{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"XI ZR 152/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 151 Zur Länge der Annahmefrist bei einem Vertragsantrag an eine große Handelsgesellschaft. BGB §§ 164, 781 Zur Unternehmensbezogenheit der Schuldanerkenntniserklärung ei- nes GmbH-Geschäftsführers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n4. April 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 152/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 151\n\nZur Länge der Annahmefrist bei einem Vertragsantrag an eine\n\ngroße Handelsgesellschaft.\n\nBGB §§ 164, 781\n\nZur Unternehmensbezogenheit der Schuldanerkenntniserklärung ei-\n\nnes GmbH-Geschäftsführers.\n\nBGH, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - OLG Dresden\n LG Zwickau\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n28. April 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Zwickau, 5. auswärtige Zivilkammer in\n\nPlauen, vom 4. November 1997 abgeändert.\n\nDer Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B. vom\n\n16. Dezember 1996 wird unter Aufhebung im übrigen\n\nin Höhe von 300.832,21 DM nebst Zinsen aufrechter-\n\nhalten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung des Beklagten wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung aus einem Schuld-\n\nanerkenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine große Mineralölgesell-\n\nschaft, belieferte die D. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschaf-\n\nter der Beklagte war, mit Öl und Treibstoffen. Als die Schulden der\n\nGmbH in der ersten Jahreshälfte 1994 den Betrag von 300.000 DM\n\nüberschritten, stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beliefe-\n\nrung ein. Der Beklagte gab im Namen der GmbH am 10. Juni 1994 ein\n\nnotarielles Schuldanerkenntnis ab, \n\nin dem der Schuldbetrag von\n\n280.262,47 DM ohne Mehrwertsteuer aufgenommen war. Am 20. Juni\n\n1994 unterzeichnete er auf einem Formular der Rechtsvorgängerin der\n\nKlägerin, in dem sein Name und seine Privatanschrift handschriftlich\n\nvermerkt sind, ohne Vertretungszusatz als \"Schuldner\" ein Schuldaner-\n\nkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung über den Bruttobetrag in Höhe\n\nvon 322.301,84 DM zuzüglich Zinsen, das von der Rechtsvorgängerin\n\nder Klägerin am 13. Juli 1994 gegengezeichnet wurde. Ein weiteres\n\nnotarielles Schuldanerkenntnis, das ebenfalls über den Bruttobetrag\n\nlautete, gab der Beklagte im Namen der GmbH am 9. August 1994 ab.\n\nÜber das Vermögen der GmbH ist im Jahre 1996 das Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahren eröffnet worden.\n\nDer Beklagte macht gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klä-\n\ngerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994 geltend,\n\ndie Klägerin habe das Anerkenntnisangebot nicht rechtzeitig ange-\n\nnommen. Außerdem habe er das Anerkenntnis nicht im eigenen Namen,\n\nsondern als Vertreter der GmbH abgegeben; es handele sich nämlich\n\num ein unternehmensbezogenes Geschäft.\n\nDas Landgericht hat den von der Klägerin erwirkten Vollstrek-\n\nkungsbescheid über 308.890 DM zuzüglich Zinsen aufrechterhalten und\n\nden Beklagten zur Zahlung weiterer 5.354,05 DM nebst Zinsen verur-\n\nteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts sowie den\n\nVollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ih-\n\nrer Revision erstrebt die Klägerin unter Reduzierung der Klageforde-\n\nrung um 13.411,84 DM die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet, sie führt zur Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils im Umfang der Revisionsanträge.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines klageabwei-\n\nsenden Urteils im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie für das Zustandekommen eines Schuldbeitritts darlegungs-\n\nund beweisbelastete Klägerin habe nicht den Nachweis führen können,\n\ndaß mit der am 20. Juni/13. Juli 1994 geschlossenen Vereinbarung ein\n\nAnspruch gegen den Beklagten begründet werden sollte. Die Vereinba-\n\nrung sei unklar und auslegungsbedürftig. Aus der Urkunde lasse sich\n\nkeine Vermutung für die Einigung eines Schuldbeitritts begründen.\n\nZwar sei der Beklagte im Kopf der Urkunde als Schuldner mit seiner\n\npersönlichen Anschrift benannt. Auch habe er die Vereinbarung per-\n\nsönlich ohne einen Firmenzusatz unterzeichnet, der auf ein Vertre-\n\ntungsverhältnis hindeuten könnte. Aber das Formular sei nicht auf ei-\n\nnen Schuldbeitritt hin konzipiert, sondern als \"Schuldanerkenntnis und\n\nRatenzahlungsvereinbarung\". Mithin setze die Feststellung einer\n\nSchuld des Beklagten das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus.\n\nDas legten die Überschrift und der Text nahe, weil eine Schuld aner-\n\nkannt werde. Der in Nr. 2 bis 6 der Vereinbarung geregelte Komplex\n\n\"Ratenzahlung\" gebe der Urkunde ihr eigentliches Gepräge. Demge-\n\ngenüber trete die von der Klägerin aus der Urkunde herausgelesene\n\nSchuldübernahme schon optisch zurück.\n\nAuch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme könne von\n\nder Vereinbarung eines persönlichen Schuldbeitritts des Beklagten\n\nnicht ausgegangen werden. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar\n\nsei im übrigen das Nebeneinander von notariellen Schuldanerkenntnis-\n\nsen und der privatschriftlichen Haftungsübernahme.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Klage ist aus § 781 BGB begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte hafte aus\n\nder privatschriftlichen Vereinbarung vom 20. Juni/13. Juli 1994 nur\n\ndann, wenn er die Verbindlichkeiten der D. GmbH gegenüber der\n\nRechtsvorgängerin der Klägerin im Wege eines Schuldbeitritts mitüber-\n\nnommen habe. Dies ist rechtsirrig.\n\nDie Haftung des Beklagten hängt nicht von einem Schuldbeitritt\n\nab. Persönlich gehaftet wird insbesondere auch aus einem abstrakten\n\nSchuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). Ein\n\nsolcher Vertrag kommt auch dann in Betracht, wenn zwischen den Ver-\n\ntragsparteien bisher keine rechtlichen Beziehungen bestanden. Ein\n\nSchuldanerkenntnis kann nämlich für fremde Verbindlichkeiten abgege-\n\nben werden. Dies hat das Berufungsgericht verkannt und bedingt durch\n\nseinen unrichtigen Ausgangspunkt die Prüfung eines Anspruchs der\n\nKlägerin aus §§ 780, 781 BGB unterlassen.\n\n2. Diese Prüfung hat der erkennende Senat nachzuholen. Die\n\nAuslegung des Vertrages kann dabei unabhängig von der Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts erfolgen. Der Inhalt des Vertrages ist nicht indi-\n\nviduell ausgehandelt, sondern unter Verwendung eines Formulars fest-\n\ngelegt worden, das von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer gro-\n\nßen Mineralölgesellschaft, zum Abschluß solcher Verträge in mehreren\n\nOberlandesgerichtsbezirken benutzt worden ist.\n\na) Die vom Beklagten abgegebene Erklärung ist als abstraktes\n\nSchuldanerkenntnis (§ 781 BGB) anzusehen. Das ergibt sich aus\n\nWortlaut, Inhalt sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung. Das von der\n\nrechtskundigen Rechtsvorgängerin der Klägerin benutzte Formular trägt\n\ndie Überschrift \"Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung\".\n\nIm Formulartext heißt es, der namentlich aufgeführte Beklagte \"erkenne\n\nhiermit an\", der Rechtsvorgängerin der Klägerin 322.301,84 DM zuzüg-\n\nlich Zinsen zu schulden. Ein Schuldgrund ist in der Urkunde nicht ge-\n\nnannt. Benutzt wurde das Formular in einer Situation, in der die\n\nRechtsvorgängerin der Klägerin die Belieferung der D. GmbH einge-\n\nstellt hatte, weil diese ihren hohen Zahlungsverpflichtungen nicht nach-\n\nkommen konnte. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin kam es auf ein\n\nvom Schuldgrund losgelöstes Anerkenntnis der Verbindlichkeiten durch\n\nden Beklagten an, um die Chancen der Realisierung ihrer Forderung zu\n\nerhöhen. Der Beklagte sah sich veranlaßt, das von der Rechtsvorgän-\n\ngerin der Klägerin gewünschte \"Schuldanerkenntnis\" abzugeben, um\n\ndie Weiterbelieferung der D. GmbH zu erreichen. Die Vereinbarung er-\n\nfüllt damit alle Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober\n\n1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575), die an ein abstraktes\n\nSchuldanerkenntnis zu stellen sind. Daß die Rechtsvorgängerin der\n\nKlägerin in dem Formularvertrag eine Erfüllung der Verbindlichkeit in\n\nRaten bewilligt hat, ändert nichts. Auch bei einer abstrakten Zahlungs-\n\nverpflichtung können Ratenzahlungen vorgesehen werden.\n\nb) Gegen das wirksame Zustandekommen des Schuldanerkennt-\n\nnisses bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Anerkenntniserklä-\n\nrung des Beklagten vom 20. Juni 1994 am 13. Juli 1994 durch Gegen-\n\nzeichnung angenommen. Eine Erklärung der Annahme gegenüber dem\n\nBeklagten war nach den Umständen nicht zu erwarten (§ 151 Satz 1\n\nBGB). Der Inhalt der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ge-\n\nwünschten Anerkenntniserklärung war zwischen dem Beklagten und der\n\nZeugin H., einer Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Klägerin,\n\nfestgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Rechtsvorgängerin\n\nder Klägerin, für die das Schuldanerkenntnis des Beklagten trotz der\n\ndarin enthaltenen Ratenzahlungsvereinbarung ein \n\nim wesentlichen\n\nvorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen,\n\nwenn sie mit dem Inhalt der Anerkenntniserklärung nicht einverstanden\n\nwar.\n\nIm Zeitpunkt der Gegenzeichnung war die Anerkenntniserklärung\n\ndes Beklagten noch nicht erloschen (§ 151 Satz 2 BGB). Die Erklärung\n\nund die Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, ergeben nichts\n\nfür einen Willen des Beklagten, seine Bindung auf einen Zeitpunkt vor\n\ndem 13. Juli 1994 zu begrenzen. Bei großen Gesellschaften wie der\n\nRechtsvorgängerin der Klägerin, bei denen Vertragsangelegenheiten\n\nvon einiger Bedeutung nicht in der Filiale vor Ort, sondern von einer\n\nzentralen Stelle bearbeitet und entschieden werden, kann, wenn keine\n\nbesonderen Umstände vorliegen, nicht damit gerechnet werden, die\n\nAnnahme werde bereits binnen weniger Tage erfolgen. Das gilt beson-\n\nders, wenn die Angelegenheit wie hier in der allgemeinen Urlaubszeit\n\nzu bearbeiten ist. Nichts spricht dafür, daß der Beklagte dies nicht be-\n\nrücksichtigt hätte und sich an seine Anerkenntniserklärung nicht bis\n\nzum 13. Juli 1994 binden wollte.\n\nc) Verpflichtet aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis ist der\n\nBeklagte persönlich, nicht die D. GmbH, deren Geschäftsführer er war.\n\nDie Darlegungs- und Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen\n\nträgt, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, derjenige, der\n\nein Vertreterhandeln behauptet (Senatsurteil vom 28. Januar 1992\n\n- XI ZR 149/91, WM 1992, 567, 568). Diesen Beweis hat der Beklagte\n\nnicht erbracht.\n\naa) Aus der Formularvereinbarung vom 20. Juni/13. Juli 1994 er-\n\ngibt sich kein Anhaltspunkt für ein Vertreterhandeln. Als Vertragspartei\n\nwar bei der Unterzeichnung im Kopf der Urkunde nur der Beklagte per-\n\nsönlich unter seiner Privatanschrift, nicht aber die D. GmbH aufgeführt.\n\nSeine Unterschrift trägt keinen Zusatz oder einen Stempel, der auf ein\n\nHandeln für die D. GmbH hinweist. Auch dem Urkundentext \"ich, der\n\nUnterzeichner, erkenne hiermit an\" ist dafür nichts zu entnehmen.\n\nbb) Das Ergebnis der Beweisaufnahme und die sonstigen festge-\n\nstellten Umstände rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revisionser-\n\nwiderung auch nicht die Annahme, der Schuldanerkenntnisvertrag sei\n\nals unternehmensbezogenes Geschäft zwischen der Rechtsvorgängerin\n\nder Klägerin und der D. GmbH zustande gekommen. Die Grundsätze\n\nüber unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem im Ver-\n\ntretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen\n\nmuß der Vertragspartner, das Unternehmen, für den Geschäftspartner\n\nvon vornherein eindeutig erkennbar sein. Nur wenn das Geschäft in\n\ndem Sinne unternehmensbezogen ist, daß es mit einem bestimmten\n\nHandelsunternehmen abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses\n\nUnternehmens Vertragspartner werden sollte, wird der tatsächliche\n\nUnternehmensinhaber Vertragspartner. Es handelt sich bei diesem\n\nGrundsatz nicht um eine Beweis-, sondern um eine Auslegungsregel,\n\ndie voraussetzt, daß der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen\n\nhinreichend deutlich macht (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - XI\n\nZR 149/91, WM 1992, 267, 269; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994\n\n- IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2234, jew. m.w.Nachw.). Davon kann\n\nhier keine Rede sein.\n\nDie Zeugin H. hat ausgesagt, ihr sei es bei dem Schuldaner-\n\nkenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994 gerade um eine persönliche Ver-\n\npflichtung des Beklagten gegangen, dem Beklagten sei auch bewußt\n\ngewesen, daß er sich persönlich verpflichte. Der Zeuge F. konnte dazu\n\nkeine Angaben machen; nach seinen Bekundungen hat er von der Exi-\n\nstenz des Schuldanerkenntnisses des Beklagten erst im Verlaufe des\n\nRechtsstreits erfahren.\n\nDer als Partei vernommene Beklagte hat zwar in Abrede gestellt,\n\ndaß er sich habe persönlich verpflichten wollen. Auch aus seiner Aus-\n\nsage ergibt sich aber nicht, daß er hinreichend deutlich gemacht hat,\n\nnur für die D. GmbH auftreten zu wollen.\n\nAus dem Umstand, daß das Schuldanerkenntnis auf Verbindlich-\n\nkeiten der D. GmbH basiert und der Beklagte persönlich nicht in der\n\nLage war, die vereinbarten monatlichen Raten zu erbringen, ergibt sich\n\nentgegen der Ansicht des Beklagten ein Auftreten für die GmbH nicht.\n\nDas Schuldanerkenntnis wurde in einem Zeitpunkt abgegeben, in dem\n\ndie GmbH die Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht\n\nbegleichen konnte und diese deshalb die Belieferung der GmbH einge-\n\nstellt hatte. Wenn der Geschäftsführer der GmbH in einer solchen Si-\n\ntuation unter seiner privaten Anschrift ohne Vertretungszusatz ein\n\nSchuldanerkenntnis unterschreibt, um die Weiterbelieferung der nicht\n\nleistungsfähigen GmbH zu erreichen, so spricht dies für eine persönli-\n\nche Verpflichtung des Geschäftsführers. Das gilt besonders, wenn dem\n\nGläubiger - wie hier - ein notarielles Schuldanerkenntnis der GmbH\n\nüber den weitaus größten Teil ihrer Verbindlichkeiten sowie eine Last-\n\nschrifteinzugsermächtigung für ein Geschäftskonto der GmbH bereits\n\nvorliegen. Zumindest bleiben ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel\n\nan der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts. Diese gehen zu La-\n\nsten des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR\n\n25/94, WM 1994, 2233, 2234).\n\nd) Aufgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses ist der Be-\n\nklagte zur Zahlung des von der Klägerin noch begehrten Betrages von\n\n300.832,21 DM zuzüglich Zinsen verpflichtet.\n\nIII.\n\nAuf die Revision der Klägerin war das Urteil des Berufungsge-\n\nrichts daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und der ergangene Voll-\n\nstreckungsbescheid \n\nin diesem Umfang aufrechtzuerhalten \n\n(§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/xi-zr-152-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/xi-zr-152-99","retrieved":"2026-07-10 11:06:59.879902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-04/xi-zr-152-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2000-04-04","dockets":["XI ZR 152/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/xi-zr-152-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 151 Zur Länge der Annahmefrist bei einem Vertragsantrag an eine große Handelsgesellschaft. BGB §§ 164, 781 Zur Unternehmensbezogenheit der Schuldanerkenntniserklärung ei- nes GmbH-Geschäftsführers.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n28. April 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Zwickau, 5. auswärtige Zivilkammer in\n\nPlauen, vom 4. November 1997 abgeändert.\n\nDer Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B. vom\n\n16. Dezember 1996 wird unter Aufhebung im übrigen\n\nin Höhe von 300.832,21 DM nebst Zinsen aufrechter-\n\nhalten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung des Beklagten wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/781","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"781","label":"§ 781 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/151","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"151","label":"§ 151 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/780","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"780","label":"§ 780 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/564","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"564","label":"§ 564 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 2984","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:06:59.879902+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}