{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__79-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"XII ZB 79/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 79/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n26. März 2009 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung \n\nund Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Ahaus vom 26. November 2008 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nWert: 4.929 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt die Abänderung eines Urteils auf Zahlung nacheheli-\n\nchen Unterhalts. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch ein \n\nder Beklagten am 27. November 2008 zugestelltes Urteil teilweise stattgege-\n\nben. Die Beklagte hat mit einem am 29. Dezember 2008 (Montag) eingegange-\n\nnen Schriftsatz Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung gegen dieses \n\nUrteil begehrt. Dem Antrag war der Vordruck \"Erklärung über die persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse\" beigefügt; in der Rubrik G war die Frage \n\n\"Sonstige Vermögenswerte\" nicht beantwortet. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 20. Januar \n\n2009, zugestellt am 30. Januar 2009, Prozesskostenhilfe versagt. Die Beklagte \n\nhat daraufhin mit am 13. Februar 2009 eingegangenen Schriftsätzen Gegen-\n\nvorstellung erhoben sowie Berufung eingelegt, diese auch begründet und Wie-\n\ndereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das \n\nOberlandesgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Mit dem ange-\n\nfochtenen Beschluss hat es sodann abgelehnt, der Beklagten Wiedereinset-\n\nzung in die Berufungsfrist zu gewähren, und die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Se-\n\nnats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); denn der angefochtene Beschluss verletzt die \n\nBeklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. \n\n4 \n\n2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat zu \n\nUnrecht der Beklagten die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versagt und \n\ndie Berufung verworfen. \n\n5 \n\na) Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der am \n\n29. Dezember 2008 eingegangene Schriftsatz, mit dem die Beklagte die Ge-\n\nwährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht bereits als Einlegung der \n\nBerufung gedeutet werden kann. Richtig ist zwar, dass ein Schriftsatz, der alle \n\nformellen Anforderungen an eine Berufung erfüllt, regelmäßig als wirksam ein-\n\ngelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleich-\n\nwohl nicht unbedingt als Berufung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn \n\nsich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel aus-\n\nschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Dezember \n\n2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494). Das ist hier indes der Fall. Denn der \n\ngenannte Schriftsatz verdeutlicht unmissverständlich, dass die Beklagte zu-\n\nnächst nur Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung begehrt und erst \n\n\"nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand das erstinstanzliche Urteil … zur Überprüfung stellen\" will. Die Annahme, \n\ndass die Berufung sogleich unbedingt eingelegt werden sollte, ist damit ausge-\n\nschlossen. \n\nb) Das Oberlandesgericht hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, der Be-\n\nklagten, wie von ihr fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) begehrt, \n\nWiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewäh-\n\nren. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist \n\nein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe \n\nbeantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein \n\nVerschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung \n\nverhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerwei-\n\nse nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rech-\n\nnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und \n\n6 \n\n7 \n\naus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten \n\nUnterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden \n\nwerden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB \n\n71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, \n\n868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). Das war \n\nhier der Fall. \n\n8 \n\nZwar kann ein Rechtsmittelführer nur dann davon ausgehen, die wirt-\n\nschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dar-\n\ngetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf \n\ndem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausge-\n\nfüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse er-\n\nklärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit \n\nallerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der Prozesskostenhil-\n\nfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu \n\nermöglichen, verfehlt würde. So kann die Partei, auch wenn der Vordruck ein-\n\nzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Vor-\n\naussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben \n\n(vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ \n\n2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). \n\nDas kommt in Betracht, wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz \n\n- aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks - Pro-\n\nzesskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhande-\n\nne Lücke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe \n\nlegt, die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Partei hätten sich zwischenzeitlich \n\nin einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert. \n\n9 \n\nSo liegen die Dinge hier. In ihrem Antrag auf Gewährung von Prozess-\n\nkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat die Beklagte bereits einleitend auf \n\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ver-\n\nwiesen; damals hatte sie im Vordruck die Frage nach \"sonstigen Vermögens-\n\nwerten\" verneint. Richtig ist zwar, dass die Verweisung auf die damalige Ge-\n\nwährung von Prozesskostenhilfe unmittelbar an die Aussage anschließt, die \n\nBerufung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das hindert jedoch nicht, die \n\nBezugnahme - auch - auf die unmittelbar vorhergehende Aussage zu beziehen, \n\ndie Beklagte werde nicht in der Lage sein, die Kosten des Berufungsverfahrens \n\nselbst aufzubringen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das \n\nBerufungsverfahren konnte deshalb durchaus dahin verstanden werden, dass \n\ndie im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren dargelegten wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse der Beklagten fortbestünden. Aus dem vom Oberlandesge-\n\nricht angeführten Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung, auf einem No-\n\ntar-Anderkonto bestehe noch ein Guthaben von knapp 20.000 €, dessen Ausei-\n\nnandersetzung der Kläger blockiere, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem \n\nAmtsgericht war dieser Umstand bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nzugunsten der Beklagten bekannt. Dass der Beklagten aus diesem Konto in-\n\nzwischen verwertbares Vermögen zugeflossen sei, ist weder vorgetragen noch \n\nsonst ersichtlich. Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts ergeben sich hierfür \n\nkeine Anhaltspunkte. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, mit ihrem \n\n- auf die frühere Gewährung von Prozesskostenhilfe Bezug nehmenden - Ge-\n\nsuch die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe für das Berufungsverfahren auch in Ansehung \"sonstiger Vermögens-\n\nwerte\" dargetan und damit die Grundlage für eine spätere Wiedereinsetzung in \n\ndie Berufungsfrist geschaffen zu haben. \n\n10 \n\n3. Der Senat kann über das Wiedereinsetzungsbegehren der Beklagten \n\nabschließend entscheiden. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen - nach \n\ndem auch im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht in Zweifel \n\ngezogenen - Vortrag der Beklagten vor. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, \n\ndiese Voraussetzungen bereits innerhalb der Berufungsfrist hinreichend darge-\n\nlegt zu haben. Damit war der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungs- \n\nsowie in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der Beschluss über die \n\nVerwerfung der Berufung kann danach keinen Bestand haben. Er war deshalb \n\naufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ahaus, Entscheidung vom 26.11.2008 - 10 F 476/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 UF 196/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__79-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/xii-zb-79-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__79-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__79-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/xii-zb-79-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__79-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:26.827945+00:00"}}