{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__46-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"XII ZB 46/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1360 a Abs. 4 Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvor- schussanspruch gegen den neuen Ehegatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 46/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 1360 a Abs. 4 \n\nFür einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvor-\n\nschussanspruch gegen den neuen Ehegatten. \n\nBGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - OLG Frankfurt/Main \n\nAG Dillenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten \n\nder Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit \n\nauf Zugewinnausgleich gegen ihren früheren Ehemann. Das Familiengericht hat \n\ndie Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde der Antrag-\n\nstellerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung \n\ndamit begründet, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei, weil ihr ein An-\n\nspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren neuen Ehe-\n\nmann zustehe. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene \n\nRechtsbeschwerde der Antragstellerin. \n\nII. \n\n2 \n\nFür das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende \n\n3 \n\n4 \n\nAugust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-\n\nsem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG \n\nStuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei \n\nJuris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröf-\n\nfentlicht bei Juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W \n\n1077/09 - veröffentlicht bei Juris). \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht bedürf-\n\ntig i.S. des § 114 ZPO ist. \n\n1. § 1360 a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage \n\nist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegen-\n\nheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, so-\n\nweit dies der Billigkeit entspricht. Ob diese Vorschusspflicht auch den neuen \n\nEhegatten trifft, wenn sein Partner einen Rechtsstreit gegen den alten Ehepart-\n\nner führt, ist streitig. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die \n\nVorschusspflicht des neuen Ehegatten teils bejaht (OLG Frankfurt FamRZ \n\n1983, 588; OLG Koblenz FamRZ 1986, 466), teils verneint (OLG Nürnberg \n\nFamRZ 1986, 697; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 388; OLG Hamm FamRZ \n\n1989, 277). Die Literatur spricht sich überwiegend gegen eine Vorschusspflicht \n\naus (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, \n\n7. Aufl., § 6 Rdn. 28; Staudinger/Voppel, BGB (2007), § 1360 a Rdn. 69; \n\nMünchKommBGB/Wacke, 4. Aufl., § 1360 a Rdn. 28; Göppinger/Wax, Unter-\n\nhaltsrecht, 9. Aufl. Rdn. 2633; Ermann/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1360 a \n\nRdn. 20; a.A. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil IV \n\nRdn. 72). Die Befürworter einer Vorschusspflicht betonen, eine persönliche An-\n\ngelegenheit bleibe eine solche auch, wenn der betroffene Ehegatte wieder hei-\n\nrate (OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz aaO). Die Gegner argumentieren zum \n\nTeil dahin, der Anspruch auf Zugewinnausgleich habe seine Wurzeln in der \n\nehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden sei, \n\nende diese enge Verknüpfung. Ausgleichsansprüche seien dann nicht mehr \n\neingebettet in familienrechtliche Beziehungen, sondern stellten sich letztlich als \n\ngewöhnliche Zahlungsansprüche dar (OLG Nürnberg aaO; MünchKomm aaO). \n\nZum Teil wird darauf hingewiesen, der neue Ehegatte sei deshalb nicht vor-\n\nschusspflichtig, weil der Anspruch seine Wurzeln nicht in der neuen Ehe habe \n\n(OLG Düsseldorf aaO; Göppinger/Wax aaO; Staudinger/Voppel aaO). Andere \n\nbegründen ihre ablehnende Auffassung damit, dem neuen Ehepartner sei es \n\nnicht zumutbar, Altlasten des Partners aus dessen früherer Ehe zu finanzieren \n\n(Knops, NJW 1993, 1237, 1240). Nach einer weiteren Auffassung (Dose, \n\nEinstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Aufl. Rdn. 49 ff.) kann es - im \n\nEinzelfall - unbillig sein, den zweiten Ehegatten mit den Kosten eines Rechts-\n\nstreits zu belasten, in dem um vermögensrechtliche Ansprüche gegen den frü-\n\nheren Ehegatten gestritten wird. Schwab/Borth (aaO) halten es für erwägens-\n\nwert, in solchen Fällen aus Gründen der Billigkeit eine Begrenzung der Vor-\n\nschusspflicht in Betracht zu ziehen, weil es für den neuen Ehegatten unzumut-\n\nbar sein kann, einen Rechtsstreit aus der geschiedenen Ehe seines Partners \n\nfinanzieren zu müssen. \n\n5 \n\na) Die Auslegung des Begriffs \"persönliche Angelegenheit\" bereitet seit \n\njeher Schwierigkeiten. Weder in Literatur noch in Rechtsprechung wurde bisher \n\neine allgemein anerkannte Definition gefunden (Wendl/Scholz aaO; Dose aaO). \n\nDie Praxis behilft sich daher mit Fallgruppen (Palandt/Brudermüller, BGB, \n\n68. Aufl., § 1360 a Rdn. 14; Dose aaO). Besondere Probleme bereitet die Ein-\n\nordnung vermögensrechtlicher Ansprüche. \n\n6 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 384; 41, \n\n184) ist die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermö-\n\ngensrechtlichen Ansprüchen nicht maßgeblich. Neben den die Person berüh-\n\nrenden nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts-, \n\nPflegschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Strafsachen) können auch auf \n\nvermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche zu den persönlichen An-\n\ngelegenheiten eines Ehegatten gehören, insbesondere dann, wenn sie ihre \n\nWurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirt-\n\nschaftliche Existenz der Ehegatten umgreife. Das Recht, an dem wirtschaftli-\n\nchen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe beteiligt zu werden, zähle \n\ndeshalb zu seinen persönlichen Angelegenheiten. Davon geht, worauf das Be-\n\nschwerdegericht zu Recht hinweist, auch der Gesetzgeber aus, wenn er in \n\n§ 621 f ZPO a.F. i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F. (vgl. jetzt § 246 Abs. 1 \n\nFamFG) die Möglichkeit vorsieht, einen Kostenvorschuss durch einstweilige \n\nAnordnung anzuordnen. Einigkeit besteht aber, dass die Verfahren, die nur dem \n\nallgemeinen wirtschaftlichen Interesse eines Ehegatten dienen, nicht zu den \n\npersönlichen Angelegenheiten zählen. Die Geltendmachung erbrechtlicher An-\n\nsprüche, gesellschaftsrechtlicher Ansprüche sowie von Ansprüchen auf Zah-\n\nlung von Provision wurde deshalb von der Rechtsprechung nicht als persönli-\n\nche Angelegenheiten angesehen (Nachweise bei Schwab/Borth und Dose \n\naaO Rdn. 51). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine \n\npersönliche Angelegenheit nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine \n\ngenügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten aufweist, \n\neine personenbezogene Funktion (Dose aaO Rdn. 50) hat. Für Rechtsstreitig-\n\nkeiten über Schadensersatzansprüche nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 \n\nStVG und sozialgerichtliche Verfahren, die die Zahlung einer Rente wegen Be-\n\nrufs- und Erwerbsunfähigkeit oder die Altersrente betreffen, ist die Rechtspre-\n\nchung deshalb von persönlichen Angelegenheiten ausgegangen (Nachweise \n\nbei Schwab/Borth und Dose aaO). Eine allgemein gültige begriffliche Formel, \n\nwann ein Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betrof-\n\nfenen Ehegatten hat, wurde aber nicht gefunden. \n\n7 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den Anspruch \n\nauf Zugewinnausgleich, weil aus der Ehe herrührend, zutreffend als persönliche \n\nAngelegenheit des Ehegatten i.S. des § 1360 a Abs. 4 BGB angesehen. Zutref-\n\nfend ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass diese Einordnung nicht mit \n\nder Wiederverheiratung der Antragstellerin weggefallen ist. Der Senat schließt \n\nsich der Auffassung an, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung als per-\n\nsönliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine \n\nneue Eheschließung des Anspruchsinhabers verliert. Ein Anspruch auf Pro-\n\nzesskostenvorschuss gegen den neuen Ehepartner wäre deshalb nur abzuleh-\n\nnen, wenn § 1360 a Abs. 4 BGB verlangen würde, dass der Anspruch seine \n\nWurzel in der persönlichen Beziehung zum neuen Partner hat. Eine dahinge-\n\nhende Auslegung ist aber abzulehnen. \n\n8 \n\naa) Wie dargelegt ist § 1360 a Abs. 4 BGB zwar unklar, soweit es um \n\nden Begriff der persönlichen Angelegenheit geht. Hinsichtlich der Adressaten \n\nlässt der Wortlaut aber keinen Zweifel offen. Der Anspruch auf Prozesskosten-\n\nvorschuss richtet sich gegen den \"anderen Ehegatten\", d.h. den jeweiligen E-\n\nhegatten zum Zeitpunkt der Geltendmachung oder der Abwehr eines An-\n\nspruchs. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den früheren Ehe-\n\ngatten erlischt mit Rechtskraft der Scheidung. Darüber besteht weitgehend Ei-\n\nnigkeit (Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 14/83 - FamRZ 1984, 148 \n\nf.; a.A. MünchKomm/Wacke aaO). \n\n9 \n\nbb) Sinn und Zweck der Regelung verlangen keine vom Wortlaut abwei-\n\nchende Auslegung. Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber \n\nden neuen Ehepartner nicht als Schuldner eines Anspruchs auf Prozesskosten-\n\nvorschuss gewollt hat, noch gebieten dies Gerechtigkeits- und Zweckmäßig-\n\nkeitserwägungen (zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion Pa-\n\nlandt/Heinrichs aaO, Einl. Rdn. 46). \n\n10 \n\n(1) Die Auffassung, vermögensrechtliche Ansprüche müssten ihre Wur-\n\nzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft oder in den aus der Ehe erwachse-\n\nnen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben, Unterhalts- oder \n\nZugewinnausgleichsansprüche aus einer früheren Ehe seien vom jetzigen Ehe-\n\npartner nicht zu finanzieren, weil ihnen die Beziehung zur gemeinsamen Le-\n\nbensführung in der jetzigen Ehe fehle, findet im Gesetz keine Stütze. § 1360 a \n\nAbs. 4 BGB verlangt lediglich eine persönliche Angelegenheit. Dass sie ihre \n\nWurzel im Verhältnis zum neuen Ehepartner haben muss, ist nicht ersichtlich. \n\nDie Rechtsbeschwerde kann sich für die von ihr geforderte Auslegung insoweit \n\nauch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. \n\nZwar hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 31, 384; Urteil vom 24. Juli 2003 \n\n- IX ZB 539/02 - NJW 2003, 2910, 2912) ausgeführt, dass zu den persönlichen \n\nAngelegenheiten eines Ehegatten i.S. des § 1360 a Abs. 4 BGB diejenigen auf \n\nvermögenswerte Leistungen gerichteten Ansprüche gehören, die ihre Wurzeln \n\nin der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben. Dass die Angelegenheiten \n\nzusätzlich ihre Wurzeln in der neuen Ehe haben müssen, um den neuen Part-\n\nner prozesskostenvorschusspflichtig werden zu lassen, kann den Entscheidun-\n\ngen des Bundesgerichtshofs aber nicht entnommen werden. \n\n11 \n\n(2) Auch die Argumentation, dem neuen Ehepartner sei nicht zumutbar, \n\nRechtsstreitigkeiten seines Partners gegen den früheren Ehegatten zu finanzie-\n\nren, vermag nicht zu überzeugen. Der Anspruch auf Gewährung eines Pro-\n\nzesskostenvorschusses ist unterhaltsrechtlicher Natur (Palandt/Brudermüller \n\naaO, § 1360 a Rdn. 7). Wortlaut und Sinnzusammenhang sprechen dafür, die \n\nProzesskostenvorschusspflicht als eine Unterstützungspflicht des leistungsfähi-\n\ngen Ehegatten anzusehen, die ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen \n\npersonalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft findet und \n\nder allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am \n\nNächsten kommt. Der leistungsfähige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwa-\n\nchen bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche unterstützen. Die \n\nerfolgreiche Durchsetzung eines berechtigten oder die Abwehr eines unberech-\n\ntigten Anspruchs berührt die finanzielle Basis der neuen Ehe und kommt damit \n\nauch dem neuen Partner zugute. Im Regelfall ist deshalb die Finanzierung ei-\n\nnes solchen Rechtsstreits für ihn nicht von vorneherein unzumutbar. Soweit die \n\nFinanzierung im Einzelfall unzumutbar sein sollte - etwa wenn aus sachfremden \n\nErwägungen prozessiert wird - kann dem mit dem Tatbestandsmerkmal der Bil-\n\nligkeit Rechnung getragen werden. Eine generelle Auslegung gegen den Wort-\n\nlaut ist nicht geboten. \n\n12 \n\n(3) Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung dem \n\nGrundsatz, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht (vgl. Pa-\n\nlandt/Brudermüller aaO Rdn. 14). Eine Auslegung, die dazu führt, dass \n\n- entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht der leistungsfähige (neue) Ehe-\n\npartner, sondern die staatliche Gemeinschaft in Form der Prozesskostenhilfe \n\neinen Rechtsstreit finanzieren muss, ist abzulehnen. \n\n13 \n\n2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass dem neuen Ehepartner der Antragstellerin die Finanzierung des beabsich-\n\ntigten Rechtsstreits wegen besonderer Umstände unzumutbar sein könnte, sind \n\nweder vorgetragen noch ersichtlich. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dillenburg, Entscheidung vom 11.02.2009 - 2 F 814/08 GÜ - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 WF 44/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zb-46-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zb-46-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:01.383789+00:00"}}