{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_225-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-28","aktenzeichen":"XII ZB 225/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB 1906 Abs. 1 Nr. 2 Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB (\"... weil … eine Heilbehandlung … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die an- gestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztli- chen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 225/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Dezember 2009 \n\nin der Unterbringungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB 1906 Abs. 1 Nr. 2 \n\nEine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB (\"... weil \n\n… eine Heilbehandlung … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die an-\n\ngestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht \n\nmehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht \n\nlänger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, \n\nsich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen \n\nÄrzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztli-\n\nchen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten \n\nund eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - XII ZB 225/09 - LG Potsdam \nAG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dezember 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Betreuten werden der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2009 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25. November \n\n2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über \n\nden Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Unterbringung \n\nder Betreuten an das Amtsgericht Potsdam - Betreuungsgericht - \n\nzurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Betreute wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmi-\n\ngung ihrer Unterbringung. \n\nDie u.a. für den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung und Gesund-\n\nheitssorge bestellte Betreuerin der Betroffenen beantragte am 28. Oktober 2009 \n\ndie Genehmigung, die Betreute unterzubringen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat auf der Grundlage eines Gut-\n\nachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. vom 12. Novem-\n\nber 2009 - zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und wegen Gefahr \n\nim Verzug ohne vorherige Anhörung der Betreuten - deren Unterbringung in \n\neiner geschlossenen Einrichtung bis längstens 4. Januar 2010 genehmigt. Die \n\nBetreute ist seit dem 24. November 2009 im A.-Klinikum in B. mit \n\nfreiheitsentziehender Wirkung untergebracht. \n\n4 \n\nNach einer Anhörung der Betreuten am 25. November 2009 hat das \n\nAmtsgericht - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom selben Tag in Abände-\n\nrung der vorläufigen Entscheidung vom 23. November 2009 die Unterbringung \n\nder Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 23. Januar \n\n2010 genehmigt. Es hat - unter Berufung auf das vorgenannte ärztliche Gutach-\n\nten - ausgeführt, die Betreute leide an einer psychischen Erkrankung aus dem \n\nschizophrenen Formenkreis. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine paranoide \n\nSchizophrenie vor. Differentialdiagnostisch müsse auch die Möglichkeit einer \n\nwahnhaften Störung in die Überlegungen einbezogen werden. Daraus resultiere \n\nnach gutachterlicher Einschätzung, die sich das Amtsgericht - Betreuungsge-\n\nricht - zueigen mache, eine dringende Heilbehandlungsbedürftigkeit. Die Be-\n\ntreute müsse dringend Neuroleptika sowie weiterführende therapeutische An-\n\ngebote erhalten. Dies könne aufgrund der ablehnenden Haltung der Betreuten \n\nnur im stationären Rahmen geschehen und rechtfertige die Unterbringung der \n\nBetreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Zwecke der Heilbehandlung. \n\n5 \n\nDie dagegen eingelegte Beschwerde der Betreuten hat das Landgericht \n\nzurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreute mit der Rechtsbeschwer-\n\nde, mit der sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung der amtsgerichtlichen \n\nEntscheidung begehrt. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft; einer Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht bedarf es gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht. Das auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amts-\n\ngericht. \n\n7 \n\n1. Das Landgericht ist der Auffassung, aufgrund der überzeugenden Aus-\n\nführungen im ärztlichen Gutachten stehe fest, dass die Betreute an einer psy-\n\nchischen Krankheit leide und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide \n\nSchizophrenie, differentialdiagnostisch auch eine wahnhafte Störung vorlägen. \n\nDie schriftlichen Mitteilungen der Angehörigen bestätigten eindeutig das Bild \n\nder vom Gutachter festgestellten psychischen Krankheit. Im Anhörungstermin \n\nvor der Kammer sei die Betreute zwar nicht gereizt oder dysphorisch gewesen; \n\ndie übrigen vom Gutachter geschilderten Befunde hätten sich aber noch deut-\n\nlich gezeigt. Die Feststellungen des Gutachters würden auch nicht durch die \n\nErklärungen der Oberärztin, die die Betreute im A.-Klinikum behandele, wider-\n\nlegt. Zwar habe die Oberärztin in ihrer Anhörung vor der Kammer des Landge-\n\nrichts bekundet, nach ihren Beobachtungen auf der Station könne sie allenfalls \n\ndie Diagnose einer wahnhaften Störung stellen; sie sei jedoch auch insoweit \n\nnicht ganz sicher. Diese Erklärungen der Oberärztin seien indes nicht geeignet, \n\ndie detaillierten und nachvollziehbaren Feststellungen im Gutachten des \n\nDr. med. D. in Zweifel zu ziehen. So habe es die Oberärztin unterlassen, die \n\nvon ihr für notwendig gehaltene Fremdanamnese durch Befragen der Famili-\n\nenmitglieder zu erheben. Vor dem Hintergrund der aus den Akten ersichtlichen \n\nFamiliensituation sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Oberärztin trotz der \n\nvon ihr gestellten Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung keine Veran-\n\nlassung sehe, etwas zu tun. Die Beschwerde der Betreuten sei deshalb in de-\n\n8 \n\n9 \n\nren Eigeninteresse zurückzuweisen, um dieser \"die Chance zu geben, die mit \n\nhohem Leidensdruck verbundene und möglicherweise seit vielen Jahren beste-\n\nhende Erkrankung behandeln zu lassen\". \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nNach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreu-\n\nten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätz-\n\nlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Diese Genehmigung kann \n\nnur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung \n\nzulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ist die Unterbringung nur zu-\n\nlässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, \"weil eine … Heil-\n\nbehandlung … notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten nicht \n\ndurchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krank-\n\nheit … die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach \n\ndieser Einsicht handeln kann\". \n\n10 \n\nDiese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Dabei kann hier da-\n\nhinstehen, ob die Betreute - wie im ärztlichen Gutachten festgestellt - an einer \n\npsychischen Krankheit leidet, ob diese Krankheit - wie der Gutachter meint - \n\neine Heilbehandlung erfordert und ob diese Heilbehandlung ohne eine Unter-\n\nbringung nicht durchgeführt werden kann. Wie die dargestellten Regelungen \n\nzeigen, kommt die Genehmigung einer Unterbringung nicht in Betracht, wenn \n\neine angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht \n\noder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmi-\n\ngung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits unterge-\n\nbracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrich-\n\ntung tätigen Ärzte eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten \n\nund eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen. In einem solchen Fall \n\n\"läuft\" die Unterbringung, die allein der Durchführung der Heilbehandlung die-\n\nnen soll, offenkundig \"leer\" mit der Folge, dass die Genehmigung der Unter-\n\nbringung jedenfalls in der konkreten Unterbringungseinrichtung nicht länger auf-\n\nrecht erhalten werden darf. \n\n11 \n\nSo liegen die Dinge hier. Die Oberärztin, die für die Behandlung der Be-\n\ntreuten im A.-Klinikum zuständig ist, trägt - wie sich aus dem Protokoll ihrer An-\n\nhörung vor der Kammer des Landgerichts ergibt - die vom Gutachter Dr. med. \n\nD. gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit. Ob eine Wahn-\n\nsymptomatik, die sich insbesondere um das häusliche Umfeld der Betreuten \n\nbewege, \"möglich oder vielleicht sogar wahrscheinlich\" sei, lasse sich jedenfalls \n\nanhand der Beobachtungen auf der Station, auf der die Betreute untergebracht \n\nsei, nicht feststellen. Im Übrigen könne man unter stationären Bedingungen al-\n\nlenfalls versuchen, eine solche Wahnsymptomatik einzudämmen bzw. anzube-\n\nhandeln. Solche Versuche seien nach ärztlicher Erfahrung aber in aller Regel \n\nvon wenig Erfolg gekrönt und jedenfalls als Zwangsbehandlung unverhältnis-\n\nmäßig. Allgemein habe man im A.-Klinikum die Situation der Betreuten beo-\n\nbachtet, diese aber nicht als so auffällig empfunden, dass man weitere Schritte \n\neingeleitet habe. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat hieraus zwar im Ansatz zutreffend gefolgert, dass \n\ndie im A.-Klinikum zuständigen Ärzte \"keine Veranlassung\" sähen, \"etwas zu \n\ntun\". Damit sind jedoch, was das Landgericht verkennt, die Voraussetzungen \n\nfür ein Genehmigung der Unterbringung der Betreuten jedenfalls im A.-Klinikum \n\nentfallen. Auf die Frage, ob die medizinische Beurteilung der dort zuständigen \n\nOberärztin zutrifft, ob diese eine Fremdanamnese hätte erheben oder ob sie, \n\nwie das Landgericht meint, im Hinblick auf die von ihr immerhin für möglich ge-\n\nhaltene Wahnsymptomatik medizinische Maßnahmen hätte ergreifen müssen, \n\nkommt es nicht an. Die bloße \"Chance\" der Betreuten, eine \"bestehende Er-\n\nkrankung behandeln zu lassen\", vermag die Unterbringung der Betreuten allein \n\nnicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 - \n\nNJW 2006, 1277, 1280). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts ist mit \n\n§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB nicht zu vereinbaren. Im übrigen ist diese An-\n\nsicht im vorliegenden Fall auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die im \n\nA.-Klinikum zuständigen Ärzte - aufgrund ihrer vom Gutachter Dr. med. D. ab-\n\nweichenden medizinischen Einschätzung - der Betreuten eine solche \"Chance\" \n\ngerade nicht eröffnen. \n\n13 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Novem-\n\nber 2009 die Genehmigung der Unterbringung ausschließlich auf § 1906 Abs. 1 \n\nNr. 2 2. Alt. BGB gestützt und mit der Notwendigkeit einer Heilbehandlung der \n\nBetreuten begründet; das Landgericht hat keine darüber hinausgehenden recht-\n\nlichen Aspekte in den Blick genommen. Die Möglichkeit, die Betreute zur weite-\n\nren Beobachtung ihres psychischen Zustandes unterzubringen (§ 1906 Abs. 1 \n\nNr. 2 1. Alt. BGB \"Untersuchung des Gesundheitszustandes\") wird nicht ange-\n\nsprochen; Feststellungen zur Erforderlichkeit einer solchen weiteren Beobach-\n\ntung und einer damit etwa einhergehenden Notwendigkeit, die Betreute frei-\n\nheitsentziehend unterzubringen, fehlen. Auch für eine etwaige Unterbringung \n\nnach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Gefahr der Selbsttötung oder Selbstschädi-\n\ngung) oder nach dem einschlägigen Landesrecht (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes \n\nüber Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich ange-\n\nordneter Unterbringung für psychisch kranke oder seelisch behinderte Men-\n\nschen im Land Brandenburg vom 5. Mai 2009 - BbgPsychKG, GVBl. I S. 134.: \n\nernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des kranken oder see-\n\nlisch behinderten Menschen oder unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffent-\n\nliche Sicherheit) fehlt es an den nötigen Erkenntnissen. In dem von beiden Ent-\n\nscheidungen angezogenen ärztlichen Gutachten des Dr. med. D. wird zwar eine \n\nmögliche Selbst- oder Fremdgefährdung durch die Betreute angesprochen. Al-\n\nlerdings handelt es sich dabei lediglich um die Wiedergabe von Mitteilungen der \n\nAngehörigen über in der Vergangenheit liegende Ereignisse. Eigene Feststel-\n\nlungen dazu haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht getroffen. \n\n14 \n\n4. Die Entscheidung des Landgerichts kann nach allem keinen Bestand \n\nhaben. Auch die Genehmigung der Unterbringung der Betreuten durch das \n\nAmtsgericht kann nicht bestehen bleiben, mag diese Entscheidung auch nach \n\ndem Erkenntnisstand im Entscheidungszeitpunkt richtig gewesen sein. Denn \n\ndie konkrete Unterbringung der Betreuten im A.-Klinikum dient, wie nunmehr \n\nfestgestellt, ersichtlich nicht der Durchführung einer Heilbehandlung. \n\n15 \n\nDer Senat vermag allerdings nicht in der Sache abschließend zu ent-\n\nscheiden und den Antrag der Betreuerin, die Unterbringung der Betreuten zu \n\ngenehmigen, zurückzuweisen. Unter Aufhebung der angefochtenen Entschei-\n\ndungen war die Sache vielmehr - wegen Eilbedürftigkeit an das Amtsgericht \n\n(§ 74 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. FamFG) - zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird \n\nzu prüfen haben, ob die vom Gutachter bejahte Notwendigkeit einer Heilbe-\n\nhandlung unter Berücksichtigung der unter stationären Bedingungen gewonne-\n\nnen Erfahrungen fortbesteht und eine Unterbringung der Betreuten erfordert. \n\nBejahendenfalls wird das Amtsgericht die Genehmigung erneut mit der Maßga-\n\nbe auszusprechen haben, dass die Betreute in einer anderen Einrichtung un-\n\ntergebracht und in kurzer Frist überprüft wird, ob in dieser Einrichtung die vom \n\nAmtsgericht für notwendig erachtete Heilbehandlung auch tatsächlich durchge-\n\nführt wird. Gegebenenfalls wird das Amtsgericht auch zu prüfen haben, ob eine \n\netwaige Notwendigkeit weiterer stationärer Beobachtung des psychischen Zu-\n\nstandes der Betreuten oder eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung der \n\nöffentlichen Sicherheit (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 8 Abs. 2 BbgPsychKG) eine \n\nerneute Unterbringung der Betreuten erfordert. \n\n16 \n\n5. Mit der Aufhebung des die Unterbringung der Betreuten genehmigen-\n\nden Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. November 2009 ist die Grundlage \n\nfür eine weitere Unterbringung der Betreuten bis auf weiteres entfallen. Der An-\n\ntrag, die Vollziehung dieses Beschlusses auszusetzen, ist damit gegenstands-\n\nlos. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2009 - 56 XVII 193/09 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 01.12.2009 - 5 T 820/09 und 5 T 830/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_225-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-28/xii-zb-225-09","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_225-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_225-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-28/xii-zb-225-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_225-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:02.458246+00:00"}}