{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_154-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"XII ZB 154/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 A, Fd Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroange- stellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allge- meine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 154/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 233 A, Fd \n\nEin Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroange-\n\nstellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche \n\nEinzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich \n\nanschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allge-\n\nmeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung \n\nin einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - KG Berlin \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-\n\nter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai \n\n2009 aufgehoben. \n\nDem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ge-\n\nwährt. \n\nDie Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kam-\n\nmergericht zurückverwiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ver-\n\nwerfung seiner befristeten Beschwerde wegen Versäumung der Begründungs-\n\nfrist. \n\n2 \n\nDer Antragsteller begehrt Umgang mit seiner im Jahre 2004 geborenen \n\nTochter. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Familiengericht den \n\nUmgang für die Dauer eines Jahres im Wesentlichen ausgeschlossen. Gegen \n\ndiesen Beschluss, der ihm am 5. Januar 2009 zugestellt worden ist, hat der An-\n\ntragsteller befristete Beschwerde eingelegt, die am 12. Januar 2009 beim Be-\n\nschwerdegericht eingegangen ist. Am 12. März 2009 (nicht: 10. März 2009) hat \n\nder Antragsteller schließlich beantragt, ihm wegen der versäumten Beschwer-\n\ndebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nZugleich hat er die Beschwerde begründet. \n\n3 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Antragsteller \n\nu.a. vorgetragen, die Büroangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten habe \n\nzunächst versehentlich eine Beschwerdefrist von lediglich 14 Tagen (Ablauf \n\n19. Januar 2009) sowie eine Beschwerdebegründungsfrist von weiteren 14 Ta-\n\ngen (Ablauf 5. Februar 2009) eingetragen. Seine Verfahrensbevollmächtigte \n\nhabe sie darauf hingewiesen, dass für die Beschwerde und Beschwerdebe-\n\ngründung hinsichtlich der Versagung der Prozesskostenhilfe eine Monatsfrist \n\n(Ablauf 5. Februar 2009), für die übrige Beschwerdebegründung eine weitere \n\nMonatsfrist (Ablauf 5. März 2009) notiert werden müsse. Dies sei von seiner \n\nVerfahrensbevollmächtigten auch auf dem entsprechenden Verfügungszettel, \n\nder jedem Posteingang beigefügt sei, schriftlich für ihre Mitarbeiterin notiert \n\nworden. Zwar sei die vollständige Eintragung der Frist in der Akte erfolgt, was \n\nnach der Kanzleianweisung erst nach Eintragung im Fristenkalender geschehen \n\nsolle, jedoch sei die Eintragung in den Fristenkalender hinsichtlich der weiteren \n\nBeschwerdebegründungsfrist und der, gemäß der allgemeinen Kanzleianwei-\n\nsung einzutragenden, üblichen Vorfrist von einer Woche unterblieben. \n\n4 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht dem An-\n\ntragsteller Wiedereinsetzung versagt und seine Beschwerde als unzulässig \n\nverworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beschwerdegericht die befristete Be-\n\nschwerde des Antragstellers verworfen und ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist \n\nverweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewäh-\n\nrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-\n\nstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Antragsteller den Zugang zur Beschwerdein-\n\nstanz ungerechtfertigt versagt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine fristgerechte Begründung \n\nsei weder in der Begründung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückwei-\n\nsung des Prozesskostenhilfeantrages noch in der Begründung des Antrages auf \n\nErlass einer einstweiligen Anordnung zu sehen. Der Antragsteller sei schließlich \n\nnicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der \n\nBeschwerde einzuhalten. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe die Fristen-\n\nkontrolle in ihrem Büro nicht so organisiert, dass ein Versäumen der Frist auf-\n\ngrund einer fehlenden Fristnotierung im Fristenkalender verhindert werde. Zu-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ngunsten des Antragstellers sei zwar zu unterstellen, dass es sich bei der Mitar-\n\nbeiterin seiner Verfahrensbevollmächtigten um eine zuverlässig erprobte und \n\nsorgfältig überwachte und gut ausgebildete Angestellte handele. Der Rechts-\n\nanwalt habe jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzu-\n\nstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dabei \n\nwerde verlangt, dass die Eintragung der Frist im Fristenkalender auch feststell-\n\nbar notiert werden müsse, was zweckmäßigerweise durch einen Vermerk in der \n\nHandakte mit Handzeichen und Datumsangabe zu erfolgen habe. Nach dem \n\nVortrag des Antragstellers werde üblicherweise erst die Frist im Fristenkalender \n\nnotiert und dann die Frist in der Handakte. Bereits dieser Vortrag lasse keine \n\nzuverlässige Fristenkontrolle feststellen. Denn es fehle an der klaren Anwei-\n\nsung, stets zunächst die Frist im Fristenkalender zu notieren und erst nach die-\n\nser Notierung einen Fristenvermerk in der Handakte aufzunehmen. Mithin kön-\n\nne der Fristnotierung im Handaktenblatt nicht entnommen werden, dass die No-\n\ntierung der Frist im Fristenkalender von der Angestellten überprüft worden sei. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder \n\nHinsicht Stand. \n\na) Allerdings ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, dass weder die \n\nBegründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei-\n\ntens des Familiengerichts noch die Begründung des Antrages auf Erlass einer \n\neinstweiligen Anordnung den Anforderungen genügen, die an die Begründung \n\neiner befristeten Beschwerde gestellt werden (vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. \n\n§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG). Zwar sind danach an den \n\nInhalt der Beschwerdebegründung nicht die gleichen Anforderungen zu stellen \n\nwie an eine Berufungsbegründung. Der Beschwerdeführer muss aber vortra-\n\ngen, was er an der angefochtenen Entscheidung missbilligt (Zöller/Philippi, \n\nZPO, 27. Aufl., § 621 e Rdn. 49). Vorliegend beziehen sich die jeweiligen Be-\n\n9 \n\n10 \n\ngründungen des Antragstellers jedoch ausschließlich auf die Prozesskostenhil-\n\nfebeschwerde und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n\n11 \n\nb) Gleichwohl hätte das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde \n\nnicht gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, § 621 a Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 \n\nAbs. 1 Satz 1 FGG-RG verwerfen dürfen, weil dem Antragsteller hinsichtlich der \n\nBeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren ist. \n\n12 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig beim Beschwerdegericht \n\neingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel den unbestrittenen \n\nAngaben des Antragstellers zufolge am 6. März 2009. Von diesem Tag an lief \n\ndie Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Be-\n\nschwerdebegründung nachzuholen, §§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 236 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO. Diese Frist hat der Antragsteller gewahrt; Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag und nachgeholte Beschwerdebegründung gingen am 12. März 2009 und \n\ndamit rechtzeitig beim Beschwerdegericht ein. \n\n13 \n\nc) Der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist weder aus ei-\n\ngenem noch aus einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver-\n\nschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten versäumt. \n\n14 \n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob trotz der vom Antragsteller geschilderten Bü-\n\nroorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten ein gesonder-\n\nter Vermerk über die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender erforderlich \n\nist. Die Frage kann indes unbeantwortet bleiben. Denn nach dem glaubhaft ge-\n\nmachten Vorbringen des Antragstellers, mit dem sich das Beschwerdegericht \n\nallerdings nicht befasst hat, lagen hinsichtlich der Eintragung der Fristen sowohl \n\neine mündliche als auch schriftliche Einzelanweisung vor, die eine spätere Kon-\n\ntrolle entbehrlich machten. \n\n15 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ein-\n\ntragung der Frist im Fristenkalender grundsätzlich durch einen Erledigungsver-\n\nmerk kenntlich zu machen (vgl. dazu insbesondere Beschlüsse vom 5. Februar \n\n2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. Januar 2008 - VI ZB \n\n46/07 - NJW 2008, 1670, 1671 und vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - NJW \n\n2006, 2778, 2779). Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der \n\nFristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Vielmehr steht es \n\ndem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die \n\nEintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig \n\nerfolgen (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 10). Unter \n\nBerücksichtigung dieser Maßstäbe spricht vieles dafür, dass ein Rechtsanwalt \n\nseiner Organisationspflicht auch dann hinreichend Rechnung trägt, wenn er \n\n- wie hier - zwar nicht die Erstellung eines Erledigungsvermerkes verfügt, \n\ngleichwohl aber anordnet, die Frist erst in der Handakte zu notieren, nachdem \n\nsie im Fristenkalender eingetragen worden ist. Die Frage kann hier indes unbe-\n\nantwortet bleiben. \n\n16 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechts-\n\nanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die \n\nsich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanwei-\n\nsung befolgt, weshalb er im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich anschließend \n\nüber die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH Beschlüsse vom \n\n15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7 f.; vom 23. November 2000 - IX ZB \n\n83/00 - NJW 2001, 1578, 1579). In diesem Fall kommt es auf allgemeine orga-\n\nnisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer An-\n\nwaltskanzlei nicht mehr an (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - \n\njuris Tz. 7). \n\n17 \n\nSo liegt der Fall hier. Denn dem Vortrag des Antragstellers zufolge hat \n\nseine Verfahrensbevollmächtigte die Büroangestellte mündlich zum Eintrag der \n\nvon ihr (der Verfahrensbevollmächtigten) mitgeteilten Fristen angewiesen und \n\ndies nochmals auf dem beiliegenden Verfügungszettel schriftlich vermerkt. Zwar \n\nist es richtig, dass die Büroangestellte hinsichtlich der Ermittlung der Fristen \n\nersichtlich unsicher war. Dem hat sie allerdings dadurch Rechnung getragen, \n\ndass sie die von ihr unzutreffend, nämlich zu kurz, ermittelte Frist vorläufig zur \n\nSicherheit vermerkt hatte. Zudem handelt es sich nach den Feststellungen des \n\nBeschwerdegerichts bei der Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten des \n\nAntragstellers um eine zuverlässig erprobte, sorgfältig überwachte und gut aus-\n\ngebildete Angestellte. Demgemäß musste die Verfahrensbevollmächtigte des \n\nAntragstellers auch nicht befürchten, dass ihre Mitarbeiterin die entsprechende \n\nAnweisung zur Eintragung der Fristen nicht ordnungsgemäß befolgen würde, \n\nzumal diese - wie dargetan - schriftlich auf dem Verfügungszettel vermerkt wa-\n\nren. \n\n18 \n\n3. Dem Antragsteller war somit unter Aufhebung des Beschlusses des \n\nBeschwerdegerichts vom 26. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren. \n\nDamit ist der auf die Verwerfung der befristeten Beschwerde beruhende Zu-\n\nrückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers ebenfalls die \n\nGrundlage entzogen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 22.12.2008 - 17 F 6231/08 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2009 - 13 UF 9/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_154-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zb-154-09","cited_norms":[{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_154-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_154-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zb-154-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_154-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:24.417401+00:00"}}