{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_299-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"XI ZR 299/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1 Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht ge- mäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend ge- macht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 299/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1\n\nGegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einer\nSicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht ge-\nmäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede\ndurch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend ge-\nmacht werden.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Mai 2000 - XI ZR 299/99 - OLG Koblenz\n LG Trier\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm,\n\nDr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nbeschlossen:\n\nDem Kläger wird als Revisionsbeklagten für die Revisi-\n\nonsinstanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsan-\n\nordnung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Brandner\n\nbeigeordnet (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober\n\n1999 wird nicht angenommen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 150.000 DM\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-\n\nsion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf\n\nZustimmung zur Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen\n\nGrundschuld mit der Begründung bejaht, der Sicherungszweck der\n\nGrundschuld sei weggefallen, weil die einzige Forderung, die nach der\n\nzwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede durch die Grund-\n\nschuld gesichert werden sollte, weder entstanden sei noch in Zukunft\n\nentstehen könne. Diese Auslegung der Sicherungsabrede, einer Indivi-\n\ndualvereinbarung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird\n\nvon der Revision hingenommen.\n\nDie Revision macht nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273\n\nAbs. 1 BGB wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten For-\n\nderung geltend. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gegenüber dem\n\n- aus der Sicherungsabrede folgenden - Anspruch auf Rückgewähr ei-\n\nner Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, WM 1996, 133, 134) kann\n\nkein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch die Grundschuld nicht\n\ngesicherten Forderung geltend gemacht werden, weil sich aus dem zu-\n\ngrunde liegenden Schuldverhältnis ein anderes ergibt (§ 273 Abs. 1\n\nBGB). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt ge-\n\ngen die Sicherungsabrede, wonach der Sicherungsnehmer die Grund-\n\nschuld, die treuhänderisch zu seinen Gunsten bestellt wird, nur nach\n\nMaßgabe der Sicherungsabrede geltend machen darf (vgl. Clemente,\n\nRecht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl. Rdn. 275 m.w.Nachw.). Der\n\nSicherungszweck einer Grundschuld, der nach der Sicherungsabrede\n\nauf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht durch die Geltend-\n\nmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf\n\nRückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch auf\n\nandere Forderungen, die von der Sicherungsabrede nicht erfaßt wer-\n\nden, ausgedehnt werden (vgl. OLG Köln WM 1984, 46, 48; Soergel/\n\nWolf, BGB 12. Aufl. § 273 Rdn. 37; MünchKomm/Keller, BGB 3. Aufl.\n\n§ 273 Rdn. 73).\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth\n\n Dr. van Gelder Dr. Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_299-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/xi-zr-299-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_299-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_299-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/xi-zr-299-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_299-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:46.923990+00:00"}}