{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__55-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"XII ZR 55/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":"ZPO §§ 712, 719 a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Be- tracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Voll- streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). b) Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grund- sätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt, darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO (Ab- grenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858). c) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Be- tracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 55/08 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO §§ 712, 719 \n\na) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im \nVerfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Be-\ntracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Voll-\nstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag \nmöglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse \nvom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 \n- XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). \n\nb) Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grund-\nsätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt, \ndarf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung \nzurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, \n719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO (Ab-\ngrenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858). \n\nc) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im \nVerfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Be-\ntracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an \nBGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 \nund vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373). \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und \n\ndie Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\ndes 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n3. April 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte \n\nist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom \n\n17. September 2007 zur Räumung und Herausgabe gepachteter Gewerberäu-\n\nme in der E. Straße in D. verurteilt worden. Die Beklagte darf \n\ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, \n\nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit ei-\n\nnem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 3. April 2008 zurückgewie-\n\nsen. Den beantragten Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO hat das Beru-\n\nfungsgericht abgelehnt, weil der Schutzantrag nach § 712 ZPO regelmäßig \n\ndurch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO \n\nzu beantragen, verdrängt werde. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht \n\nzugelassen. \n\n2 \n\nNach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlän-\n\ngerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Ihr durch die Zwangsvollstreckung \n\ndrohender Existenzverlust wiege deutlich schwerer als eine Verzögerung der \n\nRäumungsvollstreckung für den Kläger. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe \n\nauch hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht im Widerspruch \n\nzur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe und wegen dieser Diver-\n\ngenz die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung geboten sei. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDer Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. \n\n1. Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die \n\nBeklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 \n\nZPO gestellt hätte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR \n\n80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - \n\nNJW-RR 2002, 1650). Denn einen solchen Antrag hatte die Beklagte schon im \n\nBerufungsverfahren gestellt. \n\n5 \n\nSoweit das Berufungsgericht der Beklagten den beantragten Vollstre-\n\nckungsschutz versagt hat, weil die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung \n\nnach den §§ 707, 719 ZPO regelmäßig einen Vollstreckungsschutz nach § 712 \n\nZPO verdränge (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart MDR 1998, 858), teilt der Se-\n\nnat diese Rechtsauffassung allerdings nicht. Denn nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren \n\nder Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im \n\nBerufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom \n\n4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Wird aber ein sol-\n\ncher Antrag verlangt, um überhaupt Vollstreckungsschutz zu erlangen, kann \n\ndiese Rechtsschutzmöglichkeit nicht regelmäßig hinter dem Vollstreckungs-\n\nschutz nach § 719 ZPO zurücktreten. \n\n6 \n\n2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist \n\nhier aber deswegen zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der \n\nBeklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom \n\n19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April \n\n2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.). \n\n7 \n\nDie Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-\n\nche noch zur Fortbildung des Rechts, noch - entgegen der Rechtsauffassung \n\nder Beklagten - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. \n\nDas Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus-\n\ngegangen, wonach die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in der \n\nschriftlichen Urkunde niedergelegt oder jedenfalls im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses hinreichend bestimmbar sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai \n\n2008 - XII ZR 69/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. Juli 2007\n\n - XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202). Solches hat das Berufungsgericht hier oh-\n\nne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs oder gegen sonstige \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zutreffend verneint. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - 7 O 227/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2008 - I-10 U 137/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__55-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-04/xii-zr-55-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__55-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__55-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-04/xii-zr-55-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__55-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:59.518719+00:00"}}