{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/1998/XI_ZR_322-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"XI ZR 322/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 4 Abs. 1 Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitreten- de vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-\nURTEIL\n\nXI ZR 322/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVerbrKrG § 4 Abs. 1\n\nDer Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag\n\nerfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitreten-\n\nde vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen\n\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert wird.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98 - OLG Naumburg\n LG Stendal\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 27. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 10. September\n\n1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das\n\nVermögen der B. Bauunternehmen GmbH (im folgenden: Schuldnerin)\n\nAnsprüche aus einer von dem Beklagten für die Schuldnerin übernom-\n\nmenen Mithaftung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Februar 1994 beantragte die Schuldnerin bei der G. für\n\nA. mbH (im folgenden: G.) einen Kredit über 166.338,20 DM netto zur\n\nFinanzierung des Erwerbs von Transportfahrzeugen. Das Antragsfor-\n\nmular enthielt hinsichtlich des Zinssatzes die Angabe: \"Zinsen 7,0%\",\n\nnicht aber eine Angabe des effektiven Jahreszinses. Der Beklagte, der\n\nan der Schuldnerin mit einem Gesellschaftsanteil von 12% beteiligt war,\n\nunterzeichnete den Darlehensvertrag als Mitschuldner. Die G. zahlte\n\ndie Darlehenssumme vereinbarungsgemäß aus und erhielt als weitere\n\nSicherheit die Transportfahrzeuge übereignet.\n\nNach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Dezem-\n\nber 1995 verwertete die G. die sicherungsübereigneten Fahrzeuge und\n\nerzielte dabei einen Kaufpreis von 109.250 DM. Im April 1996 schloß\n\nsie das Darlehenskonto unter Anrechnung des Erlöses auf einen Kre-\n\nditsaldo von 107.116,65 DM ab und zahlte das Restguthaben an den\n\nKläger.\n\nDer Kläger ist der Ansicht: Die vom Beklagten übernommene Mit-\n\nhaftung stelle ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen dar,\n\nso daß er durch die Tilgung des Darlehens haftendes Gesellschaftska-\n\npital zurückerhalten habe. Der Beklagte hält dem vor allem entgegen,\n\nder Schuldbeitritt habe zu keiner Zeit eigenkapitalersetzenden Cha-\n\nrakter gehabt. Außerdem genüge der Schuldbeitritt wegen der unter-\n\nbliebenen Angabe des effektiven Jahreszinses nicht den Schriftformer-\n\nfordernissen des Verbraucherkreditgesetzes und sei daher nichtig.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 107.116,65 DM zuzüg-\n\nlich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nhatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-\n\nger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des\n\nKlägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das\n\nUrteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer\n\nSachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).\n\nDie Revision des Klägers ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZG 1999, 30\n\nveröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nEin Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei\n\nnicht gegeben. Dabei könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für\n\neine entsprechende Anwendung der §§ 32 a, 32 b GmbHG erfüllt seien\n\noder die §§ 30, 31 GmbHG das Klagebegehren rechtfertigten. Der\n\nSchuldbeitritt sei nämlich wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anga-\n\nbe des effektiven Jahreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e)\n\nVerbrKrG nach § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG nichtig, so daß ein wirksa-\n\nmes eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen nicht vorliege.\n\nDer Schuldbeitritt gehöre zu den Kreditverträgen. Der Beklagte sei bei\n\nAbgabe der unbeschränkten Mithaftungserklärung auch Verbraucher\n\ngewesen. Seine Minderheitsbeteiligung an der Schuldnerin habe ihn\n\nnicht zu einem Kaufmann oder Gewerbetreibenden werden lassen. Zu\n\neiner Heilung des Formmangels sei es mangels Auszahlung der Kre-\n\nditmittel an den Beklagten persönlich nicht gekommen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der\n\nSchuldbeitritt des Beklagten ist wegen Nichtangabe des effektiven Jah-\n\nreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG gemäß § 6\n\nAbs. 1, Alt. 2 VerbrKrG (analog) i.V. mit § 125 BGB nichtig. Einer An-\n\nwendung der Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafter-\n\ndarlehen ist damit die Grundlage entzogen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat auf den Schuldbeitritt zu Recht das\n\nVerbraucherkreditgesetz angewandt.\n\nZwar ist der Schuldbeitritt seinem Wesen nach selbst kein Kre-\n\nditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefe-\n\nstigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.;\n\n133, 220, 222 f.; 134, 94, 97; 138, 321, 325; Senatsurteile vom\n\n28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und 25. Februar\n\n1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997\n\n- VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001), der die Revision ausdrücklich\n\nzustimmt, einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich - wie hier -\n\nbei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag\n\nhandelt. Zwar wurde das Darlehen von der Schuldnerin zu gewerbli-\n\nchen Zwecken aufgenommen. Maßgebend sind insoweit aber allein die\n\npersönlichen Verhältnisse des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaf-\n\ntungserklärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom\n\n28. Januar 1997 - XI ZR 251/95 und 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96,\n\njeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, aaO). Der\n\nBeklagte war - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -\n\nauch Verbraucher, da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbli-\n\nche Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung darstellt (vgl.\n\nBGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223).\n\n2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Schuldbeitritt sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG nichtig. Sie ist der Meinung, es sei unberück-\n\nsichtigt geblieben, daß das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuld-\n\nbeitritt eines Verbrauchers lediglich entsprechend angewendet werden\n\nkönne. Dies sei von entscheidender Bedeutung, weil die Angabe des\n\neffektiven Jahreszinses ausschließlich dazu diene, dem Kreditnehmer\n\neinen Vergleich mit konkurrierenden Angeboten während der Wider-\n\nrufsfrist des § 7 VerbrKrG zu ermöglichen. Für eine analoge Anwen-\n\ndung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG fehle deshalb die not-\n\nwendige Wertungsbasis. Dieser Betrachtungsweise folgt der Senat\n\nnicht.\n\na) Ob der Schuldbeitritt nur dann wirksam ist, wenn der Kreditge-\n\nber den Verbraucher vor Abgabe der Mithaftungserklärung über alle\n\nwesentlichen Kreditkonditionen \n\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nVerbrKrG informiert, oder ob auf bestimmte Pflichtangaben im Hinblick\n\nauf ihren individuellen Schutzzweck verzichtet werden kann, ist vom\n\nBundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Der erkennende\n\nSenat hat die Frage in der zitierten Entscheidung vom 12. November\n\n1996 (BGHZ 134, 94, 98) ausdrücklich offengelassen. Zwar hat der\n\nVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Mai\n\n1999 (BGHZ 142, 23, 28 ff.) dargelegt, daß die im Wege einer dreisei-\n\ntigen Vereinbarung vorgenommene Übernahme eines Finanzierungs-\n\nleasingvertrages dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1\n\nVerbrKrG nur dann genügt, wenn die schriftliche Übernahmevereinba-\n\nrung des Verbrauchers den Inhalt des zu übernehmenden Vertrages\n\nvollständig wiedergibt. Dies schließt aber nicht aus, daß an die Form-\n\nwirksamkeit einer Schuldmitübernahme weniger strenge Anforderungen\n\nzu stellen sind. In der Literatur werden dazu unterschiedliche Ansichten\n\nvertreten.\n\nb) Ausgehend davon, daß die entsprechende Anwendung des\n\nVerbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt oder vergleichbare\n\nVereinbarungen eine Verbrauchereigenschaft auch des Hauptschuld-\n\nners voraussetze, ist nach der Ansicht von Ulmer (Ulmer/Timmann,\n\nFestschrift Rowedder S. 503, 517, 520 f.; MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl.\n\n§ 4 VerbrKrG Rdn. 16) zu unterscheiden: Diene die Formvorschrift vor\n\nallem der Warnung und dem Schutz vor übereilten und unüberlegten\n\nEntscheidungen, so müsse sie grundsätzlich auch dem Beitretenden\n\nzugute kommen. Hierzu gehörten alle Angaben, die Aufschluß über die\n\nHöhe der Zahlungsverpflichtung, aber auch über die Zahlungsweise\n\ngeben. Dagegen könne auf die Pflichtangaben verzichtet werden, die\n\n- wie vor allem § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG - lediglich den Ver-\n\ngleich mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen sollten.\n\nFür den Beitretenden stehe in diesem Falle der Inhalt des Kreditvertra-\n\nges zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung fest; die Wahl zwischen\n\nverschiedenen Angeboten sei ihm verschlossen. Ein Verstoß gegen\n\ndiese Formvorschriften löse daher für den Schuldbeitritt nicht die Nich-\n\ntigkeitsfolge des § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG aus. Dem haben sich wei-\n\ntere Autoren (Habersack EWiR 1997, 237, 238; Kurz DNotZ 1997, 552,\n\n556 f.; ähnlich Kabisch WM 1998, 535, 540) im Ergebnis und weitge-\n\nhend auch in der Begründung angeschlossen.\n\nc) Dagegen beurteilt die in der Literatur herrschende Meinung die\n\nRechtslage anders. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Beitreten-\n\nde, ohne einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta\n\nzu besitzen, das wirtschaftliche Risiko des Kreditgeschäfts im Falle der\n\nZahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners allein zu tragen habe, sei\n\nsein Schutzbedürfnis nicht geringer als das eines Verbrauchers, der\n\ndurch den Abschluß eines Kreditvertrages belastet wird. Eine Be-\n\nschränkung des Schriftformerfordernisses auf bestimmte Pflichtanga-\n\nben sei daher verfehlt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4\n\nVerbrKrG Rdn. 19; Metz, VerbrKrG § 1 Rdn. 28, § 4 Rdn. 10; Hagena,\n\nDrittschutz im Verbraucherkreditrecht S. 40 ff.; Edenfeld JZ 1997, 1034,\n\n1038; von Westphalen MDR 1997, 307, 309; ders. DB 1998, 295,\n\n299 f.; Artz VuR 1997, 227, 228 f.; Hadding WuB I E 2. § 6 VerbrKrG\n\n1.97; Wolf LM § 1 VerbrKrG Nr. 7; vgl. auch Bülow, VerbrKrG 3. Aufl.\n\n§ 1 Rdn. 114).\n\nd) Der erkennende Senat entscheidet die Streitfrage dahin, daß\n\nan die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts grundsätzlich dieselben\n\nstrengen Anforderungen zu stellen sind wie an den Kreditvertrag selbst.\n\nAllerdings ist aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1\n\nSatz 1 VerbrKrG nicht denknotwendigerweise auf eine Analogiefähig-\n\nkeit sämtlicher Pflichtangaben zu schließen. Indes sind gesetzliche\n\nFormvorschriften im Bereich des bürgerlichen Rechts grundsätzlich\n\nstrikt einzuhalten. Dies gilt in besonderem Maße für das Schriftformer-\n\nfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, das Informations- und Warnfunktion\n\nfür den Verbraucher hat und ihm die Entscheidung über die Ausübung\n\ndes Widerrufsrechts erleichtern will \n\n(vgl. BGHZ 142, 23, 33\n\nm.w.Nachw.). Dem wird ein Schuldbeitritt nur dann gerecht, wenn dem\n\nBeitretenden bei Abgabe der Mithaftungserklärung sämtliche Kredit-\n\nkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG klar und deutlich\n\nvor Augen geführt werden, damit er erkennen kann, auf was er sich\n\neinläßt.\n\nZwar hat die Angabe des effektiven Jahreszinses - wie die\n\nPflichtangaben überhaupt - im wesentlichen die Aufgabe, dem Verbrau-\n\ncher einen Konditionenvergleich zu ermöglichen, auf den es dann nicht\n\nmehr ankommt, wenn eine schon bestehende Schuld übernommen oder\n\neiner bereits begründeten Schuld beigetreten wird. Darin erschöpft sich\n\naber der Schutzzweck der Angabe des effektiven Jahreszinses, die vom\n\nGesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 19) für den \"wichtigsten Be-\n\nstandteil der Verbraucheraufklärung\" gehalten wurde, nicht. Die Anga-\n\nbe des effektiven Jahreszinses soll den Verbraucher insbesondere in\n\nGestalt eines einzigen, nach festen Regeln (vgl. § 4 Abs. 2 VerbrKrG)\n\nzu ermittelnden Prozentsatzes des Nettokreditbetrages über die mit\n\ndem Darlehen einhergehende jährliche Gesamtbelastung und damit\n\nüber dessen \"Preis\" unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Kosten\n\ninformieren (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 19; von Rottenburg,\n\nin: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbKrG 2. Aufl. § 4\n\nRdn. 118). Außerdem soll die Angabe des effektiven Jahreszinses ge-\n\nmeinsam mit der Angabe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\n\nd) VerbrKrG den Verbraucher vor dem Irrtum bewahren, es handele\n\nsich bei dem Nominalzins um die effektive Zinsbelastung. Nichts spricht\n\ndagegen, daß diese Informations- und Warnfunktionen auch den Bei-\n\ntretenden vor übereilten und unüberlegten Willenserklärungen bewah-\n\nren können. Die Möglichkeit, daß einzelne Beitretende nicht an einer\n\nvorvertraglichen Aufklärung über den effektiven Jahreszins oder andere\n\nKreditkonditionen interessiert sind, rechtfertigt keine andere rechtliche\n\nBeurteilung, weil die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2\n\nVerbrKrG nach ihrer Zielsetzung auf die typischen Verhältnisse und\n\nnicht auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im konkreten Ein-\n\nzelfall abheben (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 19).\n\nEs wäre schließlich auch ein Wertungswiderspruch und mit dem\n\nPrinzip der Rechtssicherheit nur schwer zu vereinbaren, wenn bei einer\n\ndreiseitigen Vereinbarung über die Vertragsübernahme durch einen\n\nVerbraucher sämtliche Formerfordernisse des § 4 Abs. 1 Satz 1\n\nVerbrKrG erfüllt sein müssen (siehe BGHZ 142, 23, 28 ff.), für den\n\nSchuldbeitritt aber bestimmte Erfordernisse nicht gelten sollen. Zwar\n\nbewirkt die Schuldmitübernahme lediglich eine Sicherung der Haupt-\n\nschuld. Es entsteht keine gleichgründige, paritätische Verpflichtung,\n\nsondern die Schuldverhältnisse basieren auf unterschiedlichen Zweck-\n\nbestimmungen (Ehmann, Die Gesamtschuld S. 336, 337). Dies ist aber\n\nfür die hier interessierende Frage kein relevanter Gesichtspunkt. Viel-\n\nmehr ist es gerade die Bereitschaft des Beitretenden, die unbe-\n\nschränkte Mithaftung ohne eine Gegenleistung des Kreditgebers zu\n\nübernehmen, die ihn bei wertender Betrachtung genauso schutzwürdig\n\nerscheinen läßt, als wenn er den betreffenden Darlehensvertrag selbst\n\nabgeschlossen hätte oder im Wege einer Vertragsübernahmevereinba-\n\nrung an die Stelle des ursprünglichen Kreditnehmers getreten wäre.\n\n3. Der Formmangel ist nicht geheilt worden.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96,\n\nWM 1997, 710; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997,\n\n2000, 2001) setzt eine entsprechende Anwendung der Heilungsvor-\n\nschrift im Sinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG - wie auch das Berufungsge-\n\nricht nicht verkannt hat - grundsätzlich voraus, daß die Kreditmittel an\n\nden Beitretenden ausgezahlt werden. Daran fehlt es hier. Andere Um-\n\nstände oder Verhältnisse, die für eine Heilung des Formfehlers spre-\n\nchen könnten, sind nicht zu erkennen und werden von der Revision\n\nnicht aufgezeigt.\n\nIII.\n\nDie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1998/XI_ZR_322-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/xi-zr-322-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1998/XI_ZR_322-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1998/XI_ZR_322-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/xi-zr-322-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/1998/XI_ZR_322-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:14:48.788150+00:00"}}