{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__82-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"XII ZB 82/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34, 45 Abs. 2; AVAG § 22 Abs. 2 Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 82/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2009 \n\nin dem Vollstreckbarerklärungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBrüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34, 45 Abs. 2; AVAG § 22 Abs. 2 \n\nZur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach \n\nder Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit \n\nund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-\n\ndelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO). \n\nBGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - OLG Schleswig \n\nLG Kiel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina \n\nund die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2009 einstweilen \n\neinzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsent-\n\nscheidungen österreichischer Gerichte. \n\nDer Antragsgegner ist der Vater des im September 1984 geborenen An-\n\ntragstellers. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Mit Beschluss des \n\nAmtsgerichts Bad Bramstedt vom 3. September 1992 wurde dem Antragsgeg-\n\nner aufgegeben, an den Antragsteller bis zur Volljährigkeit monatlichen Unter-\n\nhalt in Höhe von 738 DM zu zahlen. Der Unterhalt wurde in der Folgezeit ein-\n\nvernehmlich auf monatlich 630 DM (= 322,11 €) herabgesetzt. Der Beklagte \n\nzahlte den danach geschuldeten Unterhalt bis auf den Unterhaltsbetrag für Au-\n\ngust 2002. \n\n3 \n\nIm Jahre 1999 zog der Antragsteller mit seiner Mutter nach Österreich. \n\nNach bestandener Abitur-Prüfung im Juni 2002 studiert er seit September 2002. \n\nMit seiner am 30. April 2003 eingegangenen Klage begehrte der Antragsteller \n\nerhöhten Unterhalt für die Zeit ab Mai 2000. Am 16. September 2003 schlossen \n\ndie Parteien vor dem Bezirksgericht Purkersdorf einen Teilvergleich, worin sich \n\nder Antragsgegner verpflichtete, an den Antragsteller einen rückständigen Un-\n\nterhalt in Höhe von insgesamt 2.400 € sowie monatlichen Unterhalt ab Oktober \n\n2003 in Höhe von 200 € zu zahlen. Diesen Unterhalt hat der Antragsgegner \n\n- bis auf einen Restbetrag für den Monat September 2005 in Höhe von 100 € - \n\nerfüllt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 30. Dezember 2005 \n\nwurde dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller über die aus dem \n\nTeilvergleich geschuldeten Beträge hinaus für die Zeit von Mai 2000 bis Sep-\n\ntember 2003 rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.148,59 € nebst Zinsen so-\n\nwie laufenden monatlichen Unterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember \n\n2003 in Höhe von 130,30 €, im Jahr 2004 in Höhe von 155,30 € und ab Januar \n\n2005 in Höhe von 280,30 € zu zahlen. Auf das Rechtsmittel des Antragsgeg-\n\nners änderte das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 30. Juni 2006 \n\ndas angefochtene Urteil hinsichtlich des Unterhaltsrückstands bis September \n\n2003 ab und reduzierte diesen auf insgesamt 6.705,21 € nebst Zinsen. Auf die \n\nRevision des Antragsgegners hob der Oberste Gerichtshof der Republik Öster-\n\nreich mit Teilurteil vom 15. November 2006 die Instanzurteile auf, soweit über \n\nden Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Oktober 2005 entschieden war. Insoweit \n\nhat es das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erst-\n\ninstanzliche Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen (Unterhaltszeitraum bis Sep-\n\ntember 2005) hat es die angefochtenen Entscheidungen als Teilurteil aufrecht-\n\nerhalten. \n\n4 \n\nAuf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht den nach dem Teilur-\n\nteil geschuldeten Unterhalt insgesamt für in der Bundesrepublik Deutschland \n\nvollstreckbar erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das \n\nOberlandesgericht nach fast vollständiger Erfüllung des nach dem Teilvergleich \n\ngeschuldeten Unterhalts die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit abgeändert und \n\ndie Vollstreckbarkeit nur noch wegen des nicht bereits erfüllten Teils des ge-\n\nschuldeten Unterhalts angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde \n\ndes Antragsgegners, mit der er weiterhin vollständige Abweisung des Antrags \n\nbegehrt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt dieser nunmehr die einst-\n\nweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Be-\n\nschluss. \n\nII. \n\n5 \n\nDer nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher \n\nVerträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemein-\n\nschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Han-\n\ndelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) \n\nzulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. \n\n6 \n\n1. Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Antrags-\n\ngegner in zweiter Instanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 22 \n\nAbs. 2 AVAG gestellt hat, wie es grundsätzlich zu verlangen ist. Denn mit der \n\nBegründung seiner Beschwerde hatte der Antragsgegner bereits eine einstwei-\n\nlige Einstellung der Zwangsvollstreckung - notfalls gegen Sicherheitsleistung - \n\nbeantragt. Das Oberlandesgericht hat über diesen Antrag allerdings nicht ent-\n\nschieden. Mit seinem Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren geht der Antrags-\n\ngegner nicht über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren hinaus (zum Vorrang \n\ndes Einstellungsantrags in zweiter Instanz vgl. Senatsbeschluss vom 4. März \n\n2009 - XII ZR 198/08 - juris Tz. 4). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Der Antrag ist dennoch zurückzuweisen. \n\nEine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 22 Abs. 2 AVAG \n\nkommt im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das \n\nRechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (zur Revision und zur Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - \n\nNJW-RR 2008, 1038 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn ein Zulassungsgrund \n\nim Sinne des § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nZPO und Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtli-\n\nche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen \n\nin Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO; im Folgenden: \n\nBrüssel I-VO) ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch ist ein solcher \n\nsonst ersichtlich. \n\n9 \n\nNach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO darf die zu vollstreckende ausländische \n\nEntscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Im Be-\n\nschwerdeverfahren darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den \n\nArtt. 34 und 35 der Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben \n\nwerden. Solche Gründe liegen hier nicht vor. \n\n10 \n\na) Die vollstreckbare österreichische Entscheidung ist insbesondere nicht \n\nunvereinbar mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom \n\n3. September 1992. Zwar überschneiden sich die Entscheidungen teilweise in \n\nzeitlicher Hinsicht, weil der deutsche Unterhaltstitel bis zur Volljährigkeit des \n\nAntragstellers, also bis September 2002 galt, während die vollstreckbaren ös-\n\nterreichischen Entscheidungen auch rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Mai \n\n2000 zugesprochen haben. Zutreffend weist der Oberste Gerichtshof der Repu-\n\nblik Österreich in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (9 Ob 121/06V) \n\naber darauf hin, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des An-\n\ntragstellers von Deutschland nach Österreich gemäß Art. 4 des Haager Über-\n\neinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom \n\n2. Oktober 1973 (HUÜ 73) zu einem Wechsel des anwendbaren materiellen \n\nUnterhaltsrechts geführt hat. Denn insoweit ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt \n\ndes Unterhaltsberechtigten abzustellen, der nach dem Umzug in Österreich lag \n\n(vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. \n\n§ 9 Rdn. 1, 10 f.). Allein dieser Wechsel des anwendbaren Rechts, der auch \n\nnach dem Vortrag des Antragsgegners zu einer deutlich höheren Unterhalts-\n\npflicht führt, ermöglicht auch nach deutschem Prozessrecht eine Anpassung \n\ndes bestehenden Unterhaltstitels. Ob dies in einem förmlichen Abänderungs-\n\nverfahren (nach deutschem Prozessrecht gemäß § 323 ZPO) oder in Form ei-\n\nner Nachtragsklage erfolgt, ist für den Umfang des dann geschuldeten Unter-\n\nhalts unerheblich (vgl. Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichter-\n\nlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 158 d). Ein Versagungsgrund im Sinne von § 34 \n\nNr. 1 und 3 Brüssel I-VO liegt schon deswegen nicht vor, weil die vollstreckbare \n\nösterreichische Entscheidung den rechtskräftig feststehenden Unterhaltstitel mit \n\neinbezogen und von dem nach österreichischem Recht geschuldeten Unterhalt \n\nabgesetzt hat. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verstößt die vollstreck-\n\nbare Entscheidung der österreichischen Gerichte auch nicht deswegen gegen \n\nden deutschen ordre public (Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO) weil sie auf die am \n\n30. April 2003 eingegangene Klage rückständigen Unterhalt ab Mai 2000 zuge-\n\nsprochen hat. Zwar ist rückwirkender Unterhalt aus Gründen des Vertrauens-\n\nschutzes nach deutschem materiellen Recht nur begrenzt geschuldet. So sieht \n\n§ 1613 Abs. 1 BGB vor, dass Verwandtenunterhalt regelmäßig erst ab dem \n\nZeitpunkt geschuldet wird, in dem der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Gel-\n\ntendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Ein-\n\nkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, er sich in Verzug befindet oder \n\nder Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Eine rückwirkende Inan-\n\nspruchnahme sieht das deutsche materielle Unterhaltsrecht aber auch im Falle \n\neines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder dann vor, wenn der Un-\n\nterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB) oder \n\naus tatsächlichen Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Unterhalts-\n\npflichtigen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB) an der Geltendmachung des Unter-\n\nhaltsanspruchs gehindert war. Das ist etwa auch bei einem Anspruch nach \n\n§ 1607 Abs. 3 BGB der Fall (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR \n\n46/07 - FamRZ 2009, 32 zum Scheinvaterregress). Dem ordre public unterliegt \n\ninsoweit allenfalls der hinter der Regelung des § 1613 BGB stehende Gedanke \n\ndes Vertrauensschutzes. Dieser ist allerdings auch durch die Entscheidungen \n\nder österreichischen Gerichte gewahrt. Denn dem Antragsgegner war bewusst, \n\ndass sein im September 1984 geborener Sohn nach wie vor unterhaltsberech-\n\ntigt und nach Österreich verzogen war. Darauf, dass sich nach österreichi-\n\nschem Recht ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben konnte als zuvor vor \n\ndem Amtsgericht Bad Bramstedt zugesprochen worden war, konnte der An-\n\ntragsgegner sich - auch im Hinblick auf sein Einkommen als Oberstudiendirek-\n\ntor - einstellen. \n\n12 \n\nc) Auch soweit das österreichische Recht für die Zeit ab Volljährigkeit \n\ndes unterhaltsberechtigten Kindes - abweichend vom deutschen materiellen \n\nRecht - keine gemeinsame Barunterhaltspflicht der Eltern vorsieht, verstößt dies \n\nnicht gegen den deutschen ordre public im Sinne des Art. 34 Nr. 1 der Brüs-\n\nsel I-VO. Nach deutschem Recht endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die \n\nelterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil davon die - insbesondere die \n\nPflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende - Personensorge \n\n(§ 1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenden Betreuungsbe-\n\ndarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die \n\nGrundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähri-\n\nges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse \n\nBetreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach \n\ndem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldren-\n\nte zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über \n\nEinkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil \n\nBGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100). Versorgungsleistungen, die das \n\nvolljährige Kind ab diesem Zeitpunkt von einem Elternteil entgegennimmt, sind \n\ndeswegen von ihm mit dem von beiden Eltern erhaltenen Barunterhalt zu finan-\n\nzieren. Allerdings sieht auch das deutsche Recht in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nPrivilegierungen volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. \n\nLebensjahres vor, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich \n\nin der allgemeinen Schulausbildung befinden. Wenn das österreichische Recht \n\nim Gegensatz dazu wegen noch fortdauernder Betreuungsleistungen durch das \n\nZusammenleben mit einem Elternteil über die Vollendung der Volljährigkeit hin-\n\naus zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt unterscheidet und einem \n\nElternteil die volle Barunterhaltspflicht auferlegt, ist dies im Vollstreckungsver-\n\nfahren nach Art. 45 Abs. 2 der Brüssel I-VO hinzunehmen. Ein Verstoß gegen \n\nden deutschen ordre public ist darin nicht zu erblicken (vgl. Österreichischer \n\nOGH - Teilurteil vom 15. November 2006 - 9 Ob 121/06V - veröffentlicht im In-\n\nternet bei www.ris.bka.gv.at). Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das \n\nGleichheitsgebot aus Art. 3 GG. Denn der aus Art. 45 Abs. 2 der Brüssel I-VO \n\nfolgenden grundsätzlichen Bindung an das ausländische materielle Recht im \n\nRahmen der Vollstreckbarerklärung für die Bundesrepublik Deutschland ist eine \n\nunterschiedliche rechtliche Beurteilung gleich gelagerter Sachverhalte imma-\n\nnent. Der Grund für die unterschiedliche Beurteilung liegt darin, dass ein inter-\n\nnational zuständiges Gericht nach dem auf der Grundlage des HUÜ 73 an-\n\nwendbaren Recht entscheidet. Dieses richtet sich nach dem ständigen Aufent-\n\nhalt des unterhaltsberechtigten Kindes. Die unterschiedliche Behandlung ge-\n\ngenüber rein innerdeutschen Unterhaltssachverhalten hat deswegen seinen \n\nGrund in dem Aufenthalt des Antragstellers, der wiederum ebenso behandelt \n\nwird wie andere in Österreich wohnende volljährige Kinder. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2008 - 7 O 9/08 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2009 - 16 W 149/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__82-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/xii-zb-82-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__82-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__82-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/xii-zb-82-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__82-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:58.141983+00:00"}}