{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_151-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"XI ZR 151/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. September 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HWiG § 1 Abs. 1 a.F., § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG führt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zu- standekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grund- sätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirk- samkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 151/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n10. September 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHWiG § 1 Abs. 1 a.F., § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nDie richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG\n\nführt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zu-\n\nstandekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grund-\n\nsätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirk-\n\nsamkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt\n\n(Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).\n\nBGH, Urteil vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n10. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung\n\neines Realkreditvertrages. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen\n\nund entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 79.298,76 DM\n\nnebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darle-\n\nhen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nahm\n\nder Kläger mit Vertrag vom 25. Juli/1. August 1994 bei der Beklagten ein\n\nDarlehen von 185.000 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselben\n\nHöhe sowie durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversiche-\n\nrung abgesichert wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes wurde ihm nicht erteilt.\n\nMit seiner im April 1998 erhobenen Klage hat der Kläger gemäß\n\n§ 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im fol-\n\ngenden: a.F.) seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete\n\nWillenserklärung widerrufen. Er behauptet, der für die Beklagte arbeiten-\n\nde O. habe ihn mindestens zweimal unaufgefordert zu Hause aufgesucht\n\nund zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet. Au-\n\nßerdem macht er geltend, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil die\n\nEigentumswohnung nur höchstens 50.000 DM wert gewesen sei und die\n\nBeklagte dies gewußt habe sowie weil eine \"versteckte Innenprovision\"\n\nvon 18,4% gezahlt worden sei.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der erkennende\n\nSenat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs\n\nder Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersu-\n\nchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November\n\n1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001\n\nist abgedruckt in WM 2001, 2434.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die landgerichtliche Klageabweisung be-\n\nstätigt und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Widerrufs-\n\nrecht zu. Das streitbefangene Darlehen falle unter § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG mit der Folge, daß die Widerrufsregelung des § 7 VerbrKrG\n\nkeine Anwendung finde. Ein Rückgriff auf § 1 HWiG sei wegen der Vor-\n\nrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag des Klägers zur Überteuerung\n\nder Eigentumswohnung, zu einer im Kaufpreis versteckten Innenprovisi-\n\non und zu der daraus gemäß § 138 BGB folgenden Sittenwidrigkeit des\n\nDarlehensvertrags der Parteien übergangen. Die angebliche Überteue-\n\nrung der Eigentumswohnung hätte allenfalls dann auch die Sittenwidrig-\n\nkeit des zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossenen Darlehens-\n\nvertrags zur Folge haben können, wenn die Beklagte davon positive\n\nKenntnis gehabt hätte. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte habe\n\ngewußt, daß der Kaufpreis für die Eigentumswohnung um mindestens\n\n100% überteuert gewesen sei, dafür aber keinen Beweis angetreten.\n\nAuch zu der von der Beklagten bestrittenen angeblichen versteckten In-\n\nnenprovision hat der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten, wes-\n\nhalb es nicht darauf ankommt, wie eine solche Innenprovision gegebe-\n\nnenfalls rechtlich zu würdigen wäre. Den Rechtsanwalt Dr. F. hat der\n\nKläger lediglich als Zeugen für das benannt, was in Sachen Innenprovi-\n\nsion angeblich \"bei der Beklagten üblich\" war, nicht aber zu den konkre-\n\nten Gegebenheiten des vorliegenden Falles.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch ein Widerrufsrecht\n\ngemäß § 1 Abs. 1 HWiG wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2\n\nHWiG verneint. Diese Beurteilung entspricht zwar der Auslegung der § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinem\n\nVorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften bei ausschließlich nationaler Betrachtung\n\nbefürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbrau-\n\ncherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen\n\nVerträgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfte-\n\nrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften\n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil\n\nvom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-\n\nrichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-\n\ndung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-\n\nrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses\n\nfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß\n\nArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-\n\nschluß befristet werden darf.\n\nDie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-\n\nnommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen\n\nGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom\n\n9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff.; zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet\n\nhat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies\n\nhat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als\n\nGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die \"die Vor-\n\naussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" er-\n\nfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-\n\nderrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-\n\ndiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften\n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das\n\nVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.\n\nDas gilt, wie der Senat in seinem oben genannten Urteil vom\n\n9. April 2002 (aaO S. 1185) näher ausgeführt hat, auch für Fälle wie den\n\nvorliegenden, in dem nach dem für die Revision zugrunde zu legenden\n\n- streitigen - Sachverhalt die Haustürsituation nur bei der Vertragsan-\n\nbahnung, nicht hingegen beim Vertragsabschluß vorlag. Der Sachverhalt\n\nunterfällt daher nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Haustür-\n\ngeschäfterichtlinie. Eine \"gespaltene Auslegung\", nach welcher das Er-\n\ngebnis der richtlinienkonformen Auslegung auf Sachverhalte beschränkt\n\nbleiben soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wider-\n\nspricht aber der durch das nationale deutsche Recht geforderten Gleich-\n\nbehandlung der verschiedenen Haustürsituationen.\n\nIII.\n\nDas angefochtenen Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F.).\n\nDieses wird, da die Umstände der Vertragsanbahnung zwischen\n\nden Parteien streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Vorausset-\n\nzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben.\n\nSollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsge-\n\nricht bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen des\n\nWiderrufs zu berücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht an-\n\nwendbar ist sowie daß nach der ständigen langjährigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das \n\nfinanzierte\n\nGrundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen\n\nEinheit verbundene Geschäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom\n\n9. April 2002 aaO S. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punkt\n\nvon einigen Autoren \n\n(Derleder ZBB 2002, 202, 208 f.; Hoffmann\n\nZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZfIR 2002, 529 ff.;\n\nRörig MDR 2002, 894, 895; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer\n\nZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002,\n\n575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt worden ist,\n\ngibt dem Senat keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzu-\n\nweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber\n\nmit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n\n(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-\n\nkunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-\n\nzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz\n\nbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-\n\nhen sind.\n\nDer Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des\n\nKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.\n\nDie gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert\n\ndaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz\n\nfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.\n\nHaustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr\n\nebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die\n\nHaustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO\n\nS. 530; Rörig aaO), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des\n\nWiderrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen\n\nRecht überläßt.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_151-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/xi-zr-151-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_151-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_151-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/xi-zr-151-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1999/XI_ZR_151-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:28.861472+00:00"}}