{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__68-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"XII ZB 68/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 68/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des \n\n4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, \n\nZivilsenate in Augsburg, vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich \n\ngeborenen betroffenen Kindes. Sie lebte zunächst mit dem Kind im Haus ihrer \n\nEltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekom-\n\nmen war, wandte sie sich Anfang 2007 an die Beteiligte zu 2 mit der Bitte um \n\nein Beratungsgespräch. In der zweiten Jahreshälfte 2007 wurde für die Mutter \n\neine Familienhilfe eingerichtet. Ab November 2007 zog die Mutter gemeinsam \n\nmit dem Kind mehrfach um, aber schließlich jeweils wieder nach A. zurück. Das \n\nKind besuchte in dieser Zeit jeweils die Grundschule am jeweiligen Aufenthalts-\n\nort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unent-\n\nschuldigt fern. In der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt \n\nsich die Mutter mit dem Kind in Oberösterreich auf. In der Folgezeit reiste sie \n\nmit dem Kind nach Bolivien. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wurde der Mutter das Aufent-\n\n3 \n\n4 \n\nhaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilvorsorge und das Recht zur Bean-\n\ntragung von Leistungen nach dem SGB VIII vorläufig entzogen. Der Beschluss \n\nwurde am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar \n\n2008 um einen Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit weiterem Beschluss \n\nvom 1. April 2008 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung \"in der \n\nHauptsache bestätigt\". \n\nAufgrund dieses Beschlusses hat das Jugendamt das Kind am 12. April \n\n2008 nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Es befindet sich \n\ngegenwärtig in einer Pflegefamilie. \n\nAuf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht den Be-\n\nschluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben, weil die Vorausset-\n\nzungen einer Entziehung des Sorgerechts nach den §§ 1666, 1666 a BGB nicht \n\nfeststellbar seien. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne trotz einiger Hin-\n\nweise auf eine psychopathologische Auffälligkeit der Mutter auch nach Anhö-\n\nrung des Kindes und der mit der Angelegenheit befassten Personen nicht fest-\n\ngestellt werden. Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Gutach-\n\nten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter sei keine konkrete Gefährdung des Kin-\n\ndeswohls zu entnehmen, wenngleich die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit \n\nden Gutachtern abgelehnt habe. Weitere Erkenntnisse seien nicht möglich, zu-\n\nmal die Großeltern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht \n\nhätten. \n\n5 \n\nMit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt die Beteiligte zu 2 Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht. Zudem hat sie die Aussetzung der Vollzie-\n\nhung des angefochtenen Beschlusses beantragt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Be-\n\nschlusses ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeentscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts nach dem Gesetz erst mit ihrer Rechtskraft wirksam \n\nwird und es deswegen keiner Aussetzung der Vollziehung bedarf. \n\n1. Nach § 16 Abs. 1 FGG werden gerichtliche Verfügungen und Ent-\n\nscheidungen grundsätzlich mit der Bekanntmachung an denjenigen wirksam, \n\nfür den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Entscheidungen des Amtsge-\n\nrichts waren deswegen mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam und \n\nvollziehbar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 - \n\nFamRZ 2000, 813, 814). \n\n8 \n\n2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wird \n\nnach § 26 Satz 1 FGG allerdings in Fällen, in denen ein weiteres befristetes \n\nRechtsmittel gegeben ist, erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Zwar beschränkt \n\nsich der Wortlaut der Vorschrift auf eine Anfechtbarkeit im Wege der sofortigen \n\nweiteren Beschwerde. In isolierten Familiensachen der Freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit, in denen das Oberlandesgericht abweichend von § 28 Abs. 1 FGG be-\n\nreits als Beschwerdegericht entschieden hat, erstreckt sich die Vorschrift aller-\n\ndings auch auf Entscheidungen, die nach den §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1 \n\nbis 3, 6 und 10 ZPO mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof an-\n\ngefochten werden können (Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. \n\n§ 26 Rdn. 4; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 984 und OLG Frankfurt \n\n- 20 W 565/05 - veröffentlicht bei juris). \n\n9 \n\nWeil das Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 \n\nBGB eine Entscheidung i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft, ist gegen die \n\nBeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach § 621 e Abs. 2 ZPO die \n\nRechtsbeschwerde statthaft, die das Oberlandesgericht auch zugelassen hat \n\n(§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). An diese Zulassung ist der Senat gebunden \n\n(§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n\n10 \n\nDer angefochtene Beschluss erlangt nach § 26 Satz 1 FGG deswegen \n\nerst mit seiner Rechtskraft Wirksamkeit. Die sofortige Wirksamkeit seiner Ent-\n\nscheidung hat das Oberlandesgericht nicht angeordnet (§ 26 Satz 2 FGG). Bis \n\nzur Entscheidung des Senats über die zugelassene Rechtsbeschwerde ver-\n\nbleibt es mithin bei dem Inhalt des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlus-\n\nses. Für eine Aussetzung der Vollziehung der diesen Beschluss aufhebenden \n\nBeschwerdeentscheidung besteht deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2008 - 408 F 3674/07 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 UF 161/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__68-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zb-68-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__68-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__68-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zb-68-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__68-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:12.896898+00:00"}}