{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"XI ZR 367/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 367/97\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und\n\nDr. Müller\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-\n\nburg - vom 14. November 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstrakten\n\nSchuldanerkenntnisses, durch das sich die Beklagte zur Zahlung von\n\n49.379,11 DM an den Kläger verpflichtet hat.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid\n\nerwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrecht er-\n\nhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde\n\nam letzten Tag der Frist dem Berufungsgericht durch sogenanntes\n\nComputer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbe-\n\nvollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging\n\nam nächsten Tag ein.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1998, 1650 f. abge-\n\ndruckt ist, hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur\n\nBegründung hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig\n\nbegründet worden. Die durch Computer-Fax übermittelte Begründung\n\nsei wegen fehlender Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtig-\n\nten unwirksam. Der am nächsten Tag übermittelte Schriftsatz sei nach\n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen.\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.\n\nDer Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ge-\n\nteilt, sich aber durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts\n\n(MDR 1997, 374) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1995,\n\n2121) an einer Zurückweisung der Revision gehindert gesehen. Er hat\n\ndeshalb mit Beschluß vom 29. September 1998 gemäß §§ 2, 11\n\nRsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des\n\nBundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in Prozessen\n\nmit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch\n\nelektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unter-\n\nschrift des Prozeßbevollmächtigten (sog. Computer-Fax) eingereicht\n\nwerden können. Der Gemeinsame Senat hat durch Beschluß vom\n\n5. April 2000 entschieden, daß in Prozessen mit Vertretungszwang be-\n\nstimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung\n\neiner Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Ge-\n\nrichts übermittelt werden können.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nOberlandesgericht.\n\nDas Berufungsgericht hat die ihm vom Prozeßbevollmächtigten\n\nder Beklagten am letzten Tag der Frist durch Computer-Fax übermit-\n\ntelte Berufungsbegründungsschrift zu Unrecht als unwirksam angese-\n\nhen. Nach der auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Ent-\n\nscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des\n\nBundes ist die vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gewählte\n\nForm der elektronischen Übertragung der Berufungsbegründung auf ein\n\nFaxgerät des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Diese den Par-\n\nteien zugestellte Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist für\n\nden erkennenden Senat bindend (§ 16 RsprEinhG).\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache, da noch über die Berufung in der Sache zu entscheiden\n\nist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO).\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. van Gelder Dr. Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/xi-zr-367-97","cited_norms":[{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/xi-zr-367-97","retrieved":"2026-07-10 11:34:10.583673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-10/xi-zr-367-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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