{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__20-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"XII ZB 20/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 20/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und \n\nDr. Vézina sowie die Richter Dose und Schilling \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand bewilligt. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 27. Januar 2009 aufgehoben. \n\n Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\n Streitwert: 3.850,44 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat den Kläger mit Urteil vom 4. Juni 2008 auf die Wi-\n\nderklage der Beklagten verurteilt, an diese monatlichen Ehegattenunterhalt zu \n\nzahlen. Gegen dieses dem Kläger am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil hat er am \n\n24. Juni 2008 Berufung eingelegt und erklärt, dass Begründung und Anträge \n\neinem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Mit Schriftsatz vom 31. Juli \n\n2008 hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz \n\nzu bewilligen und weiter ausgeführt: \n\n\"Der Unterzeichner stellt die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussich-\nten und die fehlende Mutwilligkeit in die Prüfung des Familiensenates. \nNach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wäre dann Antrag auf Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Auf den Beschluss des Bun-\ndesgerichtshofs vom 6.5.08 Az. VI ZB 16/07 wird Bezug genommen.\" \n\n2 \n\nMit weiterem Schriftsatz vom 1. August 2008, der am gleichen Tag bei \n\ndem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat er ausgeführt: \n\n\"In der Familiensache ... hat die Durchführung des Berufungsverfahrens \nhinreichend Aussicht auf Erfolg. Nach der aktuellen Entscheidung des \nBGH vom 30.7.2008, Az. XII ZR 177/06 haben die Unterhaltsansprüche \nder jetzigen Ehefrau des Herrn M. Vorrang vor den behaupteten \nForderungen der Exfrau, Frau S. . \n\nEhebedingte Nachteile liegen bei Frau S. ebenfalls nicht vor. Die Un-\nterhaltsreform hat die Eigenverantwortung Geschiedener gestärkt. Nach \nder langen Dauer nach Rechtskraft der Ehescheidung bestehen keine \nnachehelichen Unterhaltsansprüche.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger für die Berufung ratenfreie Pro-\n\nzesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers am 24. November 2008 zugestellt worden. \n\nMit Verfügung vom 2. Januar 2009 hat das Oberlandesgericht den Kläger \n\ndarauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung be-\n\nstünden, weil innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 234 ZPO keine \n\nBerufungsbegründung eingegangen sei. \n\nMit Beschluss vom 27. Januar 2009 hat das Oberlandesgericht die Beru-\n\nfung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO aus diesem Grund als unzulässig \n\nverworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Kläger habe die Beru-\n\nfung nicht fristgemäß begründet, den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist \n\neingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2008 unberücksichtigt \n\ngelassen. Dieser Schriftsatz ist zwar äußerst knapp gehalten, genügt aber den \n\nAnforderungen, die § 520 Abs. 3 ZPO an eine wirksame Berufungsbegründung \n\nstellt. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass die folgenden Zeilen zur Be-\n\ngründung der Berufung bestimmt sind. Daran ändert die noch am Tag zuvor mit \n\nSchriftsatz vom 31. Juli 2008 geäußerte Absicht, \"nach Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe wäre dann Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu stellen\", nichts. \n\n9 \n\nDem Schriftsatz lassen sich auch ohne ausdrückliche Formulierung und \n\ntextliche Absonderung eines Berufungsantrags Umfang und Ziel der Berufung \n\ndurch Auslegung unter Heranziehung der Berufungsbegründung (Senatsurteil \n\nvom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - NJW-RR 2005, 1659) hinreichend bestimmt \n\nentnehmen (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Aus dem Schlusssatz des Schriftsatzes, \n\nwonach der Beklagten nach Ansicht des Klägers keinerlei nacheheliche Unter-\n\nhaltsansprüche zustehen, ergibt sich, dass der Kläger eine vollständige Abwei-\n\nsung der Widerklage begehrt. \n\n10 \n\nSchließlich enthält der Schriftsatz vom 1. August 2008 auch eine hinrei-\n\nchende Begründung (§ 520 Abs. 3 Nrn. 2, 3 ZPO). Der Kläger trägt vor, nach \n\nseiner Ansicht hätten die Unterhaltsansprüche seiner jetzigen Ehefrau Vorrang \n\nvor der behaupteten Forderung der Beklagten. Ehebedingte Nachteile lägen bei \n\nder Beklagten ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf die lange Dauer nach Rechts-\n\nkraft der Ehescheidung bestünden keine nachehelichen Unterhaltsansprüche \n\nmehr. \n\n11 \n\n3. Da der Kläger seine Berufung somit rechtzeitig begründet hat, ist der \n\nBeschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur weite-\n\nren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dillenburg, Entscheidung vom 04.06.2008 - 2 F 872/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2009 - 1 UF 138/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__20-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/xii-zb-20-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__20-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__20-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/xii-zb-20-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB__20-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:08.105950+00:00"}}