{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR__91-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"XI ZR 91/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. April 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen. b) Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG \"die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwi- derrufsgesetz. c) Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (\"Haustürge- schäfterichtlinie\") nicht erfüllen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 91/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n9. April 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\na) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der\nEuropäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99)\nrichtlinienkonform einschränkend auszulegen.\n\nb) Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im\nSinne des § 5 Abs. 2 HWiG \"die Voraussetzungen eines Geschäfts nach\ndem Verbraucherkreditgesetz\" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz\nkein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwi-\nderrufsgesetz.\n\nc) Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1\nAbs. 1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines\nHaustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom\n20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (\"Haustürge-\nschäfterichtlinie\") nicht erfüllen.\n\nBGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des\n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n1. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung\n\neines Realkreditvertrages. Sie begehren die Erstattung erbrachter Zins-\n\nund Tilgungsleistungen und entstandener Aufwendungen in Höhe von\n\ninsgesamt 118.443,81 DM zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung, daß\n\nder Beklagten aus dem Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen.\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises für eine im März 1993 gekaufte\n\nEigentumswohnung nahmen die Kläger mit Vertrag vom 28. April/7. Mai\n\n1993 bei der Beklagten ein Darlehen über 150.000 DM auf, das durch\n\neine Grundschuld in derselben Höhe abgesichert wurde. Eine Wider-\n\nrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde ihnen nicht\n\nerteilt.\n\nMit ihrer im Januar 1998 erhobenen Klage haben die Kläger ge-\n\nmäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung\n\n(im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-\n\nrichteten Willenserklärungen widerrufen. Die Kläger behaupten, ein ih-\n\nnen bekannter, freiberuflich auch für die Beklagte tätiger Immobilien-\n\nmakler habe sie mehrfach unaufgefordert zu Hause aufgesucht und zum\n\nWohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet. Kurz vor der\n\nletzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz haben sie au-\n\nßerdem geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil der\n\nWert der Eigentumswohnung erkennbar nur 50.000 DM betragen und die\n\nBeklagte eine \"versteckte Innenprovision\" von 18,4% gezahlt habe.\n\nDas Landgericht (WM 1998, 1723) hat die Klage abgewiesen; das\n\nBerufungsgericht (WM 1999, 728) hat die Berufung zurückgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der erken-\n\nnende Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um\n\nVorabentscheidung ersucht (WM 2000, 26); die Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ist\n\nabgedruckt in WM 2001, 2434.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Kläger verneint.\n\nBei dem streitbefangenen Darlehen handele es sich um einen Realkredit\n\nim Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. § 7 VerbrKrG finde deshalb kei-\n\nne Anwendung. Der Rückgriff auf § 1 HWiG a.F. scheide wegen der\n\nSubsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus. Mit Rücksicht auf diese\n\nVorschrift sei das Haustürwiderrufsgesetz zwar in den Fällen des § 3\n\nAbs. 1 VerbrKrG anwendbar, nicht aber in den Fällen des § 3 Abs. 2\n\nVerbrKrG, in denen nur die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des\n\nVerbraucherkreditgesetzes ausgeschlossen sei. Die Gegenauffassung,\n\nnach welcher das Haustürwiderrufsgesetz stets zum Zuge komme, wenn\n\nund soweit eine Ausnahme nach § 3 VerbrKrG eingreife, sei weder mit\n\ndem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 VerbrKrG verein-\n\nbar. Durch die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes werde die dif-\n\nferenzierte Regelung des § 3 Abs. 2 VerbrKrG unterlaufen und dem\n\nWillen des Gesetzgebers zuwidergehandelt. Dieser habe das Widerrufs-\n\nrecht bei Realkreditverträgen ganz bewußt wegen der damit einherge-\n\nhenden Gefährdung der taggenauen Refinanzierung vieler Realkredite\n\nausgeschlossen, auf der wiederum deren günstige Verzinsung beruhe.\n\nDer Vortrag der Kläger zur angeblichen Sittenwidrigkeit des Darlehens\n\nsei unsubstantiiert und überdies verspätet.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält, soweit sie ein Widerrufsrecht der Kläger\n\ngemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5\n\nAbs. 2 HWiG verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ent-\n\nspricht sie der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2\n\nHWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November\n\n1999 (WM 2000, 26) an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften bei ausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie\n\nberücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die\n\nRichtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im\n\nFalle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen\n\nvom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in\n\nnationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.\n\nDer Senat hat in dem Vorlagebeschluß zwar die Auffassung ver-\n\ntreten, die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemein-\n\nschaftsrechts erforderten keine andere Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG\n\nals sie sich bei ausschließlich nationaler Betrachtung ergebe (aaO\n\nS. 28); es bleibe auch bei Berücksichtigung der Vorgaben des europäi-\n\nschen Gemeinschaftsrechts bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG,\n\nnach welcher das Haustürwiderrufsgesetz auf Realkreditverträge im Sin-\n\nne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unanwendbar sei. Im Hinblick auf in-\n\nsoweit verbleibende Zweifel hat der Senat dem Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften aber folgende Fragen zur Vorabentscheidung\n\nvorgelegt:\n\n1. Erfaßt die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den\nVerbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-\nmen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (ABl.\nNr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtli-\nnie\") auch Realkreditverträge (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkre-\nditgesetz) und kommt ihr in bezug auf das in Art. 5 vorgesehene\nWiderrufsrecht Vorrang vor der Richtlinie 87/102/EWG des Ra-\ntes zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Mitgliedsstaaten \nvom\n22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987,\n\"Verbraucherkreditrichtlinie\") zu?\n\nden Verbraucherkredit \n\nüber \n\n2. Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Frage bejaht: Ist der\nnationale Gesetzgeber durch die Haustürgeschäfterichtlinie ge-\nhindert, die in § 7 Abs. 2 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz gere-\ngelte Befristung des Widerrufsrechts auch in den Fällen anzu-\nwenden, in denen ein Haustürgeschäft die Gewährung eines\nRealkredits im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditge-\nsetz zum Gegenstand hat und die in Art. 4 der Richtlinie vorge-\nsehene Belehrung unterblieben ist?\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Fragen\n\nmit Urteil vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) dahingehend be-\n\nantwortet, daß\n\n1. die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985\nbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von\nGeschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen\nist, daß sie auf einen Realkreditvertrag wie den im Ausgangs-\nverfahren fraglichen anwendbar ist, so daß der Verbraucher, der\neinen derartigen Vertrag in einem der in Art. 1 dieser Richtlinie\n\ngenannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach\nArt. 5 der Richtlinie verfügt und\n\n2. der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie 85/577/EWG\ndaran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser\nRichtlinie für den Fall, daß der Verbraucher nicht gemäß Art. 4\ndieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsab-\nschluß zu befristen.\n\n1. An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte ge-\n\nbunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der\n\nEuropäischen Gemeinschaften aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß\n\nArt. 249 Abs. 3 EGV (Art. 189 Abs. 3 a.F.) und des Grundsatzes der Ge-\n\nmeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV (Art. 5 a.F.) zudem verpflichtet, zur\n\nDurchführung einer europäischen Richtlinie erlassene Gesetze unter\n\nvoller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das natio-\n\nnale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richt-\n\nlinie auszulegen (EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs 14/83, Slg. 1984,\n\n1891, 1909 Rz. 26, 28 - von Colson und Kamann; EuGH, Urteil vom\n\n10. April 1984 - Rs 79/83, Slg. 1984, 1921, 1942 Rz. 26, 1943 Rz. 28\n\n- Harz; EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - Rs C-106/89, Slg. I 1990,\n\n4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing). Diese gemeinschaftsrechtliche Dimensi-\n\non der Auslegung hat auch der Bundesgerichtshof gerade beim Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz wiederholt hervorgehoben (Senatsurteil vom 9. März\n\n1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683, 684; BGH, Urteil vom 4. Mai 1994\n\n- XII ZR 24/93, WM 1994, 1390, 1391; BGH, Beschluß vom 11. Januar\n\n1996 - IX ZR 56/95, WM 1996, 384, 386).\n\n2. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es\n\nin Verbindung mit der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die maßgeblichen na-\n\ntionalen Vorschriften, soweit ein Auslegungsspielraum besteht, dahinge-\n\nhend auszulegen, daß dem Verbraucher, der einen in den Anwendungs-\n\nbereich der Haustürgeschäfterichtlinie fallenden Realkreditvertrag ge-\n\nschlossen hat, ein Art. 5 der Richtlinie entsprechendes Widerrufsrecht\n\nzusteht.\n\nDies hat zur Folge, daß § 5 Abs. 2 HWiG unter Beachtung der für\n\ndie nationalen Gerichte bindenden Auslegung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften richtlinienkonform einschränkend auszule-\n\ngen ist. Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäf-\n\nten, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG \"die Voraussetzungen eines Ge-\n\nschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" erfüllen, als das Verbrau-\n\ncherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das\n\nHaustürwiderrufsgesetz einräumt.\n\na) § 5 Abs. 2 HWiG, wonach auf ein Geschäft im Sinne des § 1\n\nAbs. 1 HWiG a.F., das zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts\n\nnach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt, nur die Vorschriften dieses\n\nGesetzes anwendbar sind, läßt eine solche Auslegung zu.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Beklagten und einer in der Instanz-\n\nrechtsprechung (OLG Bamberg WM 2002, 537, 545; LG München I\n\nBKR 2002, 230, 233 f.; LG München I WM 2002, 285, 287) und Literatur\n\n(Edelmann BKR 2002, 80, 81 f.; Habersack/Mayer WM 2002, 253, 257;\n\nvon Heymann/Annertzok BKR 2002, 234; Hochleitner/Wolf/Großerichter\n\nWM 2002, 529, 532; Piekenbrock/Schulze WM 2002, 521, 524; Sauer\n\nBB 2002, 431, 432) vertretenen Auffassung wird die Auslegung weder\n\ndurch den Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG noch den des § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG ausgeschlossen.\n\n(1) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG regelt seinem Wortlaut nach aus-\n\ndrücklich nur das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG. Er enthält zur Fra-\n\nge der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes keine Aussage\n\n(Frisch BKR 2002, 84, 85).\n\n(2) Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG legt für sich genommen, wie\n\nim Vorlagebeschluß des Senates vom 29. November 1999 (WM 2000,\n\n26, 27) näher ausgeführt, zwar eher das Ergebnis nahe, daß in den Fäl-\n\nlen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG das Haustürwiderrufsgesetz insgesamt\n\nvon den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt werden\n\nsollte. Zwingend ist diese Auslegung jedoch nicht, da der Gesetzes-\n\nwortlaut nicht eindeutig ist.\n\nGemäß § 5 Abs. 2 HWiG greift die Subsidiaritätsklausel nur, wenn\n\nein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zugleich die \"Voraus-\n\nsetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" erfüllt.\n\nDa nicht näher geregelt wird, wann die so umschriebenen Voraussetzun-\n\ngen im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG vorliegen, ist die Norm auslegungs-\n\nfähig (Reiter/Methner VuR 2002, 90, 92 f.).\n\nMöglich sind eine weite und engere Auslegungen. Der Wortlaut\n\ndes § 5 Abs. 2 HWiG kann einmal mit der überwiegenden Meinung in\n\nRechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu den Vorlagebeschluß des Se-\n\nnats vom 29. November 1999, WM 2000, 26, 27 m.w.Nachw.) dahin ver-\n\nstanden werden, daß das Verbraucherkreditgesetz das Haustürwider-\n\nrufsgesetz für Realkredite vollkommen verdrängt, wenn der Anwen-\n\ndungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes überhaupt eröffnet ist, weil\n\ndas Verbraucherkreditgesetz das speziellere Gesetz ist. Möglich und\n\nvertretbar ist aber auch eine Auslegung des Wortlauts dahin, daß das\n\nHaustürwiderrufsgesetz durch § 5 Abs. 2 HWiG nicht vollständig ver-\n\ndrängt wird, wenn ein Kreditvertrag nur Teilen des Verbraucherkreditge-\n\nsetzes unterfällt oder - noch weitergehend - dieses dem Verbraucher\n\nnicht den gleichen effektiven Schutz bietet wie das Haustürwiderrufsge-\n\nsetz (Reich/Rörig EuZW 2002, 87, 88). Für eine solche einschränkende\n\nAuslegung werden insbesondere der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2\n\nHWiG und die Begründung zu § 5 des Entwurfs eines Gesetzes über den\n\nWiderruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften \n\n(BT-\n\nDrucks. 10/2876 S. 14) angeführt. Dem Gesetzgeber erschien es danach\n\nmöglicherweise sinnvoll, jeweils das sachnähere Gesetz für anwendbar\n\nzu erklären, solange dieses einen dem Haustürwiderrufsgesetz ver-\n\ngleichbaren Schutz gewährleistet (Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl.\n\nGrundlagen Rdn. 83).\n\nDies ist bei Realkreditverträgen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG indes nicht der Fall. Bei ihnen steht dem Kreditnehmer nach\n\ndem Verbraucherkreditgesetz kein Widerrufsrecht zu. Da das Verbrau-\n\ncherkreditgesetz damit erheblich hinter dem durch das Haustürwider-\n\nrufsgesetz bezweckten Schutz zurückbleibt und der Schutzbedürftigkeit\n\neines Verbrauchers in einer Haustürsituation nicht Rechnung trägt, ohne\n\ndaß dafür ein zwingender sachlicher Grund ersichtlich ist, waren ein Teil\n\nder Rechtsprechung (OLG München - 5. Zivilsenat - WM 2000, 1336,\n\n1338 f.) und eine bedeutsame Mindermeinung in der Literatur (Staudin-\n\nger/Werner, BGB 13. Bearb. 1997 § 5 HWiG Rdn. 24, 27; Erman/Kling-\n\nsporn, BGB 9. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 5; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl.\n\nGrundlagen Rdn. 80-86; § 51 Rdn. 31; Steppeler, VerbrKrG 2. Aufl.\n\nS. 209; Köndgen, Gewährung und Abwicklung grundpfandrechtlich gesi-\n\ncherter Kredite 3. Aufl. S. 32; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann,\n\nVerbrKrG 2. Aufl. S. 173-175; ders. DZWir 1994, 353, 357; ders. WuB I\n\nE 2 b.–6.93; Spickhoff/Petershagen BB 1999, 165, 169 f.; Stüsser\n\nNJW 1999, 1586, 1589) schon vor der Entscheidung des Gerichtshofs\n\nder Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001,\n\n2434) und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonfor-\n\nmen Auslegung der Auffassung, § 1 HWiG a.F. werde durch § 5 Abs. 2\n\nHWiG nur dann verdrängt, wenn das vorrangig anzuwendende Verbrau-\n\ncherkreditgesetz einen gleich effektiven Schutz biete.\n\nDieser Auffassung haben sich nach dem Urteil des Gerichtshofs\n\nder Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 mit Rück-\n\nsicht auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5\n\nAbs. 2 HWiG das Oberlandesgericht München (20. Zivilsenat, WM 2002,\n\n694, 695) und weitere Autoren angeschlossen (Pfeiffer EWiR 2002, 261,\n\n262; Reich/Rörig EuZW 2002, 87, 88; Hoffmann ZIP 2002, 145, 149;\n\nKulke ZBB 2002, 33, 45 ff.; Staudinger NJW 2002, 653, 655; Fischer\n\nZfIR 2002, 19, 21; Frisch BKR 2002, 84, 85; Reiter/Methner VuR 2002,\n\n90, 92 f.; Rott VuR 2002, 49, 52). Nur wenn man die Ansicht aller dieser\n\nStimmen aus Rechtsprechung und Schrifttum für schlechthin unvertret-\n\nbar hielte (so unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen, nicht ausle-\n\ngungsfähigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG: OLG Bamberg WM 2002,\n\n537, 545; LG München I BKR 2002, 230, 234; LG München I WM 2002,\n\n285, 287; Edelmann BKR 2002, 80, 81; Habersack/Mayer WM 2002, 253,\n\n257; Hochleitner/Wolf/Großerichter WM 2002, 529, 531; Piekenbrock/\n\nSchulze WM 2002, 524; Markus Roth WuB IV D. § 5 HWiG 1.02; Sauer\n\nBB 2002, 431, 432), wäre eine richtlinienkonforme Auslegung ausge-\n\nschlossen. Der erkennende Senat ist, wie er schon durch die Vorlage\n\nvom 29. November 1999 an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften und insbesondere durch die Frage nach der Zulässigkeit einer\n\nBefristung des Widerrufsrechts entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3\n\nVerbrKrG zum Ausdruck gebracht hat, nicht dieser Ansicht, sondern hält\n\ndie von der Mindermeinung befürwortete Auslegung für möglich.\n\nErweist sich der Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG danach als ausle-\n\ngungsfähig, so ist der Senat gezwungen, die Vorschrift richtlinienkon-\n\nform auszulegen. Mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften steht fest, daß die Haustürgeschäfterichtlinie die\n\nGewährung eines Widerrufsrechts auch für Realkreditverträge fordert,\n\ndie zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllen. Das\n\nbedeutet für die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2\n\nHWiG, daß die Subsidiaritätsklausel bezüglich der Widerrufsvorschriften\n\nnur dann greift, wenn im konkreten Fall auch das Verbraucherkreditge-\n\nsetz ein Widerrufsrecht gewährt. Wird das Widerrufsrecht - wie hier -\n\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder ist es nach den\n\nRegelungen des Verbraucherkreditgesetzes bereits erloschen, muß es\n\nbei der Anwendbarkeit des § 1 HWiG a.F. bleiben.\n\nbb) Der Wille des Gesetzgebers hindert - entgegen der Meinung\n\nder Beklagten und einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Felke\n\nMDR 2002, 226, 227; von Heymann/Annertzok BKR 2002, 234; Hochleit-\n\nner/Wolf/Großerichter WM 2002, 529, 531 f.; Piekenbrock/Schulze\n\nWM 2002, 521, 524) - die vorgenannte Auslegung nicht. Zwar ergibt sich\n\n- wie der Senat im einzelnen in dem Vorlagebeschluß vom 29. November\n\n1999 (aaO S. 27) ausgeführt hat - aus den Materialien zum Verbraucher-\n\nkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462 und BT-Drucks. 11/8274), daß der Ge-\n\nsetzgeber das Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. für Kreditverträge im\n\nSinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausschließen wollte. Dem Gesetz-\n\ngeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe bei der Konkurrenzre-\n\ngel des § 5 Abs. 2 HWiG sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in\n\nKauf nehmen wollen; der Privilegierung von Realkreditverträgen in einer\n\nHaustürsituation lag vielmehr die Annahme zugrunde, sie sei richtlinien-\n\nkonform (Staudinger NJW 2002, 653, 655). Der Gesetzgeber des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes war davon ausgegangen, mit diesem Gesetz die\n\neuroparechtlichen Vorgaben der seinerzeit kurz vor dem Erlaß stehen-\n\nden Haustürgeschäfterichtlinie bereits umgesetzt zu haben (Rechtsaus-\n\nschuß zum RegE HWiG sowie zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion,\n\nBT-Drucks. 10/4210, S. 9; so auch BGHZ 139, 21, 26). Die Übereinstim-\n\nmung von nationalem Recht und Richtlinieninhalt entsprach danach sei-\n\nnem Willen.\n\ncc) Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes spricht (ent-\n\ngegen Felke MDR 2002, 226, 227) nicht gegen die richtlinienkonforme\n\nAuslegung. Daß gerichtliche Entscheidungen zur Auslegung einer Vor-\n\nschrift Auswirkungen auf in der Vergangenheit liegende, noch nicht ab-\n\ngeschlossene Sachverhalte haben, steht nicht einmal der Zulässigkeit\n\neiner Änderung der Rechtsprechung entgegen (BGHZ 132, 119, 129;\n\nSchimansky WM 2001, 1889, 1890). Im vorliegenden Fall kommt hinzu,\n\ndaß von einem schützenswerten Vertrauen in die von der Beklagten be-\n\nfürwortete Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nie die Rede sein konnte:\n\nWie oben dargelegt, war die Auslegung dieser Vorschrift bereits vor der\n\nEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften seit\n\nlangem umstritten. So wurde etwa von Steppeler (VerbrKrG 1. Aufl.\n\nS. 186) die Ansicht vertreten, die von der Beklagten befürwortete Auffas-\n\nsung sei \"äußerst bedenklich und gefährlich\"; es sei \"völlig unstreitig\n\nund offenkundig, daß mit der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG aus-\n\nschließlich ein Nebeneinander von zwei gleichgerichteten Widerrufs-\n\nrechten vermieden werden\" solle, das bei Realkrediten im Sinne des § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gerade nicht bestehe.\n\ndd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, ein Rückgriff auf das\n\nHaustürwiderrufsgesetz im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 5\n\nAbs. 2 HWiG sei nach nationalem deutschen Recht systemwidrig, weil\n\ndann dem Verbraucher bei - nach dem Willen des Gesetzgebers eigent-\n\nlich privilegierten - Realkreditverträgen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG\n\nein stärkeres Widerrufsrecht zustünde als bei Personalkreditverträgen\n\n(Edelmann BKR 2002, 80, 81 f.). Richtig hieran ist, daß eine auf Real-\n\nkreditverträge beschränkte Eröffnung des Widerrufsrechts gemäß § 1\n\nHWiG a.F. system- und wertungswidrig wäre. Sie würde dazu führen,\n\ndaß Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG im Falle\n\neiner Haustürsituation in weiterem Umfang als Personalkreditverträge\n\nwiderrufbar wären. Die auf den Abschluß eines Realkreditvertrags ge-\n\nrichteten Willenserklärungen könnten nämlich innerhalb der längeren\n\nFrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum 30. September 2000\n\ngeltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen werden und nicht nur\n\nwie bei Personalkreditverträgen innerhalb der Frist des § 7 VerbrKrG in\n\nder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden:\n\na.F.).\n\nDer vorgenannten richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2\n\nHWiG steht dies jedoch nicht entgegen. Der Wertungswiderspruch läßt\n\nsich nämlich dadurch vermeiden, daß die richtlinienkonforme Auslegung\n\nnicht auf Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG be-\n\nschränkt, sondern auf Personalkreditverträge erstreckt wird. Nur dies\n\nwird auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten gerecht. Zwar beschränkt sich die Entscheidung in ihrem Tenor\n\n- entsprechend der Fragestellung - auf die Feststellung, daß bei in\n\nHaustürsituationen geschlossenen Realkreditverträgen ein Widerrufs-\n\nrecht gemäß der Haustürgeschäfterichtlinie zu gewähren sei. Nach der\n\nBegründung der Entscheidung kann jedoch kein Zweifel daran bestehen,\n\ndaß es für die Frage, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräu-\n\nmen ist, nicht darauf ankommt, ob ein Real- oder ein Personalkreditver-\n\ntrag vorliegt, sondern allein auf die Entstehung des Vertrages in einer\n\nHaustürsituation. Dem Urteil ist daher zu entnehmen, daß die für Real-\n\nkreditverträge geltende Vorgabe der Haustürgeschäfterichtlinie in glei-\n\ncher Weise für die in Haustürsituationen zustande gekommenen Perso-\n\nnalkreditverträge gelten würde, die nach nationalem deutschem Recht\n\ndem Verbraucherkreditgesetz unterliegen (so auch Hochleitner/Wolf/\n\nGroßerichter WM 2002, 529).\n\nEine solche Auslegung ist mit § 5 Abs. 2 HWiG nicht unvereinbar\n\n(a.A. Edelmann BKR 2002, 80, 82). Angesichts der dargelegten Ausle-\n\ngungsfähigkeit der Norm und der Tatsache, daß der Gesetzgeber mit\n\ndem Haustürwiderrufsgesetz die Vorgaben der Haustürgeschäfterichtli-\n\nnie erfüllen wollte, sind die Gerichte auch bei Personalkreditverträgen zu\n\neiner entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet.\n\nee) Die vorbezeichnete Auslegung führt entgegen der Auffassung\n\nder Beklagten nicht zu einer methodisch bedenklichen Sinnentleerung\n\nbzw. Derogation des § 5 Abs. 2 HWiG (so aber Hochleitner/Wolf/Große-\n\nrichter WM 2002, 529 ff.). Da die Subsidiaritätsklausel nur hinsichtlich\n\nder Widerrufsvorschriften der beiden konkurrierenden Gesetze eine ein-\n\nschränkende Auslegung erfährt und dies auch nur für den Fall, daß das\n\nVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher kein gleich weit reichendes\n\nWiderrufsrecht gibt wie das Haustürwiderrufsgesetz, bleibt für die Subsi-\n\ndiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ein Anwendungsbereich erhalten. So\n\nschließt § 5 Abs. 2 HWiG - wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen\n\nTage in der Parallelsache XI ZR 32/99 entschieden und näher ausge-\n\nführt hat - bei Realkreditverträgen einen Rückgriff auf § 7 HWiG aus. Im\n\nübrigen ist für die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HWiG nur dann kein\n\nRaum, wenn ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz aus-\n\ngeschlossen oder bereits erloschen ist. In den Fällen, in denen das Ver-\n\nbraucherkreditgesetz selbst ein Widerrufsrecht gewährt, bleibt es dem-\n\ngegenüber bei der in § 5 Abs. 2 HWiG geregelten Subsidiarität des\n\nHaustürwiderrufsgesetzes.\n\nff) Der richtlinienkonformen Auslegung läßt sich schließlich auch\n\nnicht entgegenhalten, sie begründe in Wahrheit eine horizontale Direkt-\n\nwirkung der Richtlinie, die dieser gerade nicht zukomme (hierzu Pie-\n\nkenbrock/Schulze WM 2002, 521, 527 f.). Der Senat beschränkt sich auf\n\neine richtlinienkonforme Auslegung. Eine solche ist - wie ausgeführt - im\n\nRahmen des vom nationalen Recht eingeräumten Beurteilungsspiel-\n\nraums möglich. Sie gibt dem Verbraucher ein im nationalen Recht in § 1\n\nHWiG a.F. geregeltes Widerrufsrecht.\n\nb) Das Argument, die Richtlinienkonformität des nationalen Rechts\n\nlasse sich auf andere Weise besser erreichen, greift ebenfalls nicht\n\ndurch. Eine in der Literatur (Edelmann BKR 2002, 80, 82; Fischer\n\nZfIR 2002, 19, 22) erörterte Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG\n\ndahingehend, daß bei in Haustürsituationen geschlossenen Realkredi t-\n\nverträgen das in § 7 VerbrKrG a.F. geregelte Widerrufsrecht nicht aus-\n\ngeschlossen sei, kommt nicht in Betracht. Sie würde nur zu einem befri-\n\nsteten Widerrufsrecht führen, das nach der Entscheidung des Europäi-\n\nschen Gerichtshofs den Anforderungen der Haustürgeschäfterichtlinie\n\nnicht genügt.\n\n3. Die durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2\n\nHWiG erfaßt auch den vorliegenden Fall, obwohl die Beklagte zu Recht\n\ndarauf hinweist, daß nach dem für die Revision zugrunde zu legenden\n\nSachverhalt die - streitige - Haustürsituation nur bei der Vertragsanbah-\n\nnung, nicht hingegen beim Vertragsabschluß selbst vorlag. Dies hätte\n\nzwar zur Folge, daß der Kreditvertrag mit Rücksicht auf die richtlinien-\n\nüberschießende Umsetzung im deutschen Recht die Voraussetzungen\n\neines Haustürgeschäfts nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfüllte, nicht\n\naber den Tatbestand der Haustürgeschäfterichtlinie: Während letztere\n\ngemäß Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 voraussetzt, daß in der konkreten Haustür-\n\nsituation der Vertrag geschlossen oder jedenfalls ein entsprechendes\n\nVertragsangebot abgegeben worden sein muß, genügt nach § 1 HWiG\n\na.F. eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späte-\n\nren Vertragsschluß ursächlich war.\n\nDer gegenüber dem Haustürwiderrufsgesetz engere Anwendungs-\n\nbereich der Haustürgeschäfterichtlinie rechtfertigt eine abweichende\n\nAuslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht. Vielmehr erstreckt sich die richtli-\n\nnienkonforme Auslegung auch auf solche Verträge, die zwar nicht un-\n\nmittelbar der Richtlinie unterfallen, die aber nach nationalem Recht die\n\nVoraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllen. Die von einem Teil\n\nder Literatur \n\n(Habersack WM 2000, 981, 991; Habersack/Mayer\n\nWM 2002, 253, 257; Edelmann BKR 2002, 80, 81; Piekenbrock/Schulze\n\nWM 2002, 521, 527 f.; Wagner BKR 2002, 194, 195) befürwortete \"ge-\n\nspaltene Auslegung\", nach der die richtlinienkonforme Auslegung des\n\n§ 5 Abs. 2 HWiG auf Sachverhalte beschränkt bleiben soll, die in den\n\nAnwendungsbereich der Richtlinie fallen, überzeugt nicht (so auch\n\nFrisch BKR 2002, 84, 86; Hoffmann ZIP 2002, 145, 149; Kulke\n\nZBB 2002, 33, 44 f.; Staudinger NJW 2002, 653, 655). Sie widerspricht\n\nder durch das deutsche Recht geforderten Gleichbehandlung der ver-\n\nschiedenen Haustürsituationen.\n\nBefürworter der \"gespaltenen Auslegung\" räumen denn auch\n\nselbst ein, daß sich eine solche Auslegung deutlich vom Wortlaut des\n\n§ 1 HWiG a.F. entfernen würde (so Habersack WM 2000, 981, 991). § 1\n\nHWiG a.F. unterscheidet gerade nicht danach, ob der Vertrag in einer\n\nHaustürsituation geschlossen oder nur angebahnt wurde (Hoffmann\n\nZIP 2002, 145, 149; Kulke ZBB 2002, 33, 44 f.).\n\nDarüber hinaus widerspricht eine \"gespaltene Auslegung\" Sinn\n\nund Zweck des § 1 HWiG a.F.. Dieser gebietet die Gleichstellung aller\n\nWillenserklärungen, die in der Haustürsituation selbst oder aufgrund ei-\n\nner Einflußnahme in der Haustürsituation abgegeben worden sind. Diese\n\ngesetzgeberische Zielsetzung würde eine differenzierte Auslegung un-\n\nterlaufen. Der deutsche Gesetzgeber hat für sie keinen Raum gelassen.\n\nMit seiner Entscheidung, den Begriff des Haustürgeschäfts weiter zu\n\nfassen als die Haustürgeschäfterichtlinie dies fordert, hat er vielmehr\n\nzum Ausdruck gebracht, daß er den Kunden in sämtlichen dem § 1 HWiG\n\na.F. unterfallenden Situationen - unabhängig davon, ob sie vom Anwen-\n\ndungsbereich der Richtlinie erfaßt werden - in gleicher Weise für\n\nschutzwürdig hält.\n\nEine \n\n\"gespaltene Auslegung\" würde zudem zu erheblichen\n\nRechtsanwendungsproblemen führen, da in jedem Einzelfall die genaue\n\nAbgrenzung zwischen Haustürgeschäften nach der Haustürgeschäfte-\n\nrichtlinie und sonstigen Haustürgeschäften erforderlich wäre. Abgesehen\n\ndavon, daß dies in vielen Fällen zu umfangreichen Feststellungen zwi n-\n\ngen würde, wäre es auch deshalb bedenklich, weil damit das Bestehen\n\neines Widerrufsrechts nach § 1 HWiG a.F. letztlich von Zufällen des tat-\n\nsächlichen Geschehensablaufs abhinge.\n\n4. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall die Frage, ob\n\ndas Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur\n\nzweiten Vorlagefrage über den Wortlaut des Tenors hinaus im Lichte der\n\nEntscheidungsgründe dahingehend zu verstehen ist, daß auch die Befr i-\n\nstung der Ausübung des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F.\n\nder Richtlinie widerspricht, und ob auch dem noch durch eine richtlinien-\n\nkonforme Gesetzesanwendung Rechnung getragen werden könnte. Die\n\nKläger haben ihre Willenserklärungen mit der im Januar 1998 erhobenen\n\nKlage vor Ablauf der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. widerrufen,\n\nda bislang die beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag noch nicht\n\nvollständig erbracht sind.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\na.F.).\n\nDieses wird, da die Umstände des Vertragsschlusses zwischen\n\nden Parteien streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Vorausset-\n\nzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben.\n\nSollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Beru-\n\nfungsgericht bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen des\n\nWiderrufs zu berücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht an-\n\nwendbar ist (Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227;\n\nFischer ZfIR 2002, 15, 22 f.). Entgegen der Auffassung der Kläger sind\n\ndie Senatsurteile vom 17. September 1996 (insbesondere BGHZ 133,\n\n254, 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103) insoweit nicht einschlä-\n\ngig. Diese Urteile betreffen nicht Realkreditverträge, sondern die Finan-\n\nzierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der\n\nBeteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als ein verbundenes\n\nGeschäft anzusehen waren. Um ein solches Geschäft handelt es sich\n\nhier nicht.\n\nNach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des\n\nBundesgerichtshofs sind der Realkreditvertrag und das \n\nfinanzierte\n\nGrundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen\n\nEinheit verbundene Geschäfte anzusehen (BGH, Urteile vom 18. Sep-\n\ntember 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363; vom 12. Juli 1979\n\n- III ZR 18/78, WM 1979, 1054; vom 13. November 1980 - III ZR 96/79,\n\nWM 1980, 1446, 1447 f.; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986,\n\n1561, 1562; vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und\n\nvom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288). Denn bei ei-\n\nnem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsuner-\n\nfahrene Laie, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel\n\nverschiedene Personen sind. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung ge-\n\ntragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Re-\n\ngelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im\n\nSinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden.\n\nDer Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des\n\nKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.\n\nDie gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert\n\ndaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz\n\nfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.\n\nHaustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr\n\nebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkre-\n\nditrichtlinie (vgl. Pfeiffer EWiR 2002, 261, 262). Ob der Kaufvertrag aus\n\nanderen Gründen unwirksam ist, was für die Rückabwicklung des Real-\n\nkreditvertrages nach § 3 HWiG von Bedeutung sein kann, wird das Be-\n\nrufungsgericht gegebenenfalls noch zu prüfen haben.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR__91-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-91-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR__91-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR__91-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-91-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR__91-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:25.099732+00:00"}}