{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_237-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"XI ZR 237/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Bc, 607 Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am Maßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Ver- gleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deut- schen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund- stücks ausmacht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 237/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Juni 2000\nBartholomäus,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 138 Bc, 607\n\nBei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am\nMaßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen\nMißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Ver-\ngleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deut-\nschen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf\nWohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr\nals 80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund-\nstücks ausmacht.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n8. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde und\n\nbegehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags der\n\nParteien. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 23. September 1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann\n\nmit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 324.000 DM mit einem\n\nvariablen Nominalzins von 12% und einer Bearbeitungsgebühr von\n\n12.000 DM. Als Laufzeitende war der 30. Juni 1996 vereinbart, für Zins\n\nund Tilgung waren gleichbleibende Monatsraten von 3.600 DM sowie\n\neine Schlußrate von 315.633,88 DM vorgesehen. Der anfängliche ef-\n\nfektive Jahreszins wurde mit 15,32% angegeben. Als Sicherheiten wa-\n\nren eine erstrangige Grundschuld von 300.000 DM auf einem Woh-\n\nnungsgrundstück der Klägerin in G., eine erstrangige Grundschuld von\n\n30.000 DM auf einem Objekt in L., eine Mietabtretung sowie die Abtre-\n\ntung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung vorgesehen. In\n\nder notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld in Höhe\n\nvon 300.000 DM nebst 18% Jahreszinsen unterwarf die Klägerin sich\n\nder sofortigen Zwangsvollstreckung.\n\nDer Darlehensbetrag wurde \n\nin der Zeit zwischen dem\n\n27. September 1994 und dem 21. Februar 1995 teils aufgrund einer\n\nWeisung der Klägerin und ihres Mannes zur Ablösung von Verbindlich-\n\nkeiten verwandt, teils an die Klägerin und ihren Mann ausgezahlt. Eine\n\nMaklerfirma, an die die Klägerin und ihr Mann sich auf der Suche nach\n\neinem Kredit gewandt hatten und die unstreitig zumindest gelegentlich\n\nfür die Beklagte \n\ntätig wird, erhielt eine Vermittlungsgebühr von\n\n12.000 DM.\n\nIm Februar 1996 beantragte die Beklagte aus der Grundschuld\n\ndie Zwangsversteigerung des Grundstücks in G.\n\nDie Klägerin macht geltend, der Darlehensvertrag vom\n\n23. September 1994 sei wegen Wuchers nichtig und die Nichtigkeit\n\numfasse auch die Grundschuldbestellung.\n\nDas Landgericht hat der Klage, die Zwangsvollstreckung aus der\n\nGrundschuld für unzulässig zu erklären und die Nichtigkeit des Darle-\n\nhensvertrags festzustellen, stattgegeben. Das Berufungsgericht, des-\n\nsen Urteil in ZIP 1999, 2092 ff. veröffentlicht ist, hat die Berufung der\n\nBeklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren\n\nKlageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Darlehensvertrag vom 23. September 1994 sei wegen Wu-\n\nchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig; zumindest ergebe sich die Nich-\n\ntigkeit aus § 138 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit des wucherischen bzw.\n\nsittenwidrigen Grundgeschäfts erfasse auch die Grundschuldbestel-\n\nlung.\n\nDie objektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands seien\n\ngegeben, weil ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-\n\ngenleistung darin bestehe, daß der Vertragszins des Darlehens mehr\n\nals doppelt so hoch wie der marktübliche Vergleichszins sei. Dabei\n\nkönne für den Vertragszins der von der Beklagten im Darlehensvertrag\n\nangegebene anfängliche effektive Jahreszins von 15,32% als Mindest-\n\ngröße zugrunde gelegt werden, obwohl seine Berechnung nicht nach-\n\nvollziehbar sei und der tatsächliche anfängliche effektive Jahreszins im\n\nHinblick auf die erforderliche Einbeziehung der Vermittlungsgebühr, auf\n\ndie Darlehenslaufzeit von nur 21 Monaten sowie auf die zeitlich ge-\n\nstreckte Darlehensauszahlung deutlich höher liegen müsse. Auch ein\n\nVertragszins von 15,32% sei nämlich mehr als doppelt so hoch wie der\n\nmarktübliche Vergleichszins von 7,63%. Dieser Vergleichszins sei der\n\nim Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 1994 für\n\nden September 1994 angegebene Durchschnittszinssatz für Hypothe-\n\nkarkredite auf Wohngrundstücke mit zweijähriger Zinsbindung. Der\n\ndeutlich höhere Durchschnittszins für Ratenkredite komme hier wegen\n\nder grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens als Vergleichs-\n\nmaßstab nicht in Betracht. Auch der höhere Durchschnittszins von\n\n7,86% für zweijährige Hypothekarkredite mit variablen Zinssätzen\n\nscheide als Vergleichsmaßstab aus, weil die Vertragsklausel über die\n\nZinsanpassung hinsichtlich möglicher Zinssenkungen nicht mehr als ei-\n\nne bloße Absichtserklärung der Beklagten enthalte.\n\nDie subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands seien\n\nebenfalls erfüllt. Es könne als selbstverständlich vorausgesetzt werden,\n\ndaß die Geldmarktsituation der Beklagten bekannt gewesen sei, so daß\n\nes keinem Zweifel unterliege, daß die Beklagte um die erhebliche Dis-\n\nkrepanz zwischen dem von ihr verlangten Zinssatz und dem für hypo-\n\nthekarisch gesicherte Kredite üblichen gewußt habe. In Anbetracht der\n\nübermäßigen Absicherung ihres Darlehens sei es ausgeschlossen, daß\n\ndie bedrängte Lage der Klägerin und ihres Mannes der Beklagten un-\n\nbekannt gewesen sei.\n\nNeben dem Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB seien auch\n\ndie Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Im Rahmen dieser\n\nVorschrift seien außer der Diskrepanz zwischen dem effektiven Ver-\n\ntragszins und dem marktüblichen Vergleichszins mehrere weitere Um-\n\nstände zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Dazu zählten Un-\n\nklarheiten in der Vertragsurkunde bezüglich der Darlehenssumme, Be-\n\ndenken hinsichtlich der zutreffenden Angabe des effektiven Jahreszin-\n\nses, Unstimmigkeiten in der vertraglichen Zinsanpassungsregelung, die\n\nungewöhnliche Höhe der Bearbeitungsgebühr, die übermäßige Siche-\n\nrung der Beklagten sowie der Umstand, daß eine neue erstrangige\n\nGrundschuld zugunsten der Beklagten habe bestellt werden müssen,\n\nobwohl bereits drei Eigentümergrundschulden vorhanden gewesen sei-\n\nen.\n\nIm Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB ergreife die Nichtigkeit eben-\n\nfalls nicht nur den Darlehensvertrag, sondern auch die Grundschuldbe-\n\nstellung. Gerade die Bestellung der dinglichen Sicherheiten habe zu\n\neinem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei-\n\ngetragen. Für einen Ratenkredit ohne dingliche Sicherheiten sei näm-\n\nlich ein effektiver Jahreszins von 15,32% nicht zu beanstanden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren\n\nPunkten nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß bei Krediten ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und\n\nGegenleistung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der vertragli-\n\nche Effektivzins den marktüblichen Vergleichszins um rund 100% über-\n\nsteigt (BGHZ 104, 102, 105; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990\n\n- XI ZR 69/90, WM 1991, 216, 217). Dieser Wert, der keine starre\n\nGrenze, sondern nur einen Richtwert darstellt, ist sowohl im Rahmen\n\ndes § 138 Abs. 1 BGB als auch in dem des § 138 Abs. 2 BGB von Be-\n\ndeutung \n\n(Gundlach/Halstenberg \n\nin \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch § 82 Rdn. 12 ff. m.w.Nachw.). Dem Berufungsge-\n\nricht ist auch darin zuzustimmen, daß es für die Ermittlung des\n\nmarktüblichen Vergleichszinses die Monatsberichte der Deutschen\n\nBundesbank herangezogen und dem Umstand, daß die Beklagte eine\n\nTeilzahlungsbank \n\nist, keine Bedeutung beigemessen hat \n\n(vgl.\n\nBGHZ 80, 153, 162 ff.; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 aaO).\n\n2. Bei der Auswertung der Monatsberichte der Deutschen Bun-\n\ndesbank sind dem Berufungsgericht jedoch Fehler unterlaufen. Die\n\nHeranziehung des Durchschnittszinssatzes für festverzinsliche Hypo-\n\nthekarkredite als Vergleichsmaßstab wird von der Revision mit Recht\n\nangegriffen.\n\na) Auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank\n\ngenannten Durchschnittszinsen für Hypothekarkredite auf Wohngrund-\n\nstücke durfte im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht schon deshalb zurückgegriffen werden, weil als Si-\n\ncherheit für das Darlehen unter anderem auch zwei Grundschulden\n\ndienten.\n\nDie Zinsangaben in den Monatsberichten der Deutschen Bundes-\n\nbank beruhen auf Erhebungen bei Banken und Sparkassen über die\n\nZinskonditionen für erststellige Hypotheken und Grundschulden auf\n\nWohngrundstücke (Joswig ZfIR 2000, 184, 185). Für Hypothekenban-\n\nken gilt dabei nach §§ 11, 12 Abs. 1 HGB eine Beleihungsgrenze von\n\n60% des sorgfältig ermittelten Verkaufswerts des Grundstücks. Univer-\n\nsalkreditinstitute sind an diese Grenze zwar nicht gebunden. Auch sie\n\ngehen aber vielfach von bestimmten Beleihungsgrenzen aus. Bei ihnen\n\nwerden die Valuten der der Bundesbank gemeldeten Hypothekarkredite\n\nin der Regel 80% des Verkehrswerts der belasteten Grundstücke nicht\n\nübersteigen und häufig deutlich niedriger liegen (Knops ZfIR 1998, 577,\n\n593 m.w.Nachw.; Joswig aaO S. 186).\n\nAls Hypothekarkredite im Sinne der Monatsberichte der Bundes-\n\nbank können daher - anders als nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, der\n\nbei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten entscheidend auf die\n\nZinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen, nicht aber auf die Ein-\n\nhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze abstellt (Senatsurteil vom\n\n18. April 2000 - XI ZR 193/99, ZIP 2000, 1051, 1053) - nur solche Dar-\n\nlehen gelten, bei denen die Kreditvaluta grundsätzlich nicht mehr als\n\n80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund-\n\nstücks ausmacht. In der Qualität der grundpfandrechtlichen Absiche-\n\nrung liegt die maßgebliche Erklärung dafür, daß in den Monatsberich-\n\nten der Bundesbank die Zinsen für Hypothekarkredite regelmäßig er-\n\nheblich niedriger angegeben werden als für alle anderen Kreditarten.\n\nIm vorliegenden Fall, in dem es wesentlich auf ein auffälliges\n\nMißverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit auch auf das\n\nvon der Beklagten eingegangene Risiko ankommt, hätte das Beru-\n\nfungsgericht daher die Zinsangaben der Bundesbank für Hypothekar-\n\nkredite nicht ohne die Klärung der Werthaltigkeit der belasteten Grund-\n\nstücke als Vergleichsmaßstab heranziehen dürfen. Davon, daß die üb-\n\nlichen Beleihungsgrenzen für Hypothekarkredite im vorliegenden Fall\n\neingehalten wurden, kann angesichts der vom Berufungsgericht ange-\n\nnommenen wirtschaftlichen Zwangslage der Klägerin und ihres Ehe-\n\nmannes nicht ohne weiteres ausgegangen werden.\n\nb) Ein weiterer Fehler liegt darin, daß das Berufungsgericht auf\n\nden Durchschnittszins für Festzinskredite und nicht auf den höheren\n\nDurchschnittszins für Kredite mit Gleitzinsen abgestellt hat. Im Aus-\n\ngangspunkt ist ihm zwar darin zuzustimmen, daß von Gleitzinskrediten\n\nim Sinne der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nur dann ge-\n\nsprochen werden kann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen eine\n\nPflicht des Kreditgebers begründen, bei Sinken des Marktzinses auch\n\nden Vertragszins zu ermäßigen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht\n\njedoch für den vorliegenden Fall eine solche Rechtspflicht verneint und\n\neine unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten angenommen.\n\nUnter Ziffer 3.1 des für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vorformu-\n\nlierten und daher der Auslegung durch das Revisionsgericht unbe-\n\nschränkt zugänglichen Darlehensvertrags ist bestimmt, daß die Be-\n\nklagte \"bei Senkungen des Marktzinses ... den Zinssatz ... in angemes-\n\nsener Weise herabsetzen\" wird. Durch diese Bestimmung, über deren\n\nVereinbarkeit mit dem Transparenzgebot hier nicht zu befinden ist, wird\n\neine Rechtspflicht zur Zinsanpassung nach unten begründet. Daran än-\n\ndert es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts, daß der\n\nDarlehensvertrag für den Fall des Unterbleibens der Zinssenkung kein\n\nRecht zur außerordentlichen Kündigung vorsieht. Die Durchsetzung ei-\n\nner Zinsermäßigung ist dem Kreditnehmer auch ohne die Sanktion ei-\n\nner außerordentlichen Kündigungsbefugnis möglich. Wenn eine ver-\n\ntraglich geschuldete angemessene Zinsermäßigung hinausgezögert\n\nwird oder nicht der Billigkeit entspricht, so kann sie auf Klage durch\n\nUrteil vorgenommen werden (§ 315 Abs. 3 BGB).\n\n3. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands\n\nhat das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß festgestellt.\n\na) Bei dem subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB müssen\n\nwegen der weitreichenden Rechtsfolgen der Vorschrift grundsätzlich\n\nstrenge Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellun-\n\ngen gestellt werden. Von einer tatsächlichen Vermutung für das Vorlie-\n\ngen der subjektiven Tatbestandsmerkmale darf nur dann ausgegangen\n\nwerden, wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes\n\nMißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (Senatsurteil\n\nvom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93, WM 1994, 583, 584 m.w.Nachw.).\n\nDavon kann im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht selbst\n\nauf der Grundlage seiner fehlerhaften Erwägungen nur zu einer recht\n\nknappen Überschreitung der Grenze zum auffälligen Mißverhältnis ge-\n\nlangt ist, keine Rede sein.\n\nb) Die erforderlichen konkreten Feststellungen zur subjektiven\n\nSeite des Wuchertatbestands enthält das Berufungsurteil nicht.\n\nEs fehlen bereits Feststellungen dazu, ob die Klägerin und ihr\n\nMann sich in einer so bedrohlichen Zwangslage befunden haben, daß\n\nihnen kein anderer Ausweg als die Inanspruchnahme des Darlehens\n\nblieb. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich ein\n\nÜbermaß an Sicherheiten habe einräumen lassen, legt es nahe, daß\n\ndie Klägerin und ihr Mann nicht auf die Beklagte angewiesen waren.\n\nAuch der naheliegenden Frage, ob nicht eine Verwertung des im Darle-\n\nhensvertrag unter den Sicherheiten erwähnten Grundstücks in L. mög-\n\nlich gewesen wäre, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.\n\nSteht somit nicht einmal fest, daß die Klägerin und ihr Mann sich\n\nin einer Zwangslage befunden haben, so fehlen erst recht konkrete\n\nFeststellungen dazu, ob die Beklagte eine solche Zwangslage gekannt\n\nund ausgenutzt hat. Die allgemein gehaltene Erwägung, das Gericht\n\nhalte es für ausgeschlossen, daß der Beklagten die bedrängte Lage der\n\nEheleute unbekannt gewesen sei, reicht nicht aus.\n\n4. Soweit das Berufungsgericht annimmt, auch aus § 138 Abs. 1\n\nBGB ergebe sich die Nichtigkeit des Darlehensvertrags und der Grund-\n\nschuldbestellung, beruht dies ebenfalls auf fehlerhaften Erwägungen.\n\na) Daß das auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche\n\nMißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt ist, wurde bereits oben dargelegt. Auch die vom Berufungs-\n\ngericht im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB zusätzlich herangezo-\n\ngenen weiteren angeblich belastenden Umstände können nach dem\n\ngegenwärtigen Sach- und Streitstand die Sittenwidrigkeit des Darle-\n\nhensvertrags nicht begründen.\n\nVon einer die Klägerin und ihren Mann belastenden Unklarheit\n\nder Vertragsurkunde hinsichtlich der Darlehenssumme kann entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts keine Rede sein. Daß die Darle-\n\nhenssumme 324.000 DM betrug und nach Abzug einer Bearbeitungsge-\n\nbühr von 12.000 DM ein den Kreditnehmern zur Verfügung gestellter\n\nNettokreditbetrag von 312.000 DM verblieb, ist weder ungewöhnlich\n\nnoch unklar.\n\nDie zeitlich gestreckte, bis in den Februar 1995 andauernde\n\nDarlehensauszahlung kann die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages\n\nnicht begründen, weil sie nicht im Vertrag vorgesehen war, sondern\n\nsich aus den Dispositionen der Klägerin und ihres Mannes ergab.\n\nDie Höhe der Bearbeitungsgebühr von 4% kann entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts nicht als zusätzlicher belastender Um-\n\nstand neben der Diskrepanz zwischen effektivem Vertragszins und\n\nmarktüblichem Vergleichszins bewertet werden, weil sie bereits bei der\n\nBerechnung des effektiven Vertragszinses berücksichtigt wurde.\n\nEine übermäßige Absicherung des Darlehens könnte zwar, wenn\n\nsie vorläge, als zusätzlicher belastender Umstand bewertet werden. Zur\n\nZeit ist die Frage der übermäßigen Absicherung jedoch noch offen, weil\n\ndas Berufungsgericht keine Feststellungen zum Wert der einzelnen im\n\nDarlehensvertrag vorgesehenen Sicherheiten getroffen hat. Die Be-\n\nstellung einer neuen Grundschuld anstelle einer Abtretung bereits ein-\n\ngetragener Eigentümergrundschulden ist vor dem Hintergrund des\n\n§ 1179 a BGB zu sehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 246).\n\nb) Auch wenn der Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nich-\n\ntig wäre, würde die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung dadurch\n\nnicht berührt. Anders als beim Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB\n\nergreift die Nichtigkeit eines Darlehens wegen eines sittenwidrigen\n\nMißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138\n\nAbs. 1 BGB nicht ohne weiteres die Bestellung von Sicherheiten. Diese\n\nbleiben hier vielmehr in der Regel bestehen und dienen der Absiche-\n\nrung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung der\n\nDarlehensvaluta (Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93,\n\nWM 1994, 583, 584). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann nicht gerechtfer-\n\ntigt, wenn gerade die grundpfandrechtliche Absicherung des Darlehens\n\nwegen des bei Realkrediten niedrigeren marktüblichen Vergleichszin-\n\nses das Darlehen sittenwidrig erscheinen ließe (Joswig aaO S. 189).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sache\n\nist nicht zur Endentscheidung reif, weil sowohl die Höhe des anfängli-\n\nchen effektiven Vertragszinses als auch die des marktüblichen Ver-\n\ngleichszinses sowie die Frage, ob eine Übersicherung der Beklagten\n\nvorlag, noch der Klärung bedarf. Deshalb war die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nBei der Höhe des anfänglichen effektiven Vertragszinses wird\n\ndas Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß in den von der\n\nKlägerin und ihrem Mann geschuldeten monatlichen Raten jeweils auch\n\nein Tilgungsanteil enthalten war und deshalb kein gleichbleibender\n\nDarlehenssaldo der Berechnung zugrunde gelegt werden kann. Ferner\n\nwird das Berufungsgericht klären müssen, ob die Vermittlungsgebühr\n\nvon 12.000 DM, die die Maklerfirma erhalten hat, in die Berechnung\n\ndes effektiven Vertragszinses mit einzubeziehen ist. Dabei ist davon\n\nauszugehen, daß Vermittlerkosten bei Konsumentenratenkrediten in der\n\nRegel der Darlehensgeberin als Teil der Kreditkosten zuzurechnen\n\nsind, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allgemeinen im über-\n\nwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr eigene organi-\n\nsatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kun-\n\nden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (BGH, Urteil vom\n\n2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519 f.; Senatsurteil vom\n\n19. Februar 1991 - XI ZR 319/89, WM 1991, 624, 625). Eine Ausnahme\n\nvon dieser Regel gilt jedoch dann, wenn sich aus den Umständen des\n\nEinzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im\n\nInteresse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besonde-\n\nre Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO\n\nS. 1520). Das Berufungsgericht wird daher dem Vortrag der Beklagten\n\nnachzugehen haben, daß die Maklerfirma umfassend im Auftrag und\n\nInteresse der Klägerin und ihres Ehemannes tätig geworden und die\n\nVermittlung des hier interessierenden Kredits nur ein Teil ihrer Tätig-\n\nkeit für die Eheleute gewesen sei.\n\nZur Feststellung des marktüblichen Vergleichszinses wird das\n\nBerufungsgericht zu klären haben, ob die grundpfandrechtliche Absi-\n\ncherung des Darlehens nach dem Verkehrswert der beliehenen Objekte\n\nseine Einordnung als Hypothekarkredit im Sinne der Monatsberichte\n\nder Deutschen Bundesbank rechtfertigt.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/xi-zr-237-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1179a","ref_norm":"1179a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/xi-zr-237-99","retrieved":"2026-07-10 11:15:05.967386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-20/xi-zr-237-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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