{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_117-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-11","aktenzeichen":"XII ZB 117/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 117/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch \n\ndie Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter \n\nDr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2009 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin verworfen. \n\nBeschwerdewert: 33.937 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nlegte gegen das \n\nihren Prozessbevollmächtigten am \n\n29. Januar 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abge-\n\nwiesen worden war, am Montag, den 2. März 2009 Berufung ein. Mit Schriftsatz \n\nvom 30. März 2009, der am gleichen Tag per Fax bei dem Landgericht einging \n\nund von dort am 31. März 2009 dem Oberlandesgericht übermittelt wurde, be-\n\ngründete die Klägerin die Berufung. Als Empfänger wies der Begründungs-\n\nschriftsatz das Oberlandesgericht aus, enthielt jedoch im Adressenfeld nicht \n\ndessen Telefaxnummer, sondern die des Landgerichts. \n\n2 \n\nNach Hinweis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht vom \n\n2. April 2009, dass die Berufungsbegründung nach Fristablauf beim Oberlan-\n\ndesgericht eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur \n\nBegründung hat sie vorgetragen, die Büromitarbeiterin ihrer Prozessbevoll-\n\nmächtigten habe versehentlich die Telefaxnummer des Landgerichts an Stelle \n\nder des Oberlandesgerichts auf die Berufungsbegründungsschrift geschrieben. \n\nDiese Verfahrensweise habe der im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten beste-\n\nhenden Anweisung widersprochen, nach der die zur Fristwahrung benötigte \n\nTelefaxnummer des jeweiligen Gerichts entweder anhand des letzten, von dem \n\nerkennenden Gericht übermittelten Schriftstücks und ansonsten anhand des \n\nGerichtsverzeichnisses zu ermitteln sei. Die Büromitarbeiterin habe vermutlich \n\nauf den Briefkopf des einzigen in der Berufungsakte befindlichen gerichtlichen \n\nSchriftstücks geschaut und nicht bemerkt, dass es sich nicht um die Eingangs-\n\nmitteilung des Oberlandesgerichts gehandelt habe. Nach Versendung der Beru-\n\nfungsbegründung per Telefax habe die Büromitarbeiterin anhand des Sendebe-\n\nrichts die störungsfreie Übermittlung überprüft und die Empfängernummer mit \n\nder Telefaxnummer, die auf dem Schriftsatz angegeben gewesen sei, vergli-\n\nchen. Dabei habe sie es entgegen der auf einem Merkblatt niedergelegten aus-\n\ndrücklichen Anweisung der klägerischen Prozessbevollmächtigten unterlassen, \n\nim Rahmen der Ausgangskontrolle erneut zu überprüfen, ob als Faxnummer \n\ndiejenige benutzt worden sei, die von dem erkennenden Gericht in seinem letz-\n\nten übermittelten Schriftstück angegeben worden sei oder ansonsten die im \n\nGerichtsverzeichnis genannte Faxnummer. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet \n\nzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Be-\n\nschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses und Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil die Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich. \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-\n\nwiesen und die Berufung verworfen, weil die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden \n\nOrganisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Ein Rechts-\n\nanwalt müsse durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das von \n\nihm beauftragte Personal die Empfängernummer, die im Telefaxverkehr die \n\nFunktion einer Adresse habe, richtig ermittle. Seine Anweisungen müssten im \n\nHinblick auf die Bedeutung einer richtigen Adressierung eindeutig und unmiss-\n\nverständlich sein und die Gefahr einer falschen Adressenermittlung ausschlie-\n\nßen. Dem würden die von den Klägervertretern im Merkblatt zur Fristenkontrolle \n\nenthaltenen Anweisungen nicht gerecht, soweit als Faxnummer vorrangig die \n\nvon dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück an-\n\ngegebene maßgeblich sein solle; es fehle eine unmissverständliche Aufklärung \n\ndarüber, welches Gericht im Falle einer Berufungseinlegung als das erkennen-\n\nde anzusehen sei. Unklar bleibe, ob es das Ausgangsgericht als das Gericht \n\nsei, das erkannt habe, oder das Berufungsgericht als das Gericht das künftig \n\nnoch erkennen werde. Es fehle deshalb an einer eindeutigen Anweisung. \n\n6 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene \n\nEntscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach \n\nder ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebun-\n\n7 \n\n8 \n\ndene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet ist, durch organisatorische \n\nVorkehrungen sicher zu stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen \n\nGerichts verwendet wird und dass sodann bei der erforderlichen Ausgangskon-\n\ntrolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-\n\nnummer überprüft wird (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZR 267/04 - \n\nNJW 2006, 2412, 2413; BGH Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB \n\n101/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW \n\n2007, 1690, 1691; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978 \n\nund vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373). \n\nZu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die zur Begründung des \n\nWiedereinsetzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrun-\n\ngen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht ge-\n\nnügen. \n\nDie Anweisung, als Telefaxnummer in erster Linie diejenige zu benutzen, \n\ndie von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück \n\nangegeben worden ist und erst falls ein solches Schriftstück nicht vorhanden \n\nist, die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer zu verwenden, bietet kei-\n\nne ausreichende Gewähr dafür, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen \n\nGerichts, hier: des Oberlandesgerichts, verwendet wird. Der Anweisung lässt \n\nsich nicht hinreichend klar entnehmen, ob das „erkennende“ Gericht aus des-\n\nsen letzten Schriftstück die Faxnummer entnommen werden soll, das Gericht \n\nist, dessen Entscheidung angegriffen wird, oder das Gericht, das diese Ent-\n\nscheidung überprüfen soll. Die Unsicherheit darüber, welches Gericht gemeint \n\nist, wird noch dadurch verstärkt, dass die Anweisung die eindeutige Bezeich-\n\nnung \"Empfängergericht\" vermeidet und vielmehr auf das „erkennende Gericht“ \n\nabstellt. \n\n9 \n\nAuch die Anweisungen der Bevollmächtigten der Klägerin zur Ausgangs-\n\nkontrolle von Schriftsätzen, die durch Telefax versandt werden, sind nicht ge-\n\neignet, die fehlerhafte Ermittlung der Telefaxnummer zu korrigieren. Sie verwei-\n\nsen ebenfalls darauf, dass als Telefaxnummer zunächst diejenige maßgeblich \n\nist, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schrift-\n\nstück angegeben wird. \n\n10 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene \n\nEntscheidung auch nicht von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom \n\n22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491, 3492) und vom 13. Februar \n\n2007 (- VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691) ab. In den dortigen Fällen be-\n\nstand die Anweisung, die Telefaxnummern aus einer ständig aktualisierten \"Ak-\n\ntenvita\" bzw. unmittelbar aus einem in den Akten befindlichen Schreiben des \n\nBerufungsgerichts zu entnehmen. Es bestand also kein Zweifel daran, dass die \n\nTelefaxnummer des Empfängergerichts maßgeblich war. Im vorliegenden Fall \n\nist demgegenüber aufgrund der Anweisung gerade nicht hinreichend klar, ob \n\ndie Telefaxnummer des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird oder \n\ndes Gerichts, das diese überprüfen soll, die maßgebliche ist. \n\nDose \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 O 5122/07 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 27 U 131/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_117-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/xii-zb-117-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_117-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_117-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/xii-zb-117-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_117-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:24.976220+00:00"}}