{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_220-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"XI ZR 220/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1 AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6 a) Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckein- reichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezo- genen zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet. b) Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen Scheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Or- derscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Heraus- gabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB. c) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächli- che Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Ver- tragsverhältnis selbständig wahrzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 220/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Mai 2000\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1\nAGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4\nOrderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6\n\na) Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung\ndes Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die\nVorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckein-\nreichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezo-\ngenen zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet.\n\nb) Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen\nScheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Or-\nderscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der\n\nIndossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Heraus-\ngabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.\n\nc) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend\nanwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächli-\nche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Ver-\ntragsverhältnis selbständig wahrzunehmen.\n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99 - OLG Frankfurt am Main\n LG Gießen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des\n\n8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 13. Juli 1999 wird auf ihre Kosten zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten vor allem über die Berechtigung der be-\n\nklagten Sparkasse zur Stornierung der Gutschrift eines verfälschten\n\nOrderschecks auf dem Girokonto der Klägerin.\n\nDie Klägerin gestattete ihrem Sohn, einen Orderscheck über ihr\n\nGirokonto bei der Beklagten einzuziehen. Ihr war nicht bekannt, daß ihr\n\nSohn unberechtigt in den Besitz des Schecks gelangt war. Der Scheck\n\nwar auf die F. & K. bv in den Niederlanden ausgestellt und trug auf der\n\nRückseite ein gefälschtes Indossament an die Order des Sohnes der\n\nKlägerin. In dem dabei verwandten Namensstempel fehlte in dem Wort\n\n\"K.\" das zweite N.\n\nDie Beklagte schrieb den Scheckbetrag dem Konto der Klägerin\n\nam 28. Januar 1998 unter Vorbehalt gut und legte den Scheck der Be-\n\nzogenen vor, die ihn dem Ausstellerkonto belastete und dem Konto der\n\nBeklagten gutschrieb. Nachdem die Beklagte der Klägerin am\n\n4. Februar 1998 auf Anfrage die endgültige Gutschrift bestätigt hatte,\n\nhob die Klägerin am 5. und 6. Februar 1998 19.000 DM und 18.600 DM\n\nab und übergab diese Beträge ihrem Sohn.\n\nDie Bezogene gab der Beklagten am 12. Februar 1998 nach einer\n\nBeanstandung des Ausstellers den Scheck wegen des gefälschten In-\n\ndossaments zurück. Daraufhin belastete die Beklagte am 16. Februar\n\n1998 das Konto der Klägerin mit dem Scheckbetrag. Da das Konto in-\n\nfolgedessen einen Debetsaldo aufwies, belastete die Beklagte es in der\n\nFolgezeit mit Kredit- und Überziehungszinsen.\n\nDas Landgericht hat der Klage festzustellen, daß der Beklagten\n\nder rückbelastete Scheckbetrag und die dadurch bedingten Zinsbeträge\n\nnicht zustehen, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage, ein-\n\nschließlich des Hilfsantrages, die Beklagte zu verurteilen, dem Konto\n\nder Klägerin 37.600 DM gutzuschreiben, abgewiesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Haupt- und Hilfs-\n\nantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit folgen-\n\nder Begründung abgewiesen:\n\nDie Beklagte sei nicht verpflichtet, die streitigen Belastungen auf\n\ndem Konto der Klägerin rückgängig zu machen. Gemäß Nr. 23 Abs. 2\n\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Beklagte berechtigt\n\ngewesen, das Konto der Klägerin mit dem Scheckbetrag sowie den Zin-\n\nsen zu belasten. Der Scheck sei zwar von der Bezogenen eingelöst\n\nworden. Die Beklagte sei aber wegen der von ihr übersehenen Fäl-\n\nschung des Indossaments nach dem Orderscheckabkommen zur Rück-\n\nnahme des Schecks verpflichtet gewesen. Selbst wenn eine solche\n\nPflicht nicht bestanden haben sollte, könne die Klägerin sich gemäß\n\n§ 242 BGB nicht auf eine freiwillige Rückerstattung des Scheckbetra-\n\nges an die Bezogene berufen, weil ihr in entsprechender Anwendung\n\ndes § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihres Sohnes von dem gefälschten\n\nIndossament zuzurechnen sei.\n\nDie Auskunft der Beklagten vom 4. Februar 1998, der Scheck sei\n\nendgültig eingelöst, begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Ersatz\n\nihres Vertrauensschadens. Da sie entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als\n\nbösgläubig anzusehen sei, habe die Auskunft bei ihr kein Vertrauen\n\nerwecken können. Die Fahrlässigkeit, die der Beklagten bei der Prü-\n\nfung des Indossaments möglicherweise unterlaufen sei, falle gegenüber\n\nder Klägerin nicht ins Gewicht, da diese gemäß § 166 Abs. 1 BGB so\n\nzu behandeln sei, als ob sie die Fälschung des Indossaments gekannt\n\nhabe.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung \n\nim Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Der auf negative Feststellung gerichtete Hauptantrag der Kla-\n\nge ist zulässig, aber unbegründet.\n\na) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256\n\nAbs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nicht-\n\nbestehens der Ansprüche, gegen die sich ihre Klage richtet. Die Be-\n\nklagte hat sich dieser Ansprüche berühmt, indem sie sie auf dem Konto\n\nder Klägerin gebucht und in die Berechnung der Tages- und Rech-\n\nnungsabschlußsalden einbezogen hat. Damit hat die Beklagte Zah-\n\nlungsansprüche geltend gemacht und nicht lediglich die Vorbehaltsgut-\n\nschrift des Scheckbetrages mit deklaratorischer Wirkung storniert.\n\nb) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, stand der Be-\n\nklagten, wie die Revision zu Recht geltend macht, ein Recht zur Stor-\n\nnierung gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 2\n\nSatz 1 und 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung Janu-\n\nar 1993) nicht zu. Nach dieser Bestimmung kann eine Sparkasse die\n\nVorbehaltsgutschrift eines Scheckbetrages rückgängig machen, wenn\n\nder Scheck nicht eingelöst wird oder der Sparkasse der Gegenwert\n\nnicht zugeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\nDer Scheck ist von der bezogenen Bank eingelöst worden, weil\n\nsie das Ausstellerkonto mit dem Scheckbetrag belastet und die Bela-\n\nstungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer\n\nVornahme rückgängig gemacht hat (Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken).\n\nDer Beklagten ist der Gegenwert entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts auch zugegangen. Anders als in dem Fall, der dem vom\n\nBerufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 - XI ZR\n\n135/96 (NJW 1997, 2112, 2113 = BGHZ 135, 307, 313 f.) zugrunde lag,\n\nist der Scheckbetrag der Beklagten von der Bezogenen zur Verfügung\n\ngestellt worden. Die Beklagte hat daraufhin den Scheckbetrag dem\n\nKonto der Klägerin endgültig gutgeschrieben, der Klägerin die endgülti-\n\nge Gutschrift ausdrücklich bestätigt und sie in Höhe von 37.600 DM\n\nüber den Scheckbetrag verfügen lassen. Die spätere Rückgabe des\n\nGegenwertes an die Bezogene begründet nach dem eindeutigen Wort-\n\nlaut der Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Sparkassen selbst dann kein Stornie-\n\nrungsrecht, wenn die Beklagte hierzu verpflichtet war. Das Stornie-\n\nrungsrecht trägt dem Vorbehaltscharakter der Gutschrift Rechnung und\n\nreicht nicht weiter als der Vorbehalt, der mit der Einlösung des Schecks\n\nund dem Eingang des Gegenwertes entfällt.\n\nc) Die negative Feststellungsklage scheitert aber daran, daß der\n\nBeklagten die auf dem Konto der Klägerin gebuchten Ansprüche zuste-\n\nhen.\n\naa) Der in das Kontokorrent eingestellte und verrechnete An-\n\nspruch auf Rückzahlung des Scheckbetrages \n\nin Höhe \n\nvon\n\n42.479,52 DM ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet.\n\n(1) Die Klägerin hat durch die endgültige Gutschrift des Scheck-\n\nbetrages einen Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldverspre-\n\nchens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780 f. BGB) gegen die Beklagte\n\nerlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991,\n\n1152 m.w.Nachw.). Der Anspruch beruht auf einer Leistung der Be-\n\nklagten an die Klägerin. Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden\n\nFeststellungen dafür getroffen, daß bei der Einreichung des Schecks\n\nzwischen dem Sohn der Klägerin und der Beklagten ein selbständiger\n\nInkassovertrag zustande gekommen ist, auf dessen Grundlage die Be-\n\nklagte eine Leistung an den Sohn der Klägerin erbracht haben könnte.\n\nDer Sohn der Klägerin hat zwar das Scheckeinreichungsformular mit\n\nseinem Namen ohne Vertretungszusatz unterschrieben. Der einge-\n\nreichte Scheck war auch an seine Order indossiert. Der in beiden Fäl-\n\nlen verwandte Nachname des Sohnes stimmt aber mit dem der Klägerin\n\nüberein. Der in dem Indossament zusätzlich erwähnte Vorname des\n\nSohnes ist mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt und hat deshalb kei-\n\nne wesentliche Unterscheidungskraft. Daß die Beklagte trotz der Na-\n\nmensgleichheit und der engen Verwandtschaft zwischen der Klägerin\n\nund ihrem Sohn mit dem Einreicher einen selbständigen womöglich\n\nentgeltlichen Inkassovertrag schließen wollte, ist ebensowenig festge-\n\nstellt wie ein auf Abschluß eines solchen Vertrages gerichteter Wille\n\ndes Sohnes der Klägerin. Auch die Klägerin als Leistungsempfängerin\n\nhatte keinen Grund zu der Annahme, zwischen ihrem Sohn und der Be-\n\nklagten sei neben ihrem Girovertrag mit der Beklagten ein selbständi-\n\nger Inkassovertrag geschlossen worden. Da sie ihrem Sohn gestattet\n\nhatte, den Scheck über ihr Girokonto einzuziehen, mußte sie davon\n\nausgehen, daß ihr Sohn ihr aus dem Girovertrag folgendes Recht, die\n\nBeklagte zum Scheckinkasso anzuweisen (§ 665 BGB; BGHZ 118, 171,\n\n176), ausnutzte.\n\n(2) Die Leistung der Beklagten an die Klägerin ist ohne rechtli-\n\nchen Grund erfolgt, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen An-\n\nspruch gemäß §§ 667, 675 BGB auf die Gutschrift hatte. Eine Inkasso-\n\nbank hat zwar grundsätzlich nach Einlösung des Schecks durch die Be-\n\nzogene die erlangte Deckung an den Einreicher herauszugeben (Nob-\n\nbe, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n§ 61\n\nRdn. 36). Dies gilt aber - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des\n\nAuftragsrechts, daß der Beauftragte durch den Auftrag weder gewinnen\n\nnoch verlieren soll \n\n(Staudinger/Wittmann, BGB 12. Aufl. § 667\n\nRdn. 12) - dann nicht, wenn die Inkassobank der Bezogenen zur Rück-\n\ngabe der erlangten Deckung verpflichtet ist. So liegt es hier.\n\nDie Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe der erlangten\n\nDeckung an die Bezogene folgt aus Nr. 6 Abs. 2 in Verbindung mit\n\nNr. 3 des bei der Hereinnahme des Schecks durch die Beklagte im Ja-\n\nnuar 1998 geltenden Abkommens zur Vereinfachung des Einzugs von\n\nOrderschecks in der am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Fassung vom\n\nMai 1996 \n\n(Orderscheckabkommen, abgedruckt \n\nin Hellner/Steuer,\n\nBankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1114; jetzt: Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2\n\nund VII Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens über den Einzug von Schecks\n\n(Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in Kraft getretenen\n\nFassung vom 5. November 1997). Danach hat die Inkassobank der Be-\n\nzogenen einen aus der nicht ordnungsgemäßen Prüfung der Indossa-\n\nmentenkette entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n(a) Die Beklagte hat ihre Pflicht gemäß Nr. 3 des Orderscheckab-\n\nkommens, die Legitimation des Scheckeinreichers durch eine ord-\n\nnungsgemäße Indossamentenkette im Sinne von Art. 35 ScheckG zu\n\nprüfen, schuldhaft verletzt. Sie hat übersehen, daß der auf dem Scheck\n\nangegebene Name des Schecknehmers seinem äußeren Bild nach nicht\n\nmit dem des Indossanten übereinstimmt, sondern in dem Namensstem-\n\npel des Indossanten ein N fehlt. Die äußere Namensgleichheit zwi-\n\nschen der Unterschrift des Indossanten und dem Namen des Scheck-\n\nnehmers bzw. Vorindossatars (vgl. für Art. 16 Abs. 1 WG: BGH, Urteil\n\nvom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, WM 1977, 839) ist aber eine notwen-\n\ndige Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette.\n\nGeringfügige Abweichungen, die zu begründeten Zweifeln an der Legi-\n\ntimation des Scheckeinreichers keinen Anlaß geben, schaden dabei\n\nzwar nicht (Baumbach/Hefermehl, WG und ScheckG 21. Aufl. Art. 16\n\nWG Rdn. 4). Eine solche Abweichung liegt aber hier nicht vor. Wenn in\n\ndem Namensstempel des Indossanten ein Buchstabe fehlt, so ist dies\n\nein ungewöhnlicher Umstand, der bei gehöriger Prüfung der Indossa-\n\nmentenkette auffallen muß und Zweifel an der Legitimation des Schek-\n\nkeinreichers weckt.\n\n(b) Die Pflichtverletzung der Beklagten hat einen Schaden der\n\nBezogenen verursacht. Diese war gemäß Art. 35 ScheckG gegenüber\n\ndem Aussteller zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Reihe der In-\n\ndossamente verpflichtet, durfte den Scheck angesichts der mangelhaf-\n\nten Indossamentenkette nicht einlösen und das Konto des Ausstellers\n\nwegen der fehlenden Scheckberechtigung des Einreichers nicht mit\n\ndem Scheckbetrag belasten. Zum Ausgleich ihres durch die Scheck-\n\neinlösung entstandenen Schadens hat die Beklagte der Bezogenen die\n\nerlangte Deckung in Höhe des Scheckbetrages zurückzugeben.\n\n(c) Diese Verpflichtung der Beklagten schließt einen Anspruch\n\nder Klägerin auf Gutschrift des Scheckbetrages aus. Dem steht nicht\n\nentgegen, daß das Orderscheckabkommen gemäß Nr. 6 Abs. 1 Rechte\n\nund Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, nicht aber\n\ngegenüber Kunden dieser Kreditinstitute begründet. Das Orderscheck-\n\nabkommen begründet im vorliegenden Fall keine Pflichten der Klägerin,\n\nsondern führt lediglich dazu, daß die Beklagte den erlangten Scheck-\n\ngegenwert an die Bezogene zurückzugeben und deshalb nach § 667\n\nBGB an die Klägerin nichts herauszugeben hat.\n\n(3) Da die Klägerin das in der Gutschrift des Scheckbetrages lie-\n\ngende abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis mithin\n\nohne rechtlichen Grund erlangt hat, schuldet sie der Beklagten gemäß\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Befreiung von dieser Verbindlich-\n\nkeit. Daß die Beklagte diese Schuldbefreiung dadurch bewirkt hat, daß\n\nsie eine Gegenforderung in Höhe des Scheckbetrages in das Kontokor-\n\nrent eingestellt und verrechnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n(4) Der Anspruch der Beklagten ist nicht gemäß § 818 Abs. 3\n\nBGB ausgeschlossen, soweit die Klägerin von dem Scheckbetrag\n\n37.600 DM abgehoben und ihrem Sohn übergeben hat. Die Klägerin\n\nkann sich gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 279 BGB nicht auf einen\n\nWegfall ihrer Bereicherung berufen (vgl. BGHZ 83, 293, 301). Zwar\n\nhatte sie selbst keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes.\n\nSie muß sich aber das Wissen ihres Sohnes, der die Fälschung des In-\n\ndossaments sowie seine \n\nfehlende Berechtigung zum Einzug des\n\nSchecks und damit die für den Mangel des rechtlichen Grundes maß-\n\ngebenden Tatsachen kannte, in entsprechender Anwendung des § 166\n\nAbs. 1 BGB zurechnen lassen.\n\n§ 166 Abs. 1 BGB, der seine Rechtfertigung im Gedanken der Zu-\n\nrechenbarkeit findet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest\n\nentsprechend anwendbar (BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die\n\nrechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117,\n\n104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Ver-\n\ntretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß\n\nderjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angele-\n\ngenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des ande-\n\nren zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296). Gleiches gilt, wenn\n\neinem anderen, ohne daß eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche\n\nMöglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertrags-\n\nverhältnis selbständig wahrzunehmen. So liegt der Fall hier.\n\nDer Sohn der Klägerin, der keine Kontovollmacht besaß, hat ihr\n\nmit der Beklagten bestehendes Giroverhältnis, aufgrund dessen die\n\nBeklagte verpflichtet war, auf eine entsprechende Weisung der Kläge-\n\nrin Schecks für sie einzuziehen, mit Erlaubnis der Klägerin ausgenutzt.\n\nEr hat die Beklagte, ohne deutlich zu machen, mit ihr im eigenen Na-\n\nmen einen gesonderten Inkassovertrag schließen zu wollen, angewie-\n\nsen, den in Rede stehenden Orderscheck einzuziehen und dem Konto\n\nder Klägerin gutzuschreiben. Aus der Sicht der Beklagten lag ange-\n\nsichts der Namensgleichheit und der engen Verwandtschaft zwischen\n\nder Klägerin und ihrem Sohn eine Weisung im Rahmen des mit der\n\nKlägerin bestehenden Giroverhältnisses vor. Auch wenn diese Weisung\n\nmangels einer Vollmacht der Klägerin an ihren Sohn nicht wirksam war,\n\ngreift der dargelegte allgemeine Rechtsgedanke des § 166 Abs. 1 BGB\n\nein, so daß sich die Klägerin das Wissen ihres Sohnes zurechnen las-\n\nsen muß.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren, der Höhe nach\n\nunstreitigen Ansprüche der Beklagten auf Zinszahlung, gegen die sich\n\nder Hauptantrag der Klage richtet, als begründet angesehen. Dies ist\n\nrechtsfehlerfrei. Die Ansprüche der Beklagten resultieren aus der, wie\n\ndargelegt, rechtmäßigen Rückbelastung des Scheckbetrages auf dem\n\nKonto der Klägerin.\n\ncc) Schadensersatzansprüche, auf die sich die Klägerin gegen-\n\nüber den Ansprüchen der Beklagten beruft, bestehen entgegen der An-\n\nsicht der Revision nicht. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen\n\npositiver Vertragsverletzung.\n\n(1) Die Mitteilung der Beklagten vom 4. Februar 1998, der\n\nScheckbetrag sei endgültig gutgeschrieben, stellt zwar eine Auskunft\n\ndar, für deren Unrichtigkeit die Beklagte auf das negative Interesse\n\nhaften würde (vgl. Senat BGHZ 135, 307, 315). Eine solche Haftung\n\nscheidet hier aber aus, weil die Mitteilung inhaltlich zutreffend war. Der\n\nScheckbetrag war tatsächlich endgültig gutgeschrieben worden. Die In-\n\nanspruchnahme der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung,\n\nan die beide Parteien am 4. Februar 1998 ersichtlich noch nicht ge-\n\ndacht haben, wurde durch die Mitteilung nicht ausgeschlossen.\n\n(2) Auch die Hereinnahme des Schecks trotz nicht ordnungsge-\n\nmäßer Indossamentenkette ist keine Pflichtverletzung gegenüber der\n\nKlägerin. Die Beklagte war gegenüber der Klägerin nicht zur Prüfung\n\nder Berechtigung ihres Sohnes als Scheckeinreicher verpflichtet. Nr. 3\n\ndes Orderscheckabkommens erlegt der Beklagten Prüfungspflichten nur\n\ngegenüber der Bezogenen auf.\n\n2. Da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die\n\nBeklagte zustehen, \n\nist auch \n\nihr Hilfsantrag auf Gutschrift von\n\n37.600 DM auf ihrem Girokonto unbegründet.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth\n Dr. Schramm ist wegen Urlaubs\n gehindert, seine Unterschrift\n beizufügen.\n Nobbe\n\n Dr. van Gelder Dr. Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_220-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/xi-zr-220-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_220-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_220-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/xi-zr-220-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_220-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:12:00.152550+00:00"}}