{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__76-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-08-12","aktenzeichen":"XII ZR 76/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. August 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 Nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rah- men der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr eines durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses. Dazu gehört auch eine \"Entschädigung\", die der Mieter von dem Untermieter als Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhält- nisses erhalten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 76/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n12. August 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 \n\nNach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rah-\n\nmen der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 \n\nAbs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr eines durch Untervermietung erzielten \n\nMehrerlöses. Dazu gehört auch eine \"Entschädigung\", die der Mieter von dem \n\nUntermieter als Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhält-\n\nnisses erhalten hat. \n\nBGH, Urteil vom 12. August 2009 - XII ZR 76/08 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2005 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Vermö-\n\ngensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von \n\ndem Beklagten Auskehr des Untermietzinses, den dieser nach Beendigung des \n\nHauptmietvertrages mit der Schuldnerin eingenommen hat und Auskehr einer \n\nEntschädigung, die der Beklagte für die vorzeitige Auflösung des Untermietver-\n\ntrages von seiner Untermieterin erhalten hat. \n\n2 \n\nDer Beklagte mietete mit Vertrag vom 3. Juni 1991 von der Erbenge-\n\nmeinschaft S. Gewerberäume zu einem Mietzins von 1.000 DM zuzüglich \n\nMehrwertsteuer. Er vermietete diese Räume mit Untermietvertrag vom 31. Ja-\n\nnuar 1992 weiter an die B. U. Einzelhandels GmbH (im Folgenden: \n\nB. U. GmbH), wozu er gemäß § 4 Ziffer 4 des Mietvertrages berechtigt war. Der \n\nmonatliche Untermietzins wurde mit 7.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ver-\n\neinbart. \n\n3 \n\nIn der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an \n\n4 \n\n5 \n\nden Kaufmann B., der es im Mai 1997 an die Schuldnerin verkaufte und ihr mit \n\nVereinbarung vom 10. September 1997 sämtliche Rechte und Pflichten aus \n\ndem Mietvertrag mit dem Beklagten abtrat. Gleichzeitig bevollmächtigte er sie, \n\nim eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche Rechte und Pflichten aus \n\ndem Mietvertrag einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich \n\nwahrzunehmen. \n\nDie Schuldnerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 den Mietvertrag \n\nfristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde sie als Eigen-\n\ntümerin im Grundbuch eingetragen. \n\nDer im März 1998 von der Schuldnerin erhobenen, dem Beklagten am \n\n15. Mai 1998 zugestellten Räumungsklage, die vor dem Landgericht und dem \n\nOberlandesgericht erfolglos war, gab der Senat mit Urteil vom 11. September \n\n2002 (XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) statt. Er verurteilte den Beklagten zur \n\nRäumung und Herausgabe der Geschäftsräume und stellte fest, dass das Miet-\n\nverhältnis aufgrund der Kündigung der Schuldnerin vom 16. Dezember 1997 \n\nseit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. \n\n6 \n\nDer Beklagte gab die Geschäftsräume am 31. Mai 2002 an die Schuldne-\n\nrin zurück. Bis dahin zahlte er an sie den vereinbarten Mietzins von 1.000 DM \n\nzuzüglich Mehrwertsteuer monatlich, außer im Monat Juli 1999, in dem er ledig-\n\nlich 700 DM zahlte. Den Untermietvertrag mit der B. U. GmbH beendete er mit \n\nAuflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 einvernehmlich zum 31. Ja-\n\nnuar 2002 gegen Erhalt einer Entschädigungssumme von 14.060,53 € \n\n(27.500 DM). \n\n7 \n\nDie B. U. GmbH zahlte an den Beklagten folgenden Untermietzins: in der \n\nZeit von Juli 1998 bis Mai 1999 monatlich 7.000 DM, von Juni 1999 bis Mai \n\n2001 monatlich 5.600 DM und von Juni 2001 bis Januar 2002 monatlich \n\n2.800 DM. Die zum 1. Februar 2002 fällige Entschädigungssumme erbrachte \n\ndie B. U. GmbH im Laufe des Jahres 2002. \n\n8 \n\nDie auf Zahlung der von Juli 1998 bis Dezember 1999 von dem Beklag-\n\nten eingenommenen Untermietzinsen abzüglich der von ihm an die Schuldnerin \n\ngezahlten Mietzinsen (50.362,25 €) gerichtete Klage der Schuldnerin hat das \n\nLandgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung, mit der sie die Klage auf Zahlung \n\ndes Untermietzinses auch für die Zeit von Januar 2000 bis Januar 2002 \n\n(61.406,16 €) und Herausgabe der Entschädigungszahlung (14.060,53 €) auf \n\ninsgesamt 111.768,41 € erweitert hat, hat das Oberlandesgericht den Beklagten \n\nantragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der erweiterten \n\nKlage. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde während des Revisionsver-\n\nfahrens am 30. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger \n\nzum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen. \n\n9 \n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n10 \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, die \n\nseit dem Ende des Hauptmietverhältnisses aus dem Untermietvertrag und der \n\nAuflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 vereinnahmten Beträge \n\n- abzüglich seiner schon geleisteten eigenen Mietaufwendungen - als so ge-\n\nnannte mittelbare Sachfrüchte im Sinne von § 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB an \n\ndie Schuldnerin herauszugeben. Für die Zeit vor ihrer Eintragung als neue Ei-\n\ngentümerin im Grundbuch, also bis einschließlich Januar 1999, ergebe sich der \n\nAnspruch, zu dessen Geltendmachung sie aufgrund der Abtretungsvereinba-\n\nrung legitimiert sei, jedenfalls aus § 818 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 (und \n\n§ 398 Satz 2) BGB, danach - ab Februar 1999 - auch aus § 987 Abs. 1 BGB. \n\nDiese Ansprüche seien auch nicht durch die mietvertragliche Regelung in § 557 \n\nAbs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 546 a BGB) ausgeschlossen. \n\n11 \n\nDie Befugnis des Beklagten zur Untervermietung sei mit dem Ende des \n\nMietvertrages am 30. Juni 1998 ebenso entfallen wie jedes andere Nutzungs-\n\nrecht. Die Gebrauchs- und Verwertungsbefugnis habe ab diesem Zeitpunkt al-\n\nlein der Schuldnerin bzw. ihrem Zedenten zugestanden. Deshalb könne auf die \n\nin der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unberechtigten Unterver-\n\nmietung während der Laufzeit des Hauptmietvertrages hier nicht zurückgegrif-\n\nfen werden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schuldnerin, wie der \n\nBeklagte meine, in die Untervermietung nach dem Wirksamwerden der Kündi-\n\ngung eingewilligt habe. \n\n12 \n\nBei dem Mietüberschuss und der Abfindungssumme, die der Beklagte \n\nvereinnahmt habe, handele es sich vielmehr um herausgabepflichtige Nutzun-\n\ngen im Sinne von § 818 Abs. 1 und § 987 Abs. 1 BGB. Zu den Nutzungen eines \n\nMietobjekts gehörten neben den Gebrauchsvorteilen die Mietzinsen als so ge-\n\nnannte mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB). Auf den objekti-\n\nven Mietwert komme es nur für die Bemessung der Gebrauchsvorteile an. Das \n\nseien die Vorteile des eigenen Gebrauchs der Sache durch den Besitzer und \n\nnicht die Erträgnisse aus Vermietung oder Verpachtung. Der Umfang der he-\n\nrauszugebenden Früchte sei auch nicht durch den Wert der im Wege des Ei-\n\ngengebrauchs erzielbaren Vorteile begrenzt. Für eine solche Beschränkung \n\nergebe sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr stelle § 100 BGB die Früch-\n\nte und die Gebrauchsvorteile selbständig nebeneinander. Nutze der Besitzer \n\ndie Sache im Wege der Vermietung oder Verpachtung, so beruhten die vom \n\nUntervermieter erlangten mittelbaren Früchte auch nicht auf seiner persönlichen \n\nLeistung. Die Rechtsmeinung, auf die sich der Beklagte berufe, betreffe die \n\nGebrauchsvorteile, die der Besitzer als Inhaber eines Unternehmens oder einer \n\nFreiberuflerpraxis erlangt habe, und sei deshalb auf Fälle der streitgegenständ-\n\nlichen Art nicht übertragbar. Hinsichtlich der Früchte habe der Besitzer der Sa-\n\nche im Ergebnis eine ähnliche Position wie ein Beauftragter. Er müsse alles \n\nErlangte herausgeben. \n\n13 \n\nDie Verjährungseinrede des Beklagten greife nicht durch. Die Ansprüche, \n\ndie der Klageerweiterung zugrunde lägen, seien unverjährt. Hinsichtlich der \n\nEntschädigungssumme für die vorzeitige Vertragsauflösung sei die dreijährige \n\nVerjährungsfrist nach § 195 BGB frühestens am 31. Dezember 2005 abgelau-\n\nfen, weil der Anspruch auf Auskehr erst im Jahr 2002 entstanden und damit zur \n\nZahlung fällig geworden sei. Die Verjährung des ältesten mit der Klageerweite-\n\nrung geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe des Mietüberschusses für \n\nJanuar 2000 sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nach \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Zustellung des klageerweitern-\n\nden Antrages am 13. Januar 2005 wirke gemäß § 167 ZPO auf das Eingangs-\n\ndatum bei Gericht, den 23. Dezember 2004, zurück, weil sie demnächst im Sin-\n\nne des Gesetzes erfolgt sei. Zwischen dem Ablaufdatum der Verjährungsfrist \n\nund der Zustellung lägen weniger als zwei Wochen. Da die Klägerin den an-\n\nspruchsbegründenden Sachverhalt schon in der Eingangsinstanz vollständig \n\nvorgetragen und sich eine entsprechende Klageerweiterung mit anwaltlichem \n\nSchriftsatz vom 2. November 2004 ausdrücklich vorbehalten habe, sei es un-\n\nschädlich, dass der Anspruchsgrund in der Berufungsschrift nicht dargestellt \n\nworden sei. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung bezüglich der Frage zugelassen, ob aus dem Grundsatz, wo-\n\nnach der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung während eines beste-\n\nhenden Hauptmietvertrages keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des \n\nvom Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat, folge, dass \n\nein solcher Anspruch auch bei berechtigter Untervermietung nach Beendigung \n\ndes Hauptmietvertrages nicht bestehe. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung stand. \n\nIm Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der \n\nKläger einen Anspruch auf Auskehr der von dem Beklagten nach Beendigung \n\ndes Hauptmietvertrages ab dem 1. Juli 1998 bis zur Beendigung des Unter-\n\nmietvertrages am 31. Januar 2002 eingenommenen Untermieten abzüglich der \n\nvon ihm an die Schuldnerin für die Mieträume bezahlten Nutzungsentschädi-\n\ngung und auf Auskehr der für die vorzeitige Auflösung des Untermietvertrages \n\nerhaltenen Entschädigung hat. \n\n1. Der Anspruch ergibt sich allerdings bereits aus §§ 546 Abs. 1 (§ 556 \n\nAbs. 1 a.F.), 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB. \n\na) Die Schuldnerin hatte ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli \n\n1998, die zwischen den Parteien aufgrund des Senatsurteils vom 11. Septem-\n\nber 2002 (XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) rechtskräftig feststeht (zur Rechts-\n\nkrafterstreckung auf den \n\nInsolvenzverwalter: MünchKomm/Gottwald ZPO \n\n3. Aufl. § 325 Rdn. 24 m.w.N.), einen Anspruch gegen den Beklagten auf Her-\n\nausgabe der Mieträume zunächst aus abgetretenem Recht gemäß § 546 Abs. 1 \n\nBGB (§ 556 Abs. 1 BGB a.F.) und ab ihrer Eintragung als Eigentümerin im \n\nGrundbuch am 1. Februar 1999 aus eigenem Recht gemäß §§ 566 Abs. 1 \n\n(§ 571 Abs. 1 a.F.), 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB. \n\n19 \n\nAufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. September 1997, mit der \n\nder Voreigentümer und Vermieter “alle Rechte und Pflichten aus dem Mietver-\n\ntrag“ auf die Schuldnerin übertragen hat, stand ihr dieser Anspruch bereits vor \n\nihrer Eintragung als Eigentümerin des Mietgrundstücks im Grundbuch am \n\n1. Februar 1999 zu. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten \n\ndes Vermieters aus dem Mietvertrag in Form eines Vermieterwechsels mangels \n\nZustimmung des Beklagten als Mieter nicht wirksam geworden (Senatsurteil \n\nvom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389 m.w.N.). Daraus \n\nfolgt aber nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Vereinba-\n\nrung. Der Vereinbarung ist vielmehr der Wille der Vertragsparteien zu entneh-\n\nmen, die Schuldnerin solle als Erwerberin des Mietgrundstücks jedenfalls inso-\n\nweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung \n\ndes Beklagten möglich ist. Das trifft für den Rückgabeanspruch nach § 546 \n\nAbs. 1 BGB zu. \n\n20 \n\nDem Rückgabeanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte die \n\nRäume zunächst berechtigt untervermietet hatte und die Untermieterin mögli-\n\ncherweise aufgrund des Untermietvertrages ein Recht zum Besitz hatte \n\n(BGHZ 56, 308; BGH Beschluss vom 22. November 1995 - VIII ARZ 4/95 - \n\nNJW 1996, 515, 516). Denn der Beklagte musste nach § 546 Abs. 1 BGB selbst \n\ndafür Sorge tragen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache an die Schuldne-\n\nrin herausgibt (Scheuer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohn-\n\nraummiete 3. Aufl. Kap. V Rdn. 68; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. \n\n§ 546 Rdn. 35). \n\n21 \n\nb) Nach § 292 BGB bestimmt sich, wenn der Schuldner einen bestimm-\n\nten Gegenstand herauszugeben hat, von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an \n\nder Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von Nutzungen nach den Vor-\n\nschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer \n\nvon dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Her-\n\nausgabeansprüche im Sinne des § 292 BGB sind auch vertragliche Ansprüche \n\nauf Rückgabe der Mietsache (Palandt/Grüneberg BGB 68. Aufl. § 292 Rdn. 3). \n\n22 \n\nDie Schuldnerin hat den ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli \n\n1998 gegen den Beklagten bestehenden Anspruch auf Rückgabe der Mieträu-\n\nme (§ 546 Abs. 1 BGB) bereits mit der diesem am 15. Mai 1998 zugestellten \n\nKlage geltend gemacht. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte An-\n\nspruch auf Herausgabe der von dem Beklagten ab dem 1. Juli 1998 gezogenen \n\nNutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB zu. \n\n23 \n\nc) Zu diesen Nutzungen gehören gemäß §§ 100, 99 Abs. 3 BGB u.a. die \n\nmittelbaren Sachfrüchte, d.h. die Erträge, die die Sache vermöge eines Rechts-\n\nverhältnisses gewährt. Das sind hier die Untermietzinsen, die der Beklagte \n\ndurch die Untervermietung der herauszugebenden Mieträume tatsächlich erzielt \n\nhat (BGH Urteile vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61 \n\nund vom 11. November 1994 - V ZR 116/93 - NJW 1995, 454, 455; zur Heraus-\n\ngabe erzielter Zinsen als Nutzungen des Kapitals: BGHZ 102, 41, 47; 138, 160, \n\n163), und die aufgrund der Vereinbarung über die Auflösung des Untermietver-\n\ntrages erhaltene Entschädigung. \n\n24 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision sind die herauszugebenden Nutzun-\n\ngen der Höhe nach nicht auf den objektiven Mietwert beschränkt. Dieser ist re-\n\ngelmäßig dann Bemessungsgrundlage, wenn die Nutzungen durch Eigen-\n\ngebrauch gezogen worden sind (BGH Urteil vom 21. September 2001 - V ZR \n\n228/00 - NJW 2002, 60, 61). Demgegenüber bemisst sich der Anspruch auf \n\nHerausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der \n\nGebrauchsvorteile, wenn tatsächliche Nutzungen in Form von Früchten, wie \n\nhier der Untermietzinsen und der Entschädigung, gezogen worden sind. Dann \n\nsind diese als Ertrag der Nutzung der Mieträume nach §§ 987 Abs. 1, 100, 99 \n\nAbs. 3 BGB vollständig abzuführen (BGH Urteile vom 3. Juni 2005 - V ZR \n\n106/04 - NJW-RR 2005, 1542, 1543 und vom 21. September 2001 - V ZR \n\n228/00 - NJW 2002, 60, 61; Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 987 Rdn. 17; \n\nScheuer in Bub/Treier aaO Kap. V Rdn. 126; Pietz/Leo in Lindner-Figura/ \n\nOprée/Stellmann, Geschäftsraummiete 2. Aufl. Kap. 16 Rdn. 124; vgl. zur Her-\n\nausgabe des erzielten Mietzinses nach § 818 BGB: MünchKomm/ Schwab BGB \n\n5. Aufl. § 818 Rdn. 11 ff., 80; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung \n\n§ 15 II 3 b; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 596, 597; Wolf/Eckert/Ball, \n\nHandbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. \n\nRdn. 1055). \n\n25 \n\nDer Herausgabeanspruch umfasst somit auch den über den objektiven \n\nMietwert hinaus von dem Beklagten erzielten höheren Untermietzins und die \n\nvereinnahmte Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Untermietvertra-\n\nges. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kläger diese Nutzungen auch selbst ge-\n\nzogen hätte (Staudinger/Gursky BGB (2006) § 987 Rdn. 9 m.w.N.). \n\n26 \n\nDer Gewinn fällt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs dann nicht unter die herauszugebenden Nutzungen, wenn er nicht \n\naus der herauszugebenden Sache erzielt worden ist, sondern ausschließlich \n\nauf der besonderen Leistung und Fähigkeit des Schuldners beruht (für den Ge-\n\nwinn: aus einem von dem Besitzer erst eingerichteten Betrieb BGHZ 63, 365, \n\n368; aufgrund werterhöhender Investitionen des Schuldners BGHZ 109, 179, \n\n191 und BGH Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 - NJW 1995, 2627, 2628 \n\nund vom 22. November 1991 - V ZR 160/90 - NJW 1992, 892; bei Rücktritt von \n\neinem Kaufvertrag über ein Grundstück mit Gewerbebetrieb BGH Urteil vom \n\n12. Mai 1978 - V ZR 67/77 - NJW 1978, 913; BGHZ 168, 220, 241 ff.). \n\n27 \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entscheidend für die erziel-\n\nte Untermiete und Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Untermietver-\n\ntrages sind die unverändert gebliebenen Mieträume. Daneben spielt eine per-\n\nsönliche Geschicklichkeit des Beklagten bei den Verhandlungen eine unterge-\n\nordnete Rolle (Soergel/Stadler, BGB 13. Aufl. § 987 Rdn. 17). \n\n28 \n\nAuch die Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Untermietver-\n\ntrages konnte der Beklagte nur auf der Grundlage des bestehenden Untermiet-\n\nvertrages erzielen. Sie ist deshalb ebenfalls aus der herauszugebenden Sache \n\nerzielt worden. \n\n29 \n\n2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche \n\ndarüber hinaus auch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB be-\n\ngründet sind. \n\n30 \n\n3. Das Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des \n\nSenats, nach der der Vermieter bei bestehendem Hauptmietvertrag gegen sei-\n\nnen Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des von diesem durch die Unter-\n\nvermietung erzielten Mehrerlöses hat (Senatsurteil BGHZ 131, 297, 304 ff.). In \n\njenem Fall fehlte es aufgrund des bestehenden Hauptmietvertrages bereits an \n\neinem Herausgabeanspruch nach §§ 546 Abs. 1, 985 BGB. Auch eine Berei-\n\ncherung des Mieters auf Kosten des Vermieters schied aus, weil sich der Ver-\n\nmieter durch den Abschluss des Hauptmietvertrages für die Laufzeit des Ver-\n\ntrages der Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit begeben und diese auf den \n\nMieter übertragen hatte, der deshalb mit der Untervermietung, unabhängig da-\n\nvon, ob er sie berechtigt oder unberechtigt vorgenommen hatte, ein ihm zuge-\n\nwiesenes Geschäft wahrnahm. \n\n31 \n\nIn diesem entscheidenden Punkt weicht der Fall von dem vorliegenden \n\nab. Während dort nicht der Vermieter, sondern der Mieter zur Nutzung der Miet-\n\nräume berechtigt war, stand hier nach Beendigung des Mietvertrages der \n\nSchuldnerin als Eigentümerin und Vermieterin und nicht dem beklagten Mieter \n\ndas ausschließliche Recht zur Nutzung der Mieträume zu. \n\n32 \n\n4. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass Ansprüche \n\naus §§ 987 ff. BGB nicht durch die mietvertragliche Vorschrift des § 546 a \n\n(§ 557 Abs. 1 a.F. BGB) verdrängt werden. Zwischen diesen Ansprüchen be-\n\nsteht nach herrschender Meinung Anspruchskonkurrenz (BGHZ 44, 241, BGH \n\nUrteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2335 für \n\nPachtvertrag; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 33; Scheuer in Bub/Treier aaO \n\nKap. V Rdn. 124; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Kap. XIII Rdn. 118 f.; Blank/ \n\nBörstinghaus, Miete 3. Aufl. § 546 a Rdn. 46 m.w.N.). \n\n33 \n\nSoweit die Revision dagegen einwendet, § 546 a BGB (§ 557 Abs. 1 \n\nBGB a.F.) wäre überflüssig, wenn er konkurrierende Ansprüche nicht verdrän-\n\nge, hat der VIII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. November 1965 (BGHZ 44, \n\n241, 243) dargelegt, dass es keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür gibt, \n\nder Gesetzgeber habe mit § 557 BGB a.F. zugleich darüber hinaus gehende \n\nBereicherungsansprüche des Vermieters ausschließen wollen. An dieser Auf-\n\nfassung hat der Bundesgerichtshof auch nach Änderung des § 557 BGB a.F. \n\nfestgehalten (BGHZ 68, 307). \n\n34 \n\n5. Auch soweit die Revision sich darauf beruft, die Ansprüche auf Zah-\n\nlung der Untermietzinsen und der Entschädigung seien verjährt, bleibt ihr der \n\nErfolg versagt. \n\n35 \n\na) Es kann offen bleiben, ob die Ansprüche auf Auskehr der vom 1. Juli \n\n1998 bis 31. Dezember 1999 gezogenen Nutzungen, die mit der am 15. De-\n\nzember 2003 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 16. Januar \n\n2004 zugestellten Klage geltend gemacht worden sind, am 15. Dezember 2003, \n\ndem Zeitpunkt, auf den die Zustellung vom 16. Januar 2004 gemäß § 167 ZPO \n\nzurückwirkt, bereits verjährt waren. Denn aus dem Berufungsurteil ergibt sich \n\nnicht, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen gegenüber diesen Ansprü-\n\nchen die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Beklagte macht auch nicht \n\ngeltend, sich in den Tatsacheninstanzen insoweit auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung berufen zu haben. Die Verjährungseinrede kann aber im Revisionsrechts-\n\nzug nicht erstmals erhoben werden (BGHZ 1, 234, 239; BGH Urteile vom \n\n23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 275, 276 und vom 5. Dezem-\n\nber 2008 - V ZR 144/07 - NJW 2009, 673, 674). \n\n36 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision sind die mit der Berufungsschrift \n\n- ohne weitere Erläuterung - im Wege der Klageerweiterung von der Schuldne-\n\nrin geltend gemachten Ansprüche auf Auskehr der in der Zeit vom 1. Januar \n\n2000 bis Januar 2002 vereinnahmten Untermietzinsen und der 2002 erhaltenen \n\nEntschädigung gegen die der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, \n\nnicht verjährt. \n\n37 \n\nDie Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB grundsätzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungs-\n\ngesetzes vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. \n\nDie regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie be-\n\nginnt aber, weil sie kürzer ist als die nach § 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezem-\n\nber 2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung \n\nam 1. Januar 2002 zu laufen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und endet \n\ndemzufolge erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Weil die nach altem Recht \n\ngeltende Verjährungsfrist von vier Jahren auch für die ältesten Ansprüche aus \n\n2000 (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 2000) eben-\n\nfalls erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und somit nicht früher abläuft, \n\nbleibt es bei der Anwendung des neuen Rechts (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 \n\nEGBGB; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 361). \n\n38 \n\nDie mit der Klageerweiterung geltend gemachten ältesten Ansprüche auf \n\nHerausgabe der im Jahr 2000 gezogenen Nutzungen wären somit gemäß § 195 \n\nBGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst Ende des Jahres 2004 verjährt. Durch \n\ndie Zustellung der Klagerweiterung an den Beklagten am 13. Januar 2005, die \n\ngemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht, den 23. De-\n\nzember 2004, zurückwirkt, ist die Verjährung rechtzeitig vor ihrem Ablauf ge-\n\nhemmt worden. Die Klageerweiterung erfüllt, entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non, auch die Anforderungen an eine wirksame Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Klageerweiterung - unter Berücksichtigung des \n\nbereits in erster Instanz erfolgten substantiierten Vortrags der Schuldnerin zu \n\ndiesen Ansprüchen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin \n\nausgelegt, dass sie den Untermietzins für den noch nicht geltend gemachten \n\nZeitraum vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 und die Entschädigungszahlung \n\numfasst. Dieser Inhalt der Klageerweiterung ergibt sich auch aus dem Tatbe-\n\nstand des erstinstanzlichen Urteils, auf das die Berufungsschrift Bezug nimmt \n\nund in dem die von dem Kläger behaupteten Forderungen, die Gegenstand des \n\nKlageerweiterungsantrags sind, im Einzelnen dargelegt werden. Der Beklagte \n\nkonnte deshalb den Gegenstand der Klageerweiterung aus der Berufungsschrift \n\nhinreichend deutlich erkennen. Damit waren die Anforderungen an eine wirk-\n\nsame Klage erfüllt. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 17.11.2004 - 8 O 69/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 212/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__76-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-12/xii-zr-76-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__76-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__76-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-12/xii-zr-76-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__76-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:44.918679+00:00"}}