{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR___8-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"XII ZR 8/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 313; ZPO § 323 Abs. 4 Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage nieder- gelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tat- sächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Ge- setzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmä- ßig nicht ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. November 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 8/08 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 313; ZPO § 323 Abs. 4 \n\nIst in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage nieder-\n\ngelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden \n\ntatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit \n\nwegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tat-\n\nsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Ge-\n\nsetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmä-\n\nßig nicht ausgeschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - OLG Düsseldorf \n\nAG Neuss \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-\n\nter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Senats für Fa-\n\nmiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezem-\n\nber 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs zum nacheheli-\n\nchen Unterhalt. \n\nDer im Jahre 1959 geborene Kläger und die im Jahre 1963 geborene \n\nBeklagte hatten 1982 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen volljährige \n\nKinder hervorgegangen sind. Nach der Trennung wurde die Ehe der Parteien \n\nam 11. Juli 2006 rechtskräftig geschieden. Unmittelbar zuvor hatten die Partei-\n\nen im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich \n\nder Kläger verpflichtet hatte, nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich \n\n750 € zu zahlen. Eine Grundlage des gerichtlichen Vergleichs wurde nicht nie-\n\ndergelegt. \n\n3 \n\nNachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 2007 er-\n\nfolglos aufgefordert hatte, auf Rechte aus dem abgeschlossenen Vergleich zu \n\nverzichten, begehrt er im vorliegenden Rechtsstreit eine Abänderung des Ver-\n\ngleichs und einen Wegfall des nachehelichen Unterhalts ab Januar 2007. \n\nAmtsgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit \n\nder er seinen Antrag weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nFür das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende \n\nAugust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-\n\nsem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG \n\nStuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei \n\njuris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffent-\n\nlicht bei \n\njuris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 \n\n- 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei juris). \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1002 veröffentlicht \n\nist, hat die Abänderungsklage abgewiesen, weil der Unterhaltsvergleich der \n\nI. \n\nParteien keine Geschäftsgrundlage enthalte, die sich nachträglich geändert ha-\n\nbe. \n\n7 \n\nDie Abänderung eines Unterhaltsvergleichs richte sich materiell-rechtlich \n\nnach den Voraussetzungen des § 313 BGB. Da es sich bei dem Vergleich um \n\neine Parteivereinbarung handele, könne im Rahmen der Vertragsfreiheit und \n\nden Grenzen von Treu und Glauben auch eine Unabänderbarkeit vereinbart \n\nwerden. Nur wenn nach dem Parteiwillen eine Abänderbarkeit des Unterhalts-\n\nvergleichs in Betracht komme, sei darauf abzustellen, ob eine seinerzeit einver-\n\nnehmlich vereinbarte Vergleichsgrundlage derart gestört sei, dass dem Kläger \n\neine weitere Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht mehr zumutbar sei. Da-\n\nfür sei der Abänderungskläger darlegungs- und beweisbelastet. Der für die Ab-\n\nänderbarkeit ausschlaggebende Parteiwille sei im Wege der Auslegung zu er-\n\nmitteln. \n\n8 \n\nEine Abänderung nach § 313 BGB komme hier nicht in Betracht, weil un-\n\nstreitig keine Vergleichsgrundlage existiere. Schon nach dem eigenen Vortrag \n\ndes Klägers ergebe sich nicht, dass der Vergleich - zumal so kurze Zeit nach \n\ndessen Protokollierung - überhaupt abänderbar sein solle. Die Parteivereinba-\n\nrung sei auch nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Auf eine Grund-\n\nlage des Vergleichs sei bewusst verzichtet worden, weil es den Parteien um \n\neine schnelle Erledigung dieses Streitpunkts im Zusammenhang mit dem \n\nScheidungsverbundverfahren gegangen sei. Diese Motivlage habe sich nicht \n\ngeändert, sondern wirke mit ihren Folgen weiterhin fort. Am Tage des Ver-\n\ngleichsschlusses und der abschließenden Entscheidung im Scheidungsver-\n\nbundverfahren sei zwar zur Folgesache des nachehelichen Unterhalts ein \n\nSchriftsatz eingegangen, in dem als Teilbetrag des nachehelichen Unterhalts \n\nmonatlich 663 € verlangt worden seien. Diese Antragsschrift sei allerdings un-\n\nstreitig nicht zugestellt worden und der Vergleich beruhe nicht darauf, sondern \n\nauf einem \"Angebot zur Güte\" des Klägers in exakt der später vereinbarten Hö-\n\nhe ohne Verhandlung und Erörterung etwaiger Einkommens- oder sonstiger \n\nVerhältnisse. Die Beklagte habe dieses Angebot ohne weitere Verhandlungen \n\nangenommen. Unter diesen Umständen fehle nicht nur eine Vergleichsgrundla-\n\nge. Nach dem Parteiwillen sei vielmehr bewusst ein Unterhaltsbetrag ohne \n\nGrundlagen festgelegt worden, der somit im Grunde unabänderbar sein solle. \n\nAnderenfalls sei der Vergleich für die Parteien nichts wert gewesen, weil sonst \n\njede Partei mangels niedergelegter Vergleichsgrundlage schon am Folgetag \n\neine Abänderungsklage ohne Bindung an eine Veränderung der Umstände hät-\n\nte erheben können. Das sei von beiden Parteien offensichtlich nicht gewollt ge-\n\nwesen. Auch der in gleicher Höhe vereinbarte Trennungsunterhalt sei nicht auf \n\nder Grundlage der dort vorgetragenen Verhältnisse vereinbart worden. Wenn \n\neine solche Grundlage erwünscht gewesen wäre, sei ein Hinweis auf die Be-\n\nrechnung in den Schriftsätzen möglich gewesen, wovon die Parteien indessen \n\nabgesehen hätten. Soweit der Vergleich zum Trennungsunterhalt unvollständi-\n\nge Grundlagen enthalte, spreche die abweichende Handhabung beim nachehe-\n\nlichen Unterhalt gerade für einen abweichenden Parteiwillen. \n\n9 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine vom Ersttitel los-\n\ngelöste Neufestsetzung zulasse, wenn keine Vergleichsgrundlage feststellbar \n\nsei, beziehe sich auf andere Sachverhalte. Dies komme nur im Falle einer \n\ngrundsätzlichen Abänderbarkeit in Betracht, wenn die Unterhaltsberechnung \n\nund damit die frühere Vergleichsgrundlage nicht mehr nachvollziehbar und \n\ndeswegen eine Anpassung nicht möglich sei. Hier fehle es nicht an der Nach-\n\nvollziehbarkeit, sondern schon an einer Berechnung des Vergleichsbetrages \n\nund somit an der grundsätzlichen Abänderbarkeit. Der Kläger könne sich für \n\nseine Rechtsauffassung auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils stützen. Auch die Bin-\n\ndungswirkung eines Anerkenntnisurteils verhindere eine freie Abänderbarkeit. \n\nIm Übrigen übersehe der Kläger, dass die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit \n\nübereinstimmend auf Grundlagen verzichtet hätten, während die prozessuale \n\nLage beim Anerkenntnisurteil sich hiervon grundlegend unterscheide. \n\n10 \n\nEine Ausnahme sei allenfalls in einem - hier allerdings offensichtlich nicht \n\nvorliegenden - Fall der Not geboten. Der Kläger habe im Jahre 2006 über ein \n\ndurchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von gut 2.500 € verfügt und \n\nwendet sich insoweit lediglich gegen den hinzugerechneten Wohnvorteil in Hö-\n\nhe von 450 € mit dem Ziel einer Reduzierung auf 200 € monatlich. \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision \"im Hinblick auf die entschei-\n\ndende Rechtsfrage der Abänderbarkeit des Vergleichs\" zugelassen. \n\n12 \n\n13 \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die \n\nAbänderung des vereinbarten laufenden nachehelichen Unterhalts nach § 323 \n\nAbs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Abänderungsklage erfolgt, \n\nweil mit dem gerichtlichen Vergleich bereits ein vollstreckbarer Titel über den \n\nnachehelichen Unterhalt vorliegt. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft \n\ndes Prozessvergleichs richtet sich die Abänderung in der Sache - wie das Ober-\n\nlandesgericht ebenfalls zutreffend ausführt - nicht nach § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO, \n\nsondern gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen über eine Veränderung oder \n\nden Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 \n\n- XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314, 315 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR \n\n346/00 - FamRZ 2003, 304, 306). Dabei ist zunächst im Wege der Auslegung \n\ndes Parteiwillens eine Geschäftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln (vgl. \n\nGraba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 62; Wendl/Schmitz \n\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 19 Rdn. 169). \n\nIst in den danach maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs \n\neine Änderung eingetreten, muss die gebotene Anpassung der getroffenen Un-\n\nterhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wah-\n\nrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. \n\n14 \n\nLässt sich dem Vergleich und dem ihm zugrunde liegenden Parteiwillen \n\nkein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an veränderte Umstände ent-\n\nnehmen, kann es geboten sein, die Abänderung ohne fortwirkende Bindung an \n\ndie Grundlage des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen. Der Unterhalt ist \n\ndann wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-\n\nmessen (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, \n\n1142 m.w.N. und vom 26. November 1986 - IV b ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, \n\n259). \n\n15 \n\nDas gilt allerdings nicht, soweit die Parteien in dem Unterhaltsvergleich \n\nbewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen und damit eine späte-\n\nre Abänderung wegen nicht vorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen \n\nVerhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die abschließende Einigung \n\nauf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann Vertragsinhalt und nicht nur \n\ndessen Geschäftsgrundlage. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien \n\nmit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung \n\nihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollen, auch wenn der Betrag \n\nin künftigen Raten zu zahlen ist (Senatsurteil vom 10. August 2005 - XII ZR \n\n73/05 - FamRZ 2005, 1662 f.). \n\n16 \n\n2. Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht für die Abänderbarkeit \n\ndes Unterhaltsvergleichs der Parteien deswegen auf den Inhalt des Vergleichs \n\nabgestellt, der im Wege einer für beide Parteien interessengerechten Ausle-\n\ngung zu ermitteln ist (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 - \n\nFamRZ 2009, 768, 770 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, \n\n1452, 1453). Soweit das Oberlandesgericht dabei allerdings zu einem vollstän-\n\ndigen Ausschluss der Abänderbarkeit gelangt ist, hält dies der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. \n\n17 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ermitt-\n\nlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich \n\ndem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb \n\nvom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Ausle-\n\ngungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein \n\nanerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-\n\nsätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten \n\nVerfahrensfehlern beruht (BGHZ 150, 32, 37 = NJW 2002, 3248, 3249 und Se-\n\nnatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453). \n\n18 \n\na) Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist allerdings die \n\nAuffassung des Oberlandesgerichts, dass die Parteien eine spätere Korrektur \n\nihres Vergleichs nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bei Vergleichs-\n\nschluss ausgeschlossen haben. Auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei \n\nVergleichsschluss, die von den Parteien bewusst nicht zugrunde gelegt wurden, \n\nzu einem anderen gesetzlichen Unterhalt geführt hätten, kann dies allein also \n\nnicht zu einer Anpassung ihres Unterhaltsvergleichs führen. \n\n19 \n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass allein aus der fehlen-\n\nden Geschäftsgrundlage in dem gerichtlichen Vergleich noch nicht darauf ge-\n\nschlossen werden kann, der Vergleich sei unter keinen Umständen abänderbar. \n\nDenn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Unterhaltsvergleich \n\ngrundsätzlich auch dann abänderbar, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse \n\ngeändert haben, die dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände aber nicht \n\nmehr nachvollziehbar sind. Der nach den geänderten Umständen geschuldete \n\nUnterhalt ist dann unabhängig von der früheren Vereinbarung allein nach den \n\ngesetzlichen Vorschriften zu berechnen (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR \n\n62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1142 und vom 26. November 1986 - IV b ZR \n\n91/85 - FamRZ 1987, 257, 259). \n\n20 \n\nDas Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Auslegung des Parteiwil-\n\nlens allerdings weitere Umstände berücksichtigt, die hier einen Ausschluss der \n\nAbänderbarkeit allein wegen der fehlenden Vergleichsgrundlage nahe legen. \n\nDanach hatten die Parteien die Höhe des Unterhalts unabhängig von den ge-\n\nnauen tatsächlichen Umständen und ohne konkrete Berechnung pauschal auf \n\nder Grundlage eines Angebots des Klägers vereinbart, um eine abschließende \n\nRegelung zu erreichen. Die gewünschte Bindung an diese pauschale Vereinba-\n\nrung wäre aber in Frage gestellt, wenn die Parteien wegen der fehlenden Ge-\n\nschäftsgrundlage jederzeit eine Abänderung verlangen könnten, ohne dass sich \n\ndie tatsächlichen Verhältnisse seit Vergleichsschluss geändert haben. An diese \n\nAuslegung des Prozessvergleichs durch das Berufungsgericht ist der Senat \n\nrevisionsrechtlich gebunden. \n\n21 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht den Prozessvergleich allerdings so aus-\n\ngelegt hat, dass eine Abänderung auch bei einer späteren wesentlichen Ände-\n\nrung der tatsächlichen Verhältnisse der Parteien ausscheidet, trägt die hierzu \n\ngegebene Begründung dies nicht. \n\n22 \n\nWenn die Parteien sich im Zeitpunkt des Vergleichs verbindlich verpflich-\n\nten wollten, spricht dies zwar dafür, dass sie eine Abänderung für den Fall aus-\n\ngeschlossen haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses einen anderen Unterhaltsbetrag ergeben, als von ihnen pau-\n\nschal vereinbart wurde. Für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen \n\nVerhältnisse sagt dies aber nichts aus. Auch dann bleibt es vielmehr bei der \n\ngrundsätzlichen Abänderbarkeit des Prozessvergleichs nach § 313 BGB, wobei \n\nden Abänderungskläger allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, \n\ndass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit dem Vergleichsschluss überhaupt \n\nwesentlich geändert haben. \n\n23 \n\nFür eine solche weitgehende Vereinbarung der Parteien wie den Aus-\n\nschluss der Abänderbarkeit bei späteren Änderungen der tatsächlichen Ver-\n\nhältnisse hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Aus-\n\nschluss der Abänderbarkeit wäre insoweit Teil der Vereinbarung und nicht bloß \n\ndessen Geschäftsgrundlage. Dafür, dass die Parteien in ihrem Vergleich aus-\n\ndrücklich auch eine Abänderbarkeit für den Fall einer späteren Änderung der \n\ntatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen haben, trägt die Beklagte die Darle-\n\ngungs- und Beweislast, die sich auf einen solchen Ausschluss beruft. \n\n24 \n\nc) Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien dahin \n\nausgelegt hat, dass durch sie eine Abänderbarkeit wegen späterer Verwirkung \n\ndes Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen ist, hält auch dies der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n25 \n\nUnstreitig lebte die Beklagte seit Januar 2005 mit dem Zeugen G. zu-\n\nsammen und unterhielt mit diesem auch eine gemeinsame Wohnung. Zwar \n\nweist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Verwirkungstatbe-\n\nstand des § 1579 Nr. 2 BGB, der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz \n\nzum 1. Januar 2008 aus dem allgemeinen Verwirkungstatbestand des § 1579 \n\nNr. 7 BGB a.F. hervorgegangen ist, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch \n\nnicht erfüllt war (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 209, 215 = FamRZ 2002, 810, 811 \n\nund BT-Drucks. 16/1830 S. 21). Weil seinerzeit also noch nicht endgültig \n\nfeststand, ob sich die neue Lebensgemeinschaft der Beklagten im Sinne des \n\n§ 1579 Nr. 2 BGB endgültig verfestigen würde, musste der Kläger sich diesen \n\nEinwand auch nicht ausdrücklich vorbehalten. Nach dem streitigen und in der \n\nRevisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers hat sich die Lebens-\n\ngemeinschaft seitdem weiter verfestigt, was jetzt zu einer Verwirkung des nach-\n\nehelichen Unterhalts führen kann. \n\n26 \n\nDie Argumente des Berufungsgerichts im Rahmen der Auslegung des \n\nUnterhaltsvergleichs tragen einen Ausschluss der Abänderbarkeit wegen nach-\n\nträglichen Eintritts eines Verwirkungstatbestandes nicht. \n\n27 \n\nd) Schließlich kann die angefochtene Entscheidung auch deswegen kei-\n\nnen Bestand haben, weil sich die für die Unterhaltsberechnung relevanten ge-\n\nsetzlichen Grundlagen und die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Ab-\n\nschluss des Vergleichs grundlegend geändert haben und das Berufungsgericht \n\neinen Ausschluss der daraus grundsätzlich folgenden Abänderbarkeit nicht ge-\n\nprüft hat. \n\n28 \n\naa) Für Prozessvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Senat \n\nbereits mehrfach entschieden, dass eine Änderung einer gefestigten höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen \n\nkann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im \n\nWege der Anpassung zu bereinigen sind. In solchen Fällen kann eine beidersei-\n\ntige irrtümliche Vorstellung über die künftige Rechtslage eine Anpassung nach \n\nden Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage \n\nrechtfertigen, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum und in Kenntnis \n\nder künftigen Rechtsprechung nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen \n\nworden wäre. Das gilt ebenso, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der \n\ngemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage \n\naufgebaut war, was regelmäßig der Fall ist. Auch dann ist im Wege der Ausle-\n\ngung zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Eini-\n\ngung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob \n\nund in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage \n\nerfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der In-\n\nteressen beider Parteien. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am \n\nVereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muss hinzu-\n\nkommen, dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumut-\n\nbar ist. Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen \n\nRegelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Se-\n\nnatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 und \n\nBGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690). \n\n29 \n\nDer Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen \n\nnachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung kann deswegen nur auf einer ausdrücklichen vertragli-\n\nchen Vereinbarung beruhen, für die derjenige die Darlegungs- und Beweislast \n\nträgt, der sich darauf beruft. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen \n\nAusschluss der Abänderbarkeit trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtspre-\n\nchung trifft hier also die Beklagte. Solche Umstände hat das Berufungsgericht \n\naber weder festgestellt, noch sind diese sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es hier \n\nnahe, dass jedenfalls nachträgliche gesetzliche Änderungen oder Änderungen \n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich unmittelbar auf den geschul-\n\ndeten Unterhalt auswirken, Berücksichtigung finden müssen. \n\n30 \n\n31 \n\nbb) Solche Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind hier \n\nin zweierlei Hinsicht von Bedeutung. \n\n(1) Der Kläger ist als Unterhaltsschuldner inzwischen neu verheiratet. \n\nDies wirkt sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats bereits auf die \n\nBemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten aus. Der Senat hat in seiner \n\nneueren Rechtsprechung, auch auf der Grundlage der zum 1. Januar 2008 \n\ndurch § 1609 BGB geänderten Rangfolge, neu hinzutretende Unterhaltspflich-\n\nten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB mit berücksichtigt. Dadurch ge-\n\nlangt er im Ergebnis zu einer Dreiteilung des verfügbaren Einkommens in Fäl-\n\nlen, in denen wie hier ein geschiedener Ehegatte mit einem neuen Ehegatten \n\nkonkurriert (Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, \n\n579, 583; BGHZ 179, 196, 205 f. = FamRZ 2009, 411, 414; vom 1. Oktober \n\n2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 24 ff.; BGHZ 177, 356, 367 f. = FamRZ \n\n2008, 1911, 1913 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, \n\n968, 971 f.). Diese Rechtsprechung ist auch dadurch bedingt, dass der Halbtei-\n\nlungsgrundsatz bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Quoten-\n\nmethode Berücksichtigung findet (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR \n\n65/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n32 \n\nDiese neuere Rechtsprechung konnten die Parteien bei Abschluss ihres \n\nVergleichs am 11. Juli 2006 noch nicht berücksichtigen. Auch insoweit kommt \n\neine Abänderung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrund-\n\nlage in Betracht, soweit für die neue Ehefrau des Klägers auf der Grundlage der \n\nMaßstäbe des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten ein konkur-\n\nrierender Unterhaltsanspruch besteht. \n\n33 \n\n(2) Hinzu kommt die neue Rechtsprechung des Senats zur Begrenzung \n\nund Befristung des nachehelichen Unterhalts. Der Senat hatte bereits infolge \n\nder Änderung seiner früheren Rechtsprechung zur Bewertung von Kindererzie-\n\nhung und Haushaltstätigkeit während der bestehenden Ehe (Übergang von der \n\nAnrechnungsmethode zur Differenzmethode durch Urteil vom 13. Juni 2001 \n\n- XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 987 ff.) darauf hingewiesen, dass damit die \n\nVorschriften zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts er-\n\nheblich an Bedeutung gewinnen werden. In der Folgezeit hat der Senat seine \n\nRechtsprechung durch eine nach Abschluss des hier relevanten Unterhaltsver-\n\ngleichs veröffentlichte Entscheidung grundlegend geändert und nicht mehr ent-\n\nscheidend auf die - hier besonders lange - Dauer der Ehe, sondern vorgreiflich \n\nauf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abgestellt (Senatsurteil vom 12. April \n\n2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Diese Rechtsprechung hat \n\nder Senat in der Folgezeit kontinuierlich fortentwickelt (Senatsurteile vom \n\n14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; vom 16. April 2008 \n\n- XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; vom 25. Juni 2008 - XII ZR \n\n109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1510; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ \n\n2009, 1207, 1210 und BGHZ 179, 43, 51 ff. = FamRZ 2009, 406, 408 f.). \n\n34 \n\nDurch die geänderte gesetzliche Grundlage und die neue höchstrichterli-\n\nche Rechtsprechung ist die Geschäftsgrundlage des Vergleichs, die im Zweifel \n\nauf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur überragenden \n\nBedeutung der Ehedauer bei der Begrenzung und Befristung des nacheheli-\n\nchen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen abstellte, entfallen, \n\nwas ebenfalls zu einer Anpassung des Unterhaltstitels führen kann. \n\n35 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann deswegen keinen Bestand ha-\n\nben und ist aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache ent-\n\nscheiden, weil es zunächst weiterer Feststellungen zu den nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats relevanten Tatsachen bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n36 \n\nDas Oberlandesgericht wird den Parteien zunächst Gelegenheit geben \n\nmüssen, ergänzend zu den Abänderungsvoraussetzungen vorzutragen. In die-\n\nsem Umfang dürfte dem abgeschlossenen Vergleich ein Ausschluss jeglicher \n\nAbänderung nicht zu entnehmen sein. \n\n37 \n\nSoweit der Antrag auf Unterhaltsabänderung auf geänderte tatsächliche \n\nVerhältnisse seit Abschluss des Vertrages gestützt ist, setzt er allerdings vor-\n\naus, dass der Abänderungskläger eine erhebliche Änderung dieser Verhältnisse \n\ndarlegt und ggf. beweist. Hinsichtlich der Frage einer nach Abschluss des Ver-\n\ngleichs neu eingetretenen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wird das Ober-\n\nlandesgericht klären müssen, ob die Beklagte nach wie vor mit dem Zeugen \n\neine feste Lebensgemeinschaft unterhält. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \nAG Neuss, Entscheidung vom 16.05.2007 - 45 F 52/07 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - II-7 UF 137/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zr-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zr-8-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:12.827527+00:00"}}