{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_113-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"XI ZR 113/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 (Fa) Wird der vom bestochenen Verhandlungsvertreter ausgehandelte Vertrag nicht von diesem, sondern vom Geschäftsherrn selbst abgeschlossen, so liegt zumindest ein Verschulden bei Vertragsschluß gegenüber dem Geschäfts- herrn vor, dem die Schmiergeldzahlung verheimlicht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 113/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 276 (Fa)\n\nWird der vom bestochenen Verhandlungsvertreter ausgehandelte Vertrag\n\nnicht von diesem, sondern vom Geschäftsherrn selbst abgeschlossen, so liegt\n\nzumindest ein Verschulden bei Vertragsschluß gegenüber dem Geschäfts-\n\nherrn vor, dem die Schmiergeldzahlung verheimlicht wird.\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ein-\n\nzelrichters des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 26. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten\n\nim Wege der Teilklage Rückzahlung eines von dem früheren Forde-\n\nrungsinhaber D. aufgrund eines Darlehensvertrages gezahlten Dis-\n\nagios.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\n(zukünftig: Beklagte)\n\nschloß am 23. Dezember 1992 mit D. einen Darlehensvertrag über\n\n12,2 Mio. DM mit Zinsbindung bis zum 31. Januar 2003 zur Finanzie-\n\nrung des Kaufpreises für ein Einkaufszentrum. Als Sicherheit sollte eine\n\nGrundschuld in derselben Höhe bestellt werden. Mit dem aus steuerli-\n\nchen Gründen als sofort fällig vereinbarten Disagio in Höhe von 10%\n\nder Darlehenssumme wurde das Konto des Darlehensnehmers am\n\n30. Dezember 1992 vereinbarungsgemäß belastet. In einem Anhang\n\nzum Darlehensvertrag, der ein Bearbeitungsentgelt von 30.500 DM vor-\n\nsah, vereinbarten die Vertragsparteien bezüglich der Zinsen: \"Das\n\nDarlehen wird mit einem Wandlungsrecht ausgestattet. Die dafür not-\n\nwendige Vereinbarung erfolgt in den ersten Januartagen 1993.\"\n\nBei den Darlehensverhandlungen wurde D. von seinem Mitarbei-\n\nter R. vertreten, der nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klä-\n\ngerin von der Beklagten für den Vertragsabschluß, ohne daß D. davon\n\nwußte, eine \"Provision\" in Höhe von 30.500 DM erhalten haben soll.\n\nAls D. vom Kaufvertrag über das Einkaufszentrum zurückgetreten\n\nwar - das Darlehen war inzwischen durch weisungsgemäße Auszahlun-\n\ngen an die Verkäufer valutiert - und den Rücktritt der Beklagten mitge-\n\nteilt hatte, war diese mit einer vorzeitigen Aufhebung des Darlehens-\n\nvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - abzüglich\n\ndes nicht verbrauchten Teils des von D. entrichteten Disagios von\n\n1.220.000 DM - grundsätzlich einverstanden. D. hielt indessen nunmehr\n\nden Darlehensvertrag wegen Dissenses, weil keine Einigung über das\n\nWandlungsrecht zustande gekommen sei, für unwirksam und erklärte\n\naußerdem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil die \"Pro-\n\nvisionszahlung\" an seinen Mitarbeiter nicht offengelegt worden sei. D.\n\nmachte deshalb - zuletzt mit Schreiben vom 17. Januar 1995 - Rück-\n\nzahlungsansprüche u.a. wegen des gezahlten Disagios geltend. Die\n\nBeklagte kündigte daraufhin das Darlehensverhältnis wegen Nichtbe-\n\nstellung der Sicherungsgrundschuld und berechnete unter Gutschrift\n\ndes zurückgeflossenen Kaufpreises und des nicht verbrauchten Teils\n\ndes von D. gezahlten Disagios eine Vorfälligkeitsentschädigung von\n\n806.863,73 DM.\n\nIn einer auf den 6. Dezember 1994 datierten Abtretungserklärung\n\ntrat D. die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sicherheitshal-\n\nber an seinen Steuerberater, den Zeugen K., ab, der das Abtretungs-\n\nangebot nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin noch\n\nam 6. Dezember 1994 angenommen haben soll.\n\nMit am 28. Februar 1995 der Beklagten zugestellter Pfändungs-\n\nund Überweisungsverfügung des Finanzamts H. vom 24. Februar 1995\n\nwurden die angeblichen Rückzahlungsansprüche des Rechtsvorgän-\n\ngers der Klägerin gegen die Beklagte wegen einer Steuerforderung ge-\n\ngen D. in Höhe von über 7 Mio. DM gepfändet; die Pfändung wurde so-\n\nwohl D. als auch dem Zeugen K. mit Schreiben vom 6. März 1995 mit-\n\ngeteilt.\n\nDer Zeuge K. trat die Rückzahlungsansprüche am 20. Dezember\n\n1996 an die Klägerin ab. Sie begehrt mit ihrer Klage Zahlung von\n\n66.000 DM nebst Zinsen als Teil des Disagiorückerstattungsanspruchs.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat\n\ndie Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit\n\nder die Klägerin ihren Klageanspruch weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei zur Geltendmachung des behaupteten An-\n\nspruchs auf Zahlung an sich nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht bewie-\n\nsen habe, daß D. vor Zugang der Pfändungs- und Überweisungsverfü-\n\ngung des Finanzamts seinen angeblichen Rückzahlungsanspruch an\n\nden Zeugen K. abgetreten habe. Die Sachdarstellung des Zeugen, die\n\nAbtretung noch am 6. Dezember 1994, spätestens drei Tage später,\n\nangenommen zu haben, sei unglaubhaft, der Zeuge selbst unglaubwür-\n\ndig. Dem Zeugen als steuerlichem Vertreter des D. seien die - der\n\nPfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. Februar 1995 zu-\n\ngrunde liegenden - Änderungs- und Aufteilungsbescheide des Finanz-\n\namts vom 10. Mai 1994 und vom 25. August 1994 zeitnah bekannt ge-\n\ngeben worden. Er habe gewußt, daß die Pfändungsverfügung ins Leere\n\ngehen würde, wenn er vor Zustellung eine Abtretung zu pfändender An-\n\nsprüche annahm. Gleichwohl habe er die angebliche Annahme der Ab-\n\ntretung nicht schriftlich vermerkt. Für eine Abtretung der streitigen For-\n\nderung habe es auch keinen Anlaß gegeben, weil keine offenen Hono-\n\nrar- oder sonstige Ansprüche des Zeugen K. gegen D. bestanden hät-\n\nten. Außerdem habe D. noch nach der angeblichen Abtretung von der\n\nBeklagten Zahlung an sich begehrt. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme sei deshalb davon auszugehen, daß die Abtretung erst nach der\n\nPfändung vereinbart und zurückdatiert worden sei.\n\nDie geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien im übrigen\n\nauch nicht begründet. Von einem Einigungsmangel könne keine Rede\n\nsein. Die Vertragsparteien hätten sich trotz der noch offenen Regelung\n\ndes Wandlungsrechts sofort vertraglich binden wollen, um das Disagio\n\nnoch im Jahr 1992 steuerlich wirksam werden zu lassen. Die von D. er-\n\nklärte Anfechtung des Darlehensvertrages greife schon deshalb nicht\n\ndurch, weil sie - wenn auch das Anfechtungsrecht als selbständiges\n\nGestaltungsrecht beim Zedenten verbleibe - ohne Zustimmung des an-\n\ngeblichen Zessionars K. erklärt worden sei. Auch der auf der Grundlage\n\neiner ergänzenden Vertragsauslegung geltend gemachte Rückzah-\n\nlungsanspruch bestehe nicht, da D. den Erwerb eines Zinswandlungs-\n\nrechts abgelehnt habe.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensmangel, der zur Auf-\n\nhebung führt. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne Vernehmung des\n\nZeugen D. zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Abtretung der Rück-\n\nzahlungsansprüche sei erst nach dem Zugang der Pfändungs- und\n\nÜberweisungsverfügung vereinbart worden.\n\nDie Klägerin hat mit der Berufungsbegründung vom 9. März 1999\n\nvorgetragen, die Abtretung von D. an den Zeugen K. sei am\n\n6. Dezember 1994 vereinbart worden und habe u.a. der Absicherung\n\nkünftiger Honoraransprüche gedient. Für diesen Vortrag hat sie nicht\n\nnur K., sondern mit Schriftsatz vom 2. Juli 1999 (GA I 157) auch D. als\n\nZeugen benannt. Das Berufungsgericht hat nur den Zeugen K. ver-\n\nnommen. Die insoweit vorgenommene Würdigung der Aussage als un-\n\nglaubhaft und des Zeugen als unglaubwürdig ist für sich genommen\n\nnicht zu beanstanden; die mehreren insoweit erhobenen Verfahrensrü-\n\ngen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend\n\nerachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht hätte aber vor einer ab-\n\nschließenden Würdigung - was die Revision mit Recht rügt - dem weite-\n\nren Beweisantritt der Klägerin nachgehen und den Zedenten D. als\n\nZeugen zu dem behaupteten Zeitpunkt der Abtretung vernehmen müs-\n\nsen; daß die Klägerin nach Einvernahme des Zeugen K. nicht noch\n\neinmal ausdrücklich die Vernehmung des Zeugen D. gefordert hat, än-\n\ndert entgegen der Ansicht der Beklagten nichts. Da dies nicht gesche-\n\nhen ist, beruht das Berufungsurteil auf einem Verfahrensfehler.\n\nIII.\n\nFür den Fall, daß die Abtretung schon vor Zugang der Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsverfügung vereinbart worden ist, wovon in der\n\nRevisionsinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen ist, erweist sich\n\ndas angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig\n\n(§ 563 ZPO).\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Nichtigkeit\n\ndes Darlehensvertrages wegen Dissenses verneint, weil die Vertrags-\n\nparteien den Vertrag aus steuerlichen Gründen mit sofortiger Wirkung\n\nund bewußt ohne Einigung über ein Zinswandlungsrecht geschlossen\n\nhaben. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.\n\n2. Rechtsfehlerfrei abgelehnt hat das Berufungsgericht auch eine\n\nergänzende Vertragsauslegung mit dem Inhalt, dem Zedenten D. ein\n\nZinswandlungsrecht gegen eine Prämie von 1,5% der Darlehenssumme\n\nzuzubilligen. Die Vereinbarung eines solchen Wandlungsrechts war\n\nzwar vorgesehen; sie wurde im Darlehensvertrag jedoch nicht getroffen,\n\nweil bei Abschluß des Vertrages die Prämienhöhe mit etwa 1,5% nur\n\nungefähr bekannt war und auf einer unsicheren Grundlage keine Ver-\n\neinbarung geschlossen werden sollte. Sie wurde deshalb zunächst auf\n\neinen späteren Zeitpunkt verschoben und dann wegen der inzwischen\n\ndeutlich gestiegenen Prämie von D. abgelehnt. Bei dieser Sachlage\n\nkommt eine ergänzende Vertragsauslegung entgegen der Ansicht der\n\nRevision von vornherein nicht in Betracht. Auch die Ansicht der Revisi-\n\non, die Beklagte habe die Anfang 1993 gescheiterte einvernehmliche\n\nFestlegung der Wandlungsprämie mit der Folge des § 319 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB verzögert, entbehrt jeder Grundlage.\n\n3. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die von D. mit Schrei-\n\nben vom 17. Januar 1995 vorsorglich erklärte Anfechtung wegen argli-\n\nstiger Täuschung habe schon deshalb nicht die Unwirksamkeit des\n\nDarlehensvertrages zur Folge gehabt, weil die Ausübung des Anfech-\n\ntungsrechts als eines selbständigen Gestaltungsrechts durch den Ze-\n\ndenten der - hier fehlenden - Zustimmung des Zeugen K. als Zessionar\n\nbedurft hätte. Ob diese Ansicht zutrifft (vgl. dazu Staudinger/Busche,\n\nBGB 13. Bearb. § 413 Rdn. 14; Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 401\n\nRdn. 2 a.E.), kann dahinstehen. Nach dem der Beurteilung in der Revi-\n\nsionsinstanz zugrunde zu legenden Klagevortrag steht der Klägerin ein\n\nSchadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß zu,\n\nder u.a. auf Erstattung des Disagios gerichtet ist.\n\na) Die Klägerin hat unter Benennung von R. als Zeugen vorge-\n\ntragen, daß die Beklagte ihm ohne Wissen von D. für den Abschluß des\n\nDarlehensvertrages ein Schmiergeld von 30.500 DM gezahlt habe (GA I\n\n60). Auf der Grundlage dieses Vortrags, von dem in der Revisionsin-\n\nstanz zugunsten der Klägerin auszugehen ist, bestand für die Beklagte\n\ngegenüber D. die Pflicht, die \"Provisionsvereinbarung\" offenzulegen\n\n(vgl. BGHZ 114, 87, 91 ff.). Es ist in hohem Maße anstößig, dem Ver-\n\nhandlungsführer des Vertragspartners, dem dieser vertraut, ein\n\nSchmiergeld für den Fall zu zahlen, daß es zum Vertragsschluß kommt.\n\nDadurch wird die Gefahr heraufbeschworen, daß der Verhandlungsfüh-\n\nrer vor allem im eigenen \"Provisionsinteresse\" handelt und die Interes-\n\nsen des von ihm Vertretenen nicht in dem gebotenen Maße wahrnimmt.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt,\n\ndaß eine Schmiergeldvereinbarung grundsätzlich sittenwidrig ist und\n\ndaß sich die daraus folgende Nichtigkeit regelmäßig auch auf den\n\ndurch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag erstreckt\n\n(BGH, Urteil vom 4. November 1999 - IX ZR 320/98, WM 2000, 21, 22).\n\nDas gilt schon deshalb, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige\n\nInformation des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag\n\nmit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade\n\nbestochen hat (BGHZ 141, 357, 363 f.). Wird der vom bestochenen\n\nVerhandlungsvertreter ausgehandelte Vertrag nicht von diesem, son-\n\ndern vom Geschäftsherrn selbst abgeschlossen, so liegt zumindest ein\n\nVerschulden bei Vertragsschluß gegenüber dem Geschäftsherrn vor,\n\ndem die Schmiergeldzahlung verheimlicht wird.\n\nb) Hätte die Beklagte gegenüber D. ihre Aufklärungspflicht erfüllt,\n\nhätte dieser, wie die Klägerin unter Benennung von D. als Zeugen vor-\n\ngetragen hat (GA I 117), den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht\n\ngeschlossen. Dann aber wären weder ein Disagio noch eine Vorfällig-\n\nkeitsentschädigung angefallen.\n\nc) Da die von der Klägerin behauptete Abtretung von D. an K.\n\nsich nach dem ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin\n\n(GA II 205) auf sämtliche Forderungen des Zedenten bezog, die sich im\n\nZusammenhang mit dem Disagio und der Vorfälligkeitsentschädigung\n\nergaben, wäre die Klage somit auf der Grundlage des Klagevortrags für\n\nden Fall, daß die Abtretung von D. an K. vor Zugang der Pfändungs-\n\nund Überweisungsverfügung vereinbart worden ist, begründet, ohne\n\ndaß es auf die Wirksamkeit der erklärten Anfechtung ankommt.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der erneuten Verhandlung kann das Be-\n\nrufungsgericht zunächst den Zedenten D. zum Zeitpunkt der Abtre-\n\ntungsvereinbarung vernehmen. Wenn diese Vernehmung - ggfs. unter\n\nerneuter Anhörung des Zeugen K. - zur Überzeugung des Berufungsge-\n\nrichts führen sollte, daß die Abtretung bereits vor Zugang der Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsverfügung vereinbart gewesen ist, kommt es\n\nfür die Entscheidung auf die Frage an, ob die Beklagte wegen Verlet-\n\nzung der Pflicht zur Aufklärung über die \"Provisionsvereinbarung\" auf\n\nSchadensersatz haftet.\n\nNobbe Bungeroth van Gelder\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/xi-zr-113-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/xi-zr-113-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:34.519573+00:00"}}