{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZB___1-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-04-18","aktenzeichen":"XI ZB 1/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Ff Die Adressierung eines Fristverlängerungsantrags am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist an ein unzuständiges Gericht bleibt für die Versäumung der Frist auch dann kausal, wenn der Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin anweist, sich die Fristverlänge- rung telefonisch bestätigen zu lassen, und diese von dem unzu- ständigen Gericht die Mitteilung erhält, einem erstmaligen Fristver- längerungsantrag werde regelmäßig stattgegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZB 1/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 233 Ff\n\nDie Adressierung eines Fristverlängerungsantrags am letzten Tag\n\nder Rechtsmittelbegründungsfrist an ein unzuständiges Gericht\n\nbleibt für die Versäumung der Frist auch dann kausal, wenn der\n\nRechtsanwalt seine Mitarbeiterin anweist, sich die Fristverlänge-\n\nrung telefonisch bestätigen zu lassen, und diese von dem unzu-\n\nständigen Gericht die Mitteilung erhält, einem erstmaligen Fristver-\n\nlängerungsantrag werde regelmäßig stattgegeben.\n\nBGH, Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth,\n\nund Dr. Müller\n\nam 18. April 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des\n\n19. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom\n\n14. Dezember 1999 wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 80.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte hat gegen das am 2. Juni 1999 verkündete landge-\n\nrichtliche Urteil mit einem am 13. August 1999 eingegangenen Schrift-\n\nsatz Berufung eingelegt. Sein Antrag auf Verlängerung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist war versehentlich nicht an das Kammergericht, son-\n\ndern an das Landgericht Berlin gerichtet worden. Er ging dort als Fax\n\nam 13. September 1999 um 14.18 Uhr ein und wurde erst am\n\n21. September 1999 dem Kammergericht vorgelegt. Die Berufungsbe-\n\ngründung des Beklagten ging zusammen mit dem Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist am 23. September 1999 beim Kammergericht\n\nein. Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen:\n\nDie Fristversäumung beruhe auf dem Büroversehen einer Ange-\n\nstellten seiner Prozeßbevollmächtigten. Diese habe der Angestellten\n\nden Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung mit\n\nder ausdrücklichen Anweisung diktiert, daß der Schriftsatz an das\n\nKammergericht zu richten sei. Die Mitarbeiterin habe, um das nochma-\n\nlige Schreiben der Adresse zu vermeiden, im Computer den letzten\n\nSchriftsatz aufgerufen. Dieser sei jedoch an das Landgericht Berlin ge-\n\nrichtet gewesen. Deshalb sei auch der Fristverlängerungsantrag statt\n\nan das Kammergericht an das Landgericht Berlin adressiert worden.\n\nDer Prozeßbevollmächtigten sei der Schriftsatz während eines Telefo-\n\nnats zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie habe ihn zwar gelesen, aber\n\nnicht kontrolliert, ob er richtig adressiert war. Seine Prozeßbevollmäch-\n\ntigte habe außerdem angeordnet, daß die Mitarbeiterin umgehend bei\n\nGericht anrufe und sich die Fristverlängerung bestätigen lasse. Entge-\n\ngen der generellen Anweisung, grundsätzlich mit dem Vorsitzenden\n\nRichter oder dem zuständigen sachbearbeitenden Richter Rücksprache\n\nzu halten, ob das Fax angekommen sei und Fristverlängerung gewährt\n\nwerde, habe die sonst zuverlässige Mitarbeiterin nur mit der Geschäfts-\n\nstelle, und zwar des Landgerichts, gesprochen. Diese habe den Ein-\n\ngang des Fax bestätigt und mitgeteilt, dem ersten Fristverlängerungs-\n\nantrag werde regelmäßig stattgegeben. Die Mitarbeiterin habe die Frist\n\ndaraufhin im Fristenbuch abgehakt. Seine Prozeßbevollmächtigte sei\n\ndeshalb bei der Kontrolle des Fristablaufs am Abend des\n\n13. September 1999 davon ausgegangen, die Fristverlängerung werde\n\ngewährt. Wäre die Frist nicht abgehakt gewesen, hätte seine Prozeß-\n\nbevollmächtigte die Berufung noch am Abend des 13. September 1999\n\nbegründet.\n\nMit Beschluß \n\nvom 14. Dezember 1999, \n\nzugestellt \n\nam\n\n20. Dezember 1999, hat das Kammergericht den Wiedereinsetzungs-\n\nantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig\n\nverworfen. Es hat ausgeführt, daß die Einhaltung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist durch ein schuldhaftes Verhalten der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten versäumt worden sei.\n\nMit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwer-\n\nde, eingegangen am 3. Januar 2000, macht der Beklagte geltend, nicht\n\ndie fehlerhafte Adressierung, sondern die Nichtbefolgung der von der\n\nProzeßbevollmächtigten an die Mitarbeiterin erteilten Anweisungen ha-\n\nbe zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt.\n\nII.\n\n1. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte so-\n\nfortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n2. Das Kammergericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand zu Recht versagt. Nach §§ 233, 85 Abs. 1 ZPO\n\ndarf dem Beklagten nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn\n\nseinen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist kein Verschulden trifft. Das ist hier nicht der Fall.\n\na) Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten trug die Verantwor-\n\ntung dafür, daß eine fristwahrende Prozeßhandlung vor dem zuständi-\n\ngen Gericht vorgenommen wird. Sie hat ihre Pflichten dadurch verletzt,\n\ndaß sie den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\n\nnicht auf die richtige Adressierung hin überprüft und entsprechend be-\n\nrichtigt hat. Insbesondere mußte der Anwältin auffallen, daß der Antrag\n\nauf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht ge-\n\nrichtet war, dessen Entscheidung angefochten werden sollte (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443).\n\nb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Ver-\n\nschulden seiner Prozeßbevollmächtigten für die Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist kausal geworden.\n\naa) Ursächlich ist jedes Verschulden der Partei oder ihres Pro-\n\nzeßbevollmächtigten, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnli-\n\nchen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002).\n\nWäre der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Über-\n\nprüfung und Unterzeichnung des Antrags vom 13. September 1999, die\n\nBerufungsbegründungsfrist erstmals um einen Monat zu verlängern,\n\naufgefallen, daß der Antrag nicht an das Kammergericht, sondern an\n\ndas unzuständige Landgericht Berlin gerichtet war, und wäre die\n\nAdresse entsprechend korrigiert worden, wäre die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist eingehalten worden. Dem ersten Fristverlängerungsantrag\n\nwird, jedenfalls wenn er, wie geschehen, mit Urlaubsabwesenheit der\n\nPartei begründet ist, üblicherweise stattgegeben.\n\nbb) Die Mitursächlichkeit des Verschuldens der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus-\n\nschließt, hat entgegen der Ansicht des Beklagten ihre rechtliche Erheb-\n\nlichkeit nicht durch ein späteres, ihm nicht zuzurechnendes Ereignis\n\nverloren. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf die \"überho-\n\nlende\" Kausalität eines nachfolgenden Fehlverhaltens einer Mitarbeite-\n\nrin seiner Prozeßbevollmächtigten berufen.\n\nEinen solchen Fall hat der IVb Zivilsenat des Bundesgerichtshofs\n\nin einem Beschluß vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1984,\n\n1226) in einem Fall angenommen, in dem der Prozeßbevollmächtigte\n\ndurch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, die Unter-\n\nzeichnung sämtlicher ausgehenden Schriftsätze zu kontrollieren, Vor-\n\nsorge dafür getroffen hatte, daß bei normalem Verlauf der Dinge die\n\nBerufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunterzeichnung\n\nder Berufungsbegründung \"mit Sicherheit\" gewahrt worden wäre. Ob\n\ndieser Entscheidung zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Hier\n\nfehlt es nämlich an einer Anweisung, bei deren Einhaltung unabhängig\n\nvom Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der\n\nUnterzeichnung des falsch adressierten Fristverlängerungsantrags die\n\nBerufungsbegründungsfrist mit Sicherheit gewahrt worden wäre.\n\nDie Anweisung der Prozeßbevollmächtigten an ihre Mitarbeiterin,\n\nbei Gericht telefonisch nachzufragen und sich die Fristverlängerung\n\nbestätigen zu lassen, war weder dazu bestimmt noch dazu geeignet,\n\ndie von der Prozeßbevollmächtigten zu verantwortende fehlerhafte\n\nAdressierung eines Fristverlängerungsantrags mit Sicherheit aufzudek-\n\nken und die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu gewährlei-\n\nsten. Angesichts der falschen Adressierung bestand die von der Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Beklagten verursachte Gefahr, daß sich ihre\n\nAngestellte an das falsche Gericht wandte und dort hinsichtlich des\n\nFristverlängerungsantrags, der der Geschäftsstelle noch nicht vorlag,\n\neine unrichtige Antwort erhielt. Diese Gefahr hat sich hier realisiert.\n\nNach ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 16. September und\n\n9. November 1999 ist die Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten des\n\nBeklagten davon ausgegangen, beim zuständigen Gericht angerufen zu\n\nhaben. Sie hat sich deshalb mit der Antwort der Geschäftsstelle, einem\n\nerstmaligen Fristverlängerungsantrag werde regelmäßig stattgegeben,\n\nzufrieden gegeben und die Frist im Fristenbuch abgehakt. Der Fehler\n\nder Angestellten ist danach durch das Verschulden der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten mitbedingt. Von einer \"überholenden\" Kausalität des Fehl-\n\nverhaltens der Angestellten kann keine Rede sein.\n\ncc) Die Ursächlichkeit des Verschuldens der Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Beklagten für die Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Landge-\n\nricht den Fristverlängerungsantrag vom 13. September 1999 erst am\n\n21. September 1999 an das Kammergericht weitergeleitet hat.\n\nZwar ist das Gericht, bei dem das Verfahren bisher anhängig war,\n\nverpflichtet, einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelver-\n\nfahren bestimmten fristgebundenen Schriftsatz an das Rechtsmittelge-\n\nricht weiterzuleiten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist in einem sol-\n\nchen Fall aber nur dann zu gewähren, wenn der fristgebundene Schrift-\n\nsatz so zeitig eingereicht worden ist, daß er bei Weiterleitung im or-\n\ndentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht\n\neingegangen wäre (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom\n\n1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908).\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Antrag auf Verlängerung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist ist erst am Nachmittag des 13. September\n\n1999, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, bei der\n\nPosteingangsstelle und am 14. September 1999 bei der zuständigen\n\nGeschäftsstelle des Landgerichts eingegangen. Auch bei einer soforti-\n\ngen Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Kam-\n\nmergericht wäre die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden.\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. Siol\n\n Dr. Bungeroth Dr. Müller","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZB___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/xi-zb-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZB___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZB___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/xi-zb-1-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZB___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:11.113444+00:00"}}