{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_164-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-07-24","aktenzeichen":"XI ZR 164/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 254 Dc, F a) Eine Bank, die einen tagesgültigen Wertpapierverkaufsauftrag nach Ablauf seiner Geltungsdauer ausführt, handelt rechtswid- rig. Das gilt auch dann, wenn die rechtzeitige Auftragsausfüh- rung infolge eines Fehlers der Bank unterblieben war. b) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB auf den An- spruch des Kunden auf Wiederbeschaffung zu Unrecht veräußerter Wertpapiere.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 164/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 675, 254 Dc, F\n\na) Eine Bank, die einen tagesgültigen Wertpapierverkaufsauftrag\n\nnach Ablauf seiner Geltungsdauer ausführt, handelt rechtswid-\n\nrig. Das gilt auch dann, wenn die rechtzeitige Auftragsausfüh-\n\nrung infolge eines Fehlers der Bank unterblieben war.\n\nb) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB auf den An-\n\nspruch des Kunden auf Wiederbeschaffung zu Unrecht veräußerter\n\nWertpapiere.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00 - OLG Schleswig\n LG Itzehoe\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 4. Mai 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil\n\ndes 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-\n\nlandesgerichts in Schleswig vom 4. Mai 2000 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil\n\ndes Klägers entschieden worden ist, sowie das Urteil\n\nder Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 18. November 1998 erneut geän-\n\ndert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.500 GS-\n\nGutschriften über Aktien der EM. TV + Merchandising\n\nAG mit der Wertpapierkennummer 568 480 Zug um\n\nZug gegen Zahlung von 3.177,44 DM zu erteilen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Bank die Wiederbeschaf-\n\nfung verkaufter Aktien. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger verwahrte im Sammeldepot der Beklagten 50 Aktien der\n\nEM. TV + Merchandising AG (im folgenden: EM. TV). Am Freitag, den\n\n16. Januar 1998, erteilte er der Beklagten gegen 12 Uhr telefonisch den\n\nAuftrag, die Aktien \"bestens - Börse Stuttgart - tagesgültig - variabel\" zu\n\nverkaufen. Dieser Auftrag wurde bei der Beklagten versehentlich als\n\n\"bestens - Börse Stuttgart - Verkauf Kasse\" aufgenommen und kam am\n\n16. Januar 1998 nicht mehr zur Ausführung. Am Abend des gleichen Ta-\n\nges erhielt der Kläger auf telefonische Nachfrage von der Beklagten die\n\nAuskunft, daß sein Auftrag nicht ausgeführt worden sei.\n\nAm Montag, den 19. Januar 1998, plazierte die Beklagte den Ver-\n\nkaufsauftrag erneut an der Börse, wo er zum Kurs von 64 DM pro Aktie\n\nausgeführt wurde. Nach Abzug von Gebühren und Provision schrieb sie\n\ndem Kläger 3.177,44 DM gut. Der Kläger erhielt am 20. Januar 1998 die\n\nVerkaufsabrechnung der Beklagten und forderte sie am Morgen des\n\n21. Januar 1998 auf, den Verkauf zu stornieren und die Aktien in sein\n\nDepot wieder einzubuchen. Diese Aufforderung wiederholte er mit zwei\n\nSchreiben vom 27. Januar 1998 und vom 20. Februar 1998. Die Beklagte\n\nkam dem nicht nach, sondern lehnte die vom Kläger geforderte Stornie-\n\nrung mit Schreiben vom 27. Januar 1998 ausdrücklich ab.\n\nDie Aktien der EM. TV, die zweimal im Verhältnis von insgesamt 1\n\nzu 50 gesplittet wurden, erfuhren seit Januar 1998 erhebliche Kursstei-\n\ngerungen.\n\nDer Kläger verklagte die Beklagte zunächst auf Erteilung von 100,\n\nspäter (nach dem zweiten Aktiensplit) von 2.500 Aktiengutschriften, je-\n\nweils Zug um Zug gegen Zahlung von 3.177,44 DM. Er ist der Ansicht,\n\ndie Beklagte habe seine Aktien, nachdem es am 16. Januar 1998 nicht\n\nzur Ausführung seines nur tagesgültigen Verkaufsauftrages gekommen\n\nsei, am 19. Januar 1998 nicht mehr verkaufen dürfen. Die Beklagte be-\n\nruft sich darauf, daß der Kurs der Aktien am 19. Januar 1998 unstreitig\n\nhöher war als am 16. Januar 1998, und macht geltend, durch die ver-\n\nspätete Auftragsausführung sei dem Kläger kein Schaden entstanden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\n\nhat die Beklagte zur Erteilung von 200 Aktiengutschriften verurteilt und\n\ndie Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen. Gegen das Beru-\n\nfungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt\n\nseine Klage in vollem Umfang weiter, die Beklagte erstrebt die Wieder-\n\nherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Die Revision des Klä-\n\ngers ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Be-\n\nklagten.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDa der tagesgültige Verkaufsauftrag des Klägers vom 16. Januar\n\n1998 mit Ablauf dieses Tages seine Wirksamkeit verloren habe, sei die\n\nBeklagte am 19. Januar 1998 nicht mehr zum Verkauf der Aktien be-\n\nrechtigt gewesen. Mit der gleichwohl durchgeführten Veräußerung der\n\nAktien habe sie gegenüber dem Kläger eine zum Schadensersatz ver-\n\npflichtende positive Vertragsverletzung begangen.\n\nDer Kläger müsse sich jedoch auf seinen Schadensersatzanspruch\n\nein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB anrechnen las-\n\nsen. Angesichts des Schreibens der Beklagten vom 27. Januar 1998, in\n\ndem diese eine Stornierung des Verkaufs vom 19. Januar 1998 unmiß-\n\nverständlich abgelehnt habe, sei der Kläger gehalten gewesen, seiner-\n\nseits zur Abwehr künftiger weiterer Schäden einen Ersatzkauf vorzu-\n\nnehmen. Dabei sei ihm der Einsatz der ihm aus dem Aktienverkauf vom\n\n19. Januar 1998 zugeflossenen 3.177,44 DM sowie weiterer Eigenmittel\n\nvon etwas mehr als 300 DM zuzumuten gewesen. Damit sei am Nach-\n\nmittag des 27. Januar 1998 nach dem damaligen Kursstand der Erwerb\n\nvon 46 EM. TV-Aktien möglich gewesen. Der Schadensersatzanspruch\n\ndes Klägers reduziere sich deshalb auf ursprünglich 4 EM. TV-Aktien,\n\naus denen infolge des Splittings nunmehr 200 Aktien geworden seien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise\n\nstand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß der auftraglose Aktienverkauf vom 19. Januar 1998 eine zum\n\nSchadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung der Beklag-\n\nten darstellt und daß der Schaden des Klägers im Verlust seiner Aktien\n\nliegt.\n\na) Dem kann nicht entgegengehalten werden (so aber Balzer\n\nEWiR § 325 BGB 2/2000, 759, 760), die Nichtausführung des Verkauf-\n\nsauftrags am 16. Januar 1998 und der Aktienverkauf am 19. Januar 1998\n\nseien als einheitliches Fehlverhalten der Beklagten zu bewerten, das\n\nangesichts des höheren Kurses der Papiere am 19. Januar 1998 keinen\n\nSchaden des Klägers verursacht habe. Beide Verhaltensweisen der Be-\n\nklagten beruhen zwar auf der gleichen Ursache, nämlich der fehlerhaften\n\nErfassung des vom Kläger am 16. Januar 1998 erteilten Verkaufsauf-\n\ntrags durch die Beklagte. Gleichwohl handelt es sich nach Art und Zeit\n\num zwei unterschiedliche Verfehlungen, deren Rechtsfolgen nicht mit-\n\neinander vermengt werden dürfen. Am 16. Januar 1998 hat die Beklagte\n\ndie gebotene Auftragsausführung schuldhaft unterlassen. Am 19. Januar\n\n1998 hat sie mit dem auftraglosen Aktienverkauf durch positives Tun ihre\n\nVertragspflichten verletzt und überdies unter Verstoß gegen § 823\n\nAbs. 1 BGB rechtswidrig in die dingliche Rechtsstellung des Klägers als\n\nInhaber der Aktien eingegriffen.\n\nDie selbständige Bedeutung des auftraglosen Aktienverkaufs vom\n\n19. Januar 1998 wird noch dadurch unterstrichen, daß die Beklagte dem\n\nKläger am Abend des 16. Januar 1998 auf seine Nachfrage die Nicht-\n\nausführung des zeitlich limitierten Verkaufsauftrages und damit den\n\nFortbestand seiner Rechtsstellung als Inhaber der Aktien bestätigt hatte.\n\nDamit durfte einerseits der Kläger sich mit Recht weiterhin als Aktionär\n\nder EM. TV betrachten und hatte andererseits die Beklagte Anlaß, sich\n\nnoch einmal um den nicht durchgeführten Auftrag zu kümmern. Das\n\nzeigt, daß die Rechtsverletzung vom 19. Januar 1998 nicht allein auf\n\ndem Fehler bei der Auftragsaufnahme, sondern auch auf dem Unterlas-\n\nsen einer rechtzeitigen Überprüfung beruht.\n\nb) Der auftraglose Aktienverkauf vom 19. Januar 1998 kann ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision der Beklagten auch nicht damit gerecht-\n\nfertigt werden, daß die Beklagte aufgrund ihrer schuldhaften Nichtaus-\n\nführung des Verkaufsauftrages vom 16. Januar 1998 zum Schadenser-\n\nsatz und damit zur Nachholung des versäumten Verkaufs zum nächst-\n\nmöglichen Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei. Der Beklagten kann ein\n\nunzulässiger Eingriff in die Rechtsposition des Klägers nicht deshalb ge-\n\nstattet sein, weil sie sich ihm gegenüber schon einmal pflichtwidrig ver-\n\nhalten hat.\n\nDie im Geschäftsverkehr der Banken mit ihren Kunden bestehende\n\nMöglichkeit, tagesgültige Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpa-\n\npieren zu erteilen, trägt der Schnellebigkeit des Geschäfts der Wertpa-\n\npierspekulation Rechnung. Das, was der Kunde an einem Tag als vor-\n\nteilhaft beurteilt und von ihm gewollt wird, kann ihm schon am nächsten\n\nTag nachteilig erscheinen und seinem Willen nicht mehr entsprechen.\n\nTagesgültige Kundenaufträge, die grundsätzlich nur an dem betreffen-\n\nden Tag ausgeführt werden dürfen, haben daher den Sinn, daß es im\n\nFalle der Nichtausführung der freien Entscheidung des Kunden überlas-\n\nsen bleiben soll, ob er das gleiche Geschäft am nächsten Tag noch\n\ndurchführen will. Kommt es - wie hier - infolge eines Fehlers der Bank\n\nzur Nichtausführung eines tagesgültigen Auftrages, so muß es der Ein-\n\nschätzung des Kunden überlassen bleiben, ob er darin einen Schaden\n\noder im Gegenteil sogar einen Vorteil sehen will. Auf keinen Fall darf die\n\nBank aus einem solchen Fehler die Befugnis ableiten, zu einem späteren\n\nZeitpunkt ohne gültigen Kundenauftrag das versäumte, dem Kundenwil-\n\nlen jetzt möglicherweise nicht mehr entsprechende Geschäft nachzuho-\n\nlen.\n\nDas gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte dem\n\nKläger am Abend des 16. Januar 1998 die Nichtausführung seines ledig-\n\nlich tagesgültigen Verkaufsauftrages mitgeteilt und dieser nicht mit einer\n\nErneuerung des Auftrages reagiert hatte. Für einen objektiven Beob-\n\nachter stand daher fest, daß der Kläger eine Nachholung des Aktienver-\n\nkaufs zu einem späteren Zeitpunkt nicht wünschte. Die Beklagte durfte\n\nauch deshalb ihren früheren Fehler nicht zum Anlaß nehmen, entgegen\n\nden Absichten des Klägers dessen Aktien am 19. Januar 1998 zu ver-\n\nkaufen. Daß ihr die Interessenlage des Klägers verborgen geblieben\n\nwar, weil sie seinen Auftrag vom Mittag des 16. Januar 1998 fehlerhaft\n\nerfaßt und ihren Fehler weder am Abend des 16. Januar noch am Mor-\n\ngen des 19. Januar bemerkt hatte, entlastet sie nicht.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB herabgesetzt.\n\na) Die Frage, ob die Schadensminderungsobliegenheit des Ge-\n\nschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB in Fällen des rechtswidrigen Entzugs\n\neiner Sache oder eines Rechts überhaupt so weit geht, daß der Schädi-\n\nger sich der geschuldeten Wiederbeschaffung unter Hinweis auf inzwi-\n\nschen gestiegene Marktpreise teilweise entziehen kann, braucht hier\n\nnicht entschieden zu werden. Ebenso kann offenbleiben, ob es für den\n\nKläger, der die später eingetretene Kursentwicklung ja noch nicht kann-\n\nte, am 27. Januar 1998 überhaupt zumutbar war, zu den schon damals\n\nnicht unerheblich angestiegenen Kursen eine Ersatzbeschaffung vorzu-\n\nnehmen und damit ein deutlich schlechteres Verhältnis von Chancen und\n\nRisiken in Kauf zu nehmen, als es bei seinem ursprünglichen, erheblich\n\ngünstiger erworbenen Aktienbestand gegeben war. Selbst wenn beide\n\nFragen zu bejahen sein sollten, ergäbe eine Abwägung der Verursa-\n\nchungs- und Verschuldensbeiträge beider Parteien, daß es nicht ange-\n\nmessen wäre, den Kläger mit einem Teil seines Schadens zu belasten.\n\nb) Eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Verursa-\n\nchungs- und Verschuldensbeiträge ist im gesamten Anwendungsbereich\n\ndes § 254 BGB geboten. Auf sie kann im Rahmen des § 254 Abs. 2\n\nSatz 1 weder bei der Alternative der Schadensabwendung noch bei der\n\nder Schadensminderung verzichtet werden (RGZ 156, 193, 206; Soer-\n\ngel/Mertens, BGB 12. Aufl. § 254 Rdn. 109; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl.\n\nBGB § 254 Rdn. 51). Die in der Literatur (MünchKomm/Grunsky, 3. Aufl.\n\n§ 254 BGB Rdn. 44 e.E.) vereinzelt vertretene Ansicht, daß der Geschä-\n\ndigte den vermeidbaren Schadensteil stets in vollem Umfang zu tragen\n\nhabe, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar, enthält einen\n\nWertungswiderspruch sowohl zu § 254 Abs. 1 als auch zu § 254 Abs. 2\n\nin der Alternative der unterlassenen Schadensabwendung und stellt\n\nüberdies einen teilweisen Rückfall in das durch § 254 BGB überwundene\n\nAlles-oder-nichts-Prinzip dar.\n\nc) Die gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungs-\n\nund Verschuldensbeiträge hat das Berufungsgericht, wie die Revision\n\ndes Klägers zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft unterlassen, indem es aus-\n\nschließlich auf die seiner Meinung nach vom Kläger begangenen Fehler\n\nabgestellt und nicht auch das Fehlverhalten der Beklagten in Betracht\n\ngezogen hat. Diese Abwägung kann der erkennende Senat auf der\n\nGrundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nachho-\n\nlen. Sie führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger keine Minderung seines\n\nSchadensersatzanspruchs hinzunehmen braucht.\n\naa) Ursächlich dafür, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist,\n\nwar allein das Verhalten der Beklagten, die am 19. Januar 1998 ohne\n\ngültigen Auftrag des Klägers dessen Aktien verkauft hat. In diesem Zu-\n\nsammenhang trifft auch nur sie ein Verschulden, weil ihre Mitarbeiter\n\nden vom Kläger am 16. Januar 1998 lediglich tagesgültig erteilten Ver-\n\nkaufsauftrag fehlerhaft erfaßt haben.\n\nbb) Für den Umfang, den dieser Schaden durch die spätere Kurs-\n\nentwicklung angenommen hat, hat die Beklagte ebenfalls die Hauptursa-\n\nche gesetzt, weil sie dem unverzüglich und wiederholt geltend gemach-\n\nten berechtigten Verlangen des Klägers nach Wiederbeschaffung der\n\nAktien beharrlich nicht nachgekommen ist. Eine Ursache für den Umfang\n\ndes Schadens hat zwar auch der Kläger gesetzt, weil er die ablehnende\n\nHaltung der Beklagten nicht zum Anlaß genommen hat, eine Ersatzbe-\n\nschaffung zu maßvoll angestiegenen Kursen vorzunehmen.\n\nIn diesem Zusammenhang wird jedoch das nur bei Bejahung der\n\nZumutbarkeit der Ersatzbeschaffung am 27. Januar 1998 anzunehmende\n\nVerschulden des Klägers bei weitem durch das Verschulden der Be-\n\nklagten übertroffen. Die Beklagte hatte, wie ihr Schreiben an den Kläger\n\nvom 27. Januar 1998 zeigt, ihren Fehler bei der Auftragsabwicklung\n\nfrühzeitig erkannt und weigerte sich gleichwohl hartnäckig, den auftrag-\n\nlosen Aktienverkauf rückgängig zu machen. Damit handelte sie nicht nur\n\nobjektiv rechtswidrig, sondern \n\nin außerordentlich schwerem Maße\n\nschuldhaft. Ihr vorangegangener Fehler hätte sie unbedingt veranlassen\n\nmüssen, die Rechtslage - gegebenenfalls unter Einholung von Rechts-\n\nrat - besonders sorgfältig zu prüfen. Ihr muß dieser Vorwurf für den ge-\n\nsamten Zeitraum zwischen dem ersten Stornierungsverlangen und der\n\nletzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts gemacht werden.\n\nDas Verschulden, das der Kläger sich allenfalls vorwerfen lassen muß,\n\nkann dagegen nur als verhältnismäßig gering bewertet werden. Er hatte\n\nbei seinem Verlangen nach Wiederbeschaffung der rechtswidrig ver-\n\nkauften Aktien das Recht auf seiner Seite. Außerdem muß berücksichtigt\n\nwerden, daß dem Kläger seine Untätigkeit - bei Bejahung einer zumutba-\n\nren Ersatzbeschaffung für den 27. Januar 1998 - allenfalls für den kur-\n\nzen Zeitraum zum Vorwurf gereichen kann, in dem der Kurs der EM. TV-\n\nAktie noch nicht allzu stark angestiegen war.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\nzuheben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist (§ 564\n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der\n\nSenat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_164-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/xi-zr-164-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_164-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_164-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/xi-zr-164-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_164-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:31.097729+00:00"}}