{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__78-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"XII ZR 78/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1578, 1578 b, 1612 b, 100 a) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unter- haltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbe- trag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1 BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. b) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entspre- chende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Ange- messenheitsgesichtspunkten in Betracht. c) Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der Senatsrecht- sprechung seit Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351). d) Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Ge- langt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein a- däquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rah- men von § 1578 b BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 78/08 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1578, 1578 b, 1612 b, 100 \n\na) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 \nBGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unter-\nhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbe-\ntrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b \nAbs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1 BGB verstößt \nauch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\nb) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entspre-\nchende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Ange-\nmessenheitsgesichtspunkten in Betracht. \n\nc) Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur \ndann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige \nKosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der Senatsrecht-\nsprechung seit Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351). \n\nd) Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist \nim Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine \nseiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, \nvorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Ge-\nlangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein a-\ndäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rah-\nmen von § 1578 b BGB. \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - OLG Brandenburg \n\n AG Strausberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats \n\nfür Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 22. April 2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. \n\nSie heirateten im Oktober 1987. Aus der Ehe stammen die beiden Töch-\n\nter A. (geb. 1988) und S. (geb. 1990). Die Parteien trennten sich - spätestens - \n\nim Dezember 2005. Der Antragsteller ist ferner Vater des 2006 geborenen Soh-\n\nnes F. Die Ehe der Parteien wurde durch das Verbundurteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Strausberg vom 13. November 2007 geschieden, in dem \n\nauch über den nachehelichen Unterhalt entschieden worden ist. Das Urteil ist \n\nzum Scheidungsausspruch rechtskräftig. \n\n3 \n\nDer 1954 geborene Antragsteller ist Leiter einer Krankenhausapotheke in \n\nB. . Er ist (Allein-)Eigentümer einer Eigentumswohnung in B. und be-\n\nwohnt weiterhin das im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus in \n\nN. Die 1959 geborene Antragsgegnerin ist ausgebildete Diätassistentin. Sie ist \n\nseit 2004 selbständige Ernährungsberaterin und betreibt ein Einzelunternehmen \n\nunter der Bezeichnung \"R. \". Außerdem erzielt sie Einkünfte aus Ver-\n\nmietung und Verpachtung eines ihr als Miterbin gehörenden Hausgrundstücks. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsteller im Schei-\n\ndungsurteil zu einem nachehelichen (Elementar-) Unterhalt von 1.000 € und \n\neinem Altersvorsorgeunterhalt von 237 € verurteilt. Dagegen haben beide Par-\n\nteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil \n\ngeringfügig abgeändert und den Unterhalt ab April 2008 auf insgesamt 1.234 € \n\n(261 € Altersvorsorgeunterhalt und 973 € Elementarunterhalt) festgelegt. \n\n5 \n\nDagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision, mit der er die Abweisung des Unterhaltsantrags und hilfs-\n\nweise sein Begehren weiterverfolgt, den Unterhalt zu befristen und auf den an-\n\ngemessenen Lebensbedarf zu begrenzen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1952 (mit Anm. \n\nEhinger FPR 2008, 393), veröffentlicht ist, hat der Antragsgegnerin nacheheli-\n\nchen Aufstockungsunterhalt aufgrund § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Von \n\neiner Befristung und Begrenzung des Unterhalts hat es abgesehen. \n\nDas Berufungsgericht hat den Unterhalt ermittelt aufgrund des Einkom-\n\nmens des Antragstellers aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie der ihm zugute \n\nkommenden Wohnvorteile aus dem gemeinsamen Haus wie auch der ihm ge-\n\nhörenden Eigentumswohnung. Vom Wohnwert des Hauses hat es die allein \n\nvom Antragsteller erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgezogen, nicht \n\njedoch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten Grundsteuer und Gebäude-\n\nversicherung, weil diese nach § 27 II. BV umlagefähig seien. \n\n9 \n\nAuf Seiten der Antragsgegnerin ist das Berufungsgericht - neben gerin-\n\ngen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - statt des Einkommens aus \n\nselbständiger Tätigkeit von einem fiktiven Einkommen aus vollschichtiger \n\nnichtselbständiger Tätigkeit ausgegangen. Denn die Antragsgegnerin sei auf-\n\ngrund ihrer gesteigerten Selbstverantwortung gehalten gewesen, die nur gerin-\n\nge Einkünfte einbringende selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich um eine \n\nnichtselbständige Tätigkeit zu bemühen, welche sie ab Januar 2008 habe er-\n\nlangen können. \n\n10 \n\nDen Elementarunterhalt hat das Berufungsgericht berechnet, indem es \n\nden Kindesunterhalt für drei Kinder - mit dem jeweiligen Zahlbetrag - vom Ein-\n\nkommen des Antragstellers abgezogen hat. Eine Mithaftung der Antragsgegne-\n\nrin für den Unterhalt der volljährigen Tochter A. entfalle, weil das Einkommen \n\nder Antragsgegnerin unterhalb des angemessenen Selbstbehalts liege. Auch \n\naufgrund des der Antragsgegnerin zugesprochenen Ehegattenunterhalts erge-\n\nbe sich keine Mithaftung, weil die Antragsgegnerin bereits über den Abzug des \n\nvollen Unterhaltsbetrages vom Einkommen des Antragstellers indirekt am Kin-\n\ndesunterhalt beteiligt werde. Ausgehend von dem Elementarunterhalt hat das \n\nBerufungsgericht den Altersvorsorgeunterhalt unter Anwendung der Bremer \n\nTabelle ermittelt. \n\n11 \n\nVon einer Befristung und Beschränkung des Unterhalts hat das Beru-\n\nfungsgericht abgesehen. Bei der Antragsgegnerin seien berufliche Nachteile \n\neingetreten und es lasse sich gegenwärtig nicht sicher absehen, ob und wann \n\ndie Nachteile entfallen sein könnten. Die Antragsgegnerin habe vorgetragen, \n\ndass sie ihre bei Eheschließung ausgeübte Tätigkeit als Leiterin der Ernäh-\n\nrungsberatung der Universitäts-Kinderklinik T. ohne die Kindererziehung nicht \n\naufgegeben hätte und für den erzielbaren Lohn auf die Vergütung ihrer Nach-\n\nfolgerin verwiesen, die diese Stelle bis heute besetze. Dieser Erklärung sei der \n\nAntragsteller nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Auffassung könne auch \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Alter von nun-\n\nmehr 48 Jahren wieder eine gehobene leitende Vollzeitstelle finden könne. \n\n12 \n\nDie Parteien hätten in der ganz überwiegenden Zeit zwischen der Ehe-\n\nschließung und ihrer Trennung im Jahr 2005 eine sogenannte Alleinverdienere-\n\nhe mit einer \"klassischen Rollenverteilung\" geführt. Insbesondere wegen der \n\nvierzehnjährigen vollständigen Berufspause könne kein Zweifel daran bestehen, \n\ndass ehebedingte Umstände zu dauernden beruflichen Nachteilen der Antrags-\n\ngegnerin geführt hätten. Eine Berufspause wirke sich nach allgemeiner Le-\n\nbenserfahrung in den für das berufliche Fortkommen entscheidenden Jahren \n\n- typischerweise zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr - im Nachhinein regel-\n\nmäßig negativ aus. Allenfalls bei ganz einfachen oder ungelernten Tätigkeiten \n\nwerde die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu den gewohnten (ursprünglichen) \n\nBedingungen in Betracht kommen. Gerade wegen der höher qualifizierten Be-\n\nrufsausbildung der Antragsgegnerin als Diätassistentin und ihrer bis März 1988 \n\nbesetzten Stelle mit Leitungsfunktion sei davon auszugehen, dass die Haus-\n\nfrauenrolle der Antragsgegnerin, die sich mindestens vierzehn, wenn nicht so-\n\ngar sechzehn Jahre um ihre berufliche Entwicklung nicht habe kümmern und \n\nihre Kenntnisse nicht auf dem neuesten Stand habe halten können, zu einem \n\nNachteil für sie geführt habe. Die negativen Auswirkungen würden auch nicht \n\ndurch in der Zwischenzeit belegte Kurse kompensiert. Entgegen der Auffassung \n\ndes Antragstellers treffe die Antragsgegnerin keine erhöhte Darlegungslast hin-\n\nsichtlich ehebedingter Nachteile, vielmehr streite bereits eine Vermutung dafür, \n\ndass sie einen nachhaltigen Nachteil erlitten habe. Die Antragsgegnerin habe \n\nvor zwanzig Jahren bereits deutlich mehr verdient, als sie heute realistisch er-\n\nzielen könne. \n\n13 \n\nSonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die für die Begrenzung des Unterhalts \n\nsprächen, habe der für den Ausnahmetatbestand darlegungs- und beweisbelas-\n\ntete Antragsteller nicht vorgetragen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass \n\nehebedingte Nachteile dennoch später wegfielen, jedoch lasse sich dies nicht \n\nverlässlich vorhersagen. Offen sei ferner auch der genaue Zeitpunkt eines et-\n\nwaigen Wegfalls ehebedingter Nachteile. \n\n14 \n\nHinsichtlich der in Betracht kommenden Begrenzung des Unterhalts ge-\n\nhe das Berufungsgericht im Grundsatz davon aus, dass sich die Antragsgegne-\n\nrin nach einer Übergangszeit mit dem Standard zu begnügen habe, den sie oh-\n\nne die Ehe erreicht hätte. Allerdings lasse sich auch in diesem Zusammenhang \n\nnoch keine zuverlässige Prognose für die Festlegung einer zuzubilligenden \n\nÜbergangszeit treffen. Die Entscheidung über die Herabsetzung sei deshalb \n\neiner späteren Abänderung vorzubehalten. Der berufliche Aufstieg des An-\n\ntragstellers sei nicht zuletzt dem Umstand zu verdanken, dass die Antragsgeg-\n\nnerin ihm \"den Rücken freigehalten\" habe, was eine längere Teilhabe an dem \n\nvollen Einkommen des Antragstellers rechtfertige. Die wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse der Parteien seien über die Scheidung hinaus weiter verflochten. Es sei \n\noffen, ob das gemeinsame Haus an Dritte verkauft werde oder ob der An-\n\ntragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin übernehme. Ein Erlös \n\naus dem Hausverkauf und daraus zu bildende zusätzliche Rücklagen seien e-\n\nbenfalls ein für die Billigkeitsentscheidung zur berücksichtigender Gesichts-\n\npunkt. In der Gesamtschau erscheine es nicht unbillig, der Antragsgegnerin in \n\nAnbetracht der Ehedauer, der gehobenen finanziellen Verhältnisse und der \n\nwährend der Ehe größer gewordenen Einkommensdifferenz auch zu dem von \n\nder Antragsgegnerin ohne Ehe erzielbaren Einkommen eine längere mehrjähri-\n\nge Übergangszeit zuzubilligen. Aus heutiger Sicht halte das Berufungsgericht \n\nohne Präjudiz für ein künftiges Abänderungsverfahren eine Herabsetzung nach \n\nAblauf von etwa acht Jahren nach Rechtskraft der Scheidung für geboten. Da \n\naber noch nicht sämtliche für die Unterhaltsherabsetzung relevanten Umstände \n\neingetreten seien, sei von einer Festlegung des genauen Zeitpunkts der Herab-\n\nsetzung abzusehen. Es bedürfe daher auch keiner Feststellungen zur genauen \n\nHöhe der ehebedingten Einkommenseinbußen. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Die Zulassung der Revision ist nicht wirksam eingeschränkt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat zwar im Tenor des Berufungsurteils die Revision nur \"hin-\n\nsichtlich der Frage der Befristung und/oder der Herabsetzung des Unterhalts-\n\nanspruchs\" zugelassen. Auch wenn das Oberlandesgericht damit die Zulassung \n\nder Revision einschränken wollte, wäre diese Einschränkung jedenfalls nicht \n\nzulässig und bliebe ohne Wirkung. \n\n17 \n\nDenn bei der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nach § 1578 b \n\nAbs. 1, 2 BGB handelt es sich um Einwendungen, die Grund und Höhe des Un-\n\nterhalts betreffen und sich im vorliegenden Fall nicht auf einen abgrenzbaren \n\nTeil des Streitgegenstandes beziehen. Anders als nach einem im Urteil enthal-\n\ntenen Ausspruch der Befristung (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 \n\n- XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406, 407; vom 25. Januar 1995 - XII ZR \n\n195/93 - FamRZ 1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590) \n\nist bei deren Ablehnung eine Eingrenzung des Streitgegenstands schon in zeit-\n\nlicher Hinsicht nicht möglich. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der An-\n\ntragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungs-\n\nunterhalt) zusteht. \n\n19 \n\n3. Den Unterhaltsbedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB hat das Berufungsge-\n\nricht aufgrund des beiderseitigen (teils: erzielbaren) Einkommens der Parteien \n\nermittelt. Dabei hat es auf Seiten des Antragstellers dessen Einkommen aus \n\nnichtselbständiger Tätigkeit sowie zwei Wohnvorteile berücksichtigt. Die Ein-\n\nkommensermittlung hält in einzelnen Punkten den Angriffen der Revision nicht \n\nstand. \n\n20 \n\na) Zur Ermittlung des vom Antragsteller erzielten Einkommens rügt die \n\nRevision mit Recht, dass das Berufungsgericht den Arbeitnehmerbeitrag zur \n\nVBL/SVV von rund 100 € nicht abgezogen hat. Die (Arbeitnehmer-)Beiträge \n\nsind im Bruttoeinkommen (Gesamtbrutto) enthalten und sind nach den vorlie-\n\ngenden Lohnbescheinigungen als persönliche Abzüge neben der berufsständi-\n\nschen Altersversorgung gesondert abgezogen worden. Da sie dem Antragstel-\n\nler nicht zur Verfügung stehen, dürfen sie auch nicht in die Unterhaltsermittlung \n\neinfließen. \n\n21 \n\nDes weiteren rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beitrags-\n\nanpassung bei der berufsständischen Versorgung nur beim Arbeitgeberzu-\n\nschuss, nicht aber bei den Aufwendungen des Antragstellers berücksichtigt. \n\nAuch diese Rüge ist berechtigt. Die Berechnung des Berufungsgerichts beruht \n\nzum Arbeitgeberzuschuss von 527,35 € auf der seit 1. Januar 2008 geltenden \n\nBeitragsbemessungsgrenze (West: 5.300 € x 19,9 % : 2), während der in die \n\nRechnung eingestellte Gesamtbetrag von 1.023,75 € sich noch nach früheren \n\nWerten richtet. Er ergibt sich rechnerisch aus der Beitragsbemessungsgrenze \n\nvon 5.250 € (West, bis 31. Dezember 2007) und einem Beitragssatz von 19,5 % \n\n(bis 31. Dezember 2006). Von diesen Werten ist das Amtsgericht aufgrund der \n\nGehaltsbescheinigungen aus den Jahren 2005 und 2006 ausgegangen. Die \n\nWerte sind insoweit vom Berufungsgericht aus dem amtsgerichtlichen Urteil \n\nübernommen worden, was seine Einkommensermittlung widersprüchlich macht. \n\nOb die dem Arbeitgeberbeitrag entsprechende Belastung auch des Arbeitneh-\n\nmers allgemeinkundig ist, wie die Revision geltend macht, kann hier offenblei-\n\nben. Denn die Rechenweise des Berufungsgerichts hat im Ergebnis dazu ge-\n\nführt, dass die Anteile des Antragstellers ab 1. Januar 2008 gegenüber 2007 \n\nsogar verringert worden sind, wofür das Parteivorbringen keinen Anhalt bot. \n\n22 \n\nb) Die Einkommensermittlung zu den dem Antragsteller zugerechneten \n\nWohnvorteilen bedarf im Hinblick auf die Ermittlung des Wohnwerts der Korrek-\n\ntur, während die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Einordnung \n\nder verbrauchsunabhängigen Kosten nicht zu beanstanden ist. \n\n23 \n\naa) Das Berufungsgericht hat dem Antragsteller Wohnvorteile für das von \n\nihm genutzte Familienheim (875 €) und auch für die Eigentumswohnung in B. \n\n (450 €) zugerechnet, die sich insgesamt auf monatlich 1.325 € belaufen. Da-\n\ngegen beruft sich die Revision darauf, dass die Parteien sich hinsichtlich des \n\nFamilienheims auf eine Veräußerung geeinigt hätten. Der Antragsteller habe \n\nnun seinen Wohnschwerpunkt nach B. verlegt und betreue und versorge \n\ndas Haus in N. lediglich weiter. Es sei nicht sachgerecht, einen entsprechenden \n\nWohnvorteil weiterhin in Ansatz zu bringen. Im Hinblick auf die von den Partei-\n\nen abgesprochene Veräußerung komme auch eine Erzielung von Mieteinkünf-\n\nten nicht in Betracht. Diese Rüge hat im Ergebnis Erfolg. \n\n24 \n\nMit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass der \n\nVorteil des mietfreien Wohnens als Vermögensertrag unterhaltsrechtlich zu be-\n\nrücksichtigen ist und dies jedenfalls im Grundsatz auch dann zu gelten hat, \n\nwenn im Eigentum des Unterhaltsschuldners zwei Wohnungen vorhanden sind. \n\nDenn auch in diesem Fall zieht der Unterhaltsschuldner entsprechende Nut-\n\nzungen. Für die Nutzungen kommt es auf den konkreten (auch zeitlichen) Um-\n\nfang des persönlichen Gebrauchs nicht entscheidend an. Die Zurechnung von \n\nNutzungen scheitert also nicht schon daran, dass dem Unterhaltsschuldner als \n\nalleinigem Nutzer des Familienheims auch noch eine andere Wohnung zur Ver-\n\nfügung steht, selbst wenn er sich dort überwiegend aufhält. \n\n25 \n\nAllerdings kann hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht der volle Wohnwert veranschlagt werden. Nach der Rechtsprechung des \n\nSenats ist von der Berücksichtigung des vollen Wohnwerts dann abzusehen, \n\nwenn die Wohnung gemessen an den Einkommensverhältnissen der Eheleute \n\nzu groß ist und eine Pflicht zur Verwertung des Wohneigentums (noch) nicht \n\nbesteht (Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, \n\n965 und BGHZ 154, 247, 254 = FamRZ 2003, 1179, 1182 m.w.N.; Hahne FF \n\n1999, 99, 100). Das muss aber auch dann gelten, wenn - wie im vorliegenden \n\nFall - ein Ehegatte (Mit-)Eigentümer mehrerer Objekte ist und ihm die anderwei-\n\ntige Verwertung eines Objekts (noch) nicht möglich oder nicht zumutbar ist. \n\nAuch dann kommt der Wohnwert zunächst noch nicht in vollem Umfang zum \n\nTragen. Die Zurechnung des vollen Wohnwerts setzt dann voraus, dass von \n\ndem die Wohnung nutzenden Ehegatten verlangt werden kann, dass er die \n\nWohnung durch (teilweise) Vermietung oder Veräußerung anderweitig verwer-\n\ntet. \n\n26 \n\nUnter den Umständen des vorliegenden Falles ist die Zurechnung des \n\nvollen Wohnwerts im Hinblick auf das Einfamilienhaus in N. nicht gerechtfertigt. \n\nDer Antragsteller nutzt das Haus in Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeit in \n\nB. und der dort zusätzlich zur Verfügung stehenden (und unterhaltsrechtlich \n\nberücksichtigten) Eigentumswohnung nur eingeschränkt. Das Einfamilienhaus \n\nist daher für ihn ebenso wie eine einzelne, aber gemessen an den sonstigen \n\nVerhältnissen zu große Wohnung teilweise \"totes Kapital\". \n\n27 \n\nAuch dass das Einfamilienhaus bislang nicht veräußert worden ist, recht-\n\nfertigt die Zurechnung des vollen Wohnvorteils nicht. Denn das Hausgrundstück \n\nsteht im Miteigentum beider Parteien. Auch nach der Scheidung fällt also die \n\nVerwertung der Immobilie in ihre gemeinschaftliche Rechtszuständigkeit. Dem \n\nentsprechend haben sie eine Einigung erzielt, das Hausgrundstück zu veräu-\n\nßern. Dass die bislang unterbliebene Veräußerung etwa auf dem (alleinigen) \n\nVerschulden des Antragstellers beruht, ist vom Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt worden. Die Revision macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, \n\ndass dem Antragsteller - abgesehen von der notwendigen Mitwirkung der An-\n\ntragsgegnerin - auch eine zwischenzeitliche Vermietung des Hausgrundstücks \n\nnicht zumutbar ist. \n\n28 \n\nDas hat zur Folge, dass dem Antragsteller - neben dem Wohnwert seiner \n\nEigentumswohnung in B. - im Hinblick auf das Einfamilienhaus in N. anstelle \n\ndes vollen Wohnwerts nur ein angemessener Wohnwert zuzurechnen ist. Die-\n\nser bemisst sich nach dem Mietzins, den er für eine seinen persönlichen Ver-\n\nhältnissen entsprechende kleinere zusätzliche Wohnung in N. zahlen müsste \n\n(vgl. Dose Jugendamt 2009, 57, 59; Finke FPR 2008, 94, 95). Hierzu fehlt es an \n\nden erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\n29 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die vom Antragsteller als Abzugsposten \n\ngeltend gemachten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Grundsteuer und \n\nGebäudeversicherungsbeiträge) nicht anerkannt. In Abzug zu bringen seien nur \n\ndie nicht nach § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung umlagefähigen Kos-\n\nten, also solche Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wer-\n\nde. Grundsteuer und Gebäudeversicherungsbeiträge zählten dagegen zu den \n\nKosten, die üblicherweise auf Mieter umgelegt würden. \n\n30 \n\nDas ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wert der in dem \n\nWohnvorteil liegenden Nutzungen nach § 100 BGB ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats nach dem ortsüblichen Mietwert zu bemessen und ent-\n\nspricht - abgesehen von Korrekturen im Rahmen der Angemessenheitsbetrach-\n\ntung - den Kosten, die der Eigentümer gegenüber einem Mieter erspart (Se-\n\nnatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965; st. Recht-\n\nsprechung seit dem Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ \n\n1985, 354, 356; Dose Jugendamt 2009, 57, 58). Demzufolge bleiben alle Kos-\n\nten, die ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, bei der Er-\n\nmittlung des nach der Grundmiete bemessenen Wohnwerts außer Betracht. \n\n31 \n\nAllerdings hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung regelmäßig \n\nverbrauchsunabhängige Kosten im Gegensatz zu verbrauchsabhängigen Kos-\n\nten als in diesem Sinne abzugsfähig aufgeführt (Senatsurteile vom 20. Oktober \n\n1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354 m. Anm. Quack FamRZ 2000, \n\n665; vom 22. April 1998 - XII ZR 191/96 - FamRZ 1998, 899, 901; vom 5. März \n\n2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 und vom 28. März 2007 - XII ZR \n\n21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 m.w.N.). \n\n32 \n\nDiese Unterscheidung ist in Rechtsprechung und Literatur angezweifelt \n\nworden (OLG Hamm FamRZ 2003, 460; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 895; \n\nLeitlinien des OLG Düsseldorf unter Nr. 5 und des OLG Hamm unter Nr. 5.2; \n\nWendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. \n\n§ 1 Rdn. 337; Quack FamRZ 2000, 665; differenzierend Wohlgemuth in: \n\nEschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 6. Rdn. 258; \n\nvgl. auch Finke FPR 2008, 94, 95). \n\n33 \n\nDer Senat hält an der generellen Unterscheidung nach der Verbrauchs-\n\nabhängigkeit der Kosten nicht fest. Denn diese Abgrenzung kann nicht länger \n\nals übliche mietvertragliche Praxis angenommen werden (vgl. auch Senatsurteil \n\nBGHZ 178, 16, 32). Sie folgt auch nicht aus der mietrechtlichen Rechtslage. Ob \n\nmit dem Eigentum verbundene Kosten allein von einem Eigentümer und nicht \n\nvon einem Mieter getragen werden, lässt sich statt dessen verlässlicher danach \n\nbeurteilen, ob die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können. \n\n34 \n\nNach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB können die Parteien vereinbaren, dass \n\nder Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-\n\ntümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßi-\n\ngen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und \n\ndes Grundstücks laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Aufstel-\n\nlung der Betriebskosten gilt (seit dem 1. Januar 2004) die Betriebskostenver-\n\nordnung (BetrKV) vom 25. November 2003 (§ 556 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nicht \n\numlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskos-\n\nten (§ 1 Abs. 2 BetrKV), während die Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BetrKV) und \n\ndie Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 BetrKV) \n\numlagefähig sind. \n\n35 \n\nDie Feststellung, ob bestimmte umlagefähige Kosten üblicherweise auf \n\nden Mieter umgelegt werden, ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen und hängt \n\nvon den örtlichen Gepflogenheiten ab. Dabei begegnet es allerdings keinen Be-\n\ndenken, wenn von dem Regelfall ausgegangen wird, dass die Vermieter die \n\ngesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen und die nach §§ 1, 2 BetrKV umlage-\n\nfähigen Kosten in der Praxis auf die Mieter umgelegt werden. Zu prüfen ist dann \n\nnur noch, ob die fraglichen Kosten etwa schon in die ortsübliche Grundmiete \n\neingerechnet sind (vgl. Finke FPR 2008, 94, 95). Das ist allerdings bei der sog. \n\nNetto-Kaltmiete (oder Nettomiete), die regelmäßig den örtlichen Mietspiegeln \n\nnach §§ 558 c, 558 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, nicht der Fall. Denn diese ver-\n\nsteht sich im Gegensatz zur (Teil-)Inklusivmiete als Miete ohne alle Betriebs-\n\nkosten nach § 556 Abs. 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR \n\n331/06 - NJW 2008, 848). \n\n36 \n\nDaran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-\n\nricht - übereinstimmend mit dem Amtsgericht - davon ausgegangen ist, dass die \n\nGrundsteuer und die Versicherungsbeiträge üblicherweise auf Mieter umgelegt \n\nwerden. Allerdings können sich die Kosten im Einzelfall als teilweise überflüssig \n\nerweisen, wenn und soweit ihnen - wie im vorliegenden Fall - kein adäquater \n\nWohnwert gegenüber steht. Insbesondere wenn der Ehegatte die Kosten dann \n\nauch im Interesse des anderen Ehegatten weiter aufbringt, kann ein teilweiser \n\nAbzug gerechtfertigt sein. \n\n37 \n\nc) Auch die von der Revision zur Fortschreibung der im Jahr 2008 ge-\n\nflossenen Steuererstattung erhobenen Rügen sind zum Teil berechtigt. Grund-\n\nsätzlich ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht (ent-\n\nsprechend seinen Leitlinien, Nr. 1.7) die Steuererstattung für die Folgejahre \n\nfortgeschrieben hat, wenn die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unver-\n\nändert geblieben sind (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - \n\nFamRZ 2003, 860, 863 und vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, \n\n762, 765; zu den Grenzen der Fortschreibung vgl. Senatsurteil vom 25. No-\n\nvember 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 375). Davon kann im vorlie-\n\ngenden Fall indessen nicht ausgegangen werden. \n\n38 \n\nZwar ist die von der Revision als Veränderung angeführte steuerrechtli-\n\nche Entfernungspauschale nach vorübergehender gesetzlicher Einschränkung \n\nnunmehr durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Ent-\n\nfernungspauschale (EntfPauschFG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) wie-\n\nderum mit ihrem früheren Inhalt - auch rückwirkend - in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 \n\nEStG aufgenommen worden. \n\n39 \n\nBerechtigt ist die Rüge der Revision hingegen zur Kirchensteuer. Das \n\nBerufungsgericht hat bei seiner - fiktiven - Steuerberechnung berücksichtigt, \n\ndass der Antragsteller aus der Kirche ausgetreten und demzufolge nicht mehr \n\nkirchensteuerpflichtig ist. Demnach kann aber auch die Steuererstattung nicht \n\nfortgeschrieben werden, soweit sie auf dem Sonderausgabenabzug nach § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 4 EStG für gezahlte Kirchensteuer beruht. \n\n40 \n\nOb das Gleiche schließlich auch hinsichtlich der im zuletzt ergangenen \n\nEinkommensteuerbescheid berücksichtigten besonderen Belastungen zu gelten \n\nhat oder ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, hierzu gesondert vorzu-\n\ntragen, kann hier offenbleiben. Denn die Einkommensermittlung bedarf ohne-\n\ndies der Korrektur, so dass im Rahmen der noch notwendigen Feststellungen \n\nauch die aktuellen Steuerdaten berücksichtigt werden können. \n\n41 \n\nd) Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin mangels hinreichender \n\nErwerbsbemühungen ein fiktives Einkommen zugerechnet. Dies steht im Ein-\n\nklang mit der Rechtsprechung des Senats. Das gilt zunächst insoweit, als die \n\nAntragsgegnerin im Rahmen der sie nach § 1569 BGB treffenden unterhalts-\n\nrechtlichen Eigenverantwortung gehalten war, ihre nicht ausreichend ertragrei-\n\nche selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich statt dessen um eine nichtselb-\n\nständige Tätigkeit zu bemühen. \n\n42 \n\nIm Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB trägt die \n\nAntragsgegnerin als Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast sowohl für \n\nhinreichende Erwerbsbemühungen als auch das Fehlen einer realen Beschäfti-\n\ngungschance (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, \n\n2104, 2105 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 \n\n- jeweils zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB; \n\nWendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 \n\nRdn. 522). Das Berufungsgericht hat das für die Antragsgegnerin aus einer \n\nnichtselbständigen Tätigkeit erzielbare Einkommen nach § 287 ZPO auf berei-\n\nnigt 1.000 € geschätzt. Dabei hat das Berufungsgericht die Berufsausbildung \n\nder Antragsgegnerin sowie einige von ihr erworbene Zusatzqualifikationen und \n\nErfahrungen gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antrags-\n\ngegnerin eine Stelle als Köchin, als Diätassistentin oder im Pflegedienstleis-\n\ntungsbereich habe erlangen können. Bei der Einkommenshöhe seien jedoch \n\nwegen der längeren beruflichen Abstinenz, des Alters der Antragsgegnerin von \n\nfast 48 Jahren und der Lage auf dem Arbeitsmarkt Abstriche zu machen, so \n\ndass der Antragsgegnerin kein höherer Stundenlohn als 9 € zugerechnet wer-\n\nden könne. Auch dies hält sich im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststel-\n\nlungen. Insbesondere steht damit zugleich fest, dass die Antragsgegnerin nicht \n\nsogleich eine vollwertige Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf als Diätassis-\n\ntentin erlangen kann. \n\n43 \n\n4. Die vom Berufungsgericht unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts \n\n- auch für den 2006 geborenen Sohn F. des Antragstellers - vorgenommene \n\nUnterhaltsberechnung ist nicht zu beanstanden. \n\n44 \n\na) Das gilt zunächst für die Berücksichtigung des Volljährigenunterhalts, \n\nden das Berufungsgericht allein vom Einkommen des Antragstellers abgezogen \n\nhat. Dass aufgrund des - teils fiktiven - Einkommens der Antragsgegnerin und \n\ndes ihr zustehenden Ehegattenunterhalts ihre Mithaftung in Frage kommt (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 163, 84, 102 = FamRZ 2005, 1817, 1822) kann hier auf-\n\ngrund der einvernehmlichen Praxis der Parteien vernachlässigt werden. Denn \n\nes steht den Parteien frei, in diesem Punkt in der Sache zu einem ähnlichen \n\nErgebnis zu gelangen, indem der Kindesunterhalt vom Einkommen des mehr \n\nverdienenden Ehegatten in Abzug gebracht wird und sich der Ehegattenunter-\n\nhalt entsprechend verringert (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR \n\n126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2107; Gutdeutsch NJW 2009, 945; Wendl/Klink-\n\nhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 \n\nRdn. 151). Es entspricht der einvernehmlichen Übung der Parteien, dass der \n\nAntragsteller den Kindesunterhalt bestreitet, während die Antragsgegnerin of-\n\nfenbar nicht auf Volljährigenunterhalt in Anspruch genommen worden ist. Das \n\nBerufungsgericht ist dem mit seiner Berechnungsweise gefolgt. Das ist unbe-\n\ndenklich und auch von der Revision nicht beanstandet worden. \n\n45 \n\nb) Das Berufungsgericht hat ferner den Kindesunterhalt für die drei Kin-\n\nder jeweils mit dem Zahlbetrag in Abzug gebracht. Auch das ist nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n46 \n\naa) Die Frage, mit welchem Betrag der Vorabzug des Kindesunterhalts \n\nbei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts nach Einkommensquoten durchzu-\n\nführen ist, entweder mit dem Bedarfsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle (Ta-\n\nbellenbetrag) oder mit dem um das (anteilige) Kindergeld nach § 1612 b BGB \n\nbereinigten Betrag (Zahlbetrag), ist allerdings umstritten. Der Senat hat zum \n\nVolljährigenunterhalt mehrfach im zuletzt genannten Sinne entschieden (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 164, 375, 382 f. = FamRZ 2006, 99, 101 f., vom 5. März 2008 \n\n- XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - \n\nFamRZ 2008, 2104, 2107). \n\n47 \n\nFür den Minderjährigenunterhalt wird dagegen von Teilen der Rechtspre-\n\nchung und Literatur die Ansicht vertreten, es müsse der Tabellenbetrag abge-\n\nzogen werden (OLG Düsseldorf - 7. FamS - FamRZ 2009, 338; Schürmann \n\nFamRZ 2008, 313, 324; Maurer FamRZ 2008, 1985, 1991; FamRZ 2008, 2157, \n\n2161 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 2), während die \n\nüberwiegende Auffassung davon ausgeht, dass auch hier der Zahlbetrag abzu-\n\nziehen ist (OLG Düsseldorf - 2. FamS - FamRZ 2008, 1254 - zitiert nach JURIS \n\nTz. 98; OLG Düsseldorf - 6. FamS - Urteil vom 18. April 2008 - II-6 UF 150/07 - \n\nzitiert nach JURIS; OLG Hamm - 2. FamS - FamRZ 2008, 893; OLG Hamm \n\n- 8. FamS - FamRZ 2008, 1446, 1448; OLG Celle FamRZ 2008, 997; OLG Bre-\n\nmen NJW 2009, 925; Scholz FamRZ 2007, 2021, 2028; ders. \n\nin: \n\nWendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. \n\n§ 2 Rdn. 510; Büttner FamRZ 2008, 967; Borth Unterhaltsrechtsänderungsge-\n\nsetz Rdn. 341 (mit verfassungsrechtlichen Bedenken); Dose FamRZ 2007, \n\n1289, 1292 f.; Gerhardt FamRZ 2007, 945, 948; Klinkhammer FamRZ 2008, \n\n193, 199; Düsseldorfer Tabelle Anm. B.III). \n\n48 \n\nbb) Die Streitfrage ist im Sinne der überwiegenden Auffassung zu ent-\n\nscheiden. Dafür ist ausschlaggebend, dass sich seit dem 1. Januar 2008 die \n\nMethode der Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB geändert hat, \n\nwas sich auch auf die Bedarfsermittlung nach § 1578 Abs. 1 BGB nieder-\n\nschlägt. \n\n49 \n\nBei der Ermittlung des Bedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt \n\nes auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der - geschiedenen - Ehegatten an. \n\nDiese werden durch bestehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern beein-\n\nflusst, weil diese das für die Lebensführung der Ehegatten verfügbare Einkom-\n\nmen schmälern. \n\n50 \n\nDie Bezifferung des Kindesunterhalts ist somit eine Vorfrage der Be-\n\ndarfsermittlung nach § 1578 Abs. 1 BGB, die nach §§ 1601 ff. BGB zu beurtei-\n\nlen ist. Aus § 1612 b BGB ergibt sich, in welcher Weise das Kindergeld zu be-\n\nrücksichtigen ist. Nach § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Januar \n\n2008 durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) vom 21. Dezember \n\n2007 (BGBl. I S. 3189) geänderten Gesetzesfassung ist das auf das Kind ent-\n\nfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, und zwar \n\nnach § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Un-\n\nterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). \n\nIn diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes (§ 1612 b Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB). Die bedarfsmindernde Wirkung stellt das (anteilige) Kindergeld \n\ndamit im Gegensatz zur vorausgegangenen Rechtslage, nach der das Kinder-\n\ngeld \"anzurechnen\" war (§ 1612 b Abs. 1 BGB a.F.), eigenem Einkommen des \n\nKindes gleich (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 510). Notwendige Folge dieser Gleichstellung ist, dass \n\nauch bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nur der nach bedarfsde-\n\nckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also \n\nder Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Denn \n\nnur insoweit wird das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen des \n\nUnterhaltspflichtigen geschmälert. \n\n51 \n\nDer Vorwegabzug des Zahlbetrages entspricht nach dem Regierungs-\n\nentwurf zum Unterhaltsänderungsgesetz, der im parlamentarischen Verfahren \n\ninsoweit nicht in Frage gestellt worden ist, der Absicht des Gesetzgebers. Nach \n\nder Begründung des Gesetzentwurfs sollte der bisherige § 1612 b BGB durch \n\neine Neukonzeption der Vorschrift ersetzt werden. An die Stelle der bisherigen \n\nAnrechnung des Kindergelds auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes sollte \n\nder bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergelds \n\ntreten (BT-Drucks. \n\n16/1830 S. 28). Die Entwurfsbegründung weist darauf hin, dass nach § 1612 b \n\nAbs. 1 BGB n.F. von der zur Verteilung anstehenden Masse ein geringerer An-\n\nteil für den Kindesunterhalt erforderlich ist und ein entsprechend höherer Anteil \n\nfür die nachrangigen Unterhaltsberechtigten, etwa für den betreuenden Eltern-\n\nteil zur Verfügung steht (BT-Drucks. 16/1830 S. 29). Dass sich die Gesetzesbe-\n\ngründung vorwiegend auf den (Mangel-)Fall bezieht, dass die Leistungsfähig-\n\nkeit des Unterhaltspflichtigen zwar für den vorrangigen Kindesunterhalt, nicht \n\naber für den Ehegattenunterhalt ausreicht, ist nicht ausschlaggebend. Denn \n\nauch die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt orientiert sich an der wirt-\n\nschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten, und die Unterhaltsberechnung \n\nnach Quoten geht davon aus, dass das gesamte Einkommen der Ehegatten für \n\nden Unterhalt zu verwenden ist. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die wie nach \n\n§ 1603 Abs. 2 BGB ansonsten eine unterschiedliche Heranziehung des Ein-\n\nkommens im Mangelfall begründen könnte, besteht beim Ehegattenunterhalt \n\nnicht. \n\n52 \n\nGegenüber der früheren Rechtslage (dazu Senatsurteile vom 16. April \n\n1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807; vom 19. Juli 2000 - XII ZR \n\n161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494 und vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - \n\nFamRZ 1986, 783, 786) hat sich demnach die Art und Weise der Kindergeldan-\n\nrechnung grundlegend verändert. Da der Abzug des Zahlbetrages statt des Ta-\n\nbellenbetrages danach sowohl vom Wortlaut des Gesetzes als auch von der \n\nausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers gefordert wird, sind die Gerichte dar-\n\nan gebunden (zutreffend Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrich-\n\nterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 510). Die Gerichte sind also auch nicht befugt, \n\nan die Stelle des verbindlichen Gesetzesrechts ihre eigenen Vorstellungen von \n\neiner gerechten Aufteilung des Kindergelds zu setzen. \n\n53 \n\nEs kann daher insbesondere nicht damit argumentiert werden, durch den \n\nAbzug des Zahlbetrages werde der (steuer- und sozialrechtliche) Kindergeld-\n\nausgleich gemäß § 1612 b BGB verfälscht, weil der Barunterhaltspflichtige ei-\n\nnen Anteil der ihm zustehenden Kindergeldhälfte als Ehegattenunterhalt aus-\n\nkehren müsse (so aber OLG Düsseldorf - 7. FamS - FamRZ 2009, 338). Der \n\nvorliegende Fall verdeutlicht überdies, dass diese Auffassung zu Differenzie-\n\nrungen zwingen würde, die dem vom UÄndG verfolgten Vereinfachungsgedan-\n\nken zuwiderliefen. Denn beim Unterhalt für den nicht aus der Ehe der Parteien \n\nstammenden Sohn F. wäre im Verhältnis der Parteien der Kindergeldausgleich \n\nnicht berührt. Die Folge wäre, dass bei den Kindern aus der Ehe der Parteien \n\nmit dem Tabellenbetrag, beim Sohn F. dagegen mit dem Zahlbetrag gerechnet \n\nwerden müsste, wie es schon für die frühere Rechtslage vereinzelt vertreten \n\nwurde (Soyka Die Berechnung des Ehegattenunterhalts 2. Aufl. Rdn. 165). Die \n\ndagegen nach früherem Recht auch in diesem Fall konsequent praktizierte Be-\n\nrechnung mit dem Tabellenunterhalt (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR \n\n161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494) entspräche wiederum nicht mehr der vom \n\nUÄndG ausdrücklich verfolgten Zielsetzung. Danach soll das infolge der nun-\n\nmehr bedarfsdeckenden Anrechnung des Kindergelds freiwerdende Einkom-\n\nmen auch im Verhältnis von Erst- und Zweitfamilie für den Unterhalt nachrangig \n\nBerechtigter zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 16/1830 S. 29). Somit kann \n\nauch abgesehen von der Kindergeldverteilung zwischen den Eltern nicht (mehr) \n\nallein aus dem mit dem Kindergeld verfolgten Zweck der Unterhaltsentlastung \n\ngefolgert werden, dass das durch die Kindergeldanrechnung freiwerdende Ein-\n\nkommen dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Ehegattenunterhalts unge-\n\nkürzt verbleiben müsse. \n\n54 \n\ncc) Die gesetzliche Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verfassungswidrig. Bereits nach der bis zum 31. Dezember 2007 \n\ngeltenden Regelung in § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) wurde der Kindergeldanteil \n\ndes barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Deckung des Existenzminimums des \n\nKindes herangezogen, während der Anteil des betreuenden Elternteils davon \n\nverschont blieb. Das Bundesverfassungsgericht hat diese ungleiche Heranzie-\n\nhung der Kindergeldanteile in seinem Beschluss vom 9. April 2003 (FamRZ \n\n2003, 1370, 1375 f.) als sachlich gerechtfertigt gebilligt und einen Verstoß ge-\n\ngen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Zwar hatte sich das BVerfG nur mit der Vor-\n\nschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) zu befassen, deren Aufgabe (nur) die \n\nSicherung des Existenzminimums war, während die Neuregelung des § 1612 b \n\nAbs. 1 BGB im Ergebnis zu einer weitergehenden Heranziehung des Kinder-\n\ngelds über den Ehegattenunterhalt führt. Aber auch die Anwendung des \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) konnte schon zu dem Ergebnis führen, dass durch \n\ndie Heranziehung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehenden Kin-\n\ndergeldanteils das Existenzminimum des Kindes gesichert war, während dem \n\nbetreuenden Elternteil sein ungekürzter Kindergeldanteil verblieb. Demnach \n\nstand es dem Gesetzgeber nach der Verfassung aber ebenfalls frei, das zu be-\n\nrücksichtigende Kindergeld generell als Einkommen des Kindes anzusehen und \n\nes zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes heranzuziehen. Dass damit \n\nder nunmehr nachrangige Ehegattenunterhalt - als teilweise Kompensation des \n\nNachrangs (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 29) - teilweise erhöht worden ist, ist \n\nnicht sachwidrig. \n\n55 \n\nBei der verfassungsrechtlichen Bewertung der bewussten gesetzgeberi-\n\nschen Entscheidung kann schon nicht als Regelfall unterstellt werden, dass der \n\nbetreuende Elternteil seinen Kindergeldanteil etwa vollständig für eigene Zwe-\n\ncke verbraucht. Die alltägliche Kindesbetreuung stellt bekanntlich vielfältige An-\n\nforderungen, die auch mit diversen Kosten verbunden sind (z.B. Eintrittsgelder, \n\nFahrten zu Kindergarten, Schule und Sportveranstaltungen, gelegentlicher \n\nReitunterricht, Karussell auf der Kirmes etc.), welche nicht - wie etwa Kinder-\n\ngartenkosten - als Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes unterhaltsrechtlich gel-\n\ntend gemacht werden können. Für die Beurteilung, ob die gesetzliche Differen-\n\nzierung sachgemäß ist, kann demnach jedenfalls nicht die praktische Erfahrung \n\naußer Acht gelassen werden, dass auch der betreuende Elternteil seinen Kin-\n\ndergeldanteil ganz oder teilweise zugunsten seines Kindes verwendet, wobei \n\neine dies etwa verbindlich anordnende gesetzliche Regelung schon wegen der \n\nVerschiedenartigkeit von Bar- und Betreuungsbedarf nicht in Frage gekommen \n\nwäre. \n\n56 \n\nDass das Unterhaltsrecht insoweit das Kindergeld nicht in dem gleichen \n\nUmfang heranzieht wie das Sozialrecht (so zutreffend Schürmann FamRZ \n\n2008, 313, 324), macht die gesetzliche Regelung noch nicht verfassungswidrig. \n\nAuch das Steuerrecht trifft schließlich nur eine Entscheidung darüber, wie das \n\nEinkommen zu besteuern ist und dass das Kindergeld den Eltern als Steuer-\n\nvergütung (oder Sozialleistung) hälftig zugute kommen muss, wobei sich schon \n\ndie Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und die hälftige Kindergeldverteilung \n\nnicht entsprechen. Darüber hinaus regelt es ebenso wie bei der Einkommens-\n\nentlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG aber nicht die Verwen-\n\ndung des dadurch freigewordenen Einkommens (vgl. Borth Unterhaltsrechtsän-\n\nderungsgesetz Rdn. 341), so dass es dem Unterhaltsgesetzgeber unbenom-\n\nmen war, das freigewordene Einkommen als für den Ehegattenunterhalt ein-\n\nsetzbar zu erklären und dies durch die bedarfsdeckende Verwendung des Kin-\n\ndergelds in § 1612 b Abs. 1 BGB zum Ausdruck zu bringen. \n\n57 \n\nDass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil infolge des teilweisen Ver-\n\nbrauchs des Kindergelds weniger Spielraum, etwa für Umgangskosten, ver-\n\nbleibt, ist anderweitig zu berücksichtigen, etwa durch einen - teilweisen - Abzug \n\nder Umgangskosten vom Einkommen oder eine Erhöhung des (Ehegatten-) \n\nSelbstbehalts (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ \n\n2005, 706, 708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, \n\n599 sowie Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 169). \n\nIII. \n\n58 \n\n1. Im Ergebnis ist das Berufungsurteil daher wegen einzelner notwendi-\n\nger Korrekturen der Einkommensermittlung aufzuheben. Der Senat kann in der \n\nSache nicht abschließend entscheiden, weil zum Umfang des Wohnvorteils wie \n\nauch zur Steuerbelastung des vom Antragsteller erzielten Einkommens weitere \n\nFeststellungen erforderlich sind. \n\n59 \n\n2. a) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Be-\n\nrufungsgericht, soweit es - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - beim \n\nWohnvorteil eine Reduzierung auf den angemessenen Wohnwert durchzufüh-\n\nren hat, auch der teilweise Abzug der Grundsteuer und Versicherungsbeiträge \n\nzu erwägen sein wird. \n\n60 \n\nAls Altersvorsorge hat das Berufungsgericht neben der freiwilligen Ren-\n\ntenversicherung bei der Bayerischen Versorgungskammer der Apotheker auch \n\neine Direktversicherung anerkannt. Soweit es sich hierfür auf die vom Senat \n\n(BGHZ 163, 84, 99) gebilligte zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % ge-\n\nstützt hat, sind in diese Betrachtung allerdings auch die (wegen der noch \n\ndurchzuführenden Auseinandersetzung: hälftigen) Tilgungsanteile der Kreditra-\n\nten bezüglich des Einfamilienhauses und auch die VBL-Beiträge einzubeziehen. \n\nZur Höhe ist die zusätzliche Altersvorsorge nicht auf die Beitragsbemessungs-\n\ngrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt, sondern anhand des \n\ngesamten Bruttoeinkommens zu berechnen, wovon das Berufungsgericht auch \n\nzutreffend ausgegangen ist. \n\n61 \n\nb) Die vom Berufungsgericht abgelehnte Befristung und Herabsetzung \n\ndes nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB begegnet schließ-\n\nlich keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat hier im \n\nwesentlichen auf die der Antragsgegnerin durch die Rollenverteilung der Partei-\n\nen entstandenen beruflichen Nachteile abgestellt. Die Feststellungen sind \n\nrechtsfehlerfrei getroffen und verkennen entgegen der Ansicht der Revision \n\nauch nicht die Darlegungs- und Beweislast. Die vom Berufungsgericht ange-\n\nstellte Billigkeitsabwägung ist nicht zu beanstanden. \n\n62 \n\nDass das Berufungsgericht hinsichtlich des in einem gegenwärtig nur ge-\n\nringeren erzielbaren Einkommen liegenden ehebedingten Nachteils die Darle-\n\ngungs- und Beweislast nicht verkannt hat, ergibt sich schon daraus, dass diese \n\nFrage bereits im Rahmen der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zu überprüfen \n\nwar und auch überprüft worden ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass \n\ndie Antragsgegnerin gegenwärtig kein höheres Einkommen als 1.000 € erzielen \n\nkönne. Seine Feststellungen besagen demnach nicht nur, dass die Antrags-\n\ngegnerin mindestens 1.000 € verdienen könne, sondern zugleich auch, dass für \n\ndie Antragsgegnerin gegenwärtig ein höheres Einkommen nicht erzielbar ist. \n\n63 \n\nAllerdings wird das Berufungsgericht im Rahmen der weiteren Feststel-\n\nlungen zu überprüfen haben, ob - etwa zur Veräußerung des gemeinschaftli-\n\nchen Hausgrundstücks - die von ihm angeführten Hinderungsgründe an einer \n\nabschließenden Beurteilung der Befristung, insbesondere aber der Herabset-\n\nzung des Unterhalts, weiterhin Bestand haben, was unter Umständen eine er-\n\nneute Billigkeitsbetrachtung erforderlich machen wird. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Strausberg, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 F 203/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__78-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/xii-zr-78-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":5},{"jurabk":"BetrKV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BetrKV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__78-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__78-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/xii-zr-78-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__78-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:57.082064+00:00"}}