{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR__48-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"XI ZR 48/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zinsanpassungsgesetz § 1; DDR:Änderungsverordnung § 14 Abs. 1 a) Bei der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zinsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 ff.) vorgesehenen Frist zur Aus- übung des Zinsanpassungsrechts handelt es sich um eine Aus- schlußfrist. Das gilt auch für Zinsanpassungen für die Zukunft. b) Auch die inhaltsgleichen Anpassungsrechte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der von der DDR-Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 509, 512) konnten nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist wirksam ausgeübt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 48/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. April 2000\nBartholomäus,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nZinsanpassungsgesetz § 1;\nDDR:Änderungsverordnung § 14 Abs. 1\n\na) Bei der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zinsanpassungsgesetzes vom\n24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 ff.) vorgesehenen Frist zur Aus-\nübung des Zinsanpassungsrechts handelt es sich um eine Aus-\nschlußfrist. Das gilt auch für Zinsanpassungen für die Zukunft.\n\nb) Auch die inhaltsgleichen Anpassungsrechte im Sinne des § 14\nAbs. 1 Satz 1 und 2 der von der DDR-Änderungsverordnung vom\n28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 509, 512) konnten nur innerhalb der\ngesetzlichen Ausschlußfrist wirksam ausgeübt werden.\n\nBGH, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 48/99 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n24. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom\n\n14. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Mai\n\n1996 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Be-\n\nklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts\n\nim Zinsausspruch verurteilt, auf den Betrag von\n\n2.430.497,80 DM an die Klägerin folgende Zinsen zu\n\nzahlen:\n\n6,75% Zinsen vom 24. Juni 1995 bis 6. August 1995,\n\n6,50% Zinsen vom 7. August 1995 bis 30. Januar 1996,\n\n6,25% Zinsen vom 31. Januar 1996 bis 14. April 1996,\n\n5,75% Zinsen vom 15. April 1996 bis 30. Oktober 1996,\n\n5% Zinsen vom 31. Oktober 1996 bis 29. Januar 1997,\n\n4% Zinsen vom 30. Januar 1997 bis 17. April 1997,\n\n4,60% Zinsen vom 18. April 1997 bis 11. März 1998,\n\n4,30% Zinsen vom 12. März 1998 bis 27. August 1998\n\nund 4% Zinsen seit 28. August 1998.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit von Zinsanpassungen\n\nbei DDR-Altkrediten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Treuhandanstalt, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist,\n\nverwaltete das Vermögen in der damaligen DDR belegener und nach\n\nderen Vorschriften unter staatlicher Verwaltung stehender Unterneh-\n\nmen: Papierfabrik P., K. GmbH und Ka. AG.\n\nAufgrund des Kaufvertrags vom 17. August 1992 erwarb die\n\nTreuhandanstalt am 15. September 1992 alle Geschäftsanteile der\n\nK. GmbH. Später wurden an sie auch sämtliche Aktien der Ka. AG ver-\n\nkauft und im Dezember 1993 übertragen. In der Folgezeit wurden für\n\ndie K. GmbH die DM-Liquidations-Eröffnungsbilanz und für die Ka. AG\n\ndie DM-Eröffnungsbilanz festgestellt. Die Papierfabrik P. mußte keine\n\nDM-Eröffnungsbilanz erstellen.\n\nIn den Jahren 1955 bis 1968 hatten Banken der damaligen DDR\n\nden vorgenannten Unternehmen verschiedene durch Hypotheken gesi-\n\ncherte Kredite zu einem festen Zinssatz von jeweils 4,75% p.a. einge-\n\nräumt. Im Wege der Rechtsnachfolge ist die Beklagte an die Stelle der\n\nkreditgebenden Banken getreten.\n\nIm Zuge der Anpassung der in der damaligen DDR geschlosse-\n\nnen Kreditverträge an Prinzipien eines freien Geld- und Kapitalmarktes\n\nwandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten erstmals mit Schrei-\n\nben vom 10. September 1991 an die Treuhandanstalt, gab den gesam-\n\nten Altkreditbestand am 30. Juni 1991 mit 3.116.000.000 DM an und\n\nverlangte für diesen Betrag zukünftig eine Verzinsung in Höhe von\n\n10,4% p.a. Ab 17. Januar 1992 teilte die Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten der Treuhandanstalt in monatlichen Berichten einen jeweils\n\naktualisierten Zinssatz für die Kredite der von ihr verwalteten Unter-\n\nnehmen mit, \"bei denen die DM-Eröffnungsbilanz noch nicht festgestellt\n\nist\". Als die Treuhandanstalt Interesse an einer Ablösung der gegen die\n\nvorgenannten Betriebe gerichteten Darlehensrestforderungen zeigte,\n\nnannte die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestimmte Beträge unter\n\nBerücksichtigung der seit 1. Juli 1990 marktüblichen Zinsen. Die Treu-\n\nhandanstalt erkannte die Zinsanhebungen nicht an, zahlte am 30. April\n\n1994 aber den geforderten Gesamtbetrag, nachdem sie sich mit\n\nSchreiben vom 14. April 1994 eine Rückforderung der streitigen Zins-\n\ndifferenz von 2.430.497,80 DM ausdrücklich vorbehalten hatte.\n\nMit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung\n\nvon 2.430.497,80 DM zuzüglich Prozeßzinsen in Anspruch. Seit dem\n\nBerufungsverfahren macht die Klägerin einen Verzugsschaden in Höhe\n\nvon 4% bis 6,75% p.a. geltend und beruft sich insoweit darauf, daß sie\n\nseit dem 1. Januar 1995 in den Bundeshaushalt eingebunden sei und\n\ndie Bundesrepublik Deutschland ab Rechtshängigkeit der Klage Kredite\n\nzu Zinsen zwischen 6,75% bis 4% aufgenommen habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Kammergericht sie unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen und der Anschlußberufung der Klägerin nur\n\nzur Zahlung von 2.010.450,51 DM nebst 4% Prozeßzinsen verurteilt.\n\nMit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils und verfolgt zudem ihren abgewiesenen Zinsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet.\n\nI.\n\nDas Kammergericht hat die Erklärungen der Rechtsvorgängerin-\n\nnen der Beklagten zum Teil für wirksame einseitige Zinsanhebungen\n\ngehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nAllerdings sei es nicht aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der\n\nvon der DDR-Regierung erlassenen Verordnung über die Änderung\n\noder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I,\n\nS. 509, 512, nachfolgend: Änderungsverordnung) zu einer Abänderung\n\nder streitgegenständlichen Zinsvereinbarungen gekommen. Diese Re-\n\ngelungen seien nämlich durch das Gesetz über die Anpassung von\n\nKreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen\n\nan Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 ff., nachfolgend:\n\nZinsanpassungsgesetz) ersetzt worden. Die als Zinsanpassungsbegeh-\n\nren in Betracht kommenden Erklärungen seien der Treuhandanstalt\n\nzwar nicht, wie in § 1 Abs. 1 Satz 2 Zinsanpassungsgesetz vorgesehen,\n\nbis zum 30. September 1991 zugegangen. Im Hinblick hierauf sei je-\n\ndoch nicht das Zinsanpassungsrecht im Ganzen, sondern nur die nach\n\ndem Gesetz vorgesehene Möglichkeit entfallen, den vertraglich festge-\n\nlegten Zinssatz durch einseitige Erklärung mit Rückwirkung zum\n\n3. Oktober 1990 marktüblichen Konditionen anzupassen.\n\nDaß die Zinsanpassungserklärungen grundsätzlich an die Ge-\n\nschäftsleitung der betroffenen Unternehmen hätten gerichtet werden\n\nmüssen, stelle ebenfalls kein Wirksamkeitshindernis dar. Denn abge-\n\nsehen davon, daß die Treuhandanstalt mit dem am 1. Januar 1993 in\n\nKraft getretenen § 11 b Abs. 2 Satz 2 VermG die gesetzliche Vertreterin\n\nder bis dahin staatlich verwalteten Betriebe geworden sei, sei sie auf-\n\ngrund des Erwerbs aller Geschäftsanteile der K. GmbH in bezug auf\n\ndiese Gesellschaft schon zu einem früheren Zeitpunkt die zuständige\n\nErklärungsempfängerin gewesen.\n\nDie seit dem 17. Januar 1992 der Treuhandanstalt gegenüber\n\ngemachten monatlichen Angaben über die damals marktüblichen Zin-\n\nsen ließen schließlich auch den Willen zur Vornahme einer einseitigen\n\nZinsanpassung deutlich genug erkennen. Da diese Willenserklärungen\n\naber ausdrücklich nur für die Unternehmen bestimmt gewesen seien,\n\nbei denen noch keine DM-Eröffnungsbilanz festgestellt worden sei, und\n\nfür die Papierfabrik P. keine entsprechende Bilanzierungspflicht be-\n\nstanden habe, sei sie von den Zinsanpassungen nicht betroffen. Dage-\n\ngen hätten die K. GmbH ab 1. Oktober 1992 und die Ka. AG ab\n\n1. Februar 1993 die allgemein üblichen Zinsen bezahlen müssen.\n\nDie Klägerin könne von der Beklagten ab Rechtshängigkeit der\n\nKlage auch keine über 4% p.a. hinausgehenden Zinsen verlangen.\n\nDenn da die Klägerin für ihren eigenen Finanzbedarf keine Kredite auf-\n\nnehmen müsse, sondern die notwendigen Gelder aus dem Bundes-\n\nhaushalt erhalte, habe allenfalls die Bundesrepublik Deutschland durch\n\nden Zahlungsverzug der Beklagten einen den gesetzlichen Zinssatz\n\nübersteigenden Schaden erlitten. Eine Schadensliquidation im Drittin-\n\nteresse komme nicht in Betracht, weil es jedenfalls an einer zufälligen\n\nSchadensverlagerung fehle.\n\nII.\n\nDiese Rechtsausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch wegen\n\nungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) in\n\nder geltend gemachten Höhe zu.\n\nAus den Regelungen des § 1 Abs. 1 Zinsanpassungsgesetz er-\n\ngab sich für die Rechtsnachfolger der Banken der damaligen DDR nur\n\ndas Recht, die nicht marktkonformen Zinsvereinbarungen bis zum\n\nStichtag des 30. September 1991 gegen den Willen des Vertragsgeg-\n\nners allgemein üblichen Konditionen anzupassen. Da die Ausschlußfrist\n\nnach ihrer Zielsetzung auch die Anpassungsrechte im Sinne des § 14\n\nAbs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverordnung erfaßt, entfalten die erst\n\nspäter abgegebenen Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen der Be-\n\nklagten keine rechtlichen Wirkungen.\n\na) Dem Kammergericht kann nicht gefolgt werden, soweit es der\n\nAuffassung ist, das in § 1 Abs. 1 Zinsanpassungsgesetz normierte Ge-\n\nstaltungsrecht habe auch noch nach dem 30. September 1991 mit einer\n\nbloßen ex nunc-Wirkung gegenüber dem einzelnen Kreditschuldner\n\nwirksam ausgeübt werden können.\n\nFür die Zeit nach Inkrafttreten des Zinsanpassungsgesetzes\n\nkonnte der Zinssatz für Kredite, die von den Kreditinstituten der dama-\n\nligen DDR bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden waren, durch einsei-\n\ntige Erklärung gegenüber dem Schuldner mit Rückwirkung auf den\n\n3. Oktober 1990 dem Marktzinssatz angepaßt werden. Gemäß § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 Zinsanpassungsgesetz bestand diese Möglichkeit jedoch\n\nausdrücklich nur unter der Voraussetzung, daß \"die Anpassung nicht\n\nbereits aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik zulässig war oder ist\". Da nach Satz 2 die Zinsanpas-\n\nsungserklärung des Kreditgebers dem Vertragspartner bis zum\n\n30. September 1991 gemäß § 130 BGB zugegangen sein mußte, un-\n\nterlag das Gestaltungsrecht auch einer zeitlichen Beschränkung.\n\nDiese Frist ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut als Ausschluß-\n\nfrist konzipiert. Zwar mag es dem Gesetzgeber hierbei auch um einen\n\nAusgleich dafür gegangen sein, daß der Zinssatz für einen zurücklie-\n\ngenden Zeitraum erhöht werden konnte und damit zu Lasten der be-\n\ntroffenen Kreditnehmer in Tatbestände eingegriffen wurde, die in der\n\nVergangenheit lagen. Diese unter verfassungsrechtlichen Gesichts-\n\npunkten nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Anpassungsrechts\n\n(siehe dazu BVerfGE 88, 384 ff.) war aber für die Festlegung der Aus-\n\nschlußfrist nicht maßgebend. Vielmehr hat der Gesetzgeber (BT-\n\nDrucks. 12/581, S. 19; vgl. auch Schubert WM 1992, 45, 47) diesen\n\nWeg in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklar-\n\nheit gewählt. Er hat damit zugleich die Interessen der Schuldner in ei-\n\nner Weise berücksichtigt, die zwar für den Gläubiger im Falle der Frist-\n\nversäumung eine gewisse Härte mit sich bringen kann, aber letztlich für\n\nkeinen der jeweils Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist. Nichts\n\nspricht daher dafür, daß eine - wenn auch lediglich für die Zukunft wir-\n\nkende - einseitige Zinsanpassung entgegen dem eindeutigen Geset-\n\nzeswortlaut noch nach dem Stichtag des 30. September 1991 zulässig\n\nsein sollte.\n\nb) Anders als vom Kammergericht angenommen, haben zwar die\n\nAnpassungsrechte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungs-\n\nverordnung ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten des Zinsanpassungsgeset-\n\nzes nicht verloren. Nach dem Normzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Zin-\n\nsanpassungsgesetz und der Interessenlage konnten aber auch die\n\nnach der Änderungsverordnung begründeten Gestaltungsrechte nur bis\n\nzum 30. September 1991 gegenüber dem Vertragspartner wirksam aus-\n\ngeübt werden.\n\naa) Verbunden mit der Schaffung eines freien Geld- und Kapital-\n\nmarktes auf dem Gebiet der neuen Bundesländer enthielt der zwischen\n\nder Bundesrepublik Deutschland und der DDR am 18. Mai 1990 ge-\n\nschlossene Staatsvertrag (Kapitel II, Art. 10 Abs. 4) den Auftrag an die\n\nDDR, die Voraussetzungen für eine nicht reglementierte Zinsbildung an\n\nden Finanzmärkten zu schaffen (Schubert aaO S. 45). Nach Anlage III,\n\nAbschnitt I, Nr. 4 zum Staatsvertrag hatte die DDR dem Kreditgeber das\n\nRecht einzuräumen, durch einseitige Erklärung gegenüber dem\n\nSchuldner den Zinssatz für Kredite in marktüblicher Höhe festzusetzen.\n\nDie Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgte durch das Gesetz über die\n\nÄnderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR zum 28. Juni 1990\n\n(GBl. DDR I, S. 483 ff.). In Ergänzung dazu wurde am selben Tage die\n\nÄnderungsverordnung mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 enthaltenen\n\nRecht zur Zinsanpassung durch einseitige Erklärung erlassen.\n\nWenngleich die Regierung der DDR mit diesen Maßnahmen ihre\n\nVerpflichtungen aus dem Staatsvertrag im wesentlichen erfüllt hatte,\n\nwar die Zinsreglementierung für einige Kredite nicht beseitigt. Bei Erlaß\n\ndes Zinsanpassungsgesetzes konnte der Gesetzgeber nicht klar erken-\n\nnen, um welche Kreditverträge es sich hierbei im einzelnen handelte.\n\nEr hat deshalb die einer freien Zinsbildung entgegenstehenden Verord-\n\nnungen der damaligen DDR aufgehoben und flankierend zu den lük-\n\nkenhaften und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ergänzungsbe-\n\ndürftigen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverord-\n\nnung ein weiteres Anpassungsrecht geschaffen.\n\nbb) Indes ist die Funktion des Zinsanpassungsgesetzes nicht auf\n\neine Ergänzung der Änderungsverordnung beschränkt, vielmehr sollten\n\nauch deren Anpassungsrechte der Ausschlußfrist des § 1 Abs. 1 Satz 2\n\nZinsanpassungsgesetz unterliegen.\n\nZwar enthalten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien\n\neinen konkreten Hinweis darauf, daß auch die Gestaltungsrechte der\n\nÄnderungsverordnung nach dem 30. September 1991 ihre Gültigkeit\n\nverlieren sollten. Es wäre aber nicht nur mit der Zielsetzung der Aus-\n\nschlußfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, unverein-\n\nbar, wenn die Kreditnehmer weiterhin mit einer einseitigen Vertragsän-\n\nderung hätten rechnen müssen und darüber hinaus mit der Ungewißheit\n\nüber Umfang und Tragweite der in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Ände-\n\nrungsverordnung vorgesehenen Anpassungsrechte belastet worden wä-\n\nren. Vielmehr stünde eine unterschiedliche Geltungsdauer der Gestal-\n\ntungsrechte auch im krassen Widerspruch dazu, daß der Gesetzgeber\n\nmit Hilfe des Zinsanpassungsgesetzes \"gleiche Rechtsverhältnisse für\n\nalle bis zum 30. Juni 1990 in der damaligen DDR abgeschlossenen\n\nKreditverträge\" schaffen wollte (BT-Drucks. 12/581, S. 19). Die Interes-\n\nsenabwägung, die der Ausschlußfrist zugrunde liegt, trifft in vollem\n\nUmfang auch für die Anpassungsrechte der Änderungsverordnung zu;\n\nden schon längere Zeit über ein Anpassungsrecht verfügenden Gläubi-\n\ngern war eine zeitliche Beschränkung ihrer Rechte sogar eher zuzu-\n\nmuten als denen, die erst durch das Zinsanpassungsgesetz die Mög-\n\nlichkeit einer einseitigen Abänderung der nicht marktkonformen Zins-\n\nbedingungen erhielten.\n\nZwar ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG\n\nNaumburg ZIP 1996, 931, 933 und ZIP 1996, 1271, 1275) die Auffas-\n\nsung vertreten worden, die Banken könnten die Kreditkonditionen durch\n\neinseitige Willenserklärung den sich laufend ändernden Refinanzie-\n\nrungskosten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverordnung\n\nmehrfach anpassen. Hierbei ist aber unberücksichtigt geblieben, daß\n\nsich der Gesetzgeber für die Ausschlußfrist entschieden und den Gläu-\n\nbigern in § 1 Abs. 2 Zinsanpassungsgesetz auch die Möglichkeit gege-\n\nben hat, fest verzinsliche Kredite nachträglich in solche mit variabler\n\nVerzinsung oder zeitlich befristeter Zinsbindung umzuwandeln (BT-\n\nDrucks. 12/221, S. 16; Lellek DtZ 1991, 368, 369).\n\nc) Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten haben es versäumt,\n\nvor Ablauf der Ausschlußfrist am 30. September 1991 ein wirksames\n\nZinsanpassungsbegehren zu stellen. Das Schreiben vom 10. Septem-\n\nber 1991 erfüllt nach seinem Inhalt nicht die an die Ausübung eines\n\nGestaltungsrechts zu stellenden strengen Anforderungen.\n\nDa durch die einseitige Anpassung der Zinsen oder Zins- und\n\nTilgungsmodalitäten an die marktüblichen Konditionen unmittelbar in\n\ndie Rechtsstellung des Vertragsgegners eingegriffen wird, ist zu ver-\n\nlangen, daß sich die beabsichtigte Rechtsänderung klar und unzwei-\n\ndeutig aus der Willenserklärung des Rechtsinhabers ergibt. Es genügte\n\ndaher nicht, daß die Treuhandanstalt lediglich über den gesamten Alt-\n\nkreditbestand von 3.116.000.000 DM der von ihr verwalteten Unter-\n\nnehmen informiert und in diesem Zusammenhang eine Verzinsung des\n\nangegebenen Betrages in Höhe von 10,4% p.a. verlangt wurde. Daß\n\ndie Treuhandanstalt als sorgfältige Erklärungsempfängerin aus diesen\n\nallgemeinen Angaben auf ein sich auf die vorliegenden Darlehensver-\n\nträge beziehendes Zinsanpassungsbegehren schließen mußte, wird\n\nauch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klä-\n\ngerin von der Beklagten nach §§ 284, 286 Abs. 1 BGB Verzugszinsen\n\nin Höhe von 6,75% bis 4% p.a. ab Rechtshängigkeit der Klage verlan-\n\ngen.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt\n\nein über 4% hinausgehender Anspruch der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland auf Verzugszinsen nicht notwendigerweise voraus, daß sie gerade\n\nwegen der geschuldeten Forderung einen entsprechenden Kredit auf-\n\ngenommen hat oder bei pünktlichem Eingang der Zahlung diese unmit-\n\ntelbar zur Rückführung bestehender Kredite verwendet hätte. Vielmehr\n\ngenügt es, daß sich die Verzögerung von Zahlungseingängen im Haus-\n\nhalt niederschlägt und zu einem laufenden, der jeweiligen Lage am Ka-\n\npitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand \n\nführt \n\n(siehe Urteile vom\n\n17. April 1978 - II ZR 77/77, WM 1978, 616, 617 und vom 18. Oktober\n\n1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 672). Gemessen an diesen\n\nGrundsätzen steht der Annahme eines Verzugsschadens der Klägerin\n\nim geltend gemachten Umfang kein Hinderungsgrund entgegen.\n\nAllerdings geht das Kammergericht im Ausgangspunkt zutreffend\n\ndavon aus, daß sich die Klägerin im Hinblick auf die fortlaufenden fi-\n\nnanziellen Zuwendungen aus dem Haushalt der Bundesrepublik\n\nDeutschland im Ergebnis nicht schlechter steht, als es bei einer Erfül-\n\nlung des Bereicherungsanspruchs vor Klageerhebung der Fall sein\n\nwürde. Dieser Umstand weist aber deutliche Parallelen zum Verhältnis\n\neines Unterhaltsverpflichteten zum Unterhaltsberechtigten im Sinne der\n\n§§ 843 Abs. 4, 844 Abs. 2 Satz 1, 618 Abs. 3 BGB, § 9 Abs. 2\n\nProdHaftG, § 8 Abs. 2 HaftPflG, § 14 Abs. 2 UmweltHG und § 13 Abs. 2\n\nStVG auf. Nach diesen Vorschriften wird der Schadensersatzanspruch\n\nnicht dadurch ausgeschlossen bzw. gemindert, daß ein anderer dem\n\nVerletzten kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Da dieser Ent-\n\nscheidung des Gesetzgebers ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip\n\ndes versagten Vorteilsausgleichs zugrunde liegt (vgl. etwa Büdenben-\n\nder JZ 1995, 920, 921 m.w.Nachw.) und damit die Eingliederung der\n\nKlägerin in den Bundeshaushalt wertungsmäßig ohne weiteres zu ver-\n\ngleichen ist, ist ihr Schadensersatzbegehren gerechtfertigt, ohne daß\n\nes eines Rückgriffs auf die Regeln über die Drittschadensliquidation\n\nbedarf.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/xi-zr-48-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/xi-zr-48-99","retrieved":"2026-07-10 11:06:44.559438+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-04/xi-zr-48-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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DDR I S. 509, 512) konnten nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist wirksam ausgeübt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n24. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nin Berlin vom\n\n14. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Mai\n\n1996 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Be-\n\nklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts\n\nim Zinsausspruch verurteilt, auf den Betrag von\n\n2.430.497,80 DM an die Klägerin folgende Zinsen zu\n\nzahlen:\n\n6,75% Zinsen vom 24. Juni 1995 bis 6. August 1995,\n\n6,50% Zinsen vom 7. August 1995 bis 30. Januar 1996,\n\n6,25% Zinsen vom 31. Januar 1996 bis 14. April 1996,\n\n5,75% Zinsen vom 15. April 1996 bis 30. Oktober 1996,\n\n5% Zinsen vom 31. Oktober 1996 bis 29. 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August 1998.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/284","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"284","label":"§ 284 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/618","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"618","label":"§ 618 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/843","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"843","label":"§ 843 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/844","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"844","label":"§ 844 BGB","mentions":1},{"id":"HaftPflG/8","law":"HaftPflG","abbreviation":"HaftPflG","ref":"8","label":"§ 8 HaftPflG","mentions":1},{"id":"ProdHaftG/9","law":"ProdHaftG","abbreviation":"ProdHaftG","ref":"9","label":"§ 9 ProdHaftG","mentions":1},{"id":"StVG/13","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"13","label":"§ 13 StVG","mentions":1},{"id":"UmweltHG/14","law":"UmweltHG","abbreviation":"UmweltHG","ref":"14","label":"§ 14 UmweltHG","mentions":1},{"id":"ZPO/564","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"564","label":"§ 564 ZPO","mentions":1},{"id":"VermG/11b","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"11b","label":"§ 11b VermG","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/130","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"130","label":"§ 130 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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