{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_357-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"XI ZR 357/99","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 357/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasser-\n\nmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n12. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden wor-\n\nden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende GmbH i.L. nimmt die beklagte Bank aus einer Ver-\n\npflichtungserklärung auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Dem liegt\n\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 14. November 1989 reichte die Klägerin gegen die in Spanien\n\nansässige F. S.A. beim dortigen Amtsgericht von S. Klage auf Rück-\n\nzahlung eines Darlehens über 3.072.322,36 DM \"zuzüglich der anfal-\n\nlenden Zinsen\" ein. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom\n\n16. Oktober 1994 unter wörtlicher Wiedergabe des Zinsantrags im vol-\n\nlen Umfang statt. Die Berufung der F. S.A. blieb erfolglos. Über die\n\ndurch Beschluß vom 3. März 1997 angenommene Kassationsberufung\n\nist vom spanischen Tribunal Supremo bisher noch nicht entschieden\n\nworden.\n\nDie Klägerin ließ das erstinstanzliche Urteil für vorläufig voll-\n\nstreckbar erklären. In der Folgezeit gab die Beklagte im Auftrag eines\n\nGesellschafters der F. S.A. mit Schreiben vom 13. April 1995 gegen-\n\nüber der Klägerin folgende Erklärung ab:\n\n\"Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung des am\n16.10.1994 vom Amtsgericht Nr. 3 von S. gefällten Ur-\nteils (AZ ...) und zur Abwendung der von der Klägerin\ndieses Rechtsstreits, ..., gegen die Beklagte F. S.A. ein-\ngeleiteten Zwangsvollstreckungen in deren Vermögen in\nHöhe des im Urteil der Klägerin zugesprochenen Betra-\nges von DM 3.072.322,36 zuzüglich Zinsen und Verfah-\nrenskosten, werden wir ... DM 3.072.322,36 ... Zug um\nZug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in\nHöhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditin-\nstituts bezahlen. Wir verpflichten uns darüber hinaus\nunwiderruflich, die gemäß diesem Urteil geschuldeten\nZinsen und Verfahrenskosten... ebenfalls Zug um Zug\ngegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe\ndes Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstitutes\n... zu zahlen.\"\n\nNach Annahme des Vertragsangebots übersandte die Klägerin\n\nder Beklagten unbefristete Bankbürgschaften über die Hauptforderung\n\nvon 3.072.322,36 DM und über einen Zinsbetrag von 1.896.390,97 DM,\n\nder sich nach den Berechnungen der Klägerin aus Zinsen aus der Dar-\n\nlehenssumme für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 17. Oktober\n\n1994 nach den in Spanien geltenden gesetzlichen Zinssätzen und vom\n\n18. Oktober 1994 bis zum 5. Mai 1995 nach dem um zwei Prozent-\n\npunkte erhöhten gesetzlichen Zinssatz zusammensetzt.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht von S. habe die\n\nF. S.A. dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von Verzugszinsen\n\nin \n\nder \n\ngesetzlichen Höhe \n\naus \n\nder Darlehenssumme \n\nvon\n\n3.072.322,36 DM seit dem 1. Januar 1989, zumindest aber seit dem\n\nZeitpunkt der Klageeinreichung verurteilt. Im selben Umfang sei auch\n\ndie Beklagte aufgrund der Verpflichtungserklärung zur Zahlung ver-\n\npflichtet.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 1.896.390,97 DM ge-\n\nrichtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat ihr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 185.181,06 DM\n\nstattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen\n\nTeil ihres Klageantrags weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Zinsanspruch der Klägerin gegen\n\ndie F. S.A. und damit eine entsprechende Haftung der Beklagten nur für\n\ndie nach der Verkündung des erstinstanzlichen spanischen Urteils ent-\n\nstandenen gesetzlichen Zinsen bejaht. Zur Begründung hat es im we-\n\nsentlichen ausgeführt:\n\nDie Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13. April 1995 sei\n\nersichtlich zur Abwendung einer etwaigen Zwangsvollstreckung der\n\nKlägerin abgegeben worden. Die Beklagte habe deshalb den Zinsbe-\n\ntrag an die Klägerin zu zahlen, der ihr durch das spanische Amtsgericht\n\nim Urteil vom 16. Oktober 1994 zugesprochen worden sei und den sie\n\nin Spanien daraus vollstrecken könne. Nach der Rechtsauskunft des\n\nspanischen Justizministeriums seien dies gemäß Art. 921 Ley de enjui-\n\nciamiento civil (LEC) die ab der Urteilsverkündung entstandenen und\n\ngegenüber dem gesetzlichen Zinssatz um zwei Prozentpunkte erhöhten\n\nZinsen aus der Hauptforderung über 3.072.322,36 DM, also\n\n185.181,06 DM. Diese sogenannten \"Prozeßzinsen\" entstünden ohne\n\nweiteres kraft Gesetzes. Dagegen setze die Verurteilung des Schuld-\n\nners zur Zahlung von Verzugszinsen einen ausdrücklichen Klageantrag\n\nvoraus. Einen derartigen Antrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt,\n\nsondern sich darauf beschränkt, die bis Ende 1988 aus der Darlehens-\n\nsumme von 3.072.322,36 DM angefallenen Zinsen auszurechnen und\n\nder Hauptforderung zuzuschlagen. Aus dem spanischen Urteil ergebe\n\nsich nicht, daß die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen ab 1. Januar\n\n1989 oder ab Klageeinreichung am 14. November 1989 gefordert habe.\n\nMit \"anfallenden Zinsen\" seien nur die kraft Gesetzes entstehenden\n\nZinsen ab Urteilserlaß gemeint. Aus der Auskunft des spanischen Ju-\n\nstizministeriums ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da in\n\nihr nur allgemein dargelegt werde, unter welchen Voraussetzungen\n\nVerzugszinsen im Klagewege verlangt werden könnten, ohne zum Aus-\n\ndruck zu bringen, daß die Klägerin von den gesetzlichen Möglichkeiten\n\ntatsächlich Gebrauch gemacht habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs-\n\npunkt des Berufungsgerichts, demzufolge die Beklagte nach dem Inhalt\n\nihrer Verpflichtungserklärung vom 13. April 1995 ausschließlich für die\n\nder Klägerin im Urteil des spanischen Amtsgerichts zugesprochenen\n\nund daraus vollstreckbaren Zinsbeträge einzustehen hat. Die von der\n\nRevision insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die vom Be-\n\nrufungsgericht vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut der Ver-\n\npflichtungserklärung vereinbar und trägt der ihr zugrunde liegenden\n\nZielsetzung, die noch nicht rechtskräftig verurteilte F. S.A. vor etwaigen\n\nVollstreckungsmaßnahmen der Klägerin in das in Spanien gelegene\n\nGesellschaftsvermögen zu schützen, Rechnung.\n\n2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die unzureichende\n\nErmittlung der spanischen Rechtspraxis.\n\na) Die Frage, ob die Klägerin im Verfahren vor dem spanischen\n\nAmtsgericht Verzugszinsen aus der Hauptforderung geltend gemacht\n\nhat und ob ihrem Begehren ganz oder teilweise entsprochen worden ist,\n\nbetrifft, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht etwa tatsächli-\n\nches Vorbringen der Parteien, an das der Senat gebunden wäre (§ 561\n\nAbs. 1 ZPO). Vielmehr hängt es vom spanischen Recht und vor allem\n\nvon der spanischen Rechtspraxis ab, welcher Erklärungswert dem An-\n\ntrag der Klägerin \"zuzüglich der anfallenden Zinsen\" und dem wortglei-\n\nchen Urteilstenor beizumessen ist.\n\nb) Die Ermittlung ausländischen Rechts ist nach § 293 Satz 2\n\nZPO Aufgabe und Pflicht des Tatrichters.\n\naa) Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das auslän-\n\ndische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des be-\n\ntreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des\n\nTatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis,\n\nwie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes\n\nzum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90,\n\nNJW 1991, 1418, 1419; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, WM 1992,\n\n1510, 1511 f. und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245,\n\n1246). In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse ver-\n\nschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsge-\n\nricht überprüft werden darf lediglich, ob der Tatrichter dieses Ermessen\n\nfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnis-\n\nquellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163; BGH, Urteile vom\n\n21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419 und vom 13. Mai\n\n1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246).\n\nbb) Das ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht der Fall.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Ausführungen zum spanischen Recht\n\nausschließlich auf Auskünfte des spanischen Justizministeriums vom\n\n29. Oktober und 17. Dezember 1998 gestützt. Diese sind indes uner-\n\ngiebig und tragen das Berufungsurteil nicht.\n\n(1) Die knappe Auskunft vom 29. Oktober 1998 beschränkt sich\n\nauf eine wörtliche Wiedergabe der Art. 385 und 921 LEC, deren kurze\n\nErläuterung und die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jah-\n\nren 1994 bis 1998. Art. 385 LEC befaßt sich nur mit der vorläufigen\n\nVollstreckbarkeit eines Urteils, Art. 921 LEC ausschließlich mit den ab\n\nErlaß eines Urteils zu zahlenden Zinsen, nicht aber mit vorher anfal-\n\nlenden Verzugs- oder Prozeßzinsen. Auf die im vorliegenden Fall ent-\n\nscheidungserhebliche Frage, ob mit den Worten \"zuzüglich der anfal-\n\nlenden Zinsen\" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts nach spani-\n\nscher Rechtspraxis (auch) vorprozessuale Verzugszinsen, zumindest\n\naber mit Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen vollstreckbar ausge-\n\nurteilt werden, geht die Auskunft mit keinem Wort ein.\n\n(2) Gleiches gilt für die ergänzende Auskunft des spanischen Ju-\n\nstizministeriums vom 17. Dezember 1998. Sie beschränkt sich auf die\n\nwörtliche Wiedergabe der Art. 1100, 1101 und 1108 Codigo Civil (CC)\n\nüber Verzugsvoraussetzungen und -zinsen, die Mitteilung der gesetzli-\n\nchen Zinssätze in den Jahren 1989 bis 1994, die Abgrenzung von Ver-\n\nzugs- und Prozeßzinsen und den Hinweis, daß Verzugszinsen zumin-\n\ndest ab Klageeinreichung anfallen, im Gegensatz zu Urteilszinsen aber\n\nvom Kläger mit der Klage geltend gemacht werden müssen. Daß ein\n\nAntrag \"zuzüglich der anfallenden Zinsen\" nach der spanischen\n\nRechtspraxis weder Verzugszinsen noch ab Klageerhebung anfallende\n\nProzeßzinsen erfaßt, ist der ergänzenden Auskunft des spanischen Ju-\n\nstizministeriums, die auf die spanische Rechtspraxis, insbesondere die\n\nRechtsprechung, nicht eingeht, nicht zu entnehmen.\n\n(3) Die auf die Auskünfte des spanischen Justizministeriums ge-\n\nstützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es im Verfah-\n\nren vor dem spanischen Amtsgericht versäumt, Verzugszinsen einzu-\n\nklagen, vollstreckbar seien aus dem Urteil des spanischen Gerichts nur\n\nZinsen ab Erlaß des Urteils, entbehrt danach einer tragfähigen Grund-\n\nlage. Von einer ermessensfehlerfreien Ermittlung spanischen Rechts,\n\ninsbesondere der spanischen Rechtspraxis bei der Auslegung eines\n\nAusspruchs \"zuzüglich der anfallenden Zinsen\" im Urteilstenor eines\n\nspanischen Gerichts, kann keine Rede sein. Zur insoweit entschei-\n\ndungserheblichen Rechtspraxis spanischer Gerichte fehlt im Beru-\n\nfungsurteil vielmehr jede Ermittlung und Feststellung.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO) und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zum spanischen\n\nRecht und zur spanischen Rechtspraxis - etwa durch Einholung einer\n\nAuskunft eines spanischen Gerichts oder eines Gutachtens eines spa-\n\nnischen Professors für Zivilprozeßrecht - an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Siol Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_357-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/xi-zr-357-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_357-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_357-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/xi-zr-357-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_357-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:51.949805+00:00"}}