umfang § 31 WpHG Schutzgesetzcharakter hat.\n\n§ 34 Börsenordnung ist schon deshalb nicht verletzt, weil die Beklagte\n\nnicht Börsenteilnehmerin und damit nicht Normadressatin ist. Und Nr. 4\n\nAbs. 3 der Richtlinie ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Rechts-\n\nnorm, scheidet als Schutzgesetz also von vornherein aus.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin konnte danach keinen Erfolg haben\n\nund war zurückzuweisen.\n\nNobbe Bungeroth van Gelder\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/xi-zr-192-00","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/xi-zr-192-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:10.239000+00:00"}}