{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_107-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"XII ZB 107/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 107/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch die \n\nRichter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schil-\n\nling \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n25. Mai 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. \n\nWert: 1.191.042 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Antrag der Antrags-\n\ngegnerin (Ehefrau) wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. November \n\n2008, der Ehefrau zugestellt am 20. November 2008, abgewiesen. \n\nMit einem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Antrag begehrte die \n\nEhefrau, \"ihr für die beigefügte Berufung … Prozesskostenhilfe zu gewähren\"; \n\ndie Berufung sollte \"erst nach bewilligter Prozesskostenhilfe zugestellt werden\". \n\nDie Erfolgsaussichten lägen vor; das werde die noch anzufertigende Beru-\n\nfungsbegründung ergeben. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine formge-\n\nrechte und vom Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau unterzeichnete Beru-\n\nfungsschrift beigefügt. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Frist zur Begründung \n\nder Berufung bis zum 20. Februar 2009 verlängert. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 23. Februar 2009, der Ehefrau zugestellt am 27. Feb-\n\nruar 2009, versagte das Oberlandesgericht die Gewährung von Prozesskosten-\n\nhilfe. Mit einem am 27. März 2009 eingegangenen Fax-Schreiben legte die \n\nEhefrau gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. In der Begründung verweist \n\ndie Ehefrau auf \"das Dilemma\", das darin liege, dass sie \"die Berufungsbegrün-\n\ndung nicht veranlassen kann, weil über die Prozesskostenhilfe nicht endgültig \n\nentschieden ist\", und deshalb \"das OLG auch nur die in vielen Punkten voll-\n\nkommen falsche Darstellung des Amtsgerichts\" kenne. Im Folgenden setzte \n\nsich die Ehefrau sodann \"zur Begründung der Beschwerde …, ohne die Beru-\n\nfungsbegründung vorwegnehmen zu wollen\", mit dem vom Amtsgericht festge-\n\nstellten Sachverhalt und dessen Würdigung durch das Amtsgericht auseinan-\n\nder. \n\n4 \n\nNach einem Hinweis des Oberlandesgerichts (auf § 567 ZPO) nahm die \n\nEhefrau mit einem am 7. April 2009 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde \n\ngegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts zurück und beantragte nunmehr, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand im Hinblick auf die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist zu \n\ngewähren. Gleichzeitig erklärte sie, Berufung einzulegen und dazu die sich \n\n(daran im selben Schriftsatz) anschließende Berufungsbegründung zu überrei-\n\nchen. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat der Ehefrau Gelegenheit gegeben, zu Be-\n\ndenken Stellung zu nehmen, die gegen die nachgesuchte Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand in die Berufungsbegründungsfrist bestünden. Nachdem die \n\nEhefrau in ihrer Stellungsnahme erneut Wiedereinsetzung in die Berufungs- \n\nund Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die \n\nBerufung als unzulässig verworfen und die Anträge auf Wiedereinsetzung zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen ihrer Auffassung wird die Ehefrau \n\ndurch die angefochtene Entscheidung in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effek-\n\ntiven Rechtsschutz nicht verletzt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist deshalb nicht erforder-\n\nlich. \n\n7 \n\n1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend und von der Rechtsbeschwer-\n\nde unangegriffen davon aus, dass die Ehefrau bereits mit der ihrem Gesuch auf \n\nProzesskostenhilfe beigefügten Berufungsschrift rechtzeitig und auch sonst \n\nwirksam Berufung eingelegt hat. Das Gesuch der Ehefrau auf Wiedereinset-\n\nzung in die Berufungsfrist war deshalb gegenstandslos. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Ebenso zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die \n\nEhefrau die bis zum 20. Februar 2009 verlängerte Frist zur Berufungsbegrün-\n\ndung nicht gewahrt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in \n\ndiese Frist nicht vorliegen. \n\nZwar war die Ehefrau zunächst gehindert, ihre Berufung zu begründen. \n\nMit der Zustellung der Entscheidung über die von ihr begehrte Prozesskosten-\n\nhilfe am 27. Februar 2009 war dieses Hindernis jedoch entfallen. Die Ehefrau \n\nhätte deshalb innerhalb der von § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO für den Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Monatsfrist jedenfalls gemäß § 236 \n\nAbs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO die Berufung begründen müssen. Das hat die Ehe-\n\nfrau nicht getan. \n\n10 \n\na) Die erst am 7. April 2009 eingegangene Berufungsbegründung wahrt \n\ndie von § 236 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 234 ZPO vorgeschriebene \n\n(Monats-) Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung auch dann \n\nnicht, wenn man der Ehefrau einen diese Frist verlängernden Überlegungszeit-\n\nraum von drei bis vier Tagen einräumt (vgl. dazu etwa BGH Beschluss vom \n\n20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - WuM 2009, 186, 187). \n\n11 \n\nb) Der zuvor am 27. März 2009 - und damit innerhalb der Monatsfrist - \n\neingegangene Schriftsatz der Ehefrau ist entgegen der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde nicht als Berufungsbegründung anzusehen. Zwar kann ein Schrift-\n\nsatz, der sich - wie hier - gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das \n\nBerufungsverfahren wendet, zugleich eine Berufungsbegründung darstellen, \n\nsofern er den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Eine solche Be-\n\nstimmung seines Schriftsatzes muss der Berufungskläger nicht ausdrücklich \n\nhervorheben. Es genügt, dass sich eine entsprechende Bestimmung aus dem \n\nZusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im Allgemeinen keine \n\nPartei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen \n\nprozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, dass eine inhalt-\n\nlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Beschwerde ge-\n\ngen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auch als Berufungs-\n\nbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers \n\nanzunehmen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Juni 2007 – XII ZB 31/07 - \n\nFamRZ 2007, 1726, 1727 f.). Letzteres ist hier indes der Fall. Zwar mag für sich \n\ngenommen unschädlich sein, dass der am 27. März 2009 eingegangene \n\nSchriftsatz der Ehefrau nur als \"Beschwerde\" gegen den die Prozesskostenhilfe \n\nablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts überschrieben ist und keine \n\nausformulierten Anträge enthält. Entscheidend ist jedoch, dass die Ehefrau in \n\ndieser Beschwerdeschrift darlegt, dass sie derzeit - vor der endgültigen Ent-\n\nscheidung über die Prozesskostenhilfe - eine \"Berufungsbegründung nicht ver-\n\nanlassen kann\" und deshalb die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift \n\nzur Begründung der Beschwerde, aber \"ohne die Berufungsbegründung vor-\n\nwegnehmen zu wollen\", erfolgen. Damit wird unmissverständlich klargestellt, \n\ndass in diesem Schriftsatz gerade noch keine Berufungsbegründung liegt, diese \n\nvielmehr einem späteren Schriftsatz vorbehalten bleiben soll. An dieser eigenen \n\nBeurteilung muss sich die Ehefrau festhalten lassen. \n\nDose \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Syke, Entscheidung vom 18.11.2008 - 4 F 294/97 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2009 - 19 UF 208/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_107-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/xii-zb-107-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_107-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_107-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/xii-zb-107-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2009/XII_ZB_107-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:50.755565+00:00"}}