{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__50-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-07-01","aktenzeichen":"XII ZR 50/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 50/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter \n\nDose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-\n\nteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheits-\n\nleistung durch Bankbürgschaft gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, \n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2008 \n\nzur Räumung und Herausgabe u.a. der gewerblich gemieteten Räume nebst \n\nGarten mit einer Fläche von insgesamt ca. 1.036 m² in B. verurteilt worden. Das \n\nLandgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagten \n\neingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € \n\nabzuwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \n\ngleicher Höhe leistet. Während des Berufungsverfahrens hat das Kammerge-\n\nricht den Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des \n\nLandgerichts vorläufig, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen, zu-\n\nrückgewiesen. \n\n2 \n\nMit vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil vom 20. November 2008 \n\nhat das Kammergericht die gegen den Räumungs- und Herausgabeanspruch \n\ngerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf den Einspruch des \n\nBeklagten hat es das Versäumnisurteil mit Urteil vom 12. Februar 2009 insoweit \n\naufrechterhalten. Die Bewilligung einer Räumungsfrist hat es im Hinblick auf ein \n\nvorliegendes Gewerberaummietverhältnis abgelehnt. Einen erneuten Antrag \n\ndes Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vor-\n\nläufig, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen, hat es als durch die \n\nEntscheidung zur Hauptsache überholt behandelt. Das Kammergericht hat sein \n\nUrteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagen nachgelassen, die \n\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n\n14.000 € abzuwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung \n\nSicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht \n\nzugelassen. \n\n3 \n\nNach Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bean-\n\ntragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts \n\nBerlin und des Kammergerichts bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde des Beklagten und die sich daran ggf. anschließende Revision oh-\n\nne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürg-\n\nschaft gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, einstweilen einzustellen. Zur Begrün-\n\ndung trägt er vor, eine Zwangsvollstreckung aus den noch nicht rechtskräftigen \n\nEntscheidungen führe für ihn zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, zumal sie \n\ndann ihre Tätigkeit einstellen müsse. Eine Anmietung von Ersatzräumen sei \n\nbislang nicht gelungen und komme wirtschaftlich auch nicht in Betracht. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. \n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-\n\nckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes \n\nInteresse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 \n\nZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine \n\nsolche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im \n\nBerufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu \n\nstellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 \n\nund vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). \n\n6 \n\nAn diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nfehlt es hier. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug lediglich beantragt, den \n\nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin \n\nabzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs- und \n\nHerausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. \n\nDiesen Antrag nach den §§ 719, 707 ZPO hatte das Berufungsgericht zunächst \n\nzurückgewiesen. Nach der abschließenden Entscheidung über die Berufung hat \n\nes den weiteren Antrag zu Recht als überholt angesehen. Die Anträge nach den \n\n§§ 719, 707 ZPO, die nur den Vollstreckungsschutz für die Dauer des Beru-\n\nfungsverfahrens betreffen und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hin-\n\naus wirken, ersetzen jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 \n\nZPO dahin, dass das Berufungsgericht dem Beklagten auch bei seiner Ent-\n\nscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom \n\n6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 21. September 2005 \n\n- XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347, vom 22. April 2004 - XII ZR \n\n16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ \n\n2003, 598). \n\n7 \n\nDen Anträgen des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\naus dem landgerichtlichen Urteil ist nicht zugleich ein Antrag nach §§ 712, 714 \n\nZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut und der Begründung der \n\nEinstellungsanträge vom 26. August 2008 und vom 3. Februar 2009. Denn da-\n\nnach begehrte der Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nwährend des Berufungsverfahrens. Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO \n\nhandelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung ge-\n\nstellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - \n\nFamRZ 2003, 598). Der Beklagte hat einen solchen Antrag auch in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt. \n\n8 \n\nDer Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihm im Berufungs-\n\nrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewe-\n\nsen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und \n\nvom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177). \n\nDose \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2008 - 12 O 692/07 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2009 - 8 U 131/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__50-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-01/xii-zr-50-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__50-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__50-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-01/xii-zr-50-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZR__50-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:17.299822+00:00"}}