{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_152-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"XII ZB 152/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 114 Satz 1, 115 Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilli- gen, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er- folg hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 152/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 114 Satz 1, 115 \n\nDem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilli-\n\ngen, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits \n\nzuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-\n\nfolg hatte. \n\nBGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die \n\nRichter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des \n\n12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 2009 Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss \n\ndes 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 2009 auf-\n\ngehoben. \n\n Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin \n\nvom 18. Dezember 2008 wird der Beklagten auf ihre sofortige \n\nBeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsvertei-\n\ndigung in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt \n\nT. , B. , bewilligt. \n\n3. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis \n\n1.200 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in \n\nerster Instanz. \n\nDie Kläger haben unter anderem die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Be-\n\nklagte) auf Zahlung von Miete und Betriebskosten für eine Gewerbeeinheit in \n\nAnspruch genommen. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht Berlin im \n\nschriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ein Versäumnis- und Schlussur-\n\nteil erlassen, gegen das sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 Einspruch einge-\n\nlegt hat mit der Begründung, sie sei nicht Mieterin der Räume. Zugleich hat sie \n\nbeantragt, ihr Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu bewil-\n\nligen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008, die dem Prozessbevollmächtigten der \n\nKläger am 17. Juni 2008 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Klägern \n\nGelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter anderem zu dem \n\nProzesskostenhilfeantrag eingeräumt. Nachdem das Landgericht in dem an-\n\nschließend ergangenen Einstellungsbeschluss vom 20. Juni 2008 zudem auf \n\ndie Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung hingewiesen hatte, haben die Kläger \n\nmit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 die Klage gegen die Beklagte zurückgenom-\n\nmen. Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten hat das Landgericht den \n\nKlägern die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt und am 7. Au-\n\ngust 2008 zugunsten der Beklagten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlas-\n\nsen. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das Landgericht den Antrag \n\nder Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Kammer-\n\ngericht hat die sofortige Beschwerde hiergegen zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der \n\nSache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dar-\n\nan ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dass Gegenstand des \n\nVerfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, stand der Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde im Übrigen nicht entgegen. Denn die Rechtsbeschwerde \n\nwirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbe-\n\nschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 Tz. 6). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass Prozesskostenhilfe \n\nfür die Rechtsverteidigung nicht mehr bewilligt werden könne, wenn im Zeit-\n\npunkt der Entscheidungsreife die Klage zurückgenommen worden sei und die \n\nbeklagte Partei im Hinblick auf den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch \n\nkeine Kosten der Prozessführung aufbringen müsse. \n\nDiese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Kläger vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die \n\nKlage zurückgenommen haben. \n\n10 \n\nFür die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist \n\nder Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungs-\n\ngrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Ent-\n\nscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüs-\n\nsig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb \n\nangemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Zöller/Philippi \n\nZPO 27. Aufl. § 119 Rdn. 44 m.w.N.). \n\n11 \n\nIm vorliegenden Fall war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-\n\nde vor Eingang der Klagerücknahme am 1. Juli 2008 noch keine Entschei-\n\ndungsreife eingetreten, da die Frist zur Stellungsnahme gemäß §§ 222 Abs. 1 \n\nZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 1. Juli 2008 endete. \n\n12 \n\nb) Nicht zutreffend ist indessen die Auffassung des Beschwerdegerichts, \n\nwonach Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage nicht mehr bewilligt \n\nwerden kann. \n\n13 \n\nDie Frage, ob bei Vorliegen der sachlichen und persönlichen Vorausset-\n\nzungen auch nach Rücknahme der Klage vor Entscheidungsreife noch Pro-\n\nzesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen ist, ist vom Bundesge-\n\nrichtshof bislang nicht entschieden. In Rechtsprechung und Literatur ist sie um-\n\nstritten. \n\n14 \n\naa) Die vom Senat mit Beschluss vom 30. September 1981 (- IVb ZR \n\n694/80 - NJW 1982, 446) entschiedene Fallgestaltung ist mit der vorliegenden \n\nnicht vergleichbar. Dort ging es um die Frage, ob dem Revisionsbeklagten noch \n\n- das seinerzeit geltende - \"Armenrecht\" bewilligt werden könne, wenn der Re-\n\nvisionskläger seine Revision bereits zurückgenommen hat. Der Senat hat in der \n\nEntscheidung die Auffassung vertreten, dass dem Revisionsbeklagten im All-\n\ngemeinen das Armenrecht erst zu gewähren sei, wenn die Revision begründet \n\nworden sei und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels \n\nnicht gegeben seien. Da der Revisionskläger die Revision vor ihrer Begründung \n\nzurückgenommen hatte, hat der Senat der Revisionsbeklagten das Armenrecht \n\n- außer für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der \n\nRevision - versagt. Das Revisionsverfahren habe bis zur Zurücknahme des \n\nRechtsmittels durch den Revisionskläger keinen Stand erreicht, in dem die Re-\n\nvisionsbeklagte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung \n\ndurch einen Revisionsanwalt bedurft habe (aaO S. 446). Im Ausschluss mutwil-\n\nliger Rechtsverfolgung komme der Grundsatz zum Ausdruck, dass das Armen-\n\nrecht nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden könne, als es für eine \n\nzweckentsprechende Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) notwendig \n\nsei. Der Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit das Armenrecht in Anspruch \n\nnehme, müsse zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzuneh-\n\nmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig würden (aaO S. 447). Die \n\nEntscheidung kann daher für die vorliegende Fallgestaltung nicht herangezogen \n\nwerden. \n\n15 \n\nbb) Für die vorliegende Fallgestaltung wird zum einen vertreten, dass \n\nProzesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nicht mehr bewilligt werden kann, \n\nwenn die Klage bereits bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs \n\nzurückgenommen worden war (OLG Hamburg OLGR 1997, 13; jeweils zur teil-\n\nweisen Klagerücknahme: OLG Hamm [Beschluss vom 31. Januar 2003 - 11 WF \n\n364/02 -] FamRZ 2003, 1761; OLG Celle OLGR 1999, 215; OLG Brandenburg \n\nOLGR 2007, 246; s. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. März 2004 \n\n- 5 E 27/04 - Juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 114 \n\nRdn. 94; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungs-\n\nhilfe 4. Aufl. Rdn. 483 [Fn. 10]; Zöller/Philippi aaO § 119 Rdn. 45 [s. aber auch \n\n§ 117 Rdn. 2 c und § 114 Rdn. 25]). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn \n\ndie Klage nach Entscheidungsreife zurückgenommen wird. Hat das Gericht die \n\nBewilligungsentscheidung durch nachlässige Bearbeitung verzögert und ist da-\n\ndurch eine ursprünglich bestehende Erfolgsaussicht nachträglich weggefallen, \n\nso soll Prozesskostenhilfe bewilligt werden können (OLG Hamm aaO; OLG \n\nHamburg aaO). \n\n16 \n\nDabei wird u.a. darauf abgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 269 \n\nAbs. 3 Satz 1 ZPO nach Klagrücknahme als nicht anhängig geworden anzuse-\n\nhen sei, so dass eine Rechtsverteidigung nicht mehr möglich sei (vgl. OLG \n\nHamburg aaO). \n\n17 \n\ncc) Nach der Gegenmeinung kann dem Beklagten auch nach Rücknah-\n\nme der Klage und damit nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für \n\nseine Rechtsverteidigung bewilligt werden (OLG Hamm [Beschluss vom \n\n17. März 2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463; OLG Köln MDR 1997, 690; \n\nOLG Frankfurt NJW-RR 1995, 703; Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. \n\nRdn. 265). Diese Auffassung wird u.a. damit begründet, dass man dem Beklag-\n\nten die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entziehen würde, wenn man \n\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nach Klag-\n\nrücknahme ablehnen würde. Dass das Verteidigungsvorbringen so überzeu-\n\ngend sei, dass der Kläger mit der sofortigen Klagrücknahme reagiere, dürfe \n\nnicht zu Lasten des Beklagten gehen und zur Folge haben, dass dieser seinen \n\nRechtsanwalt selbst bezahlen müsse (OLG Hamm aaO). Ferner wird darauf \n\nhingewiesen, dass die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages nicht vor-\n\naussetze, dass der Rechtsstreit schon oder noch anhängig sei; vielmehr hande-\n\nle es sich um zwei verschiedene Verfahren (OLG Köln aaO; OLG Frankfurt \n\naaO). \n\n18 \n\ndd) Das Oberlandesgericht München (FamRZ 2001, 1309) vertritt eine \n\nvermittelnde Auffassung. Zwar kann auch seiner Ansicht nach die Rücknahme \n\neines Antrages die Erfolgsaussicht entfallen lassen. Es stellt dabei aber maß-\n\ngeblich darauf ab, ob das Gericht (zugunsten der Prozesskostenhilfe begehren-\n\nden Partei) bereits eine Kostenentscheidung erlassen habe (s. auch OLG \n\nHamm FamRZ 2003, 1761); sei dies nicht der Fall, habe die Rechtsverteidigung \n\nnoch Aussicht auf Erfolg, weil das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlos-\n\nsen sei (OLG München aaO). \n\n19 \n\nc) Der Senat folgt der oben unter cc) genannten Auffassung, wonach \n\ndem Beklagten auch noch nach Rücknahme der Klage und damit nach Ab-\n\nschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewil-\n\nligt werden kann. Dies gilt ebenso, wenn der Beklagte gegen den Kläger einen \n\nprozessualen Kostenerstattungsanspruch hat, dieser aber nicht durchsetzbar \n\nist. \n\n20 \n\naa) Gemäß § 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn \n\ndie Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwil-\n\nlig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Rechtsverteidigung und \n\nProzesskostenhilfeantragstellung bereits vor Klagerücknahme erfolgt waren und \n\ndie Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. \n\n21 \n\nZwar weist die Gegenauffassung zutreffend darauf hin, dass mit der \n\nKlagrücknahme der Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht an-\n\nhängig bzw. rechtshängig geworden anzusehen sei (vgl. etwa OLG Hamburg \n\nOLGR 1997, 13). Dieser Umstand steht einer Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe indes nicht entgegen. Denn § 114 Satz 1 ZPO setzt für die Bewilligung der \n\nProzesskostenhilfe die bereits oder noch bestehende Anhängigkeit des ent-\n\nsprechenden Hauptsacheverfahrens nicht voraus. Insoweit handelt es sich bei \n\ndem Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und dem Hauptsacheverfahren \n\nandererseits um zwei verschiedene Verfahren (vgl. BGHZ 91, 311, 312; OLG \n\nFrankfurt NJW-RR 1995, 703; OLG Köln MDR 1997, 690). \n\n22 \n\nDer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass \n\ndie Rechtsverteidigung bereits erfolgt ist. Denn § 114 Satz 1 ZPO setzt nicht \n\nvoraus, dass die Rechtsverteidigung, für die um Prozesskostenhilfe nachge-\n\nsucht wird, im Zeitpunkt der Entscheidung noch aussteht. Die Rechtsverteidi-\n\ngung kann vielmehr - wie hier - bei Antragsstellung auch schon begonnen ha-\n\nben (Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 114 Rdn. 13). Dem Beklagten ist es re-\n\ngelmäßig nicht zumutbar, sich auf eine Prüfung der Rechtsfragen im Prozess-\n\nkostenhilfeprüfungsverfahren zu beschränken. Zutreffend weist das Oberlan-\n\ndesgericht Hamm (OLG Hamm [Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -] \n\nFamRZ 2005, 463) darauf hin, dass man - folgte man der Gegenauffassung - \n\ndem Beklagten die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entzöge. Denn in \n\neinem bereits anhängigen Verfahren, in dem Fristen laufen, wird er sich regel-\n\nmäßig bereits in der Sache verteidigen müssen, will er nicht Rechtsnachteile \n\nhinnehmen. Um sich sachgerecht verteidigen zu können, wird er vielfach einen \n\nRechtsanwalt beauftragen und dadurch Kosten verursachen müssen. \n\n23 \n\nDies gilt umso mehr, wenn sich die beklagte Partei - wie im hier zu ent-\n\nscheidenden Fall - gegen ein bereits erlassenes Versäumnisurteil verteidigen \n\nwill, weil dieses gemäß § 709 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-\n\nstreckbar ist. Insoweit hat das Verfahren - anders als etwa bei einer noch nicht \n\nbegründeten Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR \n\n694/80 - NJW 1982, 446) - einen Stand erreicht, in dem die beklagte Partei zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung eines Anwaltes bedurf-\n\nte. \n\n24 \n\nZudem spricht einiges dafür, dass die Klägerseite erst das - Erfolg ver-\n\nsprechende - Verteidigungsvorbringen dazu veranlasst hat, die Klage zurück-\n\nzunehmen (vgl. dazu auch OLG Hamm Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF \n\n4/04 - FamRZ 2005, 463). Würde man hier Prozesskostenhilfe versagen, hinge \n\nes schließlich vom Zufall ab, nämlich vom Zeitpunkt der Klagerücknahme (vor \n\noder nach Prozesskostenhilfebewilligung), ob der hilfsbedürftigen Partei der \n\nAnspruch auf Gewährung einer staatlichen Sozialleistung rückwirkend genom-\n\nmen wird. \n\n25 \n\nEtwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Beklagtenseite im Zeitpunkt \n\nder Klagerücknahme lediglich Prozesskostenhilfe beantragt, sich in der Sache \n\naber noch nicht verteidigt hatte. Denn in diesem Fall fehlt es an einer Rechts-\n\nverteidigung. Da die Klage zurückgenommen wurde, bleibt auch kein Raum \n\nmehr für eine beabsichtigte Rechtsverteidigung. Würde man hier Prozesskos-\n\ntenhilfe bewilligen, liefe das auf Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-\n\nprüfungsverfahren hinaus, worauf nach den §§ 114 ff. ZPO indes kein Anspruch \n\nbesteht (BGHZ 91, 311; Musielak/Fischer aaO § 114 Rdn. 17). \n\n26 \n\nbb) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch der Umstand \n\nnicht entgegen, dass die Beklagte bei der hier gegebenen besonderen Fallges-\n\ntaltung gegen den Kläger bereits einen prozessualen Kostenerstattungsan-\n\nspruch erlangt hatte. \n\n27 \n\nEs kann dahin stehen, ob der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, \n\nder daraus resultiert, dass das Gericht dem Gegner der Prozesskostenhilfe be-\n\ngehrenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, einsetzbares Ver-\n\nmögen im Sinne von § 115 ZPO darstellt (so OLG Celle OLGR 2009, 532; OLG \n\nKöln FamRZ 1990, 642; Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 49 b; a.A. LG Siegen \n\nMDR 1993, 1116). Denn der Einsatz dieses Anspruchs ist jedenfalls dann aus-\n\ngeschlossen, wenn er gegen den Gegner nicht durchsetzbar ist (OLG Celle \n\naaO; OLG Köln aaO; LG Siegen aaO). Nicht durchsetzbar ist der Kostenerstat-\n\ntungsanspruch auch, wenn dem Gegner gegen diesen Anspruch - wie hier - \n\neine Aufrechnungsmöglichkeit zusteht (OLG Köln aaO). \n\n28 \n\nd) Der Senat kann in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 ZPO abschließend \n\nentscheiden. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Be-\n\nklagten sind die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Raten gemäß \n\n§§ 114, 115 ZPO erfüllt. Der Beklagten ist deshalb Prozesskostenhilfe zur \n\nRechtsverteidigung in erster Instanz zu gewähren. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 32 O 651/07 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2009 - 12 W 18/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_152-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/xii-zb-152-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_152-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_152-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/xii-zb-152-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_152-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:34.549149+00:00"}}