{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_215-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"XII ZB 215/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 215/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2009 \n\nin der Betreuungssache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerungen des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. gegen \n\ndie Ablehnung der Erteilung eines Notfristzeugnisses werden als \n\nunzulässig verworfen. \n\nVon der Erhebung von Kosten wird abgesehen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat durch Beschluss vom 24. Sep-\n\ntember 2009 einen Grundstückskaufvertrag genehmigt, den der Beteiligte zu 1 \n\n(Betreuer) für den Betroffenen mit der Beteiligten zu 2. abgeschlossen hat. Der \n\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat beim Bundesge-\n\nrichtshof um die Erteilung eines Notfristzeugnisses ersucht. Der Urkundsbeam-\n\nte der Geschäftsstelle beim Bundesgerichtshof hat die Erteilung eines solchen \n\nZeugnisses abgelehnt. Hiergegen wenden sich beide Vertragsparteien, vertre-\n\nten durch die Notare, die den Kaufvertrag beurkundet hatten, mit der Erinne-\n\nrung. Sie beantragen die Erteilung eines Notfristzeugnisses, welches beschei-\n\nnige, dass gegen den Genehmigungsbeschluss keine Sprungrechtsbeschwerde \n\neingelegt sei. Erst nach Erteilung eines solchen Notfristzeugnisses könne vom \n\nAmtsgericht ein Rechtskraftvermerk erteilt und der wirksame Beschluss hinaus-\n\ngegeben werden. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\n1. Die Erinnerung, welcher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des \n\nBundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat, ist nicht statthaft. \n\nDen - zudem nicht ordnungsgemäß vertretenen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 \n\nFamFG) - Erinnerungsführern steht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung \n\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, kein Not-\n\nfristzeugnis zu erteilen, nicht zu. Soweit die Verfahrensordnungen überhaupt \n\nvorsehen, dass die für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständige Ge-\n\nschäftsstelle vor dessen Erteilung bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelge-\n\nrichts ein Notfristzeugnis einholt (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 \n\nSatz 2 FamFG), handelt es sich um eine interne Auskunftserteilung zwischen \n\nden Geschäftsstellen zweier Gerichte. Das von der Geschäftsstelle des \n\nRechtsmittelgerichts zu erteilende Notfristzeugnis soll der für die Erteilung des \n\nRechtskraftzeugnisses zuständigen Geschäftsstelle lediglich als Grundlage für \n\ndie von ihr in eigener Verantwortung zu entscheidende Frage dienen, ob sie ein \n\nRechtskraftzeugnis erteilen kann. Erst der Entscheidung über die Erteilung oder \n\nNichterteilung des Rechtskraftzeugnisses kommt deshalb eine Wirkung mit der \n\nFolge zu, dass - nur - diese Entscheidung mit der Erinnerung angegriffen wer-\n\nden kann. \n\n4 \n\nFür einen weitergehenden, schon die Erteilung des Notfristzeugnisses \n\nerfassenden Rechtsbehelf besteht, wie sich aus § 46 Satz 1 FamFG i.V.m. \n\n§ 573 ZPO ergibt, auch kein Bedürfnis: Nach § 46 FamFG ist von der Ge-\n\nschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Zeugnis über die \n\nRechtskraft eines Beschlusses zu erteilen. Versagt der Urkundsbeamte der Ge-\n\nschäftsstelle die Erteilung, ist die Erinnerung (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 \n\nAbs. 1 ZPO) und ggf. die sofortige Beschwerde sowie - bei Zulassung - die \n\nRechtsbeschwerde eröffnet (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 Abs. 2, § 574 \n\nZPO). Dieser Rechtmittelzug ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht, die \n\nEntscheidung über die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses auch in Fällen zu \n\nüberprüfen, in denen - wie hier - der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des \n\nersten Rechtszugs sich an der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses gehindert \n\nsieht, weil er für diese Erteilung - nach seiner Auffassung - ein Notfristzeugnis \n\n(vgl. § 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO) benötigt, das zu erteilen die Geschäftsstelle des \n\nRechtsbeschwerdegerichts jedoch ablehnt. Die Überprüfung der die Erteilung \n\neines Rechtskraftzeugnisses ablehnenden Entscheidung des Urkundsbeamten \n\nbietet den rechtlichen - auch hinsichtlich möglicher Rechtsbehelfe maßgeben-\n\nden - Rahmen, innerhalb dessen das Rechtsmittelgericht, ggf. also das Rechts-\n\nbeschwerdegericht, mittelbar auch die Frage prüft, ob es zur Erteilung eines \n\nRechtskraftzeugnisses durch die hierfür zuständige Geschäftsstelle eines vor-\n\nherigen Notfristzeugnisses der Geschäftstelle des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nbedurfte. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Erinnerung des Betroffenen und der Beteiligten zu 2 war daher, \n\nschon weil unstatthaft, zu verwerfen. \n\n2. Für das weitere Verfahren auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses \n\nweist der Senat auf Folgendes hin: \n\nEin nach § 46 Satz 1 FamFG in Betreuungssachen von der Geschäfts-\n\nstelle des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - zu erteilendes Rechtskraftzeugnis \n\nist aufgrund der Verfahrensakten zu erteilen. Eines Notfristzeugnisses, wie es in \n\n§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen ist, bedarf es in diesen Fällen grundsätz-\n\nlich nicht, da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts \n\nbei diesem einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 FamFG). Richtig ist zwar, dass nunmehr \n\nauch in Betreuungsverfahren eine Sprungsrechtsbeschwerde möglich und der \n\nAntrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels beim Rechtsbeschwerdegericht zu \n\nstellen ist (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Ge-\n\nschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts aber - nicht anders als bei der \n\nSprungrevision - unverzüglich nach Einreichung eines Zulassungsantrags von \n\nder Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts die Verfahrensakten anzufordern \n\n(§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit diesem Gericht \n\nauch vom Eingang des Zulassungsantrags Kenntnis zu geben hat, bedarf es \n\nnach der - offenbar an § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO orientierten - Vorstellung des \n\nGesetzgebers keiner zusätzlichen Mitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde \n\nnicht gestellt sei (wie hier im Ergebnis auch Prütting/Helms/Abramenko FamFG \n\n2009 § 46 Rdn. 6). Für Ehe- und Familienstreitsachen, die durch § 113 Abs. 1 \n\nSatz 1 FamFG von der Anwendung des § 46 Satz 1, 2 FamFG ausgenommen \n\nwerden, ergibt sich dies aus der von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgeschrie-\n\nbenen Anwendung des § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \n\n8 \n\nGründe, die eine abweichende Behandlung der Betreuungssachen erfor-\n\ndern, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht, wie gelegentlich ange-\n\nführt, aus der Regelung der §§ 40 Abs. 2, 45, 47 FamFG. Nach diesen Vor-\n\nschriften ist die - hier: betreuungsgerichtliche - Genehmigung eines Rechtsge-\n\nschäfts erst mit Rechtskraft des die Genehmigung aussprechenden Beschlus-\n\nses wirksam, der - nach Maßgabe des § 1829 Abs. 1 Satz 2, § 1908 i Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB - allerdings gegenüber dem Geschäftspartner erst wirksam wird, \n\nwenn der Betreuer diesem die Genehmigung mitteilt. Ein falsches Rechtskraft-\n\nzeugnis kann daher zu Irrtümern über den Bestand der Genehmigung und die \n\nWirksamkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts führen. Zwingende Folgerun-\n\ngen für eine - von der gesetzgeberischen Wertung des § 706 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO abweichende - Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung der Geschäfts-\n\nstelle des Rechtsbeschwerdegerichts gegenüber der Geschäftsstelle des \n\nBetreuungsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungsrechtsbe-\n\nschwerde nicht eingereicht sei, lassen sich daraus indes nicht herleiten. Dies \n\ngilt umso weniger, als nach einer Verwaltungsanweisung der Geschäftsleiterin \n\nbeim Bundesgerichtshof vom 13. November 2009 bei Eingang eines Antrags \n\nauf Zulassung der Sprungrevision oder der Sprungrechtsbeschwerde die Ver-\n\nfahrensakten per Telefax binnen 24 Stunden anzufordern sind und, falls dies im \n\nHinblick auf das Wochenende oder einen Feiertag nicht möglich ist, die Akten-\n\nanforderung am Vormittag des nächsten Arbeitstages zu erfolgen hat. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nSchilling","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_215-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zb-215-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 706","ref_norm":"706","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_215-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_215-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zb-215-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_215-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:27.827531+00:00"}}