{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_120-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"XI ZR 120/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darle- hensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangs- vollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 120/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. April 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\n§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO\n\nDie Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darle-\nhensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in\nnotarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangs-\nvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare\nAusfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens\nzu erteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79,\nWM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756).\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 31. März 2000 wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen\n\ndie Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einer vollstreckbaren nota-\n\nriellen Urkunde.\n\nDer Kläger, ein Angestellter in einem Steuerberatungsbüro in K.,\n\nsuchte nach dem Besuch des Oktoberfestes in M. im Herbst 1994 Ent-\n\nspannung im Club \"W\". Dort lernte er die Zeugin L. kennen, die im Club\n\nals Prostituierte tätig war. In der Folgezeit suchte der Kläger sie an\n\nmehreren Wochenenden in M. auf. Als er sie bat, ihre Tätigkeit in M.\n\naufzugeben und zu ihm nach K. zu ziehen, spiegelte sie ihm nach sei-\n\nnem Vortrag vor, daß für diesen Fall eine \"Ablöse\" von 130.000 DM und\n\nweitere 2.500 DM für jeden Tag, an dem sie nicht \"arbeite\", an den\n\nClub gezahlt werden müßten; außerdem müsse der Kläger die Miete für\n\nihre Wohnungen in M. und B. in Höhe von 3.000 DM monatlich zahlen.\n\nDer Kläger war einverstanden. Daraufhin zog die Zeugin L. nicht nach\n\nK., sondern zum Beklagten, ihrem früheren Lebensgefährten, nach B..\n\nAuf telefonische Anforderung der \"Ablöse\" durch die Zeugin L.\n\nüberwies der Kläger 80.000 DM an den Beklagten und erbat von einem\n\nFreund einen Scheck über weitere 50.000 DM, der im November 1993\n\nvom Beklagten, der gegenüber dem Club angeblich in Vorlage getreten\n\nwar, eingezogen wurde. An den Club sind keine Zahlungen geleistet\n\nworden. Im Dezember 1995 unterzeichnete der Kläger mehrfach Ver-\n\nträge, in denen er der Zeugin bescheinigte, von ihr hohe Geldbeträge\n\nals Darlehen erhalten zu haben, was jedoch nicht zutraf.\n\nAm 14. März 1996 schlossen die Parteien einen notariellen Ver-\n\ntrag, in dem der Kläger bestätigte, vom Beklagten 500.000 DM als\n\nDarlehen erhalten zu haben. In Höhe der Rückzahlungsforderung nebst\n\nZinsen unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung\n\nund wies den Notar an, dem Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung\n\nder Urkunde ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen\n\nzu erteilen.\n\nGegen die Vollstreckung aus dieser Urkunde wendet sich der\n\nKläger mit der Behauptung, vom Beklagten niemals Geld erhalten und\n\nden notariellen Vertrag nur unter massivem Druck geschlossen zu ha-\n\nben. Der Beklagte trägt demgegenüber vor, er habe dem Kläger für Fi-\n\nnanzgeschäfte mit Br. im Dezember 1995 und im Februar 1996 je\n\n150.000 DM und am Tag der Beurkundung des Vertrages weitere\n\n200.000 DM in bar übergeben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht\n\nhat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Kläger könne mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta\n\nsei an ihn nicht ausgezahlt worden. Da gemäß § 797 Abs. 4 ZPO die\n\nPräklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO auf notarielle Urkunden\n\nnicht anwendbar sei, sei der Kläger nicht gehindert, Einwendungen zu\n\nerheben, die die Entstehung des Darlehensrückzahlungsanspruchs be-\n\nträfen. Die Beweislast für die wirksam bestrittene Darlehensausrei-\n\nchung trage nach allgemeinen Regeln der Darlehensgeber, also der\n\nBeklagte. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom\n\n25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756), bei\n\nder Vollstreckungsabwehrklage habe der Kläger die Beweislast für die\n\ngegen den Titel vorgebrachten Einwendungen, sei nicht zu folgen. Der\n\nSenat schließe sich vielmehr der überwiegenden instanzgerichtlichen\n\nRechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum an. Da-\n\nnach richte sich die Beweislast auch bei Vollstreckungsabwehrklagen\n\nnach den materiellen Beweislastregeln des der vollstreckbaren Forde-\n\nrung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Die Vollstreckungsun-\n\nterwerfung als Prozeßhandlung könne nur die prozessuale, nicht aber\n\ndie materielle Rechtslage mit der daraus folgenden Beweislast ändern.\n\nDie Ermächtigung an den Notar, eine vollstreckbare Ausfertigung ohne\n\nNachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen zu erteilen, enthalte keine\n\nVereinbarung zur Umkehr der Beweislast; die Erklärung diene aus-\n\nschließlich der Vereinfachung des Klauselerteilungsverfahrens.\n\nDer Beklagte habe den Beweis der Darlehenshingabe nicht ge-\n\nführt. Die Empfangsbestätigung des Klägers in der notariellen Urkunde\n\nsei lediglich als Wissenserklärung aufzufassen; dadurch erhalte die Ur-\n\nkunde den Charakter eines Schuldscheins, nicht aber eines abstrakten\n\noder kausalen Schuldanerkenntnisses. Der Schuldschein habe zwar die\n\nformelle Beweiskraft des § 416 ZPO, hinsichtlich der materiellen Be-\n\nweiskraft unterliege er jedoch der freien Beweiswürdigung. Dem Kläger\n\nstehe deshalb der Gegenbeweis offen. Für diesen genüge es, daß die\n\nÜberzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert wer-\n\nde. Das sei hier der Fall. Gegen die tatsächliche Hingabe des Darle-\n\nhens spreche, daß die mit dem Beklagten in einem engen Verhältnis\n\nstehende Zeugin L. vom Kläger zuvor mehrfach Darlehensschuldschei-\n\nne erwirkt habe, denen keine Geldzahlungen zugrunde gelegen hätten.\n\nDie Abfolge der vom Kläger unterzeichneten Darlehensurkunden weise\n\neine Kontinuität auf, in die sich der notarielle Vertrag vom 14. März\n\n1996 nahtlos einfüge. Warum der Kläger sich unmittelbar nach einer\n\nÜberweisung von 80.000 DM an den Beklagten bei diesem 150.000 DM\n\nausgeliehen haben solle, sei nicht zu erklären. Die Aussage der die\n\nVersion des Beklagten bestätigenden Zeugin L. stehe in Widerspruch\n\nzu ihren früheren Angaben und sei nach Überzeugung des Berufungs-\n\ngerichts unwahr.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beweis-\n\nlast für die Auszahlung des Darlehens liege beim Beklagten. Die im\n\nUrteil des III. Zivilsenats vom 25. Juni 1981 (III ZR 179/79, WM 1981,\n\n1140 f.) vertretene Auffassung, bei einer Klage gegen die Vollstreckung\n\naus einer notariellen Urkunde über ein Darlehen habe der Kläger auch\n\ndie Nichtauszahlung der Darlehensvaluta zu beweisen, wird vom er-\n\nkennenden Senat nicht geteilt und aufgegeben. Dazu ist der erkennen-\n\nde Senat ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nach § 132\n\nAbs. 2 GVG in der Lage, da der XI. Zivilsenat nach Änderung des Ge-\n\nschäftsverteilungsplans \n\nseit \n\ndem \n\nJahre \n\n1990 \n\nanstelle \n\ndes\n\nIII. Zivilsenats für Darlehenssachen allein zuständig ist (vgl. § 132\n\nAbs. 3 Satz 2 GVG; BGHZ 28, 16, 28 f.).\n\na) Der III. Zivilsenat hat in seinem Urteil, auf das sich die Revisi-\n\non beruft, ausgeführt, die Beweislast für alle Einwendungen gegen be-\n\nstehende Vollstreckungstitel treffe grundsätzlich den Vollstreckungs-\n\nschuldner, auch wenn es sich um vollstreckbare Urkunden nach § 794\n\nZPO handle. Sie seien wie Urteile vollwertige und endgültige Vollstrek-\n\nkungstitel und bedürften daher derselben Behandlung. Hätten die Par-\n\nteien vereinbart, daß dem Gläubiger jederzeit ohne Nachweis des Ent-\n\nstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen eine vollstreck-\n\nbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden könne, so spreche dies\n\ndafür, daß die Parteien diese Verteilung der Beweislast gewollt hätten.\n\nHabe sich der Schuldner vorhandener Verteidigungsmöglichkeiten im\n\nKlauselerteilungsverfahren freiwillig begeben, so sei es angemessen,\n\nihn auch für die Vollstreckungsgegenklage von der Beweislast für Ein-\n\nwendungen nicht zu entbinden.\n\nb) Die Ansicht des III. Zivilsenats ist in Rechtsprechung und Lite-\n\nratur nur vereinzelt auf Zustimmung, vor allem aber auf massive Kritik\n\ngestoßen.\n\naa) Angeschlossen haben sich der Auffassung des III. Zivilsenats\n\ndas Oberlandesgericht München (NJW-RR 1992, 125) und für den Fall,\n\ndaß der Zahlungspflichtige auf den Nachweis der Fälligkeit bei Klau-\n\nselerteilung verzichtet habe, eine Mindermeinung \n\nim Schrifttum\n\n(Schuschke \n\nin Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger\n\nRechtsschutz Band I 2. Aufl. § 767 ZPO Rdn. 38; Zöller/Herget, ZPO\n\n22. Aufl. § 767 Rdn. 11).\n\nbb) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer dem\n\ngenannten Urteil des III. Zivilsenats vorausgegangenen Entscheidung\n\ndie Ansicht vertreten, anspruchsbegründende Umstände seien auch im\n\nRahmen der Vollstreckungsabwehrklage vom Gläubiger zu beweisen\n\n(BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77, WM 1980, 34, 35).\n\nDer VII. und der VIII. Zivilsenat haben offengelassen, ob dem Urteil des\n\nIII. Zivilsenats vom 25. Juni 1981 gefolgt werden könne (BGHZ 114, 57,\n\n71; BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 375/89, WM 1991, 1184,\n\n1185).\n\ncc) Im übrigen ist die Ansicht des III. Zivilsenats in der oberge-\n\nrichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen\n\n(vgl. OLG Nürnberg DNotZ 1990, 564, 565; OLG Celle NJW-RR 1991,\n\n667; OLG Hamm DNotZ 1994, 57, 59; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997,\n\n444; Wolfsteiner NJW 1982, 2851 ff.; Münch NJW 1991, 795, 796;\n\nBaumgärtel, Festschrift für Gerhard Lüke S. 1, 4; Rosenberg/Gaul/\n\nSchilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. S. 176 und 187; Schön-\n\nke/Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht\n\nBand I 12. Aufl. Rdn. 16.23; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht\n\n3. Aufl. S. 41 \n\nf.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl.\n\nRdn. 1358; Schlosser, Zivilprozeßrecht II § 5 \n\nIII Rdn. 117; Stein/\n\nJonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdn. 44; Wieczorek/Schütze/\n\nSalzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rdn. 66; MünchKomm-ZPO/Karsten\n\nSchmidt, 2. Aufl. § 767 Rdn. 57; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl.\n\n§ 767 Rdn. 29; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdn. 20 b): Die Be-\n\nweislast werde weder durch die Verfahrensart noch durch die Partei-\n\nrolle im Prozeß, sondern allein durch die materielle Rechtslage be-\n\nstimmt. Nach allgemeinen Regeln müsse der Gläubiger die anspruchs-\n\nbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Die Zwangsvoll-\n\nstreckungsunterwerfung verändere nur die prozessuale, nicht aber die\n\nmaterielle Lage, habe also keinen Einfluß auf die Beweislast. Der Ver-\n\nzicht auf den Nachweis der Fälligkeit habe nur Bedeutung für das Klau-\n\nselerteilungsverfahren, für das er bestimmt sei, enthalte keine Aufgabe\n\nmaterieller Positionen und begründe deshalb auch keine Umkehrung\n\nder dem materiellen Recht folgenden Beweislast.\n\nc) Der erkennende Senat schließt sich unter Aufgabe der vom\n\nIII. Zivilsenat (Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981,\n\n1140 f.) vertretenen Ansicht der in der Literatur herrschenden Meinung\n\naus folgenden Gründen an:\n\naa) Die Beweislastverteilung ist von der Parteirolle im Prozeß\n\nunabhängig (Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. S. 173). Dies ent-\n\nspricht im Falle einer Feststellungsklage allgemeiner Ansicht. Gleich-\n\ngültig ob der vermeintliche Gläubiger auf Feststellung seines An-\n\nspruchs klagt oder der vermeintliche Schuldner den Rechtsweg be-\n\nschreitet, um das Nichtbestehen des Anspruchs feststellen zu lassen\n\n(\"negative Feststellungsklage\"), immer hat der Gläubiger die Voraus-\n\nsetzungen seines Rechts darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteile\n\nvom 10. April 1986 - VII ZR 286/85, WM 1986, 954, vom 25. Oktober\n\n1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 317 und vom 2. März 1993 - VI ZR\n\n74/92, NJW 1993, 1716, 1717; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl.\n\n§ 286 Rdn. 118; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 35).\n\nEtwas anderes für die Vollstreckungsabwehrklage anzunehmen,\n\nführt zu einem inneren Entscheidungswiderspruch, wenn neben der\n\nVollstreckungsabwehrklage vom Kläger die Feststellung betrieben wird,\n\ndaß die der Vollstreckungsurkunde zugrunde liegende Forderung nicht\n\nbesteht, oder wenn vom Gläubiger widerklagend die Feststellung des\n\nBestehens der Forderung begehrt wird. Mißlingt dem Gläubiger der ihm\n\nobliegende Nachweis, daß der Anspruch besteht, müßte das Nichtbe-\n\nstehen der Forderung festgestellt werden. Damit ließe sich die Abwei-\n\nsung der Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung, der Kläger\n\nhabe das Nichtbestehen der zugrunde liegenden Forderung nicht nach-\n\ngewiesen, nicht vereinbaren (Wolfsteiner NJW 1982, 2851; Münch\n\nNJW 1991, 795, 803).\n\nbb) Die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung ist eine\n\nausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels ge-\n\nrichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur prozeßrechtli-\n\nchen Grundsätzen untersteht (BGHZ 108, 372, 375; BGH, Urteile vom\n\n23. Oktober 1980 - III ZR 62/79, WM 1981, 189, vom 1. Februar 1985\n\n- V ZR 244/83, WM 1985, 545 und vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95,\n\nWM 1996, 1735). Sie ist nicht auf eine Änderung der materiellen\n\nRechtslage gerichtet, hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen\n\n(BGHZ 108, 372, 376) und bleibt deshalb von einer Unwirksamkeit des\n\nmitbeurkundeten materiellen Rechtsgeschäftes unberührt (BGH, Urteile\n\nvom 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545 und vom 12. Juli\n\n1996 - V ZR 202/95, WM 1996, 1735).\n\nDie Beweislast ist demgegenüber dem materiellen Recht zuzu-\n\nordnen, da Beweislastregel und materieller Rechtssatz aufs engste mit-\n\neinander verbunden sind (st.Rspr., vgl. nur BGHZ 85, 252, 256; BGH,\n\nUrteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, WM 1983, 454, 455 und\n\nvom 14. März 1988 - II ZR 302/87, WM 1988, 1031, 1032). Deshalb hat\n\nein Gläubiger die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auch\n\ndann zu beweisen, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs\n\nin notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (OLG\n\nCelle NJW-RR 1991, 667; Wolfsteiner NJW 1982, 2851; Münch\n\nNJW 1991, 795, 800).\n\ncc) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein An-\n\ngriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel mit Hilfe einer Voll-\n\nstreckungsgegenklage sei nur in beschränktem Maße zulässig (so aber\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140, 1141).\n\nDies trifft auf vollstreckbare Urkunden nicht zu. Sie stehen Endurteilen\n\nnur insoweit gleich, als sie wie diese (§ 704 Abs. 1 ZPO) Vollstrek-\n\nkungstitel sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Im übrigen bestehen aber\n\nfundamentale Unterschiede, die es gebieten, sie hinsichtlich ihrer ma-\n\nteriell-rechtlichen Kontrolle im Verfahren nach § 767 ZPO nicht gleich\n\nzu behandeln (Wolfsteiner NJW 1982, 2851, 2852; Münch NJW 1991,\n\n795, 804): Sie erwachsen nicht in Rechtskraft. Deshalb ist die Vor-\n\nschrift des § 767 Abs. 2 ZPO, nach der nur Einwendungen gegen den\n\ntitulierten Anspruch, die nach Schluß der letzten mündlichen Tatsa-\n\nchenverhandlung entstanden sind, die Vollstreckungsabwehrklage zu\n\nbegründen vermögen, nach § 797 Abs. 4 ZPO auf vollstreckbare Ur-\n\nkunden nicht entsprechend anzuwenden (BGHZ 85, 64, 74). Anders als\n\nbei vollstreckbaren Urkunden stellt sich die Frage, ob der titulierte An-\n\nspruch entstanden ist und wer dafür die Beweislast trägt, bei einer\n\nVollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil nicht, weil das Entstehen\n\nder titulierten Forderung rechtskräftig feststeht. Daraus den Schluß zu\n\nziehen, es entspreche dem Wesen der Vollstreckungsgegenklage, ei-\n\nnen Angriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel, soweit dieser\n\nin einer notariellen Urkunde enthalten ist, nur in beschränktem Maße\n\nzuzulassen, ist von vornherein verfehlt. Die Vollstreckungsgegenklage\n\ngegen eine vollstreckbare Urkunde soll die Prüfung der materiell-\n\nrechtlichen Beziehungen in vollem Umfang ermöglichen, weil dem Titel\n\nkein Erkenntnisverfahren vorgeschaltet war (Münch NJW 1991, 795,\n\n803).\n\ndd) Auch die Anweisung an den Notar, dem Gläubiger eine voll-\n\nstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis von Fälligkeitsvoraussetzun-\n\ngen des titulierten Anspruchs zu erteilen, wie sie hier in der notariellen\n\nUrkunde vom 14. März 1996 mit der Vollstreckungsunterwerfung ver-\n\nbunden worden ist, läßt nicht darauf schließen, daß die Parteien inso-\n\nweit dem Schuldner im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage die\n\nBeweislast auferlegen wollten. Der Nachweisverzicht bezieht sich nur\n\nauf das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO, in dem es um\n\neine dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltete formelle Prüfung des\n\nBestandes und der Vollstreckbarkeit des Titels geht (BGH, Urteil vom\n\n26. April 1976 - VIII ZR 290/74, WM 1976, 687, 688; Zöller/Stöber, ZPO\n\n22. Aufl. § 724 Rdn. 1; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO 3. Aufl. § 725\n\nRdn. 22; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 724 Rdn. 2). Soweit dazu\n\ndie nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde noch offene Fälligkeit\n\ndes vollstreckbaren Anspruchs gehört, wollen die Parteien mit einem\n\nNachweisverzicht nur die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung\n\nfür den Gläubiger vereinfachen. Anderenfalls müßte er sonst in der Re-\n\ngel diese Vollstreckungsvoraussetzung in einer oft nicht praktikablen\n\nWeise nach § 726 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglau-\n\nbigte Urkunden gegenüber dem Notar (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nach-\n\nweisen (Rastätter NJW 1991, 392; Reithmann/Albrecht/Basty, Hand-\n\nbuch der notariellen Vertragsgestaltung 7. Aufl. Rdn. 338). Nichts\n\nspricht dafür, daß die Parteien mit dieser Verfahrensvereinfachung zu-\n\ngleich eine Beweislastverteilung im Rahmen einer Vollstreckungsab-\n\nwehrklage präjudizieren wollten (Wolfsteiner NJW 1982, 2851, 2852).\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Beweislast\n\ndes Klägers für den Nichtbestand der Darlehensschuld auch nicht aus\n\neinem in der notariellen Urkunde enthaltenen kausalen Schuldaner-\n\nkenntnis. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung des notariell\n\nbeurkundeten Individualvertrages abgelehnt. Einen revisionsrechtlich\n\nrelevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.\n\nSie setzt lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Vertragsausle-\n\ngung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das\n\nschriftliche Bekenntnis, einen bestimmten Betrag als Darlehen empfan-\n\ngen zu haben, eine bloße Wissenserklärung sein kann, die ein Zeugnis\n\ndes Ausstellers gegen sich selbst darstellt und einer Quittung ähnelt\n\n(BGHZ 66, 250, 254; BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84,\n\nWM 1985, 1206, 1207). Es hat weiterhin dargelegt, daß es von der\n\nAuslegung der in einem Schuldschein enthaltenen individuellen Erklä-\n\nrungen abhängt, ob ihnen die Bedeutung eines kausalen Schuldaner-\n\nkenntnisses zukommt. Weil der Sinn eines solchen Anerkenntnisses\n\ndarin liegt, ein Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der\n\nUngewißheit der Parteien zu entziehen, bedarf es regelmäßig eines\n\nentsprechenden Anlasses, um den Schluß auf ein derartiges Rechtsge-\n\nschäft zu rechtfertigen (BGHZ 66, 250, 255). Dieser Anlaß kann nicht\n\nschon in dem Abschluß des Vertrages selbst gesehen werden (BGH,\n\nUrteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 60/82, WM 1984, 62, 63). Des-\n\nhalb bestand entgegen der Ansicht der Revision für das Berufungsge-\n\nricht auch kein Grund, sich mit der Bezeichnung der Vereinbarung als\n\nDarlehensvertrag auseinanderzusetzen.\n\nRechtsfehlerfrei davon ausgehend, daß sich nach dem Inhalt der\n\nUrkunde und den Umständen des Abschlusses Anzeichen für ein beab-\n\nsichtigtes kausales Schuldanerkenntnis nicht ergeben, hat das Beru-\n\nfungsgericht der notariell beurkundeten Wissenserklärung des Klägers\n\nzutreffend nur formelle Beweiskraft beigemessen (§ 415 Abs. 1 ZPO).\n\nDamit steht lediglich fest, daß der Kläger die beurkundeten Erklärungen\n\nabgegeben hat; deren inhaltliche Richtigkeit unterliegt der freien Be-\n\nweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, daß das Zeugnis des\n\nErklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet\n\nwerden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung\n\ndes Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß\n\nsie als unwahr erwiesen wird, ist nicht nötig (BGH, Urteile vom 14. April\n\n1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849, 850, vom 10. Juni 1985 - III ZR\n\n178/84, WM 1985, 1206, 1207 und vom 28. September 1987 - II ZR\n\n35/87, WM 1988, 524, 525).\n\n3. Diesen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht unter einge-\n\nhender Würdigung aller relevanten Umstände als geführt angesehen.\n\nRevisionsrechtlich relevante Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.\n\nDie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in seine Beweis-\n\nwürdigung rechtsfehlerhaft Umstände aus dem Verhältnis des Klägers\n\nzu der Zeugin L. einfließen lassen, die mit der notariellen Urkunde vom\n\n14. März 1996 nichts zu tun hätten, ist schon deshalb verfehlt, weil der\n\nKläger den Beklagten erst über die Zeugin kennenlernte und auch die\n\nfinanzielle Beziehung von ihr vermittelt wurde. Sie gab vom Kläger er-\n\nhaltene Schecks an den Beklagten weiter, und der Kläger überwies an\n\nden Beklagten im angeblichen Interesse der Zeugin L. in engem zeitli-\n\nchen Zusammenhang mit der angeblichen Darlehensgewährung einen\n\nTeil der vorgetäuschten Ablösesumme. Auch die weiteren Verfahrens-\n\nrügen der Revision greifen nicht durch; von einer Begründung sieht der\n\nSenat insoweit ab (§ 565 a ZPO).\n\nIII.\n\nDa sich somit das angefochtene Urteil als zutreffend erweist, war\n\ndie Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.\n\nNobbe Bungeroth van Gelder\n\n Müller Richter am Bundesge-\n richtshof Dr. Wassermann\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterzeichnung gehindert.\n\n Nobbe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/xi-zr-120-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/xi-zr-120-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:09.753776+00:00"}}