{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_138-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"XI ZR 138/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG §§ 8, 11 Nr. 7 Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zu- gangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 138/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nAGBG §§ 8, 11 Nr. 7\n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten,\n\nnach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen\n\nerfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zu-\n\ngangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet,\n\nverstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n14. April 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen\n\nworden ist, und das Urteil der 26. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Köln vom 14. Juli 1999 erneut abgeän-\n\ndert.\n\nDer Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden\n\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-\n\ngeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft\n\nbis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vor-\n\nstandsmitgliedern, weiter untersagt,\n\nim Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen,\n\ninsbesondere Giro-, Spar- und Bankverträgen des\n\n... Online-Service mit PIN und TAN, die nachfolgende\n\nund eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf\n\ndiese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Ver-\n\nträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit\n\neiner juristischen Person des öffentlichen Rechts, ei-\n\nnem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder ei-\n\nnem Unternehmer handelt:\n\n\"Aus \n\ntechnischen und betrieblichen Gründen sind\n\nzeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des\n\nZugangs zum ... Online-Service möglich.\"\n\nDer Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der\n\nBezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren\n\nKosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Ko-\n\nsten bekanntzumachen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung\n\ndie Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Be-\n\nratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank bietet Kunden, die bei ihr ein\n\nGirokonto unterhalten, die Teilnahme am \"... Online-Service\" an. In\n\ndessen Rahmen können die Kunden u.a. Kontenstandsabfragen durch-\n\nführen oder Überweisungsaufträge erteilen. Voraussetzung für die In-\n\nanspruchnahme des Online-Service der Beklagten ist der Abschluß\n\nselbständiger Verträge mit Providern durch die Kunden.\n\nIm Zusammenhang mit ihrem Online-Service verwendet die Be-\n\nklagte \"Besondere Bedingungen ... - ... Online-Service mit PIN und\n\nTAN -\" (im folgenden: Besondere Bedingungen), die in Ziffer 9 folgende\n\nKlausel enthalten:\n\n\"Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Be-\nschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum ... Online-\nService möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechun-\ngen können beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Ver-\nbesserungen an den technischen Anlagen oder auf sonstigen\nMaßnahmen, z.B. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die\nfür einen einwandfreien oder optimierten ... Online-Service not-\nwendig sind, oder auf sonstigen Vorkommnissen, z.B. Überla-\nstung der Telekommunikationsnetze.\"\n\nGegen die in Satz 1 dieser Bestimmung enthaltene Regelung so-\n\nwie gegen eine weitere, die Sperrung des Zugangs zum Online-Service\n\nbetreffende Klausel der Besonderen Bedingungen wendet sich der Klä-\n\nger mit der Unterlassungsklage gemäß § 13 AGBG. Das Landgericht\n\nhat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 2017) hat\n\nihr hinsichtlich der Sperrungsklausel stattgegeben und die Berufung\n\ndes Klägers im übrigen zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren in bezug auf Zif-\n\nfer 9 Satz 1 der Besonderen Bedingungen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die teilweise Zurückweisung der Beru-\n\nfung im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nZiffer 9 der Besonderen Bedingungen verstoße nicht gegen § 9\n\nAGBG. Die Klausel beschreibe zwar nicht nur die Fälle, in denen der\n\nZugang der Kunden zum Online-Service der Beklagten beschränkt oder\n\nunterbrochen werden könne, sondern erwecke den Eindruck, daß da-\n\ndurch die Vertragsmäßigkeit der Leistung der Beklagten nicht beein-\n\nträchtigt werde und eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kom-\n\nme. Darin liege aber keine unangemessene Benachteiligung der Kun-\n\nden, weil nach dem Wortlaut der Klausel als Ursachen der Zugangsbe-\n\nschränkungen und -unterbrechungen nur Umstände in Betracht kämen,\n\ndie von der Beklagten nicht zu vertreten seien oder die auch im Inter-\n\nesse der Kunden lägen. Die Klausel verschleiere auch nicht die tat-\n\nsächliche Rechtsposition der Kunden, weil diese in den genannten\n\nFällen\n\nvorübergehender und von der Beklagten nicht zu vertretender Lei-\n\nstungsstörungen ohnehin keine Rechte gemäß §§ 284 ff. BGB hätten.\n\nDie Klausel sei auch mit § 11 Nr. 7 und 8 AGBG vereinbar, weil sie nur\n\nFälle betreffe, in denen die Beschränkungen und Unterbrechungen des\n\nZugangs zum Online-Service nicht von der Beklagten zu vertreten sei-\n\nen. Ein Verstoß gegen § 10 Nr. 4 und § 11 Nr. 15 AGBG liege ebenfalls\n\nnicht vor.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nZiffer 9 Satz 1 der Besonderen Bedingungen verstößt gegen § 11 Nr. 7\n\nAGBG und ist unwirksam.\n\n1. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG\n\n(§ 8 AGBG).\n\na) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\n\ndaß die Klausel nicht lediglich der Beschreibung tatsächlicher Zustände\n\ndient, sondern den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht der Be-\n\nklagten einschränkt. Diese Auslegung der von der Beklagten bundes-\n\nweit verwandten Klausel, die der Senat uneingeschränkt nachprüfen\n\nkann (BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR\n\n278/97, WM 1998, 2432, 2434 und vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97,\n\nWM 2000, 1264, 1265), ist nicht zu beanstanden. Wenn die Beklagte\n\nmit ihren Kunden vereinbart, daß die in Ziffer 9 Satz 1 genannten und\n\nin Ziffer 9 Satz 2 der Besonderen Bedingungen präzisierten Beschrän-\n\nkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service ohne\n\nrechtliche Konsequenzen möglich sind, bedeutet dies, daß sie den Zu-\n\ngang während dieser Beschränkungen und Unterbrechungen nicht ge-\n\nwährleisten und nicht zum Gegenstand ihrer vertraglichen Verpflichtun-\n\ngen machen will.\n\nb) In dieser Auslegung unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle\n\nnach §§ 9-11 AGBG.\n\naa) Gemäß § 8 AGBG gelten die §§ 9-11 AGBG zwar nur für\n\nKlauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen,\n\nso daß bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Haupt-\n\nleistung der gesetzlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig unterliegen wie\n\nVereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt\n\n(st.Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 137, 27, 29; 141, 380, 382 f.; 142, 46,\n\n48 f.). Derartige Leistungsbeschreibungen enthalten aber nur Klauseln,\n\ndie Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Hinge-\n\ngen unterliegen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen ein-\n\nschränken, ausgestalten oder modifizieren, der \n\nInhaltskontrolle\n\n(BGHZ 100, 157, 173 f.; 127, 35, 41; 141, 137, 141).\n\nbb) Gemessen hieran enthält Ziffer 9 der Besonderen Bedingun-\n\ngen keine kontrollfreie Beschreibung der von der Beklagten im Online-\n\nService geschuldeten Hauptleistung. Vielmehr wird die versprochene\n\nHauptleistung, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\n\"rund um die Uhr\" eröffnete Zugang der Kunden zum Online-Service,\n\nzeitweise eingeschränkt.\n\n(1) Beim Online-Banking in der hier vorliegenden Form des Ho-\n\nmebankings mit Hilfe eines Personal Computers kann der Bankkunde\n\nim Wege elektronischer Kommunikation mit dem Rechner der Bank\n\nüber ein geschlossenes Netz ... oder über offene Netze (Internet) ent-\n\nweder bereitgestellte Informationen abrufen oder bestimmte Transak-\n\ntionen durchführen (vgl. zusammenfassend Werner, in: Schwarz, Recht\n\nim Internet, Bd. 1, Teil 6-4.3, S. 12 ff.; Siebert, Das Direktbankgeschäft,\n\nS. 36 ff.; Escher WM 1997, 1173, 1174; von Rottenburg WM 1997,\n\n2381, 2384; Wiesgickl WM 2000, 1039, 1040 ff.). Das Verfahren weist\n\ndabei, abgesehen von der konkreten Art des Übermittlungsmediums,\n\nÄhnlichkeiten mit dem Telefon-Banking (vgl. hierzu Siebert aaO\n\nS. 31 ff.) sowie mit dem früheren Btx-Verfahren (vgl. hierzu Gößmann,\n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 55; Schwin-\n\ntowski/Schäfer, Bankrecht § 5 Rdn. 28 ff.) ... auf. Ebenso wie in diesen\n\nFällen setzt die Teilnahme am Online-Banking eine regelmäßig in Er-\n\ngänzung zum Girovertrag getroffene Nebenabrede voraus, die den\n\nKunden berechtigt, Erklärungen gegenüber dem Kreditinstitut online\n\nabzugeben (vgl. Wiesgickl aaO S. 1043; zum Btx-Verfahren: Gößmann\n\naaO § 55 Rdn. 5; Schwintowski/Schäfer aaO § 5 Rdn. 33). Ergeben sich\n\naus dieser Vereinbarung - wie im vorliegenden Fall - keine zeitlichen\n\nNutzungsbeschränkungen, steht dem Kunden der Online-Zugriff auf\n\nden Rechner der Bank grundsätzlich unbeschränkt zu (vgl. Komarnicki,\n\nin: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 12 Rdn. 43 für\n\nVerträge mit Webhosting-Providern).\n\n(2) Ist aber für eine Einrichtung die unbeschränkte Nutzbarkeit\n\nvertraglich vereinbart, so stellen klauselmäßige Zugangsbeschränkun-\n\ngen eine nach §§ 9-11 AGBG kontrollfähige Modifikation des grund-\n\nsätzlich umfassenden Zugangs- bzw. Nutzungsanspruchs der Kunden\n\ndar. Dies ist im Schrifttum für Provider- und Webhosting-Verträge sowie\n\nMobilfunkdienstleistungen anerkannt (vgl. Bräutigam, \n\nin: Schwarz,\n\nRecht im Internet, Bd. 2 Teil 16-2.1 S. 8 f.; Komarnicki aaO Teil 12\n\nRdn. 42 ff.; Fuchs, in: Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikations-\n\nAnbieter, Teil IV Rdn. 114 f., 128; Imping CR 1999, 425, 429). Für das\n\nOnline-Banking gilt nichts anderes.\n\n2. Ziffer 9 Satz 1 der Besonderen Bedingungen ist gemäß § 11\n\nNr. 7 AGBG unwirksam.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend als Haftungs-\n\nfreizeichnung für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen\n\nund Unterbrechungen des Online-Service angesehen. Dem steht nicht\n\nentgegen, daß in der Klausel die Rechtsfolgen der Zugangsbeschrän-\n\nkungen bzw. -unterbrechungen nicht ausdrücklich geregelt sind. § 11\n\nNr. 7 AGBG setzt keinen ausdrücklichen Haftungsausschluß voraus. Es\n\ngenügt, daß die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck den Eindruck ei-\n\nnes Haftungsausschlusses erweckt (BGHZ 101, 307, 320 f.). Ein Haf-\n\ntungsausschluß im Sinne des § 11 Nr. 7 AGBG liegt insbesondere vor,\n\nwenn die objektive Pflicht, die Grundlage der Haftung ist, ausgeschlos-\n\nsen und ein bestimmtes Risiko allein dem Vertragspartner auferlegt\n\nwird (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 11 Nr. 7 Rdn. 22).\n\nSo liegt es hier.\n\nNach Ziffer 9 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen soll das\n\nRisiko zeitweiliger Zugangsbeschränkungen und -unterbrechungen\n\nnicht von der Beklagten, sondern von den Kunden getragen werden.\n\nDamit bringt die Beklagte zum Ausdruck, daß sie für Schäden, die sich\n\naus der Verwirklichung dieser Risiken ergeben, nicht einstehen will\n\n(vgl. BGHZ 86, 284, 292). Aus der Sicht eines durchschnittlichen Kun-\n\nden besagt die Klausel, daß die Haftung der Beklagten für Schäden\n\naufgrund entsprechender Störungen des Online-Service ausgeschlos-\n\nsen werden soll. Dieses Verständnis wird durch Ziffer 10 Satz 1 der\n\nBesonderen Bedingungen bestätigt, wonach die Beklagte grundsätzlich\n\nfür die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Online-Service-Vertrag\n\nhaftet. Vor dem Hintergrund dieser Regelung kann Ziffer 9 Satz 1 und 2\n\nder Besonderen Bedingungen nur so verstanden werden, daß die Be-\n\nklagte für den Zugang zum Online-Service während der im einzelnen\n\ngenannten Beschränkungen und Unterbrechungen nicht haften will.\n\nb) Anders als das Berufungsgericht meint, erfaßt der undifferen-\n\nzierte Wortlaut der Klausel nicht nur Zugangsunterbrechungen und\n\n-beschränkungen, die die Beklagte nicht zu vertreten hat oder die auch\n\nim Interesse der Kunden erfolgen. Nach Ziffer 9 Satz 2 der Besonderen\n\nBedingungen \n\nkönnen \n\nzeitweilige Zugangsbeschränkungen \n\nund\n\n-unterbrechungen nicht nur auf höherer Gewalt oder Änderungen an\n\ntechnischen Anlagen, sondern auch auf sonstigen Maßnahmen bzw.\n\nsonstigen Vorkommnissen beruhen. Dabei werden als Beispiele sonsti-\n\nger Maßnahmen lediglich Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ge-\n\nnannt, ohne daß ein Verschulden der Beklagten als Anlaß für solche\n\nArbeiten oder für andere, nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen\n\nausgeschlossen wird. Auch die beispielhafte Erläuterung der sonstigen\n\nVorkommnisse mit einer Überlastung der Telekommunikationsnetze\n\nschließt andere, von der Beklagten verschuldete Vorkommnisse nicht\n\naus.\n\nc) Der danach ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten\n\nund den Grad dieses Verschuldens vorgesehene Haftungsausschluß für\n\nsämtliche technisch oder betrieblich bedingten zeitweiligen Zugangs-\n\nstörungen im Online-Service der Beklagten ist nach § 11 Nr. 7 AGBG\n\nunwirksam. Die Beklagte ist aufgrund eines Online-Service-Vertrages\n\nverpflichtet, geeignete Vorkehrungen für Funktionsfähigkeit und Be-\n\ntriebssicherheit des eigenen Rechnersystems zu treffen (vgl. Blaurock,\n\nin: Köndgen, Neue Entwicklungen im Bankhaftungsrecht, S. 35, 43;\n\nWerhahn/Schebesta, AGB und Sonderbedingungen der Banken, Nr. 10\n\nBtx-Bedingungen Rdn. 1037; Siebert, Das Direktbankgeschäft, S. 78 f.,\n\n127; Hellner, Festschrift W. Werner, S. 251, 277; Borsum/Hoffmeister\n\nBB 1983, 1441, 1444; Fervers WM 1988, 1037, 1041; Münch NJW-\n\nCoR 4/1989, S. 7, 8; Reinhuber FLF 1994, 84, 86). In diesem Rahmen\n\nkann sie sich nicht umfassend von der Haftung für technisch oder be-\n\ntrieblich bedingte Störungen, die auf Eigenverschulden (§ 276 BGB),\n\nz.B. Organisationsverschulden in Form ungenügender Sicherung der\n\nComputeranlagen, oder zurechenbarem Fremdverschulden (§ 278 BGB)\n\nvon Mitarbeitern oder beauftragtem Wartungspersonal, z.B. Program-\n\nmierungs-, Bedienungs- oder Wartungsfehlern, beruhen, freizeichnen.\n\nDer Vorsatz und alle Grade der Fahrlässigkeit umfassende Haftungs-\n\nausschluß in Ziffer 9 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen ver-\n\nstößt somit gegen § 11 Nr. 7 AGBG.\n\nd) Dieser Verstoß macht die beanstandete Klausel insgesamt\n\nunwirksam. Sie kann nicht auf einen Restbestand zurückgeführt wer-\n\nden, der mit dem Kontrollmaßstab der §§ 9-11 AGBG in Einklang steht\n\n(st.Rspr., vgl. BGHZ 96, 18, 25 f.; 100, 157, 184 f.; 120, 108, 122). Auf\n\ndie Frage, ob Ziffer 9 der Besonderen Bedingungen auch gegen § 9\n\nAbs. 1 und 2, § 10 Nr. 4 und § 11 Nr. 8 und 15 AGBG verstößt, kommt\n\nes mithin nicht an.\n\n3. Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht\n\nauf § 18 Satz 1 AGBG.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil\n\ndes Klägers erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Fest-\n\nstellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst\n\nentscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe van Gelder Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/xi-zr-138-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/xi-zr-138-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:58.539037+00:00"}}