{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_157-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"XI ZR 157/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 140, 812; ScheckG Art. 1 a) Ein mangels Angabe des Tages der Ausstellung formnichtiger Scheck kann unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in eine Er- mächtigung des Scheckausstellers an die bezogene Bank umgedeutet werden, für ihn und auf seine Rechnung an den Scheckbegünstigten zu zahlen. b) Wurde von der Bank ein nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter des Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingelöst, so steht ihr mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisung kein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber zu. Ein bereiche- rungsrechtlicher Ausgleich ist unter diesen Umständen zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte und eine der Schecksumme entsprechende Schuld im Valutaverhältnis besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 157/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 140, 812;\nScheckG Art. 1\n\na) Ein mangels Angabe des Tages der Ausstellung formnichtiger\nScheck kann unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in eine Er-\nmächtigung des Scheckausstellers an die bezogene Bank umgedeutet\nwerden, für ihn und auf seine Rechnung an den Scheckbegünstigten\nzu zahlen.\n\nb) Wurde von der Bank ein nur vom gesamtvertretungsberechtigten\nVertreter des Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingelöst, so\nsteht ihr mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisung kein\nBereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber zu. Ein bereiche-\nrungsrechtlicher Ausgleich ist unter diesen Umständen zwischen der\nBank und dem Zuwendungsempfänger vorzunehmen, und zwar auch\n\ndann, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte und eine der\nSchecksumme entsprechende Schuld im Valutaverhältnis besteht.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund \n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller \n\nund\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n14. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom\n\n28. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als es der Berufung der Beklagten gegen das\n\nUrteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom\n\n12. November 1998 stattgegeben und die Klage we-\n\ngen eines Betrages von 193.000 DM zuzüglich Zinsen\n\nabgewiesen hat.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere\n\n183.000 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 24. März\n\n1998 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz\n\nhaben die Klägerin 6/7 und die Beklagte 1/7, von den\n\nKosten der Rechtsmittelverfahren die Klägerin 1/4 und\n\ndie Beklagte 3/4 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende GmbH i.L. fordert von der beklagten Bank die Er-\n\nstattung von drei ihrem Konto belasteten Scheckbeträgen. Dem liegt\n\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Klägerin, die bis zu ihrer Liquidation im Jahre 1994 als Bau-\n\nträgerin tätig war, eröffnete am 29. April 1992 bei der Beklagten ein\n\nKonto für ein Bauobjekt. Über dieses \"Bausonderkonto\" konnten der\n\nZeuge K. und der Architekt R. nur gemeinsam verfügen. Zum Zeitpunkt\n\nder Kontoeröffnung war K. Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin,\n\nnachdem er zuvor die GmbH-Anteile seines damaligen Mitgesellschaf-\n\nters und jetzigen Liquidators der Klägerin erworben und dieser sein\n\nGeschäftsführeramt daraufhin aufgegeben hatte. Mit Vertrag vom\n\n18. September 1992 machten die beiden den Anteilsübertragungsver-\n\ntrag wieder rückgängig, woraufhin der Liquidator der Klägerin unter Ab-\n\nberufung von K. erneut zu ihrem Geschäftsführer bestellt wurde.\n\nAm 7. Mai 1992 stellte der Architekt R. namens der Klägerin ei-\n\nnen lediglich von ihm unterzeichneten Scheck über 193.000 DM zugun-\n\nsten des Notars Re. aus, den die Beklagte einlöste. Mit der\n\nSchecksumme sollte eine gleich hohe Restkaufpreisschuld der Klägerin\n\naus einem Grundstücksgeschäft über Notaranderkonto getilgt werden.\n\nAm 1. März 1993 stellte der Zeuge K. namens der Klägerin einen\n\nundatierten Scheck über 50.000 DM aus, den die Beklagte erst nach\n\neiner von R. erteilten schriftlichen Genehmigung einlöste. Am gleichen\n\nTage stellten beide gemeinsam einen dritten Scheck über 550.000 DM\n\nim Namen der Klägerin aus, der von der Beklagten gleichfalls trotz\n\nfehlender Datumsangabe eingelöst wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die\n\nAbberufung K.'s als Geschäftsführer der Klägerin nicht im Handelsregi-\n\nster eingetragen.\n\nDie Klägerin macht vor allem geltend: Die Schecks über\n\n50.000 DM und 550.000 DM hätten von der Beklagten nicht eingelöst\n\nund dem \"Bausonderkonto\" belastet werden dürfen. Der Zeuge K. habe\n\nsich bei der Kontoeröffnung nicht hinreichend als Geschäftsführer aus-\n\ngewiesen. Seine Ablösung als Geschäftsführer sei der Beklagten schon\n\nbei Einlösung des zweiten und dritten Schecks bekannt oder für sie oh-\n\nne weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich des ersten Schecks über\n\n193.000 DM fehle es bereits an einer wirksamen Anweisungserklärung,\n\nda sie entgegen der Gesamtvertretungsregelung nur von dem Archi-\n\ntekten R. abgegeben und von K. nicht genehmigt worden sei.\n\nDie Beklagte rechnet gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf\n\nRückzahlung der Schecksumme von 193.000 DM mit einem Gegenan-\n\nspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf und trägt zur Be-\n\ngründung unter anderem vor: Durch die von R. allein veranlaßte Zah-\n\nlung zugunsten des Notars Re. sei die restliche Kaufpreisschuld der\n\nKlägerin aus dem zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag getilgt\n\nworden.\n\nDas Landgericht hat der auf Ersatz erststelliger Teilbeträge von\n\nje 10.000 DM aus den Schecks über 193.000 DM und 50.000 DM sowie\n\neines Teilbetrages von 50.000 DM aus dem Scheck über 550.000 DM\n\ngerichteten Klage hinsichtlich des ersten Schecks über 193.000 DM\n\nstattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Nachdem die Klägerin ihr\n\nKlagebegehren hinsichtlich des ersten Schecks im Berufungsverfahren\n\nauf 193.000 DM zuzüglich Zinsen erweitert hatte, hat das Berufungsge-\n\nricht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die\n\nKlägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist teilweise begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei zwar - wie in zweiter Instanz unstreitig gewor-\n\nden - mangels einer wirksam erteilten Scheckanweisung über\n\n193.000 DM nicht befugt gewesen, das \"Bausonderkonto\" der Klägerin\n\naufgrund des allein vom nur gesamtvertretungsberechtigten Architekten\n\nR. unterzeichneten Schecks zu belasten. Der sich daraus nach §§ 667,\n\n675 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch der Klägerin auf Wiedergutschrift\n\noder Rückzahlung der Schecksumme sei aber durch die von der Be-\n\nklagten im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit einer Gegen-\n\nforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung erloschen. Mit der Ein-\n\nlösung des Schecks sei die Restkaufpreisschuld der Klägerin aus dem\n\nüber Anderkonto des Notars Re. abgewickelten Grundstücksgeschäft\n\ngetilgt und diese damit von einer Verbindlichkeit dauerhaft befreit wor-\n\nden. Dafür sei von der Klägerin gemäß § 812 i.V. mit § 818 Abs. 2 BGB\n\nWertersatz in Höhe des Scheckbetrages zu leisten. Zu einer Ent-\n\nreicherung der Klägerin im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB sei es auch im\n\nLiquidationsstadium nach Zurückweisung des Konkursantrags mangels\n\nMasse nicht gekommen, weil ihre Schulden ohne die Leistung der Be-\n\nklagten heute um 193.000 DM höher wären.\n\nIn der Einlösung der weiteren Schecks über 50.000 DM und\n\n550.000 DM durch die Beklagte liege keine positive Verletzung des Gi-\n\nrovertrages. Auch nach erneuter Zeugenvernehmung sei nicht bewie-\n\nsen, daß sie den Zeugen K. zum damaligen Zeitpunkt nicht für den\n\nwirksam bestellten und amtierenden Geschäftsführer der Klägerin hätte\n\nhalten dürfen oder von einem mißbräuchlichen Verhalten des Zeugen\n\nK. hätte ausgehen müssen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Allerdings kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden,\n\ndie Schecks über 50.000 DM und 550.000 DM hätten von der Beklagten\n\nschon deshalb nicht eingelöst und dem \"Bausonderkonto\" belastet wer-\n\nden dürfen, weil sie kein Ausstellungsdatum trugen und infolgedessen\n\nformnichtig seien. Eine mangels Angabe des Tages der Ausstellung\n\nnach Art. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 ScheckG formunwirksame Scheckanweisung\n\nkann nach ganz herrschender Ansicht in der Literatur unter den Vor-\n\naussetzungen des § 140 BGB in eine Ermächtigung des Scheckaus-\n\nstellers an die bezogene Bank, für ihn und auf seine Rechnung an den\n\nScheckbegünstigten \n\nzu \n\nzahlen, \n\numgedeutet werden \n\n(Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 2 ScheckG\n\nRdn. 5; Bülow, WechselG, ScheckG, AGB 3. Aufl. Art. 2 ScheckG\n\nRdn. 3; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch\n\n§ 60 Rdn. 77). Eine solche Zahlung entspricht in der Regel dem hypo-\n\nthetischen Willen des Ausstellers, wenn Tag oder Ort der Ausstellung\n\ndes Schecks versehentlich nicht angegeben sind. So liegen die Dinge\n\nhier:\n\nDer Wille des für die Klägerin handelnden Zeugen K. und des Ar-\n\nchitekten R. ging ersichtlich dahin, eine formwirksame Scheckanwei-\n\nsung an die Beklagte zu richten; das Ausstellungsdatum fehlte offen-\n\nkundig nur versehentlich. Einer Umdeutung im Sinne des § 140 BGB\n\nsteht daher kein rechtlicher oder tatsächlicher Hinderungsgrund entge-\n\ngen.\n\n2. Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß\n\ndie Beklagte der Klägerin nicht wegen schuldhafter Verletzung des Gi-\n\nrovertrages auf Schadensersatz haftet. Wenn es nach erneuter Ver-\n\nnehmung der Zeugen zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Beklagte\n\nbei Einlösung der beiden Schecks über 50.000 DM und 550.000 DM\n\nvon der entgegen § 39 Abs. 1 GmbHG nicht in das Handelsregister ein-\n\ngetragenen Abberufung des Zeugen K. als Geschäftsführer der Kläge-\n\nrin keine positive Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 1 HGB gehabt habe\n\nund für ein mißbräuchliches Verhalten des Zeugen K. keine massiven\n\nVerdachtsmomente vorhanden gewesen seien, so läßt dies einen in der\n\nRevisionsinstanz allein beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die\n\nRevision begibt sich mit ihren Angriffen weitgehend auf das ihr ver-\n\nschlossene Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die von der\n\nRevision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der\n\nSenat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a Satz 1\n\nZPO).\n\n3. Die Revision beanstandet indessen mit Recht, daß das Beru-\n\nfungsgericht den der Klägerin nach §§ 667, 675 Abs. 1 BGB zustehen-\n\nden Anspruch auf Wiedergutschrift oder Rückzahlung des ersten\n\nScheckbetrags über 193.000 DM aufgrund der Aufrechnungserklärung\n\nder Beklagten für erloschen erachtet hat. Diese Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts beruht auf der fehlerhaften Vorstellung, daß der aufgrund\n\neiner nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter erteilten Anwei-\n\nsung tätig gewordenen Bank ein Bereicherungsanspruch gegen den\n\nKontoinhaber zusteht, wenn dieser den gezahlten Betrag tatsächlich\n\nschuldete und der Zahlungsempfänger den Gültigkeitsmangel nicht\n\nkannte. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich ist unter diesen Um-\n\nständen mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisungserklä-\n\nrung ausschließlich im Verhältnis zwischen der Bank und dem Zah-\n\nlungsempfänger vorzunehmen.\n\na) Unter bereicherungsrechtlichen Grundsätzen kann die Zahlung\n\nder Bank dem Kontoinhaber, für dessen Rechnung sie erfolgen soll, nur\n\ndann zugerechnet werden, wenn eine wirksame Anweisungserklärung\n\nvorliegt. Fehlt eine solche oder ist sie aus bestimmten Gründen nichtig,\n\nso hat der betroffene Kontoinhaber keine Ursache für den Anschein ge-\n\nsetzt, die Zahlung sei seine Leistung. Infolgedessen kann die Zahlung\n\nim Valutaverhältnis zwischen Kontoinhaber und Zuwendungsempfän-\n\nger, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, keine Tilgungswir-\n\nkung im Sinne des § 362 BGB erzeugen. Da die Bank auch nicht als\n\nDritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB zahlt, sondern ausdrücklich unter\n\nBerufung auf eine Weisung des Schuldners handelt, hat der bereiche-\n\nrungsrechtliche Ausgleich \n\nim Wege einer Nichtleistungskondiktion\n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zwischen der Bank und dem Zah-\n\nlungsempfänger zu erfolgen. Dementsprechend hat der Bundesge-\n\nrichtshof einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwen-\n\ndungsempfänger im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden\n\n(BGHZ 111, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unter-\n\nschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten oder\n\nverfälschten Überweisungsauftrag (Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR\n\n93/89, WM 1990, 1280 und 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994,\n\n1420) bejaht.\n\nb) Ebenso verhält es sich in den Fällen, in denen die Anweisung\n\nund Tilgungs- bzw. Zweckbestimmung von einem vollmachtlosen Ver-\n\ntreter des Kontoinhabers abgegeben worden sind. Da die vollmachtlo-\n\nsen Willenserklärungen dem Kontoinhaber nach der Wertung des § 177\n\nBGB nicht zugerechnet werden können und der Gültigkeitsmangel für\n\ndie Bank bei Beachtung der im Verkehr notwendigen Sorgfalt zu erken-\n\nnen war, gibt es unter Zurechenbarkeitsgesichtspunkten keinen Grund,\n\nan den eine ungerechtfertigte Bereicherung im Deckungsverhältnis zwi-\n\nschen Kontoinhaber und Bank anknüpfen könnte (Staudinger/Lorenz,\n\nBGB 13. Bearb. § 812 Rdn. 51; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl.\n\nRdn. 436, 736; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 3 ScheckG Rdn. 7).\n\nDabei macht es keinen Unterschied, ob für den Kontoinhaber ein\n\nvollmachtloser Einzelvertreter oder - wie im vorliegenden Fall - nur ei-\n\nner von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Vertretern gehandelt\n\nhat. Denn Zweck der Regeln über die Gesamtvertretung ist es gerade,\n\ndaß der Vertretene grundsätzlich nur durch übereinstimmende Willens-\n\nerklärungen aller gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Ver-\n\ntreter verpflichtet und berechtigt werden kann. Für eine Zurechnung der\n\nvollmachtlosen und daher unwirksamen Anweisungserklärung fehlt so-\n\nmit auch hier die notwendige Wertungsbasis \n\n(OLG Düsseldorf\n\nWM 1993, 1327; Hülsken, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis\n\nRdn. 6/859; Erman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 812 Rdn. 21; a.A. zu\n\nUnrecht OLG Düsseldorf ZIP 2000, 1668, 1669).\n\nDie Rechtslage unterscheidet sich damit grundlegend von den\n\nFällen, in denen der Kontoinhaber einen zurechenbaren Anlaß zu dem\n\nZahlungsvorgang gesetzt hat, sei es, daß die von ihm zunächst wirk-\n\nsam erteilte Anweisung \n\ntrotz \n\nrechtzeitigen Widerrufs ausgeführt\n\n(BGHZ 61, 289; 87, 246; 87, 393; 89, 376), sei es, daß irrtümlich eine\n\nZuvielüberweisung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR\n\n349/85, WM 1986, 1381) vorgenommen wurde.\n\nc) Allerdings ist der Bundesgerichtshof in obiter dicta wiederholt\n\ndavon ausgegangen, daß der Bereicherungsausgleich auch bei einer\n\nvon Anfang an fehlenden Anweisung ausnahmsweise im Deckungsver-\n\nhältnis zwischen Kontoinhaber und Bank zu erfolgen hat, wenn der Zu-\n\nwendungsempfänger das Fehlen einer Anweisung nicht kannte und sich\n\ndie Zahlung aus seiner Sicht gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) als eine\n\nLeistung des Überweisenden im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\ndarstellte (BGHZ 66, 362, 365; BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR\n\n12/94, WM 1994, 1420, 1421). Indessen entspricht es einer allgemei-\n\nnen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre, daß der gutgläubige Vertrags-\n\ngegner bei fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins nicht ge-\n\nschützt werden kann. Der sogenannte Empfängerhorizont des Zah-\n\nlungsempfängers vermag deshalb die fehlende Tilgungs- und Zweckbe-\n\nstimmung des Kontoinhabers nicht zu ersetzen (siehe BGHZ 111, 382,\n\n386 f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280,\n\n1281; OLG Köln ZIP 1996, 1376, 1377 m.Anm. Reuter EWiR 1996, 837;\n\nSchimansky, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch\n\n§ 50 Rdn. 4; Nobbe aaO § 60 Rdn. 210; Canaris, Bankvertragsrecht\n\nRdn. 736; ders. WM 1980, 354, 364; ders. JZ 1987, 201 f.; Baumbach/\n\nHopt, HGB 30. Aufl., BankGesch. (7) C/18; MünchKomm/Lieb, 3. Aufl.\n\n§ 812 BGB Rdn. 52 ff., 62; Staudinger/Lorenz aaO § 812 Rdn. 51;\n\nBaumbach/Hefermehl aaO Art. 3 ScheckG Rdn. 7; Reuter/Martinek,\n\nUngerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 427 ff.). Außerdem wird der\n\nauf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung des Schuldners\n\nvertrauende Zuwendungsempfänger durch die Regeln des § 818 Abs. 3\n\nBGB vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion der Bank im all-\n\ngemeinen hinreichend geschützt (Staudinger/Lorenz aaO; Baumbach/\n\nHopt aaO).\n\nd) Mit der Inanspruchnahme der Beklagten auf Wiedergutschrift\n\noder Rückzahlung des ersten Scheckbetrages über 193.000 DM ver-\n\nstößt die Klägerin auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glau-\n\nben. Für ein widersprüchliches oder in sonstiger Weise treuwidriges\n\nVerhalten der Klägerin hat die insoweit darlegungs- und beweispflichti-\n\nge Beklagte in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da sie sich die\n\nnoch nicht getilgte Restkaufpreisforderung von den Grundstücksver-\n\nkäufern hätte abtreten lassen und mit ihr gegenüber dem Anspruch der\n\nKlägerin aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB hätte aufrechnen können, sind an\n\nein auf Evidenzfälle beschränktes rechtsmißbräuchliches Verhalten\n\nüberdies besonders hohe Anforderungen zu stellen. Daß diese hier er-\n\nfüllt sein und die Klägerin an der klageweisen Durchsetzung ihres An-\n\nspruchs hindern könnten, hat auch die Beklagte in der mündlichen Ver-\n\nhandlung für ausgeschlossen erachtet.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher zum Teil aufzuheben und, da die\n\nSache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die Be-\n\nrufung der Beklagten zurückzuweisen und sie zur Zahlung von weiteren\n\n183.000 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen.\n\nNobbe Richter am Bundes- van Gelder\n gerichtshof Dr. Siol\n ist wegen Urlaubs\n an der Beifügung\n seiner Unterschrift\n gehindert.\n\n Nobbe\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_157-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/xi-zr-157-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_157-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_157-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/xi-zr-157-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_157-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:16.632487+00:00"}}