{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__70-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"XII ZB 70/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 70/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin \n\nDr. Vézina, den Richter Dose und den Richter Schilling \n\nbeschlossen: \n\n1. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwer-\n\ndeinstanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weite-\n\nren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. \n\n2. Dem Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-\n\nzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller be-\n\nwilligt. \n\n3. Der Beklagte hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von \n\n135 € ab dem 15. Januar 2010 zu zahlen. Die Zahlungen sind \n\nan die Bundeskasse zu leisten. \n\n4. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n18.021,64 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nNachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt haben, steht nur noch die Kostenentscheidung aus. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 9. Oktober 2008 zur \n\nZahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt verurteilt. Dieses Urteil ist \n\ndem Beklagten am 23. Oktober 2008 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit \n\neinem am 21. November 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Beklagten zur Erwiderung auf die Berufung der \n\nKlägerin zu 1 eine Frist bis zum 2. Januar 2009 gesetzt. An diesem Tag ist die \n\nBerufungsbegründung des Beklagten beim Berufungsgericht eingegangen. \n\nNach dem Hinweis des Gerichts, dass die Frist zur Begründung der Berufung \n\nbereits abgelaufen sei, hat der Beklagte am 26. Januar 2009 Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bean-\n\ntragt. Zugleich hat der Beklagte seine Berufung begründet. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 5. März 2009 hat das Berufungsgericht den Antrag \n\ndes Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Antrag sei zurückzuwei-\n\nsen, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist im Sinne \n\ndes § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist \n\nhabe am 2. Januar 2009 zu laufen begonnen. \n\n4 \n\nDer Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am \n\n20. März 2009 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte beim Berufungsge-\n\nricht hiergegen zunächst Gegenvorstellung erhoben hatte, hat er am 15. April \n\n2009 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt und um die Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. \n\n5 \n\nMit Beschluss vom 20. April 2009 hat das Berufungsgericht den ange-\n\nfochtenen Beschluss auf die Gegenvorstellung abgeändert und dem Beklagten \n\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand bewilligt. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die Rege-\n\nlung aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO außer Acht gelassen, wonach die Wieder-\n\neinsetzungsfrist im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen \n\nMonat betrage. Dass die Fristsetzung des Berufungsgerichts vorher von der \n\nAngestellten falsch interpretiert und eingetragen worden sei, beruhe entgegen \n\nder Ansicht der Kläger nicht auf einem Organisationsverschulden der Prozess-\n\nbevollmächtigten des Beklagten. \n\n6 \n\nAnschließend haben die Parteien die Rechtsbeschwerde übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind mit Ausnahme der \n\nGerichtsgebühren den Klägern aufzuerlegen. \n\nAufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat \n\nder Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem \n\nErmessen zu entscheiden. \n\nFür die Kostenentscheidung kommt es danach vornehmlich darauf an, \n\nwem die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen wä-\n\nren, wenn es sich nicht erledigt hätte (vgl. BGHZ 67, 343, 345 = NJW 1977, \n\n436; BGH Beschluss vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05 - NJW 2007, 3429; siehe \n\nauch BGHZ 123, 264, 265 f. = NJW 1994, 256; Zöller/Phillippi ZPO 27. Aufl. \n\n§ 91 a Rdn. 24). \n\n10 \n\nHätte das Berufungsgericht seinen angefochtenen Beschluss nicht ab-\n\ngeändert, hätte der Senat den Beschluss auf die Rechtsbeschwerde voraus-\n\nsichtlich aufgehoben. Denn das Berufungsgericht hat - wie es in seinem abhel-\n\nfenden Beschluss vom 20. April 2009 selbst eingeräumt hat - nicht beachtet, \n\ndass die Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist einen Monat beträgt. Im Übrigen lagen nach Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor, weshalb es \n\ndem Beklagten schließlich antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist gewährt hat. \n\n11 \n\nDamit wären die Kläger - ohne erledigendes Ereignis - im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren unterlegen gewesen mit der Folge, dass sie die Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91 ZPO hätten tragen müssen. Dem-\n\ngemäß waren ihnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nach \n\n§ 91 a ZPO aufzuerlegen. \n\n12 \n\nAllerdings war von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der \n\nRechtsbeschwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO richtig angewandt hätte. \n\n13 \n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass die Rechtsbeschwerde \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb dem Beklagten entsprechend \n\nIII. \n\nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe mit \n\nRaten zu bewilligen war. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfsburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 17 F 3243/07 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.03.2009 - 2 UF 164/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__70-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zb-70-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__70-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__70-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zb-70-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__70-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:36.795211+00:00"}}