{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__65-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"XII ZR 65/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1578, 1578 b, 1609; ZPO § 323; EGZPO § 36 a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheira- tung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu be- messen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579). b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypo- thetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Grün- de nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 65/09 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. November 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB §§ 1578, 1578 b, 1609; ZPO § 323; EGZPO § 36 \n\na) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheira-\ntung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des \nEinkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu be-\nmessen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, \n1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, \n196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ \n2009, 579). \n\nb) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung \nnicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypo-\nthetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein \nAnspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Grün-\nde nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe \nberuhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. \n\nc) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, \nwenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen \nVerfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom \n9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 \n- XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein \nauf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im \nJahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des \n§ 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung \nder wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall \ngegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - OLG Hamm \n\nAG Marl \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-\n\nrin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und \n\nSchilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2009 wird auf Kos-\n\nten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung \n\neines Titels über nachehelichen Unterhalt. \n\nDer 1957 geborene Kläger und die 1956 geborene Beklagte heirateten \n\nim Jahr 1975. Ihre Ehe blieb kinderlos. Sie trennten sich im Juli 2002. Auf den \n\nam 14. Februar 2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe geschie-\n\nden, rechtskräftig seit dem 21. Oktober 2003. \n\nDie Beklagte besuchte die Sonderschule und begann eine Ausbildung \n\nals Einzelhandelskauffrau, deren Abschluss zwischen den Parteien streitig ist. \n\nZum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Beklagte als Hilfsarbeiterin und \n\nwar bis 1978 erwerbstätig. Danach ging sie während des ehelichen Zusammen-\n\nlebens keiner Erwerbstätigkeit nach. Von 1995 bis 1997 pflegte sie ihren Vater. \n\nSeit der Trennung arbeitet die Beklagte teilschichtig als Reinigungskraft. \n\n4 \n\nDer Kläger war zunächst Vulkaniseurmeister. Während des ehelichen \n\nZusammenlebens bildete er sich zum Chemieingenieur fort und arbeitet in die-\n\nsem Beruf bis heute. Der Kläger heiratete im Jahr 2004 erneut. Aus der Ehe ist \n\nein im Februar 2005 geborener Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte \n\nder Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. \n\nSeine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. \n\n5 \n\nDurch einen Prozessvergleich vom 12. April 2005 legten die Parteien den \n\nnachehelichen Unterhalt der Beklagten ab Januar 2005 auf monatlich 618 € \n\nfest. Im Jahr 2007 erstrebte der Kläger eine Herabsetzung des Unterhalts. \n\nDurch Urteil vom 21. August 2007 setzte das Familiengericht den Unterhalt her-\n\nab, zuletzt ab Januar 2008 auf monatlich 607 €. \n\n6 \n\nIm vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger wiederum die Herabset-\n\nzung des Unterhalts. Er beruft sich auf die seit 1. Januar 2008 geänderte \n\nRechtslage, nach der - anders als bisher - seine Unterhaltspflicht gegenüber \n\nseiner jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen und in Anbetracht fehlender ehebe-\n\ndingter Nachteile der Beklagten außerdem eine zeitliche Begrenzung des Un-\n\nterhalts vorzunehmen sei. \n\n7 \n\nDas Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Un-\n\nterhalt ab dem 16. April 2008 auf monatlich 290 € reduziert, eine Befristung hin-\n\ngegen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er eine \n\nweitere Herabsetzung auf monatlich 214 € sowie eine Befristung des Unterhalts \n\nbis zum 30. Juni 2009 erstrebt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine \n\nzuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem in FPR 2009, 374 veröffentlichten \n\nUrteil die Abänderungsklage für zulässig gehalten, weil der Kläger sich auf die \n\ndurch die Unterhaltsreform geänderte Rangfolge sowie die geänderte Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs berufen könne. Zur Berechnung des Unter-\n\nhalts ist es auf Seiten des Klägers vom aktuellen Einkommen ausgegangen und \n\nauf Seiten der Beklagten von dem - teils fiktiven - Einkommen, wie es bereits \n\ndem Urteil im vorausgegangenen Verfahren zugrunde lag. Den Unterhaltsbe-\n\ndarf der Beklagten hat es nach Abzug des Kindesunterhalts unter Einbeziehung \n\nder jetzigen Ehefrau des Klägers mit einem Drittel des Gesamteinkommens \n\nbemessen. \n\n10 \n\nAb Januar 2009 führt die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts \n\nzu einem Unterhalt, der unterhalb des vom Amtsgericht festgelegten Unterhalts \n\nliegt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch der neue Ehegatte \"im \n\nRahmen der Angemessenheitsprüfung\" bezüglich seiner Erwerbsobliegenheiten \n\nnicht anders zu behandeln als der geschiedene Ehegatte. Das habe im vorlie-\n\ngenden Fall die Konsequenz, dass der neuen Ehefrau ein fiktives Einkommen \n\nim Geringverdienerbereich zuzurechnen sei, was im Ergebnis zu einem Unter-\n\nhaltsanspruch der Beklagten jedenfalls in der titulierten Höhe führe. \n\n11 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen mit der Folge, dass sogar Unterhaltsansprüche des \n\nneuen Ehegatten als bedarfsprägend angesehen würden, stoße jedoch auf Be-\n\ndenken. Sie hebe die Unterscheidung zwischen dem Bedarf nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen \n\nweitgehend auf und lasse sich deshalb nicht nur mit den gesetzlichen Vorgaben \n\nder §§ 1578 Abs. 1, 1581 BGB schwerlich in Übereinstimmung bringen, son-\n\ndern entferne sich auch von dem Verständnis der Ehe in der Gesellschaft, nach \n\ndem die Ehe von den Eheschließenden in Übereinstimmung mit der Gesetzes-\n\nlage (§ 1353 Abs. 1 BGB) als lebenslange Gemeinschaft und damit gerade \n\nnicht als eine Lebensabschnittsgemeinschaft geschlossen werde, in der bereits \n\nwegen der ihr innewohnenden zeitlichen Begrenzung die Unterhaltsansprüche \n\nzukünftiger Partner angelegt seien. Bei der Bemessung der Unterhaltsansprü-\n\nche des geschiedenen und des neuen Ehegatten sei verfassungsrechtlich zu \n\nbeachten, dass die geschiedene Ehe mit der neuen Ehe gleichwertig und \n\ngleichrangig sei. Es sei daher von zwei auf dieser Gewährleistung beruhenden \n\nGrundrechtspositionen auszugehen, die unter Berücksichtigung des allgemei-\n\nnen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Entfaltung zu bringen seien. \n\n12 \n\nDa die Berechnung nach der Dreiteilungsmethode zu einer \"übermäßi-\n\ngen und unverhältnismäßigen Entwertung\" des Aufstockungsunterhalts des ge-\n\nschiedenen Ehegatten führen könne, zu deren Verdeutlichung das Berufungs-\n\ngericht ein Rechenbeispiel anführt, müsse das durch die Dreiteilungsmethode \n\ngewonnene Ergebnis überprüft und ggf. wertend korrigiert werden. Zur Korrek-\n\ntur sei die Bemessung des Unterhalts der neuen Ehefrau entsprechend den \n\nbeim Geschiedenenunterhalt geltenden Grundsätzen ein geeignetes Mittel. \n\n13 \n\nDen vom Kläger geltend gemachten Einwand der Befristung hat das Be-\n\nrufungsgericht schließlich wegen Präklusion nicht zugelassen. Der neu geschaf-\n\nfene § 1578 b BGB enthalte zur Begrenzung und Befristung keine über die \n\nRechtsprechung des BGH seit dem Senatsurteil vom 12. April 2006 (- XII ZR \n\n240/03 - FamRZ 2006, 1006) zur früheren Rechtslage hinausgehenden Krite-\n\nrien zugunsten des Klägers. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nDas hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Abände-\n\nrungsklage ausgegangen. \n\nAuf das Abänderungsverfahren ist wie auf das Verfahren im Allgemeinen \n\nnach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG-RG das vor dem 1. September 2009 gel-\n\ntende Recht anzuwenden. Die Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich \n\nbereits aus § 323 ZPO, ohne dass es eines Rückgriffs auf die insoweit nur klar-\n\nstellende Regelung in § 36 Nr. 1 EGZPO bedarf. Denn nach der Gesetzesbe-\n\ngründung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 \n\n(BGBl. I S. 3189) handelt es sich bei § 36 EGZPO nicht um einen eigenen, neu \n\ngeschaffenen Abänderungsrechtsbehelf (BT-Drucks. 16/18130 S. 32). § 36 \n\nNr. 1, 2 EGZPO stellt - neben dem einschränkenden Kriterium der Zumutbarkeit \n\neiner Abänderung - somit lediglich klar, dass die Gesetzesänderung, soweit sie \n\nzu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse führt, ein Abänderungsgrund \n\nim Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO ist. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat eine Änderung der wesentlichen Verhältnisse \n\nmit Recht in der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezem-\n\nber 2007 geänderten Rangfolge gesehen, die auch - mittelbare - Auswirkungen \n\nauf die für die Bedarfsbemessung maßgeblichen Kriterien hat, des weiteren in \n\nder geänderten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung bei Wieder-\n\nverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats stellt neben der Gesetzesänderung auch eine Änderung \n\nder gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl bei Urteilen als \n\nauch bei Vergleichen einen Abänderungsgrund dar (vgl. Senatsurteile vom \n\n5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1690 und vom 5. Feb-\n\nruar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f. und BGHZ 177, 356, 380 = \n\nFamRZ 2008, 1911, 1917 f.). \n\n18 \n\nOb die Abänderung bestehender Unterhaltstitel erst ab der Verkündung \n\ndes Senatsurteils vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) \n\nzulässig ist (so OLG Celle NJW 2009, 1758; vgl. Senatsurteil vom 5. Februar \n\n2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848) oder - wofür die bereits im Jahr 2006 \n\ngeänderte Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung nachehelich ent-\n\nstandener Unterhaltspflichten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 = FamRZ \n\n2006, 683, 686) im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz \n\nvom 21. Dezember 2007 spricht - bereits ab dem 1. Januar 2008, kann hier of-\n\nfenbleiben. Denn das Amtsgericht ist bei der Unterhaltsfestsetzung zu Gunsten \n\ndes Klägers von der Abänderbarkeit schon vor dem 30. Juli 2008 (hier: ab \n\nRechtshängigkeit der Abänderungsklage am 16. April 2008) ausgegangen. Da \n\nallein der Kläger Rechtsmittel eingelegt hat und die von ihm erstrebte weitere \n\nHerabsetzung bereits aus anderen Gründen scheitert, kommt es auf einen frü-\n\nheren Abänderungszeitpunkt nicht an. \n\n19 \n\n2. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat die Be-\n\nklagte - lediglich - einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 \n\nAbs. 2 BGB. Übereinstimmend mit dem abzuändernden Prozessvergleich hat \n\nes einen teilweisen Anspruch wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB \n\nnicht zugesprochen und der Beklagten statt dessen ein teils fiktives Einkommen \n\naus Vollzeittätigkeit zugerechnet. \n\n20 \n\nDie Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht dem erstin-\n\nstanzlichen Vorbringen des Klägers hätte nachgehen müssen, die Beklagte \n\nkönne mehr als das berücksichtigte - teils fiktive - Einkommen von bereinigt \n\n936 € erzielen. Hierfür hat sich der Kläger erstinstanzlich auf den Tarifvertrag \n\nzur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeiter in der Gebäudereini-\n\ngung berufen. Zwar ist das Berufungsgericht darauf nicht ausdrücklich einge-\n\ngangen, sondern hat allein auf die Bindungswirkung des Ausgangstitels abge-\n\nstellt. Das ist aber nicht zu beanstanden. Zweifelhaft ist hier bereits ein ord-\n\nnungsgemäßer Berufungsangriff nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, \n\nweil die Berufungsbegründung lediglich pauschal auf das gesamte erstinstanzli-\n\nche Vorbringen nebst Beweisantritten verwiesen hat. Das begründet noch keine \n\nkonkreten Anhaltspunkte, warum die vom Amtsgericht näher begründeten Fest-\n\nstellungen fehlerhaft sein sollten. Jedenfalls war das Berufungsgericht aber we-\n\ngen des nicht hinreichend dargelegten Abänderungsgrundes nicht gehalten, \n\ndem Vorbringen des Klägers nachzugehen. Denn zur Darlegung einer wesentli-\n\nchen Veränderung mangelt es an dem Vorbringen, dass das in den bisherigen \n\nTiteln zugrunde gelegte Einkommen dem Tariflohn und der dazu als einschlägig \n\nvorgetragenen Lohngruppe bereits entsprochen habe oder sonst daran orien-\n\ntiert worden sei. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, den vom Klä-\n\nger angebotenen Beweis zu erheben. \n\n21 \n\n3. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten - wie \n\nschon das Amtsgericht - ausgehend von den (erzielbaren) Einkommen der Par-\n\nteien ermittelt, indem es neben den Parteien auch die jetzige Ehefrau des Klä-\n\ngers in die Berechnung einbezogen und den Bedarf nach einem Drittel der zu-\n\nsammengerechneten Einkünfte bemessen hat. Damit ist das Berufungsgericht \n\nder neueren Rechtsprechung des Senats gefolgt (Senatsurteile BGHZ 177, 356 \n\n= FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 \n\nund BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411; ebenso OLG Düsseldorf FamRZ \n\n2008, 1254; OLG Bremen NJW 2009, 925; OLG Celle NJW 2009, 1758; OLG \n\nBraunschweig FamRZ 2009, 977). \n\n22 \n\nDie vom Berufungsgericht - im Zusammenhang mit der Erwerbsoblie-\n\ngenheit der jetzigen Ehefrau des Klägers - gegen die Senatsrechtsprechung \n\nerhobenen Bedenken, die es unter Hinweis auf die Rechtssicherheit zurückge-\n\nstellt hat, sind ebenso wie die im Schrifttum geäußerte Kritik (etwa von Maurer \n\nFamRZ 2008, 1919; FamRZ 2008, 1985; Griesche FPR 2008, 63; Grandel NJW \n\n2008, 796) unbegründet. Der Senat nimmt die Kritik jedoch zum Anlass für eine \n\nergänzende und zusammenfassende Begründung seiner Rechtsprechung. \n\n23 \n\na) Die Anknüpfung des Unterhaltsbedarfs an die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse soll dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Scheidung die Teilha-\n\nbe am ehelichen Lebensstandard ermöglichen. Im Vergleich zu anderen Be-\n\ndarfsmaßstäben, etwa dem angemessenen Lebensbedarf, der sich allein aus \n\nder Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt, knüpft das Gesetz damit \n\nden Unterhaltsbedarf an die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen an (abge-\n\nleitete Lebensstellung; vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 196, 204 f. = FamRZ 2009, \n\n411, 414). Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, \n\ndie dem geschiedenen Ehegatten eine Teilhabe an dem auch aufgrund eigener \n\nLeistungen des Unterhaltsberechtigten erreichten höheren Lebensstandard ge-\n\nwähren soll (Senatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 und vom \n\n5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848). Diese Wertung hat auch \n\ndas Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 \n\n(BGBl. I \n\nS. 3189) beibehalten. \n\n24 \n\naa) Eine Anknüpfung an den besseren Lebensstandard des Unterhalts-\n\npflichtigen aus dem Gesichtspunkt der Teilhabe ist indessen nur insoweit ge-\n\nrechtfertigt, als dieser selbst in den Genuss eines höheren Lebensstandards \n\nkommt. Mit anderen Worten ist die Verbesserung des Lebensstandards des \n\nUnterhaltsberechtigten, weil der geschiedene Ehegatte einen höheren Lebens-\n\nstandard hat, auch nur berechtigt, wenn der Ehegatte den höheren Lebens-\n\nstandard auch nach der Scheidung tatsächlich noch hat. Dementsprechend ist \n\nnach der gefestigten Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Einkom-\n\nmensverringerung bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 und vom 5. Februar 2003 \n\n- XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848). Diese Rechtsprechung hat der Senat kon-\n\nsequent fortgeführt und auch auf nachehelich erstmals entstandene Unterhalts-\n\npflichten angewendet, zunächst auf den Kindesunterhalt (Senatsurteile BGHZ \n\n166, 351 = FamRZ 2006, 683 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ \n\n2008, 968, 972), später auch auf die nach Wiederverheiratung gegenüber dem \n\nneuen Ehegatten entstandene Unterhaltspflicht (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = \n\nFamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; \n\nBGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - \n\nFamRZ 2009, 579). Daran ist festzuhalten. \n\n25 \n\nbb) Die gegenteilige Sichtweise knüpft durch die Anwendung des Stich-\n\ntagsprinzips auch auf Einkommensreduzierungen an den früheren Zustand an \n\nund schreibt diesen über die Scheidung hinaus fort. Die Fortschreibung eines \n\nfrüheren Zustands stellt jedoch der Sache nach eine Fiktion dar, indem der Un-\n\nterhaltspflichtige rechtlich so gestellt wird, als hätte er sein früher höheres Ein-\n\nkommen noch immer, auch wenn dieses in Wirklichkeit entweder gesunken \n\noder durch weitere Unterhaltspflichten geschmälert worden ist. \n\n26 \n\nEine solche Fortschreibung der früheren Einkommensverhältnisse bedarf \n\nindessen der besonderen Begründung. Sie setzt voraus, dass der Unterhalts-\n\npflichtige sich aus Rechtsgründen an dem früheren Zustand festhalten lassen \n\nmuss. Das ist in Bezug auf die Wiederverheiratung jedenfalls nach der seit dem \n\n1. Januar 2008 geltenden Rechtslage nicht mehr der Fall. \n\n27 \n\nEine Einkommensfiktion ist dann angebracht, wenn dem Unterhaltspflich-\n\ntigen vorzuwerfen ist, dass er den früheren Zustand nicht aufrechterhalten hat. \n\nDas wäre etwa der Fall, wenn er unter Verstoß gegen seine Erwerbsobliegen-\n\nheit seine Arbeitsstelle aufgegeben hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 196, 205 \n\n= FamRZ 2009, 411, 414 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ \n\n2008, 968, 972). Auf die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen kann der \n\nGesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung allerdings von vornherein nicht zu-\n\ntreffen (Senatsurteil BGHZ 179, 196, 206 f. = FamRZ 2009, 411, 414). Der Un-\n\nterhaltspflichtige ist von Rechts wegen an der Wiederverheiratung nicht gehin-\n\ndert. Diese wird auch ansonsten nicht rechtlich missbilligt, sondern ist als Be-\n\nstandteil der Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich \n\ngarantiert. Anders als nach dem bis 1977 geltenden Scheidungsrecht ist die \n\nUnterhaltspflicht auch nicht mehr mit dem Verschulden am Scheitern der Ehe \n\nverknüpft, was eine Fortschreibung der früher besseren Verhältnisse allenfalls \n\naus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung noch rechtfertigen könnte. \n\n28 \n\nEine Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten und Fortschreibung \n\ndes früheren Einkommens nach der Scheidung ließe sich demnach nur noch \n\nrechtfertigen, wenn von dem Unterhaltspflichtigen zu verlangen wäre, neu hinzu \n\ngetretene Unterhaltspflichten entweder aus anderen Mitteln zu befriedigen oder \n\naber seine eigene Lebensführung - und die seiner neuen Familie - im Hinblick \n\nauf eine ungeschmälerte Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehe-\n\ngatten - zusätzlich (d.h. mehr, als er es auch bei einer Dreiteilung muss) - ein-\n\nzuschränken. \n\n29 \n\nEin darauf abzielender Wille des Gesetzgebers lag allerdings dem \n\n1. EheRG noch zugrunde und kam in den Erwägungen zum Rangverhältnis des \n\ngeschiedenen und des neuen Ehegatten zum Ausdruck. Nach den damaligen \n\nVorstellungen war die zweite Ehe des Unterhaltspflichtigen mit einer \"wirtschaft-\n\nlichen Hypothek\" belastet, die von der zweiten Ehefrau mitgetragen werden \n\nmüsse (BT-Drucks. 7/650 S. 143). Den Ehegatten der neuen Ehe werde die \n\nMöglichkeit, eine \"Hausfrauenehe\" zu wählen, oft nicht mehr offenstehen, und \n\nin manchen Fällen werde von ihnen auch auf Kinder verzichtet werden müssen \n\n(BT-Drucks. 7/650 S. 143). In diesem Zusammenhang steht auch das vom Be-\n\nrufungsgericht verwendete Argument aus § 1353 BGB, dass die Ehe auf Le-\n\nbenszeit geschlossen werde (zu den Hintergründen s. Schubert Die Reform des \n\nEhescheidungsrechts von 1976 S. XLIX f.) und keine \"Lebensabschnittsge-\n\nmeinschaft\" sei. \n\n30 \n\nMit derartigen Erwägungen stellte der Gesetzgeber des 1. EheRG die \n\n(zeitliche) Priorität der ersten Ehe in den Vordergrund. Er nahm gleichzeitig Ab-\n\nstand von der bis 1977 gültigen Rechtslage. Danach hatte zwischen geschie-\n\ndenem und neuem Ehegatten - ohne Rücksicht auf das Verschulden des Un-\n\nterhaltspflichtigen am Scheitern der Ehe - Gleichrang bestanden (nahezu allg. \n\nMeinung zu § 59 EheG 1946; vgl. Hoffmann/Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 59 \n\nRdn. 30). Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts waren bei der \n\nUnterhaltsbemessung im Fall konkurrierender (geschiedener) Ehegatten die \n\nInteressen der neuen Ehefrau mit denen der geschiedenen Ehefrau zumindest \n\ngleichwertig zu berücksichtigen (vgl. RGZ 48, 112 und RGZ 75, 433, 434). \n\n31 \n\nAn den gegenüber der Rechtslage bis 1977 geänderten Wertungen des \n\n1. EheRG hält das Gesetz seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr fest. Das Unter-\n\nhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat vom \n\ngrundsätzlichen Vorrang der ersten Ehe Abstand genommen. Nach der Be-\n\ngründung des Gesetzentwurfs zählt nicht mehr die zeitliche Priorität der Ehe-\n\nschließung, sondern allein die Schutzbedürftigkeit des Berechtigten (BT-\n\nDrucks. 16/1830 S. 23). Der geschiedene Ehegatte müsse sich bei Hinzutreten \n\nweiterer Unterhaltsberechtigter eine Schmälerung des auf ihn entfallenden Un-\n\nterhaltsanteils gefallen lassen. Er habe keinen \"Vertrauensschutz\" dahinge-\n\nhend, dass sich durch Wiederheirat und Gründung einer Zweitfamilie der Kreis \n\nder unterhaltsberechtigten Personen nicht vergrößere und seine Unterhaltsquo-\n\nte nicht gekürzt werde (BT-Drucks. 16/1830 S. 24). Damit ist hinreichend deut-\n\nlich, dass insoweit die Erwägungen zum 1. EheRG, auf deren Grundlage sich \n\ndie Argumentation des Berufungsgerichts noch bewegt, keine Gültigkeit mehr \n\nhaben. \n\n32 \n\nAuch bei langer Ehedauer ist der geschiedene Ehegatte schließlich nach \n\nder neuen Gesetzeslage gegenüber dem kinderbetreuenden Ehegatten aus der \n\nzweiten Ehe (ebenso wie auch einer kinderbetreuenden nicht verheirateten \n\nMutter) nicht mehr vorrangig. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten ist \n\nüberdies selbst bei langer Ehedauer nicht zwangsläufig in den zweiten Rang \n\neinzuordnen, sondern gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nur unter Berücksichtigung \n\nehebedingter Nachteile (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 382 = FamRZ 2008, \n\n1911, 1918). \n\n33 \n\ncc) Eine Bedarfsbemessung ohne Berücksichtigung von nach der Schei-\n\ndung hinzugetretenen Unterhaltspflichten ist demnach vom gesetzgeberischen \n\nWillen schon deswegen weder gefordert noch getragen, weil das Gesetz anders \n\nals noch das 1. EheRG vom Unterhaltspflichtigen nicht mehr verlangt, dass er \n\nsich bei Eingehung einer zweiten Ehe über die damit ohnehin verbundenen Ein-\n\nbußen beim Lebensstandard hinaus zusätzlich einschränkt, um den Unterhalt \n\nder geschiedenen Ehefrau auf einem Stand zu halten, der ihm selbst nicht mehr \n\nzur Verfügung steht. \n\n34 \n\nb) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass die vom Senat praktizierte \n\nMethode, die allerdings den vom Oberlandesgericht Hamm seit 1985 - für \n\ngleichrangige Ehegatten - aufgestellten Leitlinien im Wesentlichen entspricht \n\n(Nr. 40; FamRZ 1984, 963, 966; vgl. dazu auch Hampel Bemessung des Unter-\n\nhalts Rdn. 646 ff. und FamRZ 1995, 1177; später Nr. 36, vgl. FamRZ 2001, \n\n1121, 1125 und aktuell - Stand 1. Januar 2008 - Nr. 24.2.1, FamRZ 2008, 347, \n\n353), jedenfalls gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen des BGB-\n\nGesetzgebers zu einer teilweisen Zusammenfassung von Bedarf und Leis-\n\ntungsfähigkeit führt und damit die Vorschrift des § 1581 BGB in der Bedarfser-\n\nmittlung teilweise aufgeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 359 f. = FamRZ \n\n2006, 683, 685). Hierbei handelt es sich indessen um eine vereinfachende \n\nRechtsfortbildung, die vom allgemein praktizierten Halbteilungsgrundsatz sowie \n\nder darauf beruhenden Bedarfsbemessung nach Quoten ausgeht und sich an \n\nvorhandenen gesetzlichen Wertungen orientiert. Die Zusammenfassung von \n\nBedarf und Leistungsfähigkeit wird bei Einkommensreduzierungen, die nicht \n\ndurch hinzugetretene Unterhaltspflichten verursacht worden sind (etwa unver-\n\nschuldete Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen), \n\nseit geraumer Zeit allgemein akzeptiert. Der Senat hat bereits anhand der Ent-\n\nwicklung der Rechtsprechung dargestellt, dass das zunächst auch vom Senat \n\nangewandte Stichtagsprinzip zunehmend zu lockern war (Senatsurteil BGHZ \n\n179, 196, 201 ff. = FamRZ 2009, 411, 413 f.), weil es sowohl zu Lasten des Un-\n\nterhaltspflichtigen als auch - im Hinblick auf nach der Scheidung hinzugetrete-\n\nnes Einkommen - zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unbilligen (teils ver-\n\nfassungswidrigen, BVerfG FamRZ 2002, 527) Ergebnissen führte, die das Prin-\n\nzip selbst und dessen schematische Anwendung schon frühzeitig in Frage stell-\n\nten. \n\n35 \n\nDie Bedarfsermittlung nach einer Quote vom Einkommen geht zudem \n\ndavon aus, dass ein Einkommen in der fraglichen Größenordnung vollständig \n\nzur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht wird und die - geschiedenen - \n\nEhegatten daran gleichmäßig teilhaben sollen. Bei dieser in der Praxis durch-\n\nweg angewendeten Methode bestimmt das Einkommen des Unterhaltspflichti-\n\ngen nicht erst dessen Leistungsfähigkeit, sondern schon den Bedarf des Unter-\n\nhaltsberechtigten (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ \n\n2009, 1300, 1305). Die Bedarfsbemessung nach Quoten stellt damit in der Sa-\n\nche bereits einen Bedarf und Leistungsfähigkeit zusammenfassenden Vertei-\n\nlungsvorgang dar, bei dem die Interessen beider Parteien des Unterhaltsver-\n\nhältnisses zu berücksichtigen sind (vgl. Klinkhammer FF 2009, 140, 142 f.). \n\nDiese vereinfachende Handhabung hat schon in der bisherigen Unterhaltspra-\n\nxis dazu geführt, dass die Kontrolle der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB \n\nabgesehen von der festen Untergrenze des sogenannten Ehegattenselbstbe-\n\nhalts weitgehend entbehrlich geworden ist, weil der dem Unterhaltspflichtigen \n\naufgrund des Quotenunterhalts verbleibende Anteil zugleich seinem eigenen \n\nangemessenen Unterhalt nach § 1581 Satz 1 BGB entspricht. Das ist jedenfalls \n\nseit der durch Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, \n\n986) geänderten Rechtsprechung zur Behandlung des Einkommens des Unter-\n\nhaltsberechtigten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätig-\n\nkeit regelmäßig der Fall. Dementsprechend bleibt etwa ein trennungsbedingter \n\nMehrbedarf der geschiedenen Ehegatten in der Praxis nunmehr regelmäßig \n\naußer Betracht, weil das gesamte Einkommen beider Ehegatten in die Bedarfs-\n\nbemessung einbezogen wird und schon aufgrund der Halbteilung die Interessen \n\nbeider Ehegatten angemessen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 17. Ja-\n\nnuar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305; vgl. auch Klinkhammer \n\nFF 2009, 140, 143). \n\n36 \n\nDass es sich bei dieser Praxis wie auch bei ihrer Weiterentwicklung \n\ndurch den Senat im Wesentlichen um eine vereinfachende Zusammenfassung \n\nhandelt und die Wertungen des § 1581 BGB (z.B. die Heranziehung nicht prä-\n\ngenden Einkommens im Rahmen der Billigkeitsabwägung) dadurch nicht außer \n\nKraft gesetzt werden, sondern weiterhin zu beachten sind, ist in die Rechtspre-\n\nchung des Senats etwa bei der Einbeziehung zusätzlichen Einkommens aus \n\neinem Karrieresprung (Senatsurteile BGHZ 179, 196, 207 f. = FamRZ 2009, \n\n411, 414 f. und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579) oder \n\ndes Splittingvorteils aus der neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = \n\nFamRZ 2008, 1911, 1916) bereits eingeflossen. Ein unterschiedlicher Rang der \n\nEhegatten wirkt sich schließlich erst dann aus, wenn der sogenannte Ehegat-\n\ntenselbstbehalt nicht gewahrt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ \n\n2006, 683 und BGHZ 177, 356, 374 f. = FamRZ 2008, 1911, 1916), was auch in \n\nder Düsseldorfer Tabelle (Anm. B.IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte \n\n(Nr. 21.4) seinen Niederschlag gefunden hat. \n\n37 \n\nc) Dass die Drittelmethode zur rechnerischen Ermittlung der wechselsei-\n\ntig voneinander abhängigen Unterhaltsansprüche auch besser geeignet ist, \n\nzeigt ein Vergleich mit der vom Berufungsgericht bevorzugten Bedarfsbemes-\n\nsung, wie sie aufgrund der bis 2007 bestehenden Rechtslage praktiziert worden \n\nist. \n\n38 \n\naa) Das vom Berufungsgericht angeführte Berechnungsbeispiel (Ein-\n\nkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.000 €, des geschiedenen Ehegatten: \n\n1.500 € und des neuen Ehegatten: 0 €), mit der es die nach seiner Auffassung \n\nübermäßige und unverhältnismäßige Entwertung des Unterhaltsanspruchs des \n\ngeschiedenen Ehegatten verdeutlichen will, belegt bei näherem Hinsehen das \n\nGegenteil. \n\n39 \n\nNach dem Berufungsgericht ergibt sich im Beispielfall ein zusammenge-\n\nrechnetes Einkommen (nach jeweiligem Abzug des sog. Anreizsiebtels, vgl. \n\nAnm. B. I. der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2009) von 3.857,14 €, \n\nwas zu einem Bedarf (je 1/3) von 1.285,71 € führt. Daraus errechne sich ein \n\nUnterhaltsanspruch des neuen Ehegatten von 1.285,71 €, während der Bedarf \n\ndes geschiedenen Ehegatten durch eigenes Einkommen gedeckt sei, was in-\n\nsoweit zutreffend ist. Unrichtig ist demgegenüber, dass dem neuen Ehegatten \n\n\"ohne die Dreiteilung\" ebenfalls 1.285,71 € zustünden (gegenüber - zutreffend - \n\n428,57 € für den geschiedenen Ehegatten bei Abzug eines geschätzten Split-\n\ntingvorteils von 500 €). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass bei \n\nder Berechnung des Bedarfs des neuen Ehegatten folgerichtig der Unterhalt \n\ndes geschiedenen Ehegatten vorweg abzuziehen wäre, was zu einem Bedarf \n\ndes neuen Ehegatten von nur 1.102,04 € führen würde (= [3.000 € - 428,57 €] x \n\n3/7). \n\n40 \n\nUnter Berücksichtigung dieser Korrektur zeigt sich anhand des Beispiels, \n\ndass die vom Berufungsgericht gegenübergestellte \"Berechnung ohne Dreitei-\n\nlung\" nicht zu angemessenen Ergebnissen führt. Denn im Ergebnis verblieben \n\ndem Unterhaltspflichtigen 1.469,39 € und der neuen Ehefrau 1.102,04 €, insge-\n\nsamt also - einschließlich des für die zweite Ehe reservierten Splittingvorteils - \n\n2.571,43 €. Demgegenüber stünde der geschiedenen Ehefrau als Einzelperson \n\nneben ihrem Einkommen von 1.500 € ein Unterhalt von 428,57 € zur Verfügung \n\nund insgesamt demnach 1.928,57 €. Ein solches Ergebnis ist offensichtlich un-\n\nangemessen (zu ähnlichen Ergebnissen gelangt Grandel NJW 2008, 796, 797) \n\nund lässt sich vor allem nicht mit dem Gedanken der Teilhabe oder einem Ver-\n\ntrauensschutz zugunsten des geschiedenen Ehegatten rechtfertigen. \n\n41 \n\nEin solches Ergebnis widerspräche insbesondere dem eigenen Aus-\n\ngangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die geschiedene und die neue Ehe \n\nverfassungsrechtlich gleichwertig sind. Auch eine Ergebniskorrektur auf der \n\nEbene der Leistungsfähigkeit, die ausgehend von der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts und der von ihm unterstellten Gleichrangigkeit der Beklagten mit der jetzi-\n\ngen Ehefrau konsequent hätte durchgeführt werden müssen und zudem von \n\neinem - vom Senat abgelehnten - aus der Unterhaltsquote abgeleiteten Selbst-\n\nbehalt des Unterhaltspflichtigen ausgehen müsste (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f. und BGHZ 179, 196, 203 = FamRZ \n\n2009, 411, 413), würde zu keiner gleichmäßigen Teilhabe führen. Denn bei der \n\ndann notwendigen Mangelfallberechnung wäre für die geschiedene Ehefrau \n\naufgrund der vorherigen Bedarfsermittlung \"ohne Dreiteilung\" ein höherer \n\nEinsatzbetrag zu veranschlagen als für die neue Ehefrau, was wiederum zu \n\neinem nicht gerechtfertigten Ungleichgewicht zugunsten der geschiedenen Ehe-\n\nfrau führen würde. \n\n42 \n\nbb) Die vom Senat angewendete Drittelmethode führt demgegenüber \n\nausgehend von der rechtlichen Gleichwertigkeit von erster (geschiedener) und \n\nzweiter Ehe zu einer gleichmäßigen Verteilung des vorhandenen Einkommens. \n\nDass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in dem Berechnungs-\n\nbeispiel des Berufungsgerichts entfällt, erklärt sich dadurch, dass das von ihr \n\nerzielte Einkommen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs ausreicht (vgl. Ger-\n\nhardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 779, 781). Dass sich ihr Unterhaltsbedarf auf-\n\ngrund der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen reduziert hat, steht im \n\nEinklang damit, dass dessen eigener Lebensstandard aufgrund seiner weiteren \n\nUnterhaltspflicht zwangsläufig ebenfalls abgesunken ist und wahrt somit den \n\nGrundsatz der gleichmäßigen Teilhabe. Auch die neue Ehefrau kann schließlich \n\ndurch den Unterhalt ohne weiteres keinen höheren Lebensstandard als die ge-\n\nschiedene Ehefrau erreichen. \n\n43 \n\nEtwas anderes ergibt sich nur bei einem nach der Scheidung hinzugetre-\n\ntenen Einkommen, etwa aufgrund des Splittingvorteils aus der neuen Ehe oder \n\naber aufgrund eines bei Scheidung der ersten Ehe nicht vorhersehbaren Karrie-\n\nresprungs. Dass sich der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau in diesen Fällen \n\nnicht unangemessen verringert, wird dadurch gewährleistet, dass zusätzliches \n\nEinkommen hieraus in die Berechnung nach der Drittelmethode einzubeziehen \n\nist. Dass dadurch wiederum die zweite Ehe nicht benachteiligt werden darf (vgl. \n\nBVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), wird durch die notwendige Vergleichsbe-\n\nrechnung mit dem hypothetischen Bedarf der geschiedenen Ehefrau ohne Wie-\n\nderverheiratung sichergestellt (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = FamRZ \n\n2008, 1911, 1916), die gewährleistet, dass der Bedarf der geschiedenen Ehe-\n\nfrau nicht höher liegt, als er ohne die zweite Eheschließung läge. Diese Be-\n\nrechnung ist vom Berufungsgericht schließlich für den vorliegenden Fall zutref-\n\nfend durchgeführt worden, und auch das Amtsgericht hatte die Vergleichsbe-\n\ntrachtung bereits angestellt. \n\n44 \n\n4. Den offenen Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers hat \n\ndas Berufungsgericht ab Januar 2009 unter Berücksichtigung eines von ihr er-\n\nzielbaren Erwerbseinkommens bemessen. Es hat damit den Unterhalt der jetzi-\n\ngen Ehefrau \"im Rahmen der Angemessenheitsprüfung\" entsprechend den für \n\ngeschiedene Ehegatten geltenden Grundsätzen behandelt und dies mit der ver-\n\nfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung begründet. Das ist im Ergebnis \n\nrichtig (ebenso Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 399; ähnlich FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. \n\nRdn. 6/253 b; a. A. OLG Bremen FPR 2009, 181). \n\n45 \n\na) Allerdings folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \n\nGG nicht, dass eine geschiedene Ehe mit einer bestehenden in jeder Hinsicht \n\ngleichzubehandeln wäre. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht in vielerlei Hinsicht \n\nvom Gegenteil aus. Das zeigt sich insbesondere an den Unterhaltstatbeständen \n\nmit Einsatzzeitpunkten (§§ 1571 - 1573 BGB) sowie der Befristung und Begren-\n\nzung nach § 1578 b BGB, die den geschiedenen Ehegatten aufgrund der durch \n\ndie Scheidung beendeten Rechtsbindung schlechter stellen als den Ehegatten \n\nin einer bestehenden Ehe. Das stimmt damit überein, dass aus einer bestehen-\n\nden Ehe ihrer Natur nach stärkere rechtliche Bindungen erwachsen als aus ei-\n\nner geschiedenen. Das Abstellen auf den in § 1353 BGB enthaltenen Satz, \n\ndass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, ist in Anbetracht der durch die \n\nScheidung beendeten Ehe dagegen widersprüchlich und läuft auf eine Fiktion \n\ndes Fortbestands der geschiedenen Ehe und der aus ihr erwachsenden - ge-\n\ngenseitigen - Rechtswirkungen hinaus. \n\n46 \n\nb) Die vom Berufungsgericht angestellte Betrachtung erweist sich jedoch \n\naus anderen Gründen als zutreffend. Im Fall der unterhaltsrechtlichen Konkur-\n\nrenz eines geschiedenen Ehegatten mit dem jetzigen Ehegatten ist zu berück-\n\nsichtigen, dass durch die von den Ehegatten der neuen Ehe frei gewählte Rol-\n\nlenverteilung der bestehende Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten \n\nnicht über Gebühr geschmälert werden darf. \n\n47 \n\nZwar ist die den Anspruch auf Familienunterhalt (§ 1360 BGB) begrün-\n\ndende Rollenverteilung gemäß § 1356 BGB gesetzlich zulässig und kann re-\n\ngelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden (vgl. auch Senatsur-\n\nteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, 762 zum Verhältnis von \n\nFamilienunterhalt und Volljährigenunterhalt und - zur bis 2007 geltenden \n\nRechtslage - Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, \n\n1081 zum Verhältnis von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt). \n\n48 \n\nAndererseits darf die das Innenverhältnis der Ehegatten betreffende Rol-\n\nlenverteilung die - dem neuen Ehegatten bekannte - Unterhaltspflicht gegen-\n\nüber dem geschiedenen Ehegatten nicht übermäßig beeinträchtigen. Dieser \n\nGedanke findet im Ansatz bereits in der sogenannten Hausmannrechtspre-\n\nchung des Senats (Senatsurteil BGHZ 169, 200, 205 f. = FamRZ 2006, 1827, \n\n1828 m.w.N.) seinen Ausdruck. Auch wenn in diesen Fällen die Wahl der \n\nHaushaltsführung durch den Unterhaltspflichtigen in Rede steht, sind mit der \n\ndurch diese Rechtsprechung nur einschränkend akzeptierten Rollenverteilung \n\nmittelbare Auswirkungen auf die Aufgabenverteilung innerhalb der bestehenden \n\nEhe verbunden, die der neue Ehegatte nach § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB mittra-\n\ngen muss. Die daraus entstehenden Einschränkungen der neuen Ehe sind ver-\n\nfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 1985, 143, 145). \n\n49 \n\nIm Hinblick auf die hier vorliegende Unterhaltskonkurrenz von geschie-\n\ndenem und neuem Ehegatten ist aber vor allem bestehenden gesetzlichen Wer-\n\ntungen Rechnung zu tragen, dass die Rollenverteilung der zweiten Ehe im Fall \n\ndes Zusammentreffens mit Ansprüchen auf Geschiedenenunterhalt nicht aus-\n\nschlaggebend sein darf. Dass es bei der Unterhaltskonkurrenz von geschiede-\n\nnem und neuem Ehegatten nicht auf den dem neuen Ehegatten zustehenden \n\nFamilienunterhalt ankommt, ist bereits in § 1609 Nr. 2 BGB und § 1582 BGB \n\na.F. geregelt worden. Schon nach § 1582 BGB a.F. war im Rahmen des Ver-\n\ngleichs der beiden Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe beim neuen \n\nEhegatten nicht auf den Familienunterhalt abzustellen, sondern darauf, ob der \n\nneue Ehegatte bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574 BGB, \n\n§ 1576 BGB und des § 1577 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Hintergrund \n\ndieser Regelung war, dass der Gesetzgeber es für unbillig hielt, dass allein der \n\ngeschiedene Ehegatte auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen würde. Es müsse \n\nvielmehr erwartet werden, dass der Ehegatte des Verpflichteten seine Möglich-\n\nkeiten in gleichem Maße ausschöpfe, wie es dem Geschiedenen obliege \n\n(BT-Drucks. 7/650 S. 142 f.). An dieser Wertung - an deren Verfassungsmäßig-\n\nkeit keine Zweifel bestehen - hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom \n\n21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) festgehalten. Das zeigt sich daran, dass \n\nes nach § 1609 Nr. 2 BGB im Konkurrenzfall ebenfalls nicht darauf ankommt, \n\nob dem ein Kind betreuenden neuen Ehegatten ein Anspruch auf Familienun-\n\nterhalt nach § 1360 BGB zusteht. Auch hier ist statt dessen auf die hypotheti-\n\nsche Betrachtung abzustellen, ob der neue Ehegatte im Fall einer Scheidung \n\n- wegen Kinderbetreuung - unterhaltsberechtigt wäre. \n\n50 \n\nDamit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die unterhaltsberechtigten \n\n(geschiedenen) Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu \n\nbehandeln sind und die das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollen-\n\nverteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden \n\nUnterhaltsbetrages nicht entscheidend ist. Dass sich die genannten Regelun-\n\ngen auf den Unterhaltsrang beziehen, steht ihrer Heranziehung für die Frage \n\nder Unterhaltsbedürftigkeit im Rahmen der Drittelmethode schließlich nicht im \n\nWege. Vielmehr ist eine Einbeziehung des vom neuen Ehegatten erzielbaren \n\nEinkommens bereits bei der Bedarfsermittlung erforderlich, weil das gesetzge-\n\nberische Ziel der Gleichbehandlung von geschiedener und neuer Ehe im Hin-\n\nblick auf die Bedürftigkeit und die Erwerbsobliegenheit anderenfalls unterlaufen \n\nwürde. \n\n51 \n\nDas zeigt sich am folgenden Beispielfall: Der geschiedene Unterhalts-\n\npflichtige ist wiederverheiratet und hat mit seiner neuen Ehefrau ein fünfjähriges \n\nKind. Er hat ein (um den Kindesunterhalt und Erwerbsanreiz bereinigtes) Ein-\n\nkommen von 2.400 €. Die nach langer Ehedauer geschiedene Ehefrau erzielt \n\nkrankheitsbedingt kein Einkommen. Die neue Ehefrau könnte neben der Kin-\n\nderbetreuung ein Einkommen von (bereinigt um den Erwerbsanreiz) 600 € er-\n\nzielen. Würde man hier das erzielbare Einkommen erst bei der Mangelvertei-\n\nlung (auf der Ebene der Leistungsfähigkeit) berücksichtigen, so würde dies zu \n\neinem verzerrten Ergebnis führen. Der Bedarf nach der Drittelmethode betrüge \n\njeweils 800 €. Es läge ein Mangelfall vor (2.400 € - 800 € - 800 € < 1.000 €). Bei \n\nder Mangelfallberechnung müsste nunmehr nach § 1609 Nr. 2 BGB das erziel-\n\nbare Einkommen der neuen Ehefrau berücksichtigt werden. Sie hätte dann ei-\n\nnen Unterhaltsanspruch von 200 € (= 800 € - 600 €), während der geschiede-\n\nnen Ehefrau nicht mehr als 800 € zustünden. Dann würden aber dem Unter-\n\nhaltspflichtigen trotz Mangelfalls sogar 1.400 € verbleiben. Die zu unterstellende \n\nErwerbsobliegenheit der neuen Ehefrau würde sich im Ergebnis nicht nieder-\n\nschlagen. Bezieht man dagegen das von der neuen Ehefrau erzielbare Ein-\n\nkommen bereits bei der Bedarfsermittlung ein, so ergibt sich ein Bedarf von je-\n\nweils 1000 €. Ein Mangelfall liegt dann nicht vor. \n\n52 \n\nc) Demnach ist für den in die Berechnung einzustellenden Unterhalt der \n\nneuen Ehefrau darauf abzustellen, ob diese nach § 1570 BGB unterhaltsbe-\n\nrechtigt wäre. Das Berufungsgericht hat hier jedenfalls ein erzielbares Einkom-\n\nmen von nur 76 € unterstellt, welches rechnerisch bereits ausreicht, um den \n\nvom Amtsgericht der Beklagten noch aufrechterhaltenen Unterhalt von 290 € zu \n\nverteidigen. Das ist nicht zu beanstanden. \n\n53 \n\naa) Der aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung maßgebliche hypo-\n\nthetische Geschiedenenunterhaltsanspruch der neuen Ehefrau macht eine Prü-\n\nfung der nachehelichen Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff. BGB erforder-\n\nlich. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mangels anderer Gründe, \n\ndie für eine vollständige Unterhaltsbedürftigkeit in Betracht kommen, zu Recht \n\nallein auf § 1570 BGB abgestellt. Es hat jedenfalls ein Einkommen aus einer \n\nArbeitstätigkeit im Umfang von vierzehn Stunden im Monat für erzielbar gehal-\n\nten, welches rechnerisch zur Aufrechterhaltung des mit der Berufung allein an-\n\ngegriffenen Unterhalts von 290 € bereits ausreicht. Diese Feststellung wird von \n\nder Revision nicht angegriffen und ist im Hinblick auf § 1570 Abs. 1 BGB nicht \n\nzu beanstanden. \n\n54 \n\nbb) Allerdings kommt jedenfalls im Ausgangspunkt auch die mögliche \n\nUnterhaltsverlängerung nach § 1570 Abs. 2 BGB aus elternbezogenen Grün-\n\nden in Betracht. Der aus elternbezogenen Gründen verlängerte Betreuungsun-\n\nterhalt weist indessen Besonderheiten auf, die im Konkurrenzfall nur eine ein-\n\ngeschränkte Berücksichtigung zulassen. Denn eine mögliche Unterhaltsver-\n\nlängerung wegen der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in \n\nder Ehe würde ebenfalls maßgeblich von der Rollenverteilung in der neuen Ehe \n\nabhängen. Damit wäre den Ehegatten der neuen Ehe wiederum die Möglichkeit \n\neröffnet, durch die interne Rollenverteilung den Unterhaltsanspruch der ge-\n\nschiedenen Ehefrau zu entwerten, was der oben aufgeführten gesetzlichen \n\nGleichbewertung der Erwerbsobliegenheiten des geschiedenen und des neuen \n\nEhegatten widerspräche. Demzufolge kann es für die Berücksichtigung eines \n\nvon der neuen Ehefrau erzielbaren Einkommens nicht darauf ankommen, dass \n\ndem neuen Ehegatten bei hypothetischer Betrachtung ein Anspruch auf Ehe-\n\ngattenunterhalt nach § 1570 Abs. 2 BGB zustünde, wenn dieser sich allein aus \n\nder Rollenverteilung in der neuen Ehe ergäbe. \n\n55 \n\nEtwas anderes mag gelten, wenn etwa der geschiedene Ehegatte sei-\n\nnerseits einen Anspruch aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 \n\nBGB gehabt hat oder noch hat, was im vorliegenden Fall aber nicht in Rede \n\nsteht. Wenn dagegen der geschiedene Ehegatte bei inzwischen abgeschlosse-\n\nner Kinderbetreuung aufgrund der bis 2007 gültigen Rechtslage noch in den \n\nGenuss des inzwischen überholten Altersphasenmodells gekommen ist, kann \n\ndies wegen der Gesetzesänderung nicht für die Gleichbehandlung der neuen \n\nEhe angeführt werden. Dass die erste Ehe - wie im vorliegenden Fall - noch als \n\nHausfrauenehe geführt wurde, ist schließlich ebenfalls nicht maßgeblich, weil \n\ninsoweit für die geschiedene und die neue Ehe unterschiedliche Ausgangslagen \n\nbestanden und im Rahmen der ersten Ehe anders als in der zweiten Ehe noch \n\nnicht auf weitere Unterhaltsansprüche Rücksicht zu nehmen war. Nach der für \n\ndie Beurteilung maßgebenden Zeit nach der Scheidung unterlag die Beklagte \n\ngleichermaßen einer Erwerbsobliegenheit. \n\n56 \n\ncc) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Grundsätze könnte sich im \n\nvorliegenden Fall aufgrund der nicht zu beanstandenden Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 \n\nAbs. 2 BGB allein aus Gründen ergeben, die mit der in der zweiten Ehe getrof-\n\nfenen Rollenverteilung zusammenhängen. Da sonstige elternbezogene oder \n\nkindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit in dem vom Berufungsgericht \n\nfestgestellten geringen Umfang jedenfalls nicht entgegen stehen, hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht auch für die zweite Ehefrau ein erzielbares Einkommen \n\nin die Berechnung eingestellt. \n\n57 \n\nd) Das Berufungsgericht hat zur Frage der sich aus dem Zusammenle-\n\nben in der zweiten Ehe ergebenden Haushaltsersparnis (vgl. Senatsurteil vom \n\n9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 597 f.; OLG Braunschweig \n\nFamRZ 2009, 977, 980; Gutdeutsch/Gerhardt FamRZ 2007, 779, 780) keine \n\nFeststellungen getroffen. Das war hier im Ergebnis auch nicht notwendig, weil \n\nnur noch der Antrag des Klägers auf Herabsetzung unter den vom Amtsgericht \n\nausgeurteilten Unterhaltsbetrag von 290 € im Streit stand und eine Herabset-\n\nzung schon aus den oben angeführten Gründen nicht in Betracht kam. \n\n58 \n\n5. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Ein-\n\nwand der Befristung (§ 1578 b Abs. 2 BGB) als gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aus-\n\ngeschlossen betrachtet. Der Kläger habe den Einwand der Befristung bereits im \n\nVorverfahren geltend machen und ihn in seinem damaligen Klageantrag be-\n\nrücksichtigen müssen, weil unter den Umständen des vorliegenden Falles alle \n\nfür eine zeitliche Begrenzung maßgeblichen Tatsachen seinerzeit bereits fest-\n\ngestanden hätten. Dem ist zu folgen. \n\n59 \n\nNach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig, \n\nals behauptet wird, dass die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagean-\n\ntrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen \n\nmüssen, entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des \n\nEhegattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Aus-\n\ngangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden, ist eine Abände-\n\nrungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleich ge-\n\nbliebenen Verhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entschei-\n\ndung, einen Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billig-\n\nkeitsgründen zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, dass dieser Zustand be-\n\nreits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren \n\nentstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mussten sie auch \n\nim Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Un-\n\nterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im \n\nRahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (Senatsurteile vom 9. Ju-\n\nni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360 und vom 5. Juli 2000 \n\n- XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). \n\n60 \n\nIm vorliegenden Fall hat sich seit der mündlichen Verhandlung im Vor-\n\nprozess für die Frage der Befristung des Unterhalts keine wesentliche Verände-\n\nrung ergeben. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ergab sich schon seiner-\n\nzeit allein aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und konnte daher \n\nnach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden. Dass es bei der anzu-\n\nstellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe an-\n\nkam, sondern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte \n\nNachteile, galt bereits aufgrund der Rechtsprechung des Senats seit dem Se-\n\nnatsurteil vom 12. April 2006 (- XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) und ist bis \n\nzum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember \n\n2007 (BGBl. I S. 3189) durch die vom Berufungsgericht aufgeführten weiteren \n\nSenatsentscheidungen bestätigt worden. Insofern hat die Neuregelung in \n\n§ 1578 b BGB somit die vom Senat angewandten Kriterien für eine Befristung \n\ndes Unterhalts im Rahmen des Aufstockungsunterhalts lediglich gesetzlich \n\nklargestellt. \n\n61 \n\nEntgegen der Revision kann die seit dem Senatsurteil vom 30. Juli 2008 \n\n(BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) im Hinblick auf die Konkurrenz von ge-\n\nschiedener und neuer Ehe geänderte Rechtsprechung und die nunmehr anzu-\n\nwendende Drittelmethode nicht für eine zusätzliche wirtschaftliche Entflechtung \n\nder geschiedenen Ehegatten angeführt werden, die ihrerseits eine Neubewer-\n\ntung der für die Befristung streitenden Umstände eröffnen könnte. Denn hierbei \n\nhandelt es sich um eine dem Kläger als Unterhaltspflichtigen ohnedies günstige \n\nÄnderung, die für sich genommen schon zu einer Unterhaltsreduzierung führt. \n\nDie weitere Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestand dage-\n\ngen schon während des Vorprozesses und konnte im Rahmen der Billigkeits-\n\nabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. berücksichtigt werden. Die Unterhalts-\n\npflichten gegenüber den Kindern waren schließlich seinerzeit bereits bei der \n\nUnterhaltsberechnung berücksichtigt worden. Auch das Senatsurteil vom \n\n30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356, 380 = FamRZ 2008, 1911, 1918) lässt sich für \n\neine Zulassung des Befristungseinwands allein aufgrund der gesetzlichen Neu-\n\nregelung nicht anführen. Im Ausgangsfall dieser Entscheidung ging es um einen \n\nUnterhaltstitel, der vor Änderung der Rechtsprechung zur Unterhaltsbefristung \n\nerrichtet worden war. \n\n62 \n\nb) Darüber hinaus eröffnet § 36 Nr. 1 EGZPO - wie oben unter 1. a aus-\n\ngeführt - keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit, sondern stellt lediglich \n\nklar, dass die Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO ist. \n\nNach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, \n\nneu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache sei eine Anpassung \n\nvon bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich, \n\nwenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintrete \n\n(BT-Drucks. 16/1830 S. 32 f.). Die Wesentlichkeitsschwelle sei im Sinne von \n\n§ 323 Abs. 1 ZPO zu verstehen: In einer Gesamtschau aller Umstände - ggf. \n\nauch von der Reform unabhängiger Umstände - sei zu prüfen, in welchem Um-\n\nfang sich die für Unterhaltsverpflichtung und -bemessung maßgeblichen Ver-\n\nhältnisse geändert hätten (BT-Drucks. 16/1830 S. 33). \n\n63 \n\nDadurch wird zugleich bestätigt, dass das neue Unterhaltsrecht nur dann \n\nzur Abänderung bestehender Titel berechtigt, wenn bestimmte Umstände erst \n\ndurch die Gesetzesänderung erheblich geworden sind und diese gegenüber der \n\nbisherigen Rechtslage zu einer wesentlichen Änderung führt. Auch durch § 36 \n\nNr. 2 EGZPO soll - nur - sichergestellt werden, dass Umstände, die erst durch \n\ndas neue Recht erheblich geworden sind, in das Verfahren eingeführt werden \n\nkönnen (BT-Drucks. 16/1830 S. 33). Im vorliegenden Fall sind die für die Befris-\n\ntung angeführten Umstände nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich \n\ngeworden. Sie hätten - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - be-\n\nreits aufgrund der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess \n\ngeltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts \n\nvorgebracht werden können. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Marl, Entscheidung vom 19.08.2008 - 20 F 112/08 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.2009 - II-2 UF 179/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/xii-zr-65-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":6},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/xii-zr-65-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:32.856217+00:00"}}