{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_336-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"XI ZR 336/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 123 Abs. 2, 278 Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 336/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. November 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 123 Abs. 2, 278\n\nÜbernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit\n\nWissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die\n\ntypischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und\n\nist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten.\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99 - OLG Dresden\n LG Görlitz\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 14. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des\n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n2. November 1999 aufgehoben und das Urteil der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 30. April\n\n1999 abgeändert.\n\nDie Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Ur-\n\nkunde des Notars H. J. vom 17. September 1997\n\n- Urkunden-Nr. ... - wird für unzulässig erklärt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagenden Eheleute wenden sich mit der Vollstreckungsge-\n\ngenklage gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse\n\naus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Dem liegt im we-\n\nsentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie hoch verschuldeten Kläger - von Beruf Kraftfahrer und Buch-\n\nhalterin - wandten sich im Juni 1997 an die B. Finanzierungsvermitt-\n\nlungs GmbH (im folgenden: B. GmbH), weil sie einen Kleinkredit von\n\n6.000 DM benötigten. Diese teilte ihnen mit, eine Finanzierung sei \"in\n\nIhrem Fall in der üblichen Form nicht mehr durchführbar\", es gebe aber\n\neventuell noch eine andere Finanzierungsmöglichkeit. In den nächsten\n\nTagen werde sich ein Mitarbeiter \n\nihres Geschäftspartners, der\n\nK. GmbH, melden und ein konkretes Angebot unterbreiten. Kurz darauf\n\nmeldete sich als deren Mitarbeiter der Zeuge E. telefonisch bei den\n\nKlägern und suchte sie zweimal zu Hause auf. Er schlug ihnen vor, von\n\nder I. Vertriebs- und Bauträger GmbH (im folgenden: I. GmbH) zwei\n\nvermietete Eigentumswohnungen in B. für insgesamt 336.578 DM zu\n\nkaufen und die Kaufpreise durch einen Kredit der Beklagten im Rahmen\n\nihres sogenannten \"Flexi-Programms\" - Vorausdarlehen in Verbindung\n\nmit einem Bausparvertrag - zu finanzieren. Nach Durchführung der\n\nKaufverträge würden sie durch die kapitalgebende Bank 26.000 DM zur\n\nfreien Verfügung erhalten. Die Kläger, die später von der I. GmbH\n\n26.000 DM erhielten, erklärten sich damit einverstanden. Einzelheiten\n\nder mit E. geführten Gespräche sind streitig.\n\nDie Beklagte gewährte den Klägern zur Finanzierung der Kauf-\n\npreisforderungen ein sogenanntes Vorausdarlehen \n\nin Höhe von\n\n302.000 DM, das mit Bausparmitteln abgelöst werden sollte. Zu diesem\n\nZweck schlossen die Parteien einen Bausparvertrag in gleicher Höhe.\n\nDie monatliche Belastung der Kläger aus Darlehen und Bausparvertrag\n\nbetrug 1.741,54 DM. Zur Sicherung des Darlehens, das von der Be-\n\nklagten an die I. GmbH ausgezahlt wurde, bestellten die Kläger eine\n\nGrundschuld in Höhe von 302.000 DM und unterwarfen sich in der Ur-\n\nkunde des Notars J. vom 17. September 1997 der sofortigen Zwangs-\n\nvollstreckung in das Wohnungseigentum. Sie traten die Mieteinkünfte\n\naus den Eigentumswohnungen an die Beklagte ab und stellten ihr als\n\nverlangte zusätzliche Sicherheit eine Bankausfallbürgschaft über\n\n60.400 DM.\n\nPersönliche Kontakte zwischen den Parteien hatten vor Vertrags-\n\nschluß nicht stattgefunden. Zur Vorbereitung des Darlehensvertrages\n\nerhielt die Beklagte von der O. Vermögensberatung (im folgenden: O.),\n\ndie für sie Darlehens- und Bausparverträge vermittelte, als \"Selbstaus-\n\nkunft\" der Kläger den unteren Teil ihres früher an die B. GmbH gerich-\n\nteten Kleinkreditantrages sowie eine von der K. GmbH erstellte Pro-\n\ngnoseberechnung, die eine monatliche Belastung der Kläger von\n\n1.693 DM auswies. Die von der Beklagten vorbereiteten Anträge auf\n\nGewährung des Vorausdarlehens und auf Abschluß eines Bausparver-\n\ntrages wurden den Klägern ebenfalls über die O. vom Zeugen E. zur\n\nUnterschrift vorgelegt.\n\nMit Schreiben vom 5. Februar 1998 erklärten die Kläger den\n\nDarlehensvertrag \"für nichtig\" und forderten die Beklagte auf, auf et-\n\nwaige Ansprüche daraus zu verzichten. Die Beklagte ihrerseits kün-\n\ndigte mit Schreiben vom 24. Juni 1998 den Darlehensvertrag und ver-\n\nlangte von den Klägern die Rückzahlung der Schuldsumme. Dem ka-\n\nmen die Kläger nicht nach. Die Beklagte betreibt aus der vollstreckba-\n\nren Urkunde vom 17. September 1997 die Zwangsvollstreckung in das\n\nWohnungseigentum der Kläger.\n\nDie Kläger haben geltend gemacht: Nachdem die von ihnen an-\n\ngestrebte Aufnahme eines Anschaffungskleinkredits bei der B. GmbH\n\ngescheitert sei, habe ihnen der Zeuge E. eine \"andere Art von Darle-\n\nhensaufnahme\" vorgeschlagen. E., den sie auf ihre bereits vorhande-\n\nnen Schulden hingewiesen hätten, habe ihre Bedenken zerstreut und\n\nihnen mehrere Schriftstücke blanko zur Unterschrift vorgelegt. Die Klä-\n\nger fühlen sich getäuscht und meinen, die Beklagte müsse sich das\n\nVerhalten der K. GmbH und des Zeugen E. zurechnen lassen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, sie habe den Klä-\n\ngern das Darlehen aufgrund der ihr über die O. hereingegebenen Un-\n\nterlagen gewährt, insbesondere aufgrund der Angabe in der Prognose-\n\nberechnung, daß keine anderweitigen Verpflichtungen der Kläger be-\n\nstünden und ein Eigenkapital von 57.000 DM vorhanden sei. Das Ver-\n\nhalten des Mitarbeiters der K. GmbH E. sei ihr nicht zuzurechnen.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der\n\nBeklagten.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Kläger könnten den Darlehensvertrag nicht wegen arglistiger\n\nTäuschung anfechten. \n\nIhnen sei der Beweis einer vorsätzlichen\n\nFalschberatung durch E. nicht gelungen. Zwar habe dieser aufgrund ei-\n\nner von der K. GmbH erstellten Prognoseberechnung den Klägern mit-\n\ngeteilt, sie würden unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und\n\nsteuerlichen Vergünstigungen durch den Kauf der Eigentumswohnun-\n\ngen nur mit monatlich 259 DM belastet. Ob dies realistisch gewesen\n\nsei, könne dahinstehen. Denn E. habe sich auf dieses Zahlenwerk ver-\n\nlassen. Jedenfalls habe er weder über die Belastung noch über die\n\nsonstigen erheblichen Umstände des Kreditvertrages wissentlich un-\n\nwahre Angaben gemacht.\n\nSelbst wenn man eine Täuschung durch E. unterstelle, könne\n\ndiese der Beklagten nicht zugerechnet werden. E. oder die K. GmbH\n\nseien Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB; denn sie seien nicht von\n\nder Beklagten mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt\n\ngewesen und hätten solche auch nicht für die Beklagte geführt.\n\nAuch ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden\n\nbei Vertragsschluß bestehe nicht. Einwendungen aus dem Kaufvertrag\n\nkönnten die Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten, da das Grund-\n\nschulddarlehen zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Rechte\n\nüblichen Bedingungen gewährt worden sei.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Beklagte kann aus der notariellen Grundschuldbestellungsur-\n\nkunde keine Rechte herleiten. Die Kläger haben auch den der Grund-\n\nschuldbestellung zugrundeliegenden Darlehensvertrag wirksam wegen\n\narglistiger Täuschung durch die K. GmbH angefochten. Deren Verhal-\n\nten muß sich die Beklagte zurechnen lassen.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Kläger\n\ndurch arglistige Täuschung dazu gebracht worden, das Vorausdarlehen\n\nder Beklagten für den Kauf der Eigentumswohnung in Anspruch zu\n\nnehmen und zugleich einen Bausparvertrag abzuschließen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und\n\nzu Unrecht ausschließlich auf die Erklärungen des Zeugen E. gegen-\n\nüber den Klägern abgestellt.\n\nDie arglistige Täuschung ergibt sich aus dem unstreitigen Ver-\n\nhalten der K. GmbH. Diese war durch ihre Geschäftspartnerin, die\n\nB. GmbH, darüber informiert, daß die hoch verschuldeten Kläger einen\n\nKleinkredit suchten, der ihnen versagt worden war. Mit dem durch den\n\nZeugen E. gegebenen Versprechen, nach Durchführung des von der\n\nBeklagten \n\nfinanzierten Kaufvertrages werde \n\nihnen die Beklagte\n\n26.000 DM zur freien Verfügung auszahlen, machte sie die Kläger ge-\n\nneigt, mit der I. GmbH Kaufverträge über zwei Eigentumswohnungen\n\nund mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 302.000 DM und\n\neinen Bausparvertrag in gleicher Höhe abzuschließen. Die schriftliche\n\nZusage, die Beklagte werde 26.000 DM an die Kläger auszahlen, war\n\n- wie jedenfalls die Verantwortlichen der K. GmbH wußten - ebenso\n\nfalsch wie Teile der von ihr erstellten, den Klägern vorgelegten schwer\n\ndurchschaubaren Prognoseberechnung über die monatliche Belastung.\n\nDie Prognoseberechnung berücksichtigte die Gebühren für die von den\n\nKlägern zu stellende Bankbürgschaft nicht und bezifferte die von den\n\nKlägern zu entrichtenden Zinsen auf 5,72%, während nach dem ge-\n\nschlossenen Darlehensvertrag effektive Jahreszinsen von 6,09% an-\n\nfielen. Die in der Prognoseberechnung der K. GmbH mit 1.693 DM an-\n\ngegebene monatliche Belastung der Kläger war dementsprechend\n\nebenfalls falsch. Tatsächlich betrug sie 1.741,54 DM, wobei die Gebüh-\n\nren für die Bürgschaft von 1.208 DM jährlich noch nicht einmal berück-\n\nsichtigt sind. Daß die Kläger von der I. GmbH später 26.000 DM ohne\n\nRückzahlungsverpflichtung erhalten haben, ändert an der arglistigen\n\nTäuschung der Kläger durch die K. GmbH, die Beklagte werde ihnen\n\ndiesen Betrag nach Durchführung des Kaufvertrages zur Verfügung\n\nstellen, nichts.\n\n2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,\n\ndie Beklagte brauche sich die arglistige Täuschung durch die K. GmbH\n\nnicht zurechnen zu lassen, diese sei vielmehr Dritte im Sinne des § 123\n\nAbs. 2 BGB.\n\nÜbernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht,\n\nmit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben,\n\ndie typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig\n\nund ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (Senatsurteil vom\n\n24. September 1996 \n\n- XI ZR 318/95, WM 1996, 2105, 2106\n\nm.w.Nachw.). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, läßt\n\nsich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur aufgrund\n\neiner die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Ein-\n\nzelfallumstände entscheiden (BGH, Urteil vom 24. November 1995\n\n- V ZR 40/94, WM 1996, 315, 316). Sie ist hier zu bejahen.\n\nDie Beklagte hatte mit den Klägern keinen persönlichen Kontakt;\n\nvielmehr hatte sie es der für sie ständig als selbständige Vermittlerin\n\ntätigen O. überlassen, Kunden für ihr \"Flexi-Programm\" zu werben und\n\nmit ihnen die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unter-\n\nschriftsreife zu führen. Sie mußte damit rechnen, daß die O. nicht nur\n\neigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Unter-\n\nvermittler einschaltete und diesen die Verhandlungen mit den Kunden\n\nüberließ. Deren Verhalten bei der Anbahnung der Darlehens- und Bau-\n\nsparverträge muß die Beklagte sich ebenfalls gemäß § 278 BGB zu-\n\nrechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1996 aaO; BGH,\n\nUrteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, WM 1998, 1673, 1674). Gerade\n\nbei der von der Beklagten angebotenen speziellen Finanzierungsme-\n\nthode - Verbindung von Vorausdarlehen und Bausparverträgen - be-\n\nsteht für Kunden regelmäßig ein erheblicher Aufklärungs- und Bera-\n\ntungsbedarf. Der Beklagten mußte deshalb klar sein, daß den Anträgen\n\nauf Vorausdarlehen und Bausparvertrag als Grundlage \n\nfür eine\n\nGrunderwerbsfinanzierung durch Privatpersonen regelmäßig eingehen-\n\nde Gespräche vorausgehen, bei denen der Vermittler insbesondere die\n\nWünsche und Möglichkeiten der Kunden ermittelt und Angaben über\n\ndie Konditionen des Darlehens und die monatliche Belastung des Kun-\n\nden aus Darlehens- und Bausparvertrag macht.\n\nWenn die K. GmbH den Klägern die Auszahlung von 26.000 DM\n\ndurch die kreditgebende Bank in Aussicht stellte und über die finan-\n\nzielle monatliche Belastung der Kläger durch die abzuschließenden\n\nVerträge in Form einer schwer durchschaubaren Prognoseberechnung\n\nfalsche Angaben machte, so betraf das die Anbahnung von Verträgen\n\nmit der Beklagten, nicht den Kaufvertrag über die Eigentumswohnun-\n\ngen. Daß eine Bausparkasse, hätte sie selbst die nötigen Vorgespräche\n\ngeführt, für unrichtige Angaben über die monatliche Belastung der Klä-\n\nger aus Darlehens- und Bausparvertrag sowie für die Erklärung, nach\n\nDurchführung der von ihr finanzierten Kaufverträge erhielten die Kläger\n\n26.000 DM, einzustehen hätte, liegt auf der Hand. Dadurch, daß die\n\nBeklagte die Gespräche selbständigen Vermittlern überließ, kann sie\n\nsich ihrer Verantwortung für die Vertragsverhandlungen nicht entzie-\n\nhen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klage\n\nstattgeben.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_336-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/xi-zr-336-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_336-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_336-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/xi-zr-336-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_336-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:41.161374+00:00"}}