{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__51-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"XII ZR 51/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1581, 1603 Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätz- lich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) über- steigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreu- ungsunterhalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. November 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 51/08 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1581, 1603 \n\nGegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätz-\n\nlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber \n\neinem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) über-\n\nsteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 \n\nAbs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = \n\nFamRZ 2006, 683, 684). Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreu-\n\nungsunterhalt. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - OLG Karlsruhe \n\nAG Freiburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die \n\nRichterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Familien-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November \n\n2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Freiburg vom 25. Mai 2007 unter Zurückwei-\n\nsung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und ins-\n\ngesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin \n\n1. rückständigen nachehelichen Unterhalt \n\nfür die Zeit vom \n\n15. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von insge-\n\nsamt 585 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n\n30. März 2007, \n\n2. laufenden nachehelichen Unterhalt für die Zeit von März bis \n\nDezember 2007 in Höhe von monatlich 90 €, zahlbar monatlich \n\nim Voraus bis zum 3. eines jeden Monats, \n\nzu zahlen. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Kläge-\n\nrin 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungs- \n\nund des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/10 und der \n\nBeklagte zu 9/10 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem \n\n15. August 2006. \n\nDie Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 15. August \n\n2006 geschieden. Die am 28. Juni 2005 geborene gemeinsame Tochter Ha \n\nHella lebt bei der Klägerin. Der Beklagte, der während der Ehezeit vollzeitbe-\n\nschäftigt war, bezog in der Zeit vom 19. Januar 2006 bis zum 7. September \n\n2006 Krankengeld in Höhe von insgesamt 8.608,90 €. Für die Folgezeit wurde \n\nihm das Krankengeld versagt, weil er eine Wiedereingliederung in das Erwerbs-\n\nleben unentschuldigt nicht begonnen hatte. Nach Kündigung seines Arbeitsver-\n\nhältnisses war der Beklagte seit dem 16. November 2006 arbeitslos. Seit dem \n\n14. Dezember 2006 bezieht er Arbeitslosengeld I in Höhe von 31,09 € täglich \n\nund seit Januar 2007 zusätzlich Wohngeld in Höhe von 35 € monatlich. Für das \n\ngemeinsame Kind ist ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 100 % der früheren \n\nRegelbetragverordnung tituliert. \n\n3 \n\nDie Klägerin bezieht seit Juli 2005 Arbeitslosengeld II. Mit Vereinbarung \n\nvom 22. Januar 2007 zwischen dem Leistungsträger und der Klägerin wurden \n\ndie übergegangenen Unterhaltsansprüche wieder auf die Klägerin zurück über-\n\ntragen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Un-\n\nterhaltsrückstand in Höhe von (90 € x 6,5 Monate =) 585 € sowie für die Zeit ab \n\nMärz 2007 den beantragten nachehelichen Unterhalt in Höhe von 90 € monat-\n\nlich zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revi-\n\nsion des Beklagten, mit der er weiterhin vollständige Klagabweisung begehrte. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist lediglich hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs ab Januar \n\n2008 begründet und führt insoweit zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, \n\nweil er jedenfalls in Höhe des beantragten monatlichen Unterhalts von 90 € leis-\n\ntungsfähig sei. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der \n\nBeklagte bis zum 7. September 2006 monatliches Krankengeld von durch-\n\nschnittlich 1.113 € erzielt habe und für die Folgezeit so zu behandeln sei, als ob \n\ner dieses Einkommen weiter erziele, weil er sich nicht ausreichend um die Wie-\n\nderherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bemüht habe, seien \"sämtlich unstreitig\". \n\nStreit bestehe \"ausschließlich hinsichtlich der (Rechts-)Frage, wie hoch der \n\nSelbstbehalt des Beklagten zu bemessen ist und ob dieser trotz der Inan-\n\nspruchnahme von Kranken- oder Arbeitslosengeld den Selbstbehalt eines Er-\n\nwerbstätigen für sich beanspruchen darf\". \n\n7 \n\nVon diesem fiktiven Einkommen seien für die Ermittlung der Leistungsfä-\n\nhigkeit des Beklagten der titulierte Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Hö-\n\nhe von monatlich 204 € und der notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstä-\n\ntigen in Höhe von monatlich 770 € abzusetzen. Bei dem erhöhten Selbstbehalt \n\neines Erwerbstätigen handele es sich um einen Arbeitsanreiz sowie eine \"Be-\n\nlohnung\" für dessen Erwerbstätigkeit. Diesen auch beim Bezug von Kranken-\n\ngeld oder sonstigen Leistungen mit Lohnersatzfunktion zu gewähren, bestehe \n\nkeine Veranlassung, da der Empfänger der genannten Leistungen gerade nicht \n\nerwerbstätig sei. Dabei werde auch nicht übersehen, dass nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen \n\nEhegatten in der Regel mit einem Betrag zwischen dem angemessenen und \n\ndem notwendigen Selbstbehalt festzulegen sei. Nach dieser Rechtsprechung \n\nsei es auch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für diesen Ehegatten-\n\nselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte zwischen dem notwendi-\n\ngen (§ 1603 Abs. 2 BGB), und dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) \n\nSelbstbehalt liegenden Betrag ausgehe. Diese Ausführungen ließen aber den \n\nSchluss zu, dass im Einzelfall von diesem Mittelbetrag nach unten oder oben \n\nabgewichen werden könne, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten sei. Ins-\n\nbesondere wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst ähnlich hilflos und \n\nbedürftig sei, wie ein minderjähriges Kind, sei dem Unterhaltsschuldner bei der \n\nBilligkeitsabwägung gemäß § 1581 BGB eine Unterhaltsverpflichtung bis zur \n\nGrenze des eigenen notwendigen Selbstbehalts aufzuerlegen. Wegen der ge-\n\nsteigerten Schutzbedürftigkeit des kinderbetreuenden Elternteils müsse sich der \n\nunterhaltspflichtige Ehegatte auch diesem gegenüber mit einem geringeren \n\nSelbstbehalt begnügen. Denn auch der ein gemeinsames Kind betreuende \n\nEhegatte sei ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges Kind und könne \n\neiner Erwerbstätigkeit deshalb nicht nachgehen. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil \"die Frage der \n\nHöhe des Selbstbehalts in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher \n\nnicht geklärt\" sei und auch die \"zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\ninsoweit keine klare Aussage\" enthalte. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten \n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Beklagte für \n\ndie Zeit bis zum 7. September 2006 Krankengeld in Höhe von durchschnittlich \n\n1.113 € monatlich erhalten. Weil er Beklagte nichts unternommen hat, um seine \n\nArbeitsfähigkeit wieder herzustellen, bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nkeine Bedenken dagegen, ihn für die Zeit ab dem 8. September 2006 fiktiv so \n\nzu behandeln, als ob er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde (vgl. \n\nSenatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1045; vgl. \n\nauch Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 517). Nach den insoweit nicht angegriffenen \n\nFeststellungen der Instanzgerichte könnte der Beklagte ein monatliches Ein-\n\nkommen erzielen, das sein früheres monatliches Krankengeld in Höhe von \n\n1.113 € erreicht. Dieser Betrag übersteigt jedenfalls die Summe der gegenwär-\n\ntig vom Beklagten bezogenen Einkünfte aus Arbeitslosengeld I, das monatlich \n\n(31,09 € x 30 =) gerundet 933 € beträgt, und aus dem Wohngeld in Höhe von \n\n35 € monatlich (vgl. insoweit Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - \n\nFamRZ 2003, 860, 862). \n\n11 \n\n2. Aus seinem geringen unterhaltsrelevanten Einkommen von monatlich \n\n1.113 € ist der Beklagte erkennbar nicht in vollem Umfang für die Unterhaltsan-\n\nsprüche des gemeinsamen Kindes und der Klägerin leistungsfähig. \n\n12 \n\na) Die Unterhaltsansprüche der Klägerin und des gemeinsamen minder-\n\njährigen Kindes stehen für die Zeit bis Ende 2007 nach § 1609 Abs. 2 BGB a.F., \n\nder nach § 36 Nr. 7 EGZPO für die vor dem 1. Januar 2008 fälligen Unterhalts-\n\nleistungen fort gilt, im gleichen Rang. Entgegen der Rechtsauffassung der In-\n\nstanzgerichte war der Kindesunterhalt deswegen im Rahmen der Leistungsfä-\n\nhigkeit für diese Ansprüche nicht vorab abzusetzen. Stattdessen waren diese \n\nUnterhaltsansprüche der Klägerin im Wege einer Mangelfallberechnung zu er-\n\nmitteln (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt [zum Trennungsunterhalt]). \n\n13 \n\naa) Im Rahmen der Mangelfallberechnung ergibt sich für die hier relevan-\n\nte Zeit des Bezugs von Krankengeld, also für die Zeit vom 15. August bis zum \n\n7. September 2006, jedenfalls ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 90 €. \n\n14 \n\nSelbst wenn für diese Zeit - entgegen der Rechtsauffassung des Ober-\n\nlandesgerichts - nicht lediglich der notwendige Selbstbehalt eines nicht er-\n\nwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, sondern entsprechend der Rechtsprechung \n\ndes Senats ein Selbstbehalt berücksichtigt würde, der mit 935 € monatlich zwi-\n\nschen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhalts-\n\npflichtigen von 770 € (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen Selbstbe-\n\nhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (zum Ehegattenselbstbehalt vgl. Senatsurteile \n\nvom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und \n\nBGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684), verbliebe gleichwohl eine \n\nVerteilungsmasse für die ursprünglich noch gleichrangigen Unterhaltsansprü-\n\nche in Höhe von (1.113 € - 935 € =) 178 €. Auch wenn dieser verfügbare Anteil \n\ndes Einkommens nach der Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht \n\n(Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) im \n\nVerhältnis der Einsatzbeträge auf das minderjährige Kind und die Klägerin als \n\ngeschiedene Ehefrau aufgeteilt wird, bleibt für diese Zeit eine Leistungsfähigkeit \n\ndes Beklagten jedenfalls in Höhe des von der Klägerin beantragten monatlichen \n\nUnterhalts von 90 €. \n\n15 \n\nbb) Nichts anderes ergibt sich für die Zeit vom 8. September 2006 bis \n\nzum 31. Dezember 2007, für die das Oberlandesgericht dem Beklagten ein fik-\n\ntives Einkommen in Höhe des früher bezogenen Krankengeldes zugerechnet \n\nhat und auf die nach § 36 Nr. 7 EGZPO noch das frühere Unterhaltsrecht an-\n\nwendbar ist. \n\n16 \n\nDabei kann dahinstehen, ob das fiktiv zurechenbare Einkommen auf das \n\nzuvor bezogene Krankengeld begrenzt werden musste. Der Beklagte ist wegen \n\nseiner unzureichenden Arbeitsbemühungen bei gleichzeitig gegebener Er-\n\nwerbsfähigkeit nicht etwa als weiterhin (fiktiv) krank, sondern als fiktiv erwerbs-\n\ntätig zu behandeln, und das frühere Krankengeld errechnete sich nach § 47 \n\nSGB V aus 70 % des Regelentgelts. Aber selbst auf der Grundlage dieses ge-\n\nringen fiktiven Einkommens schuldete der Beklagte der Klägerin für diese Zeit \n\nUnterhalt in Höhe von jedenfalls 90 € monatlich. \n\n17 \n\nZwar handelt es sich bei dem für diese Zeit zu berücksichtigenden Ein-\n\nkommen um ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sodass im Grundsatz \n\ndie Maßstäbe der Unterhaltspflicht eines Erwerbstätigen gelten. Weil das Ober-\n\nlandesgericht die Höhe des erzielbaren Entgelts aber an dem früher bezogenen \n\nKrankengeld orientiert hat und auch sonst keine Anhaltspunkte für berufsbe-\n\ndingte Aufwendungen vorliegen, ist ein Abzug solcher pauschalierter Kosten \n\nnicht geboten. \n\n18 \n\nDer Selbstbehalt des Beklagten muss sich wegen des fiktiven Ansatzes \n\neines erzielbaren Erwerbseinkommens zwar ebenfalls an den Grundsätzen ori-\n\nentieren, die für einen Erwerbstätigen entwickelt worden sind. Nach der zitierten \n\nRechtsprechung des Senats muss der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch \n\nauf Ehegattenunterhalt aber nicht zwingend mit einem Betrag bemessen wer-\n\nden, der genau hälftig zwischen dem notwendigen (beim erwerbstätigen Unter-\n\nhaltsschuldner gegenwärtig 900 €) und dem angemessenen (gegenwärtig \n\n1.100 €) Selbstbehalt liegt. Im Hinblick auf die Höhe des am früheren Kranken-\n\ngeld orientierten fiktiven Einkommens kann der Senat ausschließen, dass die \n\nInstanzgerichte dem Beklagten einen Ehegattenselbstbehalt zugemessen hät-\n\nten, der die Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbst-\n\nbehalt erreicht. Selbst wenn ihm ein Selbstbehalt von monatlich 990 € belassen \n\nwürde, wäre der Beklagte auch unter Berücksichtigung der für diese Zeit noch \n\ngleichrangigen Ansprüche auf Kindesunterhalt in der Lage, der Klägerin Unter-\n\nhalt in der zugesprochenen Höhe von monatlich 90 € zu zahlen ([1.113 € - \n\n990 € =] 123 € x 770 € : [770 € + 276 € =] 1046 € = 90,54 €). \n\n19 \n\nb) Für die Zeit ab Januar 2008 sieht die durch das Unterhaltsrechtsände-\n\nrungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geänderte Vorschrift \n\ndes § 1609 BGB einen Vorrang des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen \n\nKindes vor. Erst für diese Zeit ist deswegen der geschuldete Kindesunterhalt, \n\nder in Höhe von 100 % der Regelbetragverordnung, zuletzt also in Höhe eines \n\nZahlbetrags von monatlich 202 € (vgl. FamRZ 2007, 1367) tituliert war und nach \n\n§ 36 Nr. 3 EGZPO in dieser Höhe fort gilt, auch im Rahmen der Leistungsfähig-\n\nkeit vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten abzusetzen. \n\n20 \n\nAußerdem muss dem Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats ein Selbstbehalt verbleiben, der den eigenen notwendigen \n\nBedarf abdeckt und sich zusätzlich nach der konkreten Unterhaltspflicht be-\n\nmisst. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Grün-\n\nden jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach \n\nsozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit \n\nendet deswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der \n\nLage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Zusätzlich sind bei der Bemessung \n\neines Selbstbehalts, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätz-\n\nlich Aufgabe des Tatrichters ist, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die \n\nsich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des \n\nAnspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben. Der Senat \n\nhat deswegen bereits ausgeführt, dass er es nicht für vertretbar hält, einem un-\n\nterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur den notwendigen \n\nSelbstbehalt zu belassen. Eine darin zum Ausdruck kommende Gleichbehand-\n\nlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit demjenigen minderjähriger \n\nKinder, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. für die \n\nZeit bis Ende 2007 angeordnet war, würde die gesteigerte Unterhaltspflicht \n\nnach § 1603 Abs. 2 BGB außer Betracht lassen. Der Regelungshintergrund \n\ndieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen ihres \n\nAlters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstren-\n\ngungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt für ge-\n\nschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in gleichem Maße, auch nicht \n\nwenn es sich um Betreuungsunterhalt handelt. Diesen stärkeren Schutz des \n\nUnterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder hat auch der Gesetzgeber durch \n\ndas zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz \n\nbetont, indem er in § 1609 Nr. 1 BGB den Unterhalt minderjähriger und privile-\n\ngierter volljähriger Kinder als gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen, auch \n\ngegenüber dem Betreuungsunterhalt nach den §§ 1570, 1615 l Abs. 2 BGB \n\n(vgl. insoweit § 1609 Nr. 2 BGB), vorrangig ausgestaltet hat. Gegenüber dem \n\nAnspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt muss dem Beklagten des-\n\nwegen ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegen-\n\nüber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht \n\nunerheblich übersteigt. \n\n21 \n\n3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Für die Un-\n\nterhaltsansprüche der Klägerin bis Ende 2007 bleibt es bei der angefochtenen \n\nEntscheidung, weil der Beklagte auch unter Berücksichtigung eines der Recht-\n\nsprechung des Senats entsprechenden Ehegattenselbstbehalts jedenfalls in \n\nHöhe des zugesprochenen Betrages leistungsfähig ist. Für die Unterhaltsan-\n\nsprüche ab Januar 2008 ist der Kindesunterhalt wegen des Vorrangs nach \n\n§ 1609 Nr. 1 BGB auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit vorab abzuziehen, \n\nso dass es auf die Höhe des ebenfalls zu berücksichtigenden Selbstbehalts \n\nankommt, dessen Bemessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Werden \n\nvon den monatlichen Einkünften des Beklagten in Höhe von 1.113 € wegen des \n\nVorrangs des Kindesunterhalts aber die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen \n\nTochter in Höhe von monatlich 202 € abgesetzt, verbleibt lediglich ein verfügba-\n\nres Einkommen in Höhe von 911 € monatlich. Dieser Betrag übersteigt auch \n\nunter Berücksichtigung der geringen fiktiven Einkünfte nicht den Selbstbehalt \n\ngegenüber einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, den das Berufungsge-\n\nricht in seinen eigenen Leitlinien (Ziffer 21.4; FamRZ 2008, 231, 233) für den \n\nRegelfall mit 1.000 € angibt. Umstände, die hier eine Absenkung des Ehegat-\n\ntenselbstbehalts auf einen Betrag unterhalb des verfügbaren Einkommens von \n\n911 € gebieten könnten, hat das Oberlandesgericht weder festgestellt noch sind \n\ndiese sonst ersichtlich. \n\n22 \n\nAuf der Grundlage des vom Oberlandesgericht festgestellten und zwi-\n\nschen den Parteien unstreitigen anrechenbaren Einkommens des Beklagten \n\nsowie der vorrangigen Unterhaltspflicht für die gemeinsame Tochter sowie des \n\ndem Beklagten zu belassenden Ehegattenselbstbehalts ist er für die Zeit ab \n\nJanuar 2008 mithin nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin in der \n\nLage. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 45 F 62/07 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 18 UF 74/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/xii-zr-51-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":6},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/xii-zr-51-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:57.558306+00:00"}}