{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_118-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"XI ZR 118/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1191; AGBG § 3 a) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularmäßige Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden, ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen. b) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, daß der ur- sprüngliche auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens ge- richtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2001\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 118/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 1191; AGBG § 3\n\na) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende\nformularmäßige Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden, ist\nbei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die\njüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen.\n\nb) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung\nund den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen\nZweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, daß der ur-\nsprüngliche auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens ge-\nrichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert\nworden ist.\n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - OLG München\n LG Memmingen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasser-\n\nmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zi-\n\nvilsenate in Augsburg, vom 24. Februar 2000 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil\n\nder Klägerin entschieden worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Ein-\n\nzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mem-\n\nmingen vom 7. Dezember 1998 wird in vollem Umfang\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines\n\nDarlehens und auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grund-\n\nschuld über 400.000 DM in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerkla-\n\ngend Zustimmung zur Löschung der Grundschuld.\n\nDie Klägerin gewährte der Beklagten am 3. Februar 1988 für den\n\nErwerb eines Hausgrundstücks ein Darlehen in Höhe von 400.000 DM,\n\ndas mit Hilfe einer Kapitallebensversicherung getilgt werden sollte. Als\n\nSicherheit diente der Klägerin außer der Abtretung der Lebensversiche-\n\nrung eine Bürgschaft des Ehemannes der Beklagten über 400.000 DM.\n\nIm März 1988 bestellte die Beklagte für die Klägerin eine voll-\n\nstreckbare Grundschuld in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 15% Zinsen\n\nund trat ihr eine weitere Grundschuld über 400.000 DM ebenfalls zu-\n\nzüglich 15% Zinsen ab. Die Beklagte unterschrieb am 3. Februar 1988,\n\n12. Oktober 1989, 19. Juli 1994 und 23. Mai 1996 vorformulierte Siche-\n\nrungszweckerklärungen. Die erste Zweckerklärung bestimmte, daß die\n\nGrundschulden zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprü-\n\nche der Klägerin gegen die R. GmbH, deren Geschäftsführer der Ehe-\n\nmann der Beklagten war, dienen sollten. Die zweite Zweckerklärung\n\nvom 12. Oktober 1989 legte fest, daß die Grundschulden alle beste-\n\nhenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und\n\ngegen die R. GmbH sichern sollten. Die beiden weiteren Zweckerklä-\n\nrungen vom 19. Juli 1994 und 23. Mai 1996 nannten als Schuldner der\n\ndurch die Grundschulden gesicherten Ansprüche die Beklagte, ihre\n\nTochter und die Re. GmbH, die das Unternehmen und die Verbindlich-\n\nkeiten der R. GmbH übernommen hatte und deren Geschäftsführerin\n\ndie Tochter der Beklagten war.\n\nIm September 1997 kündigte die Klägerin die der Re. GmbH ge-\n\nwährten Kredite in Höhe von ca. 12 Millionen DM, nachdem die Eröff-\n\nnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft\n\nbeantragt worden war. Da die Beklagte seit September 1997 die fälli-\n\ngen Beiträge auf den Lebensversicherungsvertrag nicht mehr zahlte,\n\nkündigte die Klägerin im November 1997 auch das der Beklagten ge-\n\nwährte Darlehen und verlangte nach Verrechnung des Rückkaufswertes\n\nder Lebensversicherung Zahlung von 332.846,58 DM.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei vor Unterzeichnung\n\nder einzelnen Zweckerklärungen über die Haftung der Grundschulden\n\nfür Verbindlichkeiten Dritter aufgeklärt worden. Die Beklagte hat dies\n\nbestritten und vorgetragen, sie habe zwar von den Verbindlichkeiten\n\nder Re. GmbH und der R. GmbH gegenüber der Klägerin gewußt, aber\n\nangenommen, daß die Grundschulden nur ihre eigene Verbindlichkeit\n\nsichern sollten. Ihr Sohn habe auf die Grundschuld in Höhe von\n\n100.000 DM zuzüglich Zinsen 247.500 DM gezahlt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von\n\n332.846,58 DM und zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der\n\nGrundschuld über 400.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen verurteilt. Die\n\nWiderklage auf Bewilligung der Löschung dieser Grundschuld Zug um\n\nZug gegen Zahlung von 85.346,58 DM hat es abgewiesen. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese zur Zahlung von\n\n85.346,58 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Zustimmung zur Lö-\n\nschung der Grundschuld in Höhe von 400.000 DM sowie zur Duldung\n\nder Zwangsvollstreckung aus dieser Grundschuld bis zu einem Betrag\n\nvon 85.346,58 DM Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld im\n\nübrigen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die\n\nWiderklage hat es die Klägerin zur Bewilligung der Löschung der\n\nGrundschuld über 400.000 DM Zug um Zug gegen Zahlung von\n\n85.346,58 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren\n\nAntrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung des\n\nUrteils des Landgerichts.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGB\n\nlediglich Rückzahlung von 85.346,58 DM verlangen. Die Darlehensfor-\n\nderung in Höhe von 332.846,58 DM sei durch die Zahlung des Sohnes\n\nder Beklagten um 247.500 DM gemindert worden. Die Zahlung sei nach\n\neiner Klausel der formularmäßigen Zweckerklärung vom 23. Mai 1996\n\nnicht auf die Grundschuld in Höhe von 100.000 DM, sondern auf die\n\nDarlehensverbindlichkeit der Beklagten anzurechnen. Dem teilweise\n\nbegründeten Rückzahlungsanspruch könne die Beklagte ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht entgegenhalten, weil sie gegen die Klägerin einen An-\n\nspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf teilweise Freigabe der\n\nGrundschuld in Höhe von 400.000 DM habe. Die Zweckerklärung vom\n\n23. Mai 1996, wonach die Grundschuld Ansprüche gegen die Re. GmbH\n\nsichere, sei gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Die\n\nBeklagte habe als Sicherungsgeberin nicht damit rechnen müssen, daß\n\ndie Grundschuld nicht nur ihre eigene Verbindlichkeit, sondern auch\n\nalle Ansprüche der Klägerin gegen die Re. GmbH sichern solle. Nach\n\nder in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme habe die Klägerin\n\nnicht bewiesen, daß sie die Beklagte individuell auf die Haftung der\n\nGrundschuld für Ansprüche gegen die Re. GmbH hingewiesen habe.\n\nDer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Duldung der\n\nZwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Höhe von 400.000 DM\n\nbestehe daher nur noch in Höhe der restlichen Kreditschuld der Be-\n\nklagten von 85.346,58 DM. Aus denselben Gründen sei die Widerklage\n\nbegründet.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 607 Abs. 1 BGB\n\neinen Anspruch in Höhe von 332.846,58 DM zuzüglich Zinsen.\n\na) Die Forderung ist nicht in Höhe von 247.500 DM erloschen,\n\nweil die Zahlung dieses Betrages nach dem Vortrag beider Parteien\n\nnicht auf die Darlehensschuld der Beklagten zu verrechnen ist. Nach\n\ndem Vorbringen der Klägerin wurde die Zahlung von der Tochter der\n\nBeklagten geleistet und auf Verbindlichkeiten der Re. GmbH verrech-\n\nnet. Die Beklagte hat behauptet, ihr Sohn habe 247.500 DM auf die\n\nvollstreckbare Grundschuld über 100.000 DM gezahlt. Diese Zahlung\n\nist, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht auf die Darle-\n\nhensschuld der Beklagten zu verrechnen. Die Zweckerklärung vom\n\n23. Mai 1996, daß Zahlungen nicht auf die Grundschuld, sondern auf\n\ndie persönliche Schuld anzurechnen sind, ist insoweit schon deshalb\n\nohne Belang, weil der Sohn der Beklagten nach ihrem Vortrag gemäß\n\n§ 268 BGB zur Abwendung der Zwangsversteigerung des belasteten\n\nGrundstücks gezahlt hat. In einem solchen Falle ist nicht einmal der Si-\n\ncherungsgeber durch die genannte Anrechnungsabrede gehindert, auf\n\ndie Grundschuld zu zahlen. Erst recht gilt dies für den an der Siche-\n\nrungsabrede nicht beteiligten Sohn der Beklagten (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 12. November 1986 - V ZR 266/85, WM 1987, 202, 203 und vom\n\n2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929).\n\nDie sich anschließende Frage, ob die Zahlung eines ablösungs-\n\nberechtigten Dritten auf die Grundschuld zum Erlöschen der gesicher-\n\nten Forderung führt, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet\n\n(zum Meinungsstand: MünchKomm/Eickmann, BGB 3. Aufl. § 1191\n\nRdn. 86; Soergel/Konzen, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdn. 41; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. § 1191 Rdn. 46). Der Bundesgerichtshof\n\nhat die Frage noch nicht entschieden. Sie kann auch hier offenbleiben,\n\nda nicht ersichtlich ist, daß gerade die Darlehensschuld der Beklagten\n\nin Höhe von 247.500 DM erloschen wäre.\n\nDie Grundschuld über 100.000 DM sichert, wie unter 1. b) bb)\n\nnäher dargelegt wird, nach der wirksamen Sicherungszweckerklärung\n\nvom 23. Mai 1996 ebenso wie die über 400.000 DM nicht nur die Darle-\n\nhensforderung der Klägerin gegen die Beklagte, sondern auch die An-\n\nsprüche der Klägerin gegen die Re. GmbH über ca. 12 Millionen DM.\n\nDem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß die Zahlung\n\ndes Sohnes der Beklagten auf die Grundschuld von 100.000 DM gerade\n\nauf die Darlehensschuld der Beklagten anzurechnen ist. Für eine ent-\n\nsprechende Tilgungsbestimmung ihres Sohnes bei der Zahlung hat die\n\nBeklagte nichts vorgetragen. Die von der Beklagten vorgenommene\n\nVerrechnung ist unbeachtlich, da ihr ein Tilgungsbestimmungsrecht\n\nnicht zustand; sie hat nicht geleistet. Die in der formularmäßigen\n\nZweckbestimmungserklärung enthaltene Klausel, daß die Klägerin\n\nwählen kann, auf welche von mehreren gesicherten Forderungen Zah-\n\nlungseingänge verrechnet werden, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da\n\nsie die ohnehin schon sehr gläubigerfreundliche Vorschrift des § 366\n\nAbs. 2 BGB zugunsten des Sicherungsnehmers modifiziert (Senatsurteil\n\nvom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, WM 1999, 948, 949). Eine etwaige\n\nAnrechnung der auf die Grundschuld erfolgten Zahlung ihres Sohnes\n\nvon 247.500 DM auf die gesicherten Forderungen hätte daher in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen (Senatsur-\n\nteile vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, WM 1997, 1247, 1249 und vom\n\n9. März 1999 - XI ZR 155/98, aaO). Danach kommt eine Anrechnung\n\nauf die Klageforderung jedoch nicht in Betracht, da von der Beklagten\n\nnicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, daß die fällige Darlehens-\n\nschuld der Beklagten über noch 332.846,58 DM der Klägerin geringere\n\nSicherheit bot als die gleichfalls \n\nfälligen Verbindlichkeiten der\n\nRe. GmbH über ca. 12 Millionen DM.\n\nb) Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin ge-\n\nmäß § 607 Abs. 1 BGB kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273\n\nAbs. 1 BGB geltend machen.\n\naa) Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 894\n\nBGB auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Die Grundschuld\n\nist wirksam bestellt worden. § 138 Abs. 1 BGB greift zugunsten der Be-\n\nklagten nicht ein.\n\n(1) Eine sittenwidrige, ursprüngliche Übersicherung liegt nicht\n\nvor. Sie setzt voraus, daß bereits bei Bestellung bzw. Abtretung der\n\nGrundschuld feststeht, daß im Verwertungsfall ein auffälliges Mißver-\n\nhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheiten und der ge-\n\nsicherten Forderung besteht (BGH, Urteil vom 12. März 1998 - IX ZR\n\n74/95, WM 1998, 856, 857). Davon kann hier keine Rede sein.\n\nNach der Sicherungszweckerklärung vom 3. Februar 1988 si-\n\ncherten die Grundschulden über 400.000 DM und 100.000 DM nur die\n\nAnsprüche der Klägerin gegen die R. GmbH. Wie hoch deren Verbind-\n\nlichkeiten waren, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Abgesehen davon\n\nüberstiegen die beiden Grundschulden die Darlehensforderung gegen\n\ndie Beklagte nur um 25%. Zur Werthaltigkeit der weiteren Sicherheiten,\n\nnämlich der Lebensversicherung und der Bürgschaft ihres Ehemannes,\n\nim Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bzw. -abtretung hat die Be-\n\nklagte nichts vorgetragen.\n\n(2) Die Grundschuldbestellung und -abtretung ist auch nicht we-\n\ngen finanzieller Überforderung der Beklagten sittenwidrig, weil deren\n\ndingliche Haftung auf das belastete Grundstück beschränkt ist.\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Be-\n\nklagten nach Tilgung ihrer Darlehensschuld (vgl. zu einem Zurückbe-\n\nhaltungsrecht in derartigen Fällen: BGHZ 73, 317, 319) aufgrund der\n\nSicherungsabrede auch kein Anspruch auf Rückgewähr der Grund-\n\nschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks zu. Die Grundschuld si-\n\nchert nämlich nicht nur die Darlehensschuld der Beklagten, sondern\n\nauch die Verbindlichkeiten der Re. GmbH \n\nin Höhe von ca.\n\n12 Millionen DM.\n\n(1) Auszugehen ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat,\n\nvon der Sicherungszweckerklärung vom 23. Mai 1996. Sind für eine\n\nGrundschuld - wie hier - mehrere zeitlich aufeinander folgende Zwek-\n\nkerklärungen abgegeben worden, so ist bei der Prüfung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe\n\nabzustellen \n\n(Senatsurteile vom 28. März 1995 \n\n- XI ZR 151/94,\n\nWM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsum-\n\ndruck S. 8).\n\n(2) Nach § 3 AGBG wird eine Bestimmung in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den kon-\n\nkreten Umständen so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner mit ihr\n\nnicht zu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von den\n\nberechtigten Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht.\n\nNach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung der\n\ndinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und\n\nkünftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei der Abtretung oder Be-\n\nstellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kreditaufnah-\n\nme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG (st.Rspr., siehe\n\nz.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 - XI ZR\n\n214/99, WM 2000, 1328 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Ur-\n\nteilsumdruck S. 7).\n\nZu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners\n\nmaßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine\n\nfrühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der mit\n\neiner Grundschuldbestellung oder –abtretung in Zusammenhang ste-\n\nhenden Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zu-\n\nsammenhang besteht (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94,\n\nWM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsum-\n\ndruck S. 7, jeweils m.w.Nachw.). Je größer der zeitliche Abstand zwi-\n\nschen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgege-\n\nbenen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen \n\nist, desto wahr-\n\nscheinlicher ist es aber, daß der ursprüngliche auf die Absicherung ei-\n\nnes bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen\n\nanderen ersetzt oder erweitert worden ist.\n\nIm vorliegenden Fall lagen zwischen der Kreditaufnahme der Be-\n\nklagten und der Abtretung der Grundschuld über 400.000 DM im Fe-\n\nbruar und März 1988 einerseits sowie der neuen formularmäßigen Si-\n\ncherungszweckerklärung vom 23. Mai 1996 andererseits mehr als acht\n\nJahre. In dieser Zeit hatte die Beklagte bereits drei andere Zweckerklä-\n\nrungen abgegeben, die sämtlich zumindest auch eine Haftung der\n\nGrundschuld für Verbindlichkeiten der R. GmbH oder der Re. GmbH\n\nvorsahen. Angesichts dessen, insbesondere des langen Zeitraums zwi-\n\nschen der Darlehensaufnahme und der neuen Zweckerklärung, hatte\n\ndie Beklagte vernünftigerweise keinen Anlaß zu der Annahme, diese\n\nZweckerklärung hänge immer noch und ausschließlich mit dem von ihr\n\nam 3. Februar 1988 aufgenommenen Darlehen zusammen.\n\nBesondere Umstände, die eine solche Annahme gleichwohl\n\nrechtfertigen könnten, hat die Beklagte, die die tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen des § 3 AGBG darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und\n\nvom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 9), nicht vorge-\n\ntragen. Sie hat lediglich geltend gemacht, sie habe zwar von den An-\n\nsprüchen der Klägerin gegen die Re. GmbH gewußt, aber gleichwohl\n\nangenommen, die Zweckerklärung vom 23. Mai 1996 beziehe sich aus-\n\nschließlich auf ihre eigene Darlehensverbindlichkeit. Dies ist umso we-\n\nniger verständlich, als die Beklagte selbst erklärt hat, wegen der ihr\n\nbekannten Verbindlichkeiten der von ihrer Tochter geführten Re. GmbH\n\nsei in der Familie \"jeden Tag ... Druck\" vorhanden gewesen. Die Be-\n\nklagte hatte deshalb allen Anlaß zu der Annahme, die neue Siche-\n\nrungszweckerklärung hänge mit den Verbindlichkeiten der Re. GmbH\n\nzusammen. Von einem Verstoß der Zweckerklärung vom 23. Mai 1996\n\ngegen § 3 AGBG kann danach keine Rede sein, ohne daß es auf die in\n\nden Vorinstanzen breit erörterte Frage ankommt, ob die Beklagte auf\n\neine Haftung der Grundschuld für Verbindlichkeiten der Re. GmbH aus-\n\ndrücklich hingewiesen worden ist.\n\n(3) Die Zweckerklärung ist auch nicht gemäß § 9 AGBG unwirk-\n\nsam. Da Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung von\n\nGrundschulden anders als die von Bürgschaften gesetzlich nicht gere-\n\ngelt sind, sondern - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - freier Ver-\n\neinbarung unterliegen, weicht die formularmäßig vereinbarte Erstrek-\n\nkung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle Forderungen\n\ndes Gläubigers gegen einen Dritten nicht vom dispositiven Gesetzes-\n\nrecht ab (BGHZ 131, 55, 58; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR\n\n288/96, WM 1997, 1615, 1616).\n\n2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch\n\ngemäß §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB auf Duldung der Zwangsvollstrek-\n\nkung aus der Grundschuld in voller Höhe von 400.000 DM. Die Grund-\n\nschuld ist, wie dargelegt, wirksam bestellt worden und sichert neben\n\nder Darlehensforderung der Klägerin gegen die Beklagte auch die An-\n\nsprüche der Klägerin gegen die Re. GmbH \n\nin Höhe von ca.\n\n12 Millionen DM.\n\n3. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht gegen\n\ndie Klägerin, wie dargelegt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein\n\nAnspruch auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld zu.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war aufzuheben, soweit zum Nachteil\n\nder Klägerin entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere\n\nFeststellungen nicht erforderlich sind, war in der Sache selbst zu ent-\n\nscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wie-\n\nder herzustellen.\n\nNobbe Siol Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_118-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/xi-zr-118-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_118-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_118-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/xi-zr-118-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_118-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:45.220892+00:00"}}