{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"XII ZR 74/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1570 a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreu- ungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in wel- chem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreu- ungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an das Se- natsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. März 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 74/08 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1570 \n\na) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreu-\nungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und \n3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in wel-\nchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in \nkindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit \nder Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB \nhat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den \nVorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. \n\nb) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreu-\nungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes \nabstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. \n\nc) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in \neiner kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit \ndes betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben \nverbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer \nüberobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an das Se-\nnatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). \n\nBGH, Urteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - KG Berlin \n\nAG Pankow-Weißensee \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin \n\nWeber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom \n\n25. April 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmit-\n\ntels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Unter-\n\nhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 \n\nentschieden wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. \n\nSie hatten im Januar 2000 die Ehe geschlossen, aus der ihr im Novem-\n\nber 2001 geborener Sohn hervorgegangen ist. Nach der Trennung im Septem-\n\nber 2003 wurde die Ehe im April 2006 rechtskräftig geschieden. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Sohn lebt seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin. Seit 2005 \n\nbesuchte er eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung, seit September \n\n2007 geht er zur Schule und danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Er leidet unter \n\nchronischem Asthma. \n\nDie Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp \n\n7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Betreu-\n\nungs- und Aufstockungsunterhalts in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt für die \n\nZeit ab November 2007 in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Das Kammerge-\n\nricht hat die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monat-\n\nlichen Unterhalts auf 416,32 € für die Zeit ab November 2007 und eine zeitliche \n\nBefristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt hat, zurückgewiesen. \n\nEs hat die Revision zugelassen, \"weil die Fragen, ob die Klägerin aufgrund des \n\nseit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrechts gehalten ist, einer vollen \n\nErwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen \n\nist, grundsätzliche Bedeutung haben\". \n\n6 \n\nMit seiner Revision gegen das Berufungsurteil verfolgt der Beklagte sei-\n\nne Berufungsanträge in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA \n\n7 \n\nDie Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu \n\nnachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat \n\ndas Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). \n\n8 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine \n\nwirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulas-\n\nsung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-\n\ngründen ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ \n\n2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. \n\nund vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche \n\nBeschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglich-\n\nkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-\n\nchend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-\n\nnatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist \n\nhier der Fall. \n\n9 \n\nDen Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass \n\ndas Oberlandesgericht die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungs-\n\nunterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulas-\n\nsen wollte. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur \n\nauf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unter-\n\nhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streiti-\n\ngen Zeitraums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe \n\ndie Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zu-\n\nlassen wollen. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung \n\nträgt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration \n\ndes Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhin-\n\ndert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision \n\nabtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsge-\n\nrichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Senatsurteil vom 29. Januar \n\n2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446). \n\nB \n\n10 \n\nSoweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung \n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1948 veröf-\n\nfentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Klägerin \n\njedenfalls ein Anspruch auf Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in der vom \n\nAmtsgericht zugesprochenen Höhe zustehe und eine Befristung des Unter-\n\nhaltsanspruchs gegenwärtig nicht in Betracht komme. \n\n12 \n\nDie für die Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über \n\ndie Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus darlegungs- und \n\nbeweispflichtige Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass es ihr aus Kindes-\n\nwohlgründen derzeit nicht zumutbar sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzu-\n\ngehen. Das gemeinsame Kind sei im November 2007 erst sechs Jahre alt ge-\n\nworden und gehe seit September 2007 zur Schule. Es leide unstreitig an chro-\n\nnischem Asthma. Selbst wenn der Gesetzgeber für das neue Unterhaltsrecht \n\ndas frühere Altersphasenmodell aufgegeben habe, folge daraus nicht automa-\n\ntisch, dass der betreuende Elternteil mit Vollendung des dritten Lebensjahres \n\ndes Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen sei. Vielmehr \n\nentspreche es jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation der Billigkeit, den \n\nAnspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern. Eine vollschichtige Erwerbstä-\n\ntigkeit des betreuenden Elternteils beeinträchtige auch die Belange des Kindes. \n\nEin gerade erst eingeschultes Kind benötige noch die Zuwendung und Betreu-\n\nung eines Elternteils, was mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden sei. \n\nJedes Kind solle sich darauf verlassen können, dass es jedenfalls nach einem \n\nHortbesuch zu Hause auf einen Elternteil treffe, der genügend Zeit habe, sich \n\nihm zu widmen und nicht durch die Führung des Haushalts oder andere der \n\nGrundversorgung dienende Tätigkeiten daran gehindert sei. \n\n13 \n\nDie Klägerin sei nicht darauf verwiesen, die Großeltern mütterlicherseits \n\noder andere Privatpersonen zu Betreuungszwecken in Anspruch zu nehmen, \n\nweil das Kind sich nicht zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils darauf \n\nverweisen lassen müsse, zwischen den einzelnen Betreuungsinstitutionen hin \n\nund her geschoben zu werden, damit der betreuende Elternteil seinen Lebens-\n\nunterhalt verdienen oder berufliche Nachteile ausgleichen könne. Eine regel-\n\nmäßige Inanspruchnahme dritter Bezugspersonen neben der Hortbetreuung \n\nstelle eine Zumutung dar, zumal die Klägerin ohnehin im Falle einer Erkrankung \n\ndes Kindes auf diese Betreuungsmöglichkeit angewiesen sei. Schließlich sei die \n\nKlägerin bereits jetzt zu fast 70 % teilschichtig erwerbstätig. \n\n14 \n\nVom Nettoeinkommen des Beklagten seien keine negativen Einkünfte \n\naus Vermietung und Verpachtung abzusetzen, weil es sich bei den wesentli-\n\nchen Aufwendungen für die Eigentumswohnung nicht um Erhaltungs-, sondern \n\num Modernisierungsarbeiten handele, die in den hier relevanten Folgejahren \n\nnicht entstünden. Es seien deswegen insoweit zusätzliche Einnahmen in Höhe \n\nvon 389 € monatlich zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen der Klägerin \n\nseien neben den Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung auch weitere \n\nAufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge abzusetzen. Die Aufwen-\n\ndungen seien allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf \n\n4 % des Bruttoeinkommens, also auf rund 105 €, begrenzt. \n\n15 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin sei weder zeitlich zu befristen noch \n\nzur Höhe zu begrenzen. Zwar lege die Aufspaltung des Unterhaltsanspruchs in \n\neinen Basisunterhalt von drei Jahren und einen Folgeunterhalt aus kind- und \n\nehebezogenen Gründen nahe, in Anknüpfung an den Verlängerungsgrund eine \n\nBefristung auszusprechen, soweit der Wegfall des Verlängerungsgrundes ab-\n\nsehbar sei. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt sei aus sich heraus durch \n\ndie Betreuungsbedürftigkeit des Kindes begrenzt, dessen genaue Dauer nicht \n\nexakt absehbar sei. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs und eine Verwei-\n\nsung des betreuenden Elternteils auf eine prozessuale Durchsetzung seines \n\nkünftigen Anspruchs widersprächen auch dem Grundsatz der nachehelichen \n\nSolidarität. Denn der Anspruch solle die wirtschaftlichen Grundlagen für eine \n\nstabile Betreuungs- und Lebenssituation schaffen. \n\n16 \n\nZurzeit komme eine Befristung schon deswegen nicht in Betracht, weil \n\ndie weitere Entwicklung des Kindes nicht vorhersehbar sei. Außerdem könne \n\nnoch keine sichere Prognose abgegeben werden, ob und in welchem Umfang \n\nder Klägerin infolge der Kindesbetreuung weitere ehebedingte Nachteile ent-\n\nstünden. Derzeit stehe lediglich fest, dass die Klägerin wegen der Betreuung \n\ndes gemeinsamen Kindes keine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben könne. \n\nEhebedingte Nachteile könnten sich daraus ergeben, dass sie wegen der Kin-\n\ndesbetreuung nicht an wichtigen Fortbildungsveranstaltungen oder Klassenfahr-\n\nten teilnehmen könne. Eine Herabsetzung vom eheangemessenen auf den an-\n\ngemessenen Unterhaltsbedarf nach der eigenen Lebensstellung der Klägerin \n\nals Studienrätin komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar beruhe der Unter-\n\nhaltsanspruch der Klägerin nur teilweise auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 \n\nBGB und im Übrigen auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Eine \n\nHerabsetzung des Unterhaltsanspruchs komme aber nur in Betracht, wenn die \n\nUnterhaltspflicht in Höhe des eheangemessenen Bedarfs für den Beklagten \n\nauch unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes unbillig sei. \n\nBesondere Gründe für eine solche Unbilligkeit habe der insoweit darlegungs- \n\nund beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Solches lasse sich auch aus \n\ndem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen. Gegen eine Herabsetzung \n\ndes Unterhalts spreche zum einen, dass gegenwärtig noch nicht absehbar sei, \n\nwelche ehebedingten Nachteile der Klägerin durch die Betreuung des gemein-\n\nsamen Kindes entstünden. Außerdem solle die in § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nverankerte Kinderschutzklausel davor schützen, dass der Unterhalt des betreu-\n\nenden Elternteils so weit abgesenkt werde, dass zwischen dem Unterhaltsni-\n\nveau des betreuenden Ehegatten und des Kindes ein erheblicher Unterschied \n\nbestehe. Das wäre im Falle einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den \n\neigenen angemessenen Bedarf der Klägerin der Fall. \n\nII. \n\n17 \n\n18 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht in allen Punkten stand. \n\nSoweit die Revision zulässig ist, richtet sich der Anspruch der Klägerin \n\nauf Betreuungsunterhalt nach neuem Unterhaltsrecht, also nach § 1570 BGB in \n\nder seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189). Da-\n\nnach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und \n\nErziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der \n\nGeburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert \n\nsich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange \n\ndes Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be-\n\nrücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf \n\nBetreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück-\n\nsichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe \n\nsowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). \n\n19 \n\n1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen \n\nBetreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-\n\nfristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert \n\nwerden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-\n\nscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene \n\nVerlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 \n\n- XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunter-\n\nhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten \n\nausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um \n\ndessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). \n\n20 \n\na) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten \n\nLebensjahres hat der Gesetzgeber die Regelung übernommen, die er mit dem \n\nSchwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 \n\n(BGBl. I S. 2942) für den Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich \n\ngeborenen Kindes in § 1615 l Abs. 2 BGB eingeführt hatte. Der betreuende El-\n\nternteil kann danach frei entscheiden, ob er das Kind in dessen ersten drei Le-\n\nbensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in An-\n\nspruch nehmen will (vgl. Dose Jugendamt 2009, 1). \n\n21 \n\nEin gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkom-\n\nmen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen \n\nin dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben \n\nund sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er aller-\n\ndings eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das \n\nüberobligatorisch erzielte Einkommen nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, \n\nsondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Se-\n\nnatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). \n\n22 \n\nb) Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreu-\n\nenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdau-\n\nernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht \n\n(§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-\n\nmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Voll-\n\nzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz \n\ngenannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen \n\n(§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein ge-\n\nstufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil \n\nvom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). \n\n23 \n\nZugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des \n\n§ 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über \n\ndie Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 \n\n- XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Kind- oder elternbezogene Grün-\n\nde, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung \n\ndes dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind \n\ndeswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu be-\n\nweisen. \n\n24 \n\n2. Die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden \n\nkindbezogenen Verlängerungsgründe finden ihre verfassungsrechtliche Grund-\n\nlage in Art. 6 Abs. 2 GG, wonach die Pflege und Erziehung der Kinder das na-\n\ntürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht ist. Da den \n\nnichtehelich geborenen Kindern nach Art. 6 Abs. 5 GG durch die Gesetzgebung \n\ndie gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre \n\nStellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern, sind \n\nkindbezogene Verlängerungsgründe bei den Ansprüchen auf nachehelichen \n\nBetreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und auf Unterhalt bei Betreuung eines \n\nnichtehelich geborenen Kindes gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB gleich zu behan-\n\ndeln. Der Gesetzgeber hat die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung \n\ndes Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen in § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB \n\nund § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB deswegen auch wortgleich ausgestaltet. We-\n\ngen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Kinder sind diese \n\nVerlängerungsgründe stets vorrangig zu prüfen und entfalten im Rahmen der \n\nBilligkeitsentscheidung das stärkste Gewicht (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; vgl. \n\nauch Dose Jugendamt 2009, 1, 3). \n\n25 \n\na) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nacheheli-\n\nchen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten \n\nLebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen \n\nkindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit \n\ndem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG \n\nFamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; Puls FamRZ 1998, 865, \n\n870 f.; vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII). \n\nDabei hat der Gesetzgeber an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und \n\nRegelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf den \n\nBesuch einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch da-\n\nbei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser mitein-\n\nander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980 \n\nS. 8; zur früheren Regelung in § 1615 l Abs. 2 BGB vgl. schon Senatsurteil vom \n\n5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - FamRZ 2006, 1362, 1365). \n\n26 \n\nDie Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreu-\n\nungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit \n\ndem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungsein-\n\nrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig \n\nnicht der Fall ist. \n\n27 \n\nb) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebens-\n\njahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der indivi-\n\nduellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also \n\nnicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes be-\n\nrufen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu \n\nprüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-\n\nsichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte \n\n(BVerfGE FamRZ 2007, 965, 968; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998; OLG \n\nMünchen FamRZ 2008, 1945 f.; vgl. auch Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in \n\nder familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 67; Viefhues ZFE 2008, 44, 45; \n\nWever FamRZ 2008, 553, 555 f.; Graba FamRZ 2008, 1217, 1221 f.; Zimmer-\n\nmann FPR 2009, 97, 98). Auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kommt es \n\nerst dann nicht mehr an, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es zeit-\n\nweise sich selbst überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchge-\n\nhenden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf (vgl. Meier \n\nFamRZ 2008, 101, 104). \n\n28 \n\nSoweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem \n\n1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassun-\n\ngen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und \n\neine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig \n\nmachen (OLG Köln FamRZ 2008, 2119, 2129; OLG Celle FF 2009, 81, 82; wohl \n\nauch OLG Jena FamRZ 2008, 2203, 2205; Wellenhofer FamRZ 2007, 1282, \n\n1283; Büttner FPR 2009, 92, 94; Leitlinien des OLG Hamm unter Nr. 17.1.1 \n\nNJW 2008 Beilage zu Heft 10 S. 50; vgl. dazu Born FF 2009, 92, 94 ff. und \n\nBorth FamRZ 2008, 1, 6), sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des \n\nGesetzgebers nicht haltbar. \n\n29 \n\nc) Neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger \n\nKinder können allerdings auch sonstige kindbezogene Gründe, wie z.B. schwe-\n\nre Krankheiten, die im Rahmen einer Betreuung in kindgerechten Einrichtungen \n\nnicht aufgefangen werden können, für eine eingeschränkte Erwerbspflicht und \n\ndamit für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Auch insoweit \n\nsind die individuellen Umstände des jeweiligen Falles zu beachten. \n\n30 \n\nAus kindbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil deswegen \n\neine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist \n\nund auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und \n\nwenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen \n\nbleiben kann. \n\n31 \n\n3. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder \n\nin einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegen-\n\nheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen \n\n(Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). \n\nWie sich schon aus der Systematik des § 1570 BGB ergibt, sind elternbezoge-\n\nne Verlängerungsgründe im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB allerdings erst nach-\n\nrangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätig-\n\nkeit entgegenstehen. \n\n32 \n\nDiese Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts beruhen \n\nauf einer nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe ge-\n\nwachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und \n\ndie gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BT-Drucks. 16/6980 \n\nS. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten \n\nEhegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur \n\nErziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung. Insoweit hat der Se-\n\nnat bereits ausgeführt, dass die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit ne-\n\nben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleiben-\n\nden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung \n\ndes betreuenden Elternteils führen darf (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR \n\n109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.), die ihrerseits wiederum negative Auswir-\n\nkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte. Denn selbst wenn ein Kind ganz-\n\ntags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen wird, was dem \n\nbetreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit \n\neinräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer \n\nBetreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein \n\nkann (vgl. KG FamRZ 2009, 336, 337). Dann ist eine Prüfung geboten, ob und \n\nin welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Eltern-\n\nteils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist. \n\n33 \n\n34 \n\n4. Diesen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trägt die angefochtene \n\nEntscheidung nicht hinreichend Rechnung. \n\na) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der \n\nKlägerin vorrangig auf das Alter des gemeinsamen Kindes abgestellt und nicht \n\nhinreichend berücksichtigt, dass das Kind nach Beendigung der Schulzeit bis \n\n16.00 Uhr einen Hort aufsucht. Die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes \n\nist deswegen werktäglich bis 16.00 Uhr sichergestellt. Weil das Berufungsge-\n\nricht über die pauschale Angabe, das Kind leide unter chronischem Asthma, \n\nhinaus keine konkreten Auswirkungen festgestellt hat, sind auch keine Umstän-\n\nde ersichtlich, die zusätzliche Betreuungsleistungen der Klägerin in der Zeit bis \n\n16.00 Uhr erfordern könnten. Andererseits hat das Berufungsgericht auch nicht \n\nfestgestellt, dass die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Er-\n\nwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus berufstätig sein \n\nmüsste. Kindbezogene Gründe für eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit \n\nund somit für eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über \n\ndie Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus hat das Berufungsgericht damit \n\nnicht festgestellt. \n\n35 \n\nAuch die Billigkeitsabwägung, ob elternbezogene Gründe, insbesondere \n\nder Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätig-\n\nkeit und Kindesbetreuung, zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit füh-\n\nren, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Senat nur auf Rechts-\n\nfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im \n\nErgebnis gerechtfertigt sein. An den hierzu erforderlichen Feststellungen fehlt \n\nes indessen. Denn das Berufungsgericht hat im Rahmen der kindbezogenen \n\nGründe vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und deswegen schon \n\nkindbezogene Verlängerungsgründe angenommen. Mangels tatrichterlicher \n\nFeststellungen zum Umfang der zeitlichen Arbeitsbelastung im Rahmen einer \n\nVollzeittätigkeit oder zum Umfang der zusätzlichen Beanspruchung durch die \n\nBetreuung des gemeinsamen Kindes nach Beendigung der Hortbetreuung, \n\nkann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil ist \n\naufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nIII. \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Soweit sich die Revision auch gegen die Unterhaltsberechnung wen-\n\ndet, sind ihre Angriffe gegen das angefochtene Urteil nicht begründet. \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Einkommen des Beklagten \n\n- abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts - zusätzliche Einkünfte \n\naus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich 389 € hinzugerechnet. \n\nZwar hatte der Beklagte in der für die Einkommensbemessung herangezoge-\n\nnen Zeit von November 2005 bis Oktober 2006 erhebliche Beträge für die Bad-\n\nsanierung investiert. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf abgestellt, \n\ndass es sich dabei um einmalige Modernisierungsarbeiten und nicht um wie-\n\nderkehrenden Erhaltungsaufwand handelt. Im Rahmen der Prognose für die \n\nhier relevante Zeit ab Januar 2008 kann deswegen nicht von derartigen Kosten \n\nausgegangen werden. \n\n39 \n\nb) Auch soweit die Revision die Bemessung des Einkommens der Kläge-\n\nrin angreift, hat dies - vorbehaltlich des Umfangs ihrer Erwerbsobliegenheit - \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat von den Kosten der Klägerin für ihre \n\nLebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung einen Anteil von 4 % ihres Brutto-\n\neinkommens abgesetzt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Se-\n\nnatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1822). Da-\n\nnach ist sowohl ein Unterhaltspflichtiger als auch ein Unterhaltsberechtigter im \n\nRahmen des Ehegattenunterhalts berechtigt, von seinen eigenen Einkünften \n\n4 % des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge zu verwenden. \n\nJedenfalls unter Berücksichtigung der jüngsten Kürzungen der Beamtenpensio-\n\nnen gilt dies auch für die Klägerin als Lehrerin. \n\n40 \n\n41 \n\n2. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht gegenwärtig noch zu Recht abgelehnt. \n\na) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts ist jedenfalls nicht schon \n\nnach der Systematik des § 1570 BGB geboten. Danach steht dem betreuenden \n\nElternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach \n\nder Geburt mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind- und elternbezogenen Grün-\n\nden zu. Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kin-\n\ndes und ein daran anschließender weiterer Betreuungsunterhalt bilden somit \n\neinen einheitlichen Unterhaltsanspruch (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; vgl. auch Do-\n\nse Jugendamt 2009, 1, 4 f.). Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für \n\ndie Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- oder \n\nelternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein künftiger Betreu-\n\nungsunterhalt abzuweisen (Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 83). \n\n42 \n\nb) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB schei-\n\ndet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gel-\n\ntenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung ent-\n\nhält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Eltern-\n\nteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\nIm Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und eltern-\n\nbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem \n\nErgebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten \n\nLebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe \n\nnicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen \n\n(Schwab FamRZ 2005, 1417, 1419; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz \n\nRdn. 155; Peschel-Gutzeit Unterhaltsrecht aktuell Rdn. 57; Viefhues/Mleczko \n\nDas neue Unterhaltsrecht 2008 Rdn. 335; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. \n\n§ 1578 b BGB Rdn. 5). \n\n43 \n\nc) Soweit nach bisheriger Rechtsprechung des Senats hier neben einem \n\nAnspruch der Klägerin auf Betreuungsunterhalt noch ein Anspruch auf Aufsto-\n\nckungsunterhalt in Betracht kommen sollte (vgl. insoweit Senatsurteile vom \n\n26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406, 407 f. [zu § 1572 \n\nBGB]; vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 [zu § 1571 \n\nBGB] und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f. \n\n[zu § 1570 BGB]; so auch Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess \n\n5. Aufl. Kap. 1 Rdn. 423 ff.; a.A. für das seit dem 1. Januar 2008 geltende Un-\n\nterhaltsrecht Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 76 und FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 355; \n\nvgl. auch OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1450) scheidet eine Befristung schon \n\nmangels hinreichend klarer Prognose über den Umfang einer künftigen Er-\n\nwerbsobliegenheit aus. Einer Befristung dieses Anspruchs steht aber auch ent-\n\ngegen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenwärtig nicht \n\nhinreichend sicher absehbar ist, ob die Klägerin infolge der Kindererziehung \n\nehebedingte Nachteile erlitten hat oder noch erleiden wird. \n\n44 \n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht hier auch noch eine Begrenzung \n\ndes Unterhaltsanspruchs der Klägerin der Höhe nach - vom eheangemessenen \n\nUnterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach \n\nihrer eigenen Lebensstellung - abgelehnt. Zwar kommt eine solche Begrenzung \n\ngrundsätzlich auch dann in Betracht, wenn wegen der noch fortdauernden Kin-\n\ndesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt (Graba FamRZ \n\n2008, 1217, 1222). Besonders in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über \n\nden angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhalts-\n\nberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung bis auf den eigenen angemesse-\n\nnen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass die notwendige Er-\n\nziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes trotz des abgesenkten Un-\n\nterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträch-\n\ntigt ist, während eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den \n\nabgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (vgl. KG \n\nFamRZ 2009, 336, 337). Soweit das Berufungsgericht hier eine Beschränkung \n\ndes Unterhaltsanspruchs der Klägerin aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat, weil \n\nder Umfang eventueller ehebedingter Nachteile noch nicht hinreichend festste-\n\nhe, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 29.08.2007 - 20 F 5145/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2008 - 18 UF 160/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/xii-zr-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/xii-zr-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:56.486512+00:00"}}