{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__50-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"XII ZR 50/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzmi- nimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 50/08 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2009 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes \nbemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzmi-\nnimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines \nNichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss \nan das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). \n\nb) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für \neine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten \nLebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit \nberücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten \nSachverhalts auf der Hand liegen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - OLG Hamm \nAG Bocholt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2008 wird auf \n\nKosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB \n\nfür die Zeit ab Mai 2006. \n\nDie Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte lebten von \n\nSeptember 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusam-\n\nmen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus \n\neiner anderen nichtehelichen Beziehung stammt. Im August 2000 wurde der \n\ngemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule be-\n\nsucht. \n\n3 \n\nDie im Jahre 1968 geborene Klägerin ist von Beruf Archäologin. Nach \n\nAbschluss ihres Studiums arbeitete sie im Rahmen einiger Projekte des Lan-\n\ndesamtes für Archäologie. Ihr dabei erzieltes Einkommen ist nicht vorgetragen. \n\nJedenfalls seit dem Jahre 2006 ist sie als freie Mitarbeiterin in der Lokalredakti-\n\non einer Tageszeitung tätig, woraus sie im Jahre 2006 durchschnittliche monat-\n\nliche Nettoeinkünfte in Höhe von 206,59 € erzielte. Ihr monatlicher Beitrag zur \n\nKrankenversicherung beläuft sich auf 127,50 €. In der Zeit von April bis Juni \n\n2006 erhielt die Klägerin zusätzlich Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich \n\n591,08 €. Die Klägerin leidet seit 1987 an Multipler Sklerose und musste des-\n\nwegen in der Zeit vom 19. November bis zum 7. Dezember 2007 stationär be-\n\nhandelt werden. \n\nDer Beklagte hat den Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Sohnes, \n\ndes früheren Klägers zu 1, mit Jugendamtsurkunde vom 17. August 2006 in \n\nHöhe von 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälfti-\n\ngen Kindergeldes anerkannt. \n\nDie Klägerin begehrt Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Hö-\n\nhe von monatlich 908 €, wobei sie sich für die Zeit von Mai bis Juli 2006 eine \n\nÜberzahlung in Höhe von monatlich 159 € anrechnen lässt. Ihren Unterhaltsbe-\n\ndarf hat sie aus einem vom Einkommen des Beklagten abgeleiteten Elementar-\n\nunterhalt in Höhe von 765 € und weiterem Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe \n\nvon 143 € monatlich errechnet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage lediglich wegen eines Verzugsschadens \n\nin Höhe von insgesamt 209,96 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat ihr das Oberlandesgericht für die Zeit von Mai \n\n2006 bis Januar 2007 Unterhalt in Höhe von insgesamt 6.282 € (9 x 751 € ab-\n\nzüglich Überzahlung) zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie nach wie vor laufen-\n\nden und unbefristeten monatlichen Unterhalt ab Mai 2006 in Höhe von 908 € \n\nabzüglich der für Mai bis Juli 2006 verrechneten Überzahlung begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 \n\nAbs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht an-\n\nwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. \n\nOLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober \n\n2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei Juris; OLG Schleswig Beschluss vom \n\n21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffentlicht bei Juris und OLG Dresden Be-\n\nschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei Juris). \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat der Klägerin lediglich Unterhalt für die Zeit bis \n\nI. \n\neinschließlich Januar 2007 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewie-\n\nsen, weil ihr Unterhaltsbedarf durch die im Rahmen einer zumutbaren Erwerbs-\n\ntätigkeit erzielbaren Einkünfte gedeckt werden könne. Für die Zeit bis Januar \n\n2007 stehe der Klägerin aus kind- und elternbezogenen Gründen nach den vom \n\nBundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen noch ein fortdauernder Unter-\n\nhaltsanspruch aus § 1615 l BGB a.F. zu. Da die Klägerin das gemeinsame Kind \n\nwährend des nichtehelichen Zusammenlebens betreut habe, müsse der Beklag-\n\nte ihr zunächst die Suche nach einer Ganztagsbetreuung für den gemeinsamen \n\nSohn ermöglichen, bevor sie eine Erwerbstätigkeit übernehmen könne. Da die \n\nKlägerin trotz entsprechender Auflage nichts zu den Betreuungsmöglichkeiten \n\nvorgetragen habe, sei davon auszugehen, dass die Organisation einer solchen \n\nGanztagsbetreuung kurzfristig möglich gewesen wäre, insbesondere für die Zeit \n\nnach der Einschulung im August 2006. Weil der Sohn bis zur Trennung der Par-\n\nteien den Kindergarten besucht und sich im Übrigen auf die ständige Verfüg-\n\nbarkeit der Mutter verlassen habe, erfordere sein Wechsel in eine Ganztags-\n\nbetreuung besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung. Der Sohn scheine al-\n\nlerdings intellektuell und sozial gut entwickelt zu sein; von Lern- und Verhal-\n\ntensauffälligkeiten sei nicht die Rede. Eine persönliche Betreuung durch die \n\nMutter sei deswegen aus kindbezogenen Gründen nur bis zum Ende des ersten \n\nSchulhalbjahres, also bis Januar 2007 erforderlich. Eine Verlängerung der per-\n\nsönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes über die Vollendung des dritten \n\nLebensjahres hinaus sei zwar auch aus elternbezogenen Gründen geboten, \n\nzumal die Klägerin vor der endgültigen Trennung keinen Anlass gehabt habe, \n\nihr Leben umzustellen. Im Anschluss sei ihr aus Gründen des Vertrauensschut-\n\nzes eine großzügige Orientierungsphase zur Anpassung an die neuen Lebens-\n\numstände und zur Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zuzubilligen. Auch die \n\nelternbezogenen Gründe stünden einer Erwerbspflicht der Klägerin aber ledig-\n\nlich bis einschließlich Januar 2007 entgegen. Das Maß des Unterhalts der Klä-\n\ngerin richte sich nach ihrer Lebensstellung. Weil die Klägerin vor der Aufnahme \n\nder Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten kein dauerhaftes Erwerbseinkom-\n\nmen erzielt habe und auch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht er-\n\nwerbstätig gewesen sei, könne nur der notwendige Eigenbedarf als Maßstab für \n\ndie eigene Lebensstellung der Klägerin herangezogen werden. Eine Teilnahme \n\nan der Lebensstellung des Beklagten komme trotz des langjährigen Zusam-\n\nmenlebens nicht in Betracht, weil der Beklagte in dieser Zeit lediglich freiwillige \n\nLeistungen erbracht habe, die er jederzeit wieder habe einstellen können. Die \n\nfaktische Teilhabe könne deswegen keine Lebensstellung i.S. des § 1610 BGB \n\nbegründen. Weil die Klägerin nur in geringem Umfang erwerbstätig sei, sei für \n\ndie Zeit bis Januar 2006 nicht der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, \n\nsondern ein Mittelwert zwischen diesem Selbstbehalt und dem Selbstbehalt für \n\nNichterwerbstätige zugrunde zu legen, der seinerzeit 830 € monatlich betragen \n\nhabe. Hinzuzurechnen sei ein Krankenvorsorgebedarf, der von dem am Selbst-\n\nbehalt orientierten Eigenbedarf nicht abgedeckt sei. Zuzüglich dieses Betrages \n\nin Höhe von monatlich 127,50 € ergebe sich für diese Zeit ein Gesamtbedarf \n\nder Klägerin in Höhe von 957,50 €. Nach Abzug der eigenen Einkünfte der Klä-\n\ngerin in Höhe von monatlich 206,59 € verbleibe ein Unterhaltsbedarf von mo-\n\nnatlich 751 €. Für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 ergebe sich somit ein \n\nGesamtbedarf von (9 x 751 € =) 6.759 €. Abzüglich der von der Klägerin akzep-\n\ntierten Überzahlung in Höhe von insgesamt (3 x 159 € =) 477 € verbleibe die \n\nzugesprochene Unterhaltsforderung in Höhe von 6.282 €. Ein Unterhaltsan-\n\nspruch gegen den Vater des im November 1995 geborenen weiteren Kindes \n\nder Klägerin sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Leistungsfä-\n\nhigkeit des Beklagten stehe für diese Zeit nicht in Frage. \n\n9 \n\nFür die Zeit ab Februar 2007 sei auf den Unterhaltsanspruch der Kläge-\n\nrin zunächst weiterhin die frühere Fassung des § 1615 l BGB anzuwenden. Das \n\nBundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass der sich aus der Ungleichheit \n\nmit dem nachehelichen Betreuungsunterhalt ergebende verfassungswidrige \n\nZustand bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hinzunehmen sei. Es \n\nsei deswegen nicht möglich, der nichtehelichen Mutter Unterhalt nach dem \n\nMaßstab des früheren nachehelichen Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB \n\na.F. zuzusprechen, um einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG zu beseitigen. \n\nDas verstoße gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers und überschrei-\n\nte die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Auch die Reform des \n\nBetreuungsunterhalts führe nicht dazu, die gegenwärtige gesetzliche Regelung \n\nauf den Unterhaltsanspruch bis Ende Dezember 2007 anzuwenden, weil eine \n\nweitergehende verfassungskonforme Auslegung, als sie der Bundesgerichtshof \n\nzur früheren Fassung des § 1615 l BGB vertreten habe, nach der Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts ausscheide. Das Verbot einer rückwirkenden \n\nBelastung der Bürger habe ebenso Verfassungsrang, wie die Forderung nach \n\nder Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder. Es sei davon aus-\n\nzugehen, dass der gemeinsame Sohn ab Februar 2007 in einer Schule mit \n\nHort- und Hausaufgabenbetreuung hätte untergebracht werden können und er \n\neine solche Fremdbetreuung auch verkraftet hätte. Die Klägerin habe deswe-\n\ngen ab Februar 2007 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. \n\nWeil sie keine Bemühungen die um Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit \n\ndargelegt habe, seien ihr fiktiv erzielbare Einkünfte anzurechnen. Auf die von \n\nder Klägerin behauptete schubweise verlaufende Multiple Sklerose könne nicht \n\nabgestellt werden, weil der Beklagte im Rahmen des § 1615 l BGB keinen \n\nKrankheitsunterhalt schulde und die seit 1987 bestehende Krankheit der Kläge-\n\nrin auch nicht durch Schwangerschaft oder Entbindung verursacht worden sei. \n\nWeil die Klägerin nach ihrem Studium zumindest befristete Anstellungen in ar-\n\nchäologischen Projekten gefunden habe, sei bei der Bemessung der ohne die \n\nKrankheit erzielbaren Einkünfte von einer realistischen Chance auf Anstellung \n\nim erlernten Beruf auszugehen. Aus einer vollschichtigen Tätigkeit könne sie \n\nmonatliche Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.840 € erzielen, genug, um den \n\nnotwendigen Eigenbedarf abzudecken. \n\n10 \n\nFür die Zeit ab Januar 2008 richte sich der Unterhaltsanspruch der Klä-\n\ngerin nach der Neufassung des § 1615 l BGB. Selbst wenn sie von da an neben \n\nder verbleibenden Betreuung des gemeinsamen Sohnes nur eine halbschichti-\n\nge Erwerbstätigkeit ausüben müsse, genüge das daraus erzielbare Einkommen \n\nzur Deckung des notwendigen Eigenbedarfs. Nach der gesetzlichen Neurege-\n\nlung des § 1615 l BGB komme eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der \n\nnichtehelichen Mutter über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus in \n\nBetracht, solange und soweit dies der Billigkeit entspreche. Zwar habe bereits \n\ndas Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Recht der Eltern auf \n\nBetreuung ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 GG einer Inanspruchnahme von \n\nFremdbetreuung nicht entgegenstehe. Auch wenn kein sofortiger Wechsel zu \n\neiner Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern nur ein gestufter Übergang verlangt wer-\n\nden könne, sei die Klägerin neben der Betreuung ihres gemeinsamen Kindes \n\nfür die Zeit ab Januar 2008 zumindest halbschichtig erwerbspflichtig. Da die \n\nVerfügbarkeit des betreuenden Elternteils für das Kind keine Rolle spiele, so-\n\nlange es während einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit fremdbetreut werde, \n\nkönne nur die Arbeitsbelastung des betreuenden Elternteils gegen eine abrupte \n\nund für eine nur stufenweise Anhebung der Erwerbsobliegenheit sprechen. Die \n\ndoppelte Belastung von Kinderbetreuung und beruflicher Tätigkeit sei im Rah-\n\nmen der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit stets zu prüfen. Für den vorliegen-\n\nden Fall ergebe sich jedenfalls eine halbschichtige Erwerbspflicht der Klägerin. \n\nWerde ein noch nicht acht Jahre altes Kind ab 16.00 Uhr aus einer Ganztags-\n\nbetreuung abgeholt, müsse der betreuende Elternteil sich der Kinderbetreuung \n\nfür weitere vier bis viereinhalb Stunden widmen. Zwar könne die Betreuung des \n\nKindes mit einigen Haushaltstätigkeiten verbunden werden. Andererseits müsse \n\nder Elternteil dem Kind auch intensiv zuhören und ihm Gelegenheit geben, sei-\n\nne Erlebnisse und Probleme aus der Fremdbetreuung aufzuarbeiten. Hinzu \n\nkomme die Wahrnehmung von Arztterminen und Elterngesprächen. Selbst \n\nwenn die tägliche Mehrbelastung für ein Kind unter acht Jahren drei bis vier \n\nStunden betrage, sei der betreuende Elternteil neben einer ganztägigen Fremd-\n\nbetreuung wenigstens halbschichtig erwerbspflichtig. Aus einer solchen Er-\n\nwerbstätigkeit könne die Klägerin auf der Grundlage ihres Berufes als Archäo-\n\nlogin monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.096,24 € erzielen. Abzüglich der \n\nKosten einer Ganztagsbetreuung von geschätzten 150 € verbleibe der Klägerin \n\nein Einkommen, das ihren notwendigen Eigenbedarf von 900 € übersteige. Die \n\nKlage sei deswegen abzuweisen, soweit Unterhaltsansprüche für die Zeit ab \n\nFebruar 2007 geltend gemacht werden. \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil umstritten sei, \n\nob § 1615 l BGB a.F. für die Zeit bis Ende 2007 erweiternd auszulegen sei und \n\nin welchem Umfang der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach der Neufas-\n\nsung des § 1615 l BGB eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, und dies höchst-\n\nrichterlicher Klärung bedürfe. \n\nII. \n\n12 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nim Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klage nur teilweise \n\nstattgegeben und sie für die Zeit ab Februar 2007 vollständig abgewiesen. \n\n13 \n\nNach der Entscheidung des Oberlandesgerichts besteht allerdings dem \n\nGrunde nach ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt, weil es nur \n\nvon einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Klägerin ausgegangen ist. \n\nNur die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, was eine Abänderung \n\nzu ihren Lasten ausschließt. Für die Zeit ab Februar 2007 ist der Unterhaltsbe-\n\ndarf der Klägerin aber durch ihr im Rahmen einer halbschichtigen Erwerbstätig-\n\nkeit erzielbares Einkommen gedeckt. \n\n14 \n\n1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung \n\ndes Unterhaltsbedarfs der Klägerin von einem Bedarf in Höhe des notwendigen \n\nSelbstbehalts ausgegangen. \n\n15 \n\nDas Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts be-\n\nstimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach \n\n§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden \n\nElternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unter-\n\nhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entspre-\n\nchend anzuwenden. Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nacheheli-\n\nchen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen \n\nbestimmt wird (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemes-\n\nsung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich \n\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur \n\nGeburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. \n\n16 \n\nIm Unterhaltsrecht hat grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte neben \n\nden übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs auch seinen Unter-\n\nhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit darzulegen und zu beweisen, während der \n\nUnterhaltspflichtige eine eventuelle Leistungsunfähigkeit, auf die er sich beruft, \n\nbeweisen muss (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 700 ff.). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jede \n\nPartei die Voraussetzungen der für sie günstigen Normen darzulegen und zu \n\nbeweisen hat, sofern das Gesetz keine andere Beweislastverteilung regelt. \n\n17 \n\na) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, \n\nbemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten \n\nEinkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau \n\nauszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus \n\neigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung \n\nsteht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezem-\n\nber 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). \n\n18 \n\nEine solche Lebensstellung hat das Berufungsgericht hier nicht festge-\n\nstellt. Die Klägerin hatte, bevor sie mit dem Beklagten zusammenzog und ihr \n\nerstes Kind sowie später das gemeinsame Kind geboren hat, lediglich an eini-\n\ngen Projekten mitgearbeitet. Die daraus resultierenden Einkünfte hat die inso-\n\nweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. \n\n19 \n\nb) Eine nachhaltig gesicherte Lebensstellung im Sinne der §§ 1615 l \n\nAbs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB kann sich zwar auch aus einem Unterhaltsan-\n\nspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben, wenn dieser Anspruch den \n\nLebensbedarf des Unterhaltsberechtigten bis zur Geburt des gemeinsamen \n\nKindes nachhaltig gesichert hat (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR \n\n121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). Auch einen solchen Unterhaltsbedarf hat \n\ndie Klägerin hier aber nicht dargelegt. \n\n20 \n\nc) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bestimmen sich ihre Le-\n\nbensstellung und damit ihr Unterhaltsbedarf auch nicht als Quotenunterhalt \n\nnach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten innerhalb \n\nihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. \n\n21 \n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass sich die Lebensstellung des Un-\n\nterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 \n\nAbs. 1 BGB nicht allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern stets \n\neine nachhaltig gesicherte Rechtsposition voraussetzt. Wenn die Eltern - wie \n\nhier - vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft \n\nzusammengelebt haben, beruhte ein gemeinsamer Lebensstandard regelmäßig \n\nauf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Partners. Denn ein Unter-\n\nhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichteheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft, sondern gemäß § 1615 l BGB erst aus Anlass der \n\nGeburt eines gemeinsamen Kindes. Weil der Partner seine Leistungen vor Be-\n\nginn des Mutterschutzes deswegen jederzeit einstellen kann und das Gesetz \n\naußerhalb von Verwandtschaft und Ehe lediglich den Unterhaltsanspruch nach \n\n§ 1615 l BGB vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne \n\ngemeinsames Kind erreichte tatsächliche Lebensstandard nicht geeignet, eine \n\nLebensstellung für den späteren Unterhaltsanspruch zu begründen (Senatsur-\n\nteil BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742; OLG Zweibrücken FuR \n\n2000, 286 Tz. 28). Dafür spricht auch, dass sich der Unterhalt nach § 1615 l \n\nAbs. 2 BGB nicht - wie der nacheheliche Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen - nach den Lebensverhältnissen \n\nin der nichtehelichen Gemeinschaft, sondern allein nach der Lebensstellung \n\ndes Unterhaltsberechtigten bemisst. Im Gegensatz zum nachehelichen Unter-\n\nhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) sieht der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB des-\n\nwegen auch keinen Aufstockungsunterhalt vor, der den Bedarf nach den eige-\n\nnen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe eines von einem \n\nhöheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs \n\nerhöht. \n\n22 \n\nAnderes gilt auch dann nicht, wenn aus der nichtehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind \n\nfür einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die \n\nVerhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnis-\n\nse bestimmen zunächst - unabhängig von darüber hinaus gehenden freiwilligen \n\nLeistungen - als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Un-\n\nterhaltsbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Die-\n\nser Unterhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsbe-\n\nrechtigten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt des weiteren \n\nKindes. Der Betreuungsunterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung ei-\n\nnes weiteren Kindes kann allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf \n\ngerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein \n\nnachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung er-\n\nworben hatte (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742). \n\n23 \n\nDie tatsächlichen Verhältnisse während des nichtehelichen Zusammen-\n\nlebens vor der Geburt des gemeinsamen Kindes konnten deswegen keine Le-\n\nbensstellung im Sinne der §§ 1615 l Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 \n\nBGB begründen. \n\n24 \n\nd) Mangels eines konkret feststellbaren höheren Lebensbedarfs ist das \n\nBerufungsgericht schließlich zu Recht von einem Mindestbedarf der Klägerin \n\nausgegangen. \n\n25 \n\naa) Die Frage, ob für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gene-\n\nrell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, ist in Rechtsprechung \n\nund Literatur streitig. \n\n26 \n\nTeilweise wird ein Mindestbedarf mit der Begründung abgelehnt, die Mut-\n\nter eines nichtehelich geborenen Kindes sei sonst besser gestellt als die Mutter \n\neines ehelich geborenen Kindes, die nach der Rechtsprechung des Senats kei-\n\nnen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne (OLG Köln FamRZ 2001, \n\n1322; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288; Puls FamRZ 1998, 865, 873). \n\n27 \n\nÜberwiegend wird hingegen die Auffassung vertreten, für den Unterhalts-\n\nanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB müsse ein Mindestbedarf gelten, da \n\nder angemessene Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzmi-\n\nnimum nicht unterschreiten könne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; OLG Hamm \n\nFF 2000, 137; Palandt/Diederichsen BGB 69. Aufl. Rdn. 24 f.; Scholz in Scholz/ \n\nStein Praxishandbuch Familienrecht Teil K Rdn. 818 d; Büttner/Niepmann NJW \n\n2001, 2218; AnwK-BGB/Schilling § 1615 l Rdn. 16; Wendl/Pauling aaO § 7 \n\nRdn. 27; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rdn. 1328; Hoppenz/ \n\nHülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1615 l BGB Rdn. 9; Schnitzler/Wever \n\nMünchner Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 50 und 59; \n\nEschenbruch/Klinkhammer/Menne Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Teil 4 \n\nRdn. 44; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-\n\nterhalts 10. Aufl. Rdn. 215; Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. \n\n§ 1615 l BGB Rdn. 34; Hamm Strategien im Unterhaltsrecht 2. Aufl. Rdn. 40; \n\nFA-FamR/Gerhardt 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 396 und 731; FA-FamR/Maier 7. Aufl. \n\n6. Kap. Rdn. 542; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370; Ehinger/ \n\nGriesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 311 f.; Heiß in Heiß/ \n\nBorn Unterhaltsrecht 14. Kap. Rdn. 56; vgl. auch Nr. 18 der Leitlinien der Ober-\n\nlandesgerichte). \n\n28 \n\nbb) Der Senat konnte diese Rechtsfrage bislang dahinstehen lassen \n\n(Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). Lediglich für \n\nFälle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im Zeitpunkt \n\nder Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ab-\n\nleitet und dieser Bedarf geringer ist als der Mindestbedarf, hat er - wie bislang \n\nbeim Ehegattenunterhalt - einen Mindestbedarf abgelehnt (Senatsurteile vom \n\n17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. Ap-\n\nril 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808). Daran hält der Senat nicht \n\nmehr fest. \n\n29 \n\n (1) Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB soll dem Berech-\n\ntigten - wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB - eine \n\naus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung \n\nund Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren ermögli-\n\nchen. Damit der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbstätigkeit \n\ngehindert ist, darf sein Unterhaltsbedarf nicht unterhalb des Existenzminimums \n\nliegen, zumal er sonst in weiterem Umfang, als es nach den kind- und elternbe-\n\nzogenen Gründen angemessen ist, erwerbstätig sein müsste. Ein Unterhaltsbe-\n\ndarf unterhalb des Existenzminimums würde die im Einzelfall notwendige per-\n\nsönliche Betreuung nicht sicherstellen. \n\n30 \n\n (2) In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt \n\ndes Kindes von Sozialleistungen gelebt hat, kann dessen Lebensstellung nicht \n\nmit Null angesetzt werden, weil sonst für diesen Elternteil ein Unterhaltsan-\n\nspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen wäre. In sol-\n\nchen Fällen ergibt sich die Lebensstellung vielmehr aus der Höhe der gezahlten \n\nSozialleistung, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB XII gesetz-\n\nlich garantiert sind. Entsprechend ist auch Unterhaltsberechtigten mit geringe-\n\nren Einkünften ein solcher Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zuzu-\n\nbilligen, weil ihr Bedarf nicht geringer sein kann, als der Bedarf eines Unter-\n\nhaltsberechtigten ohne eigene Einkünfte. Auch diese Unterhaltsberechtigten \n\nhaben eine gesicherte Lebensstellung in Höhe des Existenzminimums, weil sie \n\nneben ihren geringen Einkünften aufstockende Sozialhilfe beantragen können. \n\n31 \n\n (3) Frühere Erwägungen des Senats, die zur Sicherung des seinerzeit \n\nnoch gleichrangigen Kindesunterhalts einem Mindestunterhalt des betreuenden \n\nElternteils entgegenstanden (Senatsurteile vom 17. Januar 2007 - XII ZR \n\n104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - \n\nFamRZ 1997, 806, 808), gelten heute nicht mehr. Schon zum früheren Unter-\n\nhaltsrecht hatte der Senat im Rahmen der wegen des Gleichrangs des Unter-\n\nhalts minderjähriger Kinder und des nachehelichen Unterhalts gebotenen Man-\n\ngelfallberechnung Einsatzbeträge gewählt, die eine gleichmäßige Aufteilung \n\ndes für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens ermöglichten \n\n(Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). \n\nInzwischen hat der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz \n\nvom 21. Dezember 2007 in § 1612 a BGB einen Mindestunterhalt für minderjäh-\n\nrige Kinder eingeführt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Ent-\n\nscheidend ist aber, dass der Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert \n\nvolljähriger Kinder jetzt nach § 1609 Nr. 1 BGB allen anderen Unterhaltsan-\n\nsprüchen vorgeht. Die Höhe des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter \n\nhat deswegen auf die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt minderjähriger Kinder \n\nkeine Auswirkungen mehr (zur Bedarfsbemessung vgl. Senatsurteil BGHZ 178, \n\n79, 83 f. = FamRZ 2008, 2189, 2190). \n\n32 \n\n (4) Auch der Grundsatz der Halbteilung steht einem Mindestbedarf beim \n\nBetreuungsunterhalt nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats bleibt dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein Selbstbehalt von seinen \n\neigenen Einkünften, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht ab-\n\nhängig ist, der den nur geringfügig über dem Existenzminimum pauschalierten \n\nMindestbedarf aber keinesfalls unterschreitet (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 \n\n- XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f.). Gegenüber dem nachehelichen \n\nUnterhalt und dem Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen \n\nKindes nach § 1615 l BGB beträgt der Selbstbehalt regelmäßig 1.000 € (BGHZ \n\n166, 351, 156 = FamRZ 2006, 683, 684). Damit verbleibt dem Unterhaltspflich-\n\ntigen von seinen eigenen Einkünften jedenfalls mehr, als dem Unterhaltsbe-\n\nrechtigten - orientiert am Existenzminimum - als Mindestbedarf zusteht. \n\n33 \n\n (5) Soweit ein Mindestbedarf im Rahmen des Betreuungsunterhalts \n\nnach § 1615 l Abs. 2 BGB mit der Erwägung abgelehnt wird, dem Elternteil ei-\n\nnes nichtehelich geborenen Kindes könne kein höherer Bedarf zustehen als \n\neinem geschiedenen Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, überzeugt \n\nauch dies nicht. Dieses Argument betrifft das Verhältnis zwischen dem Betreu-\n\nungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB und dem nachehelichen Unterhalt. Die \n\nGründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzmini-\n\nmum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten in gleicher Weise auch für \n\nden gesamten Ehegattenunterhalt. Auch insoweit kann der Bedarf das Exis-\n\ntenzminimum nicht unterschreiten. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, dass \n\nein pauschalierter Mindestbedarf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\nzu bemessenden individuellen Bedarf nicht übersteigen dürfe (Senatsurteil vom \n\n16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806), ist zu berücksichtigen, dass \n\ndie Ehegatten auch in ihrer Ehezeit jedenfalls einen Mindestlebensstandard in \n\nHöhe des Existenzminimums hatten. \n\n34 \n\ncc) Da der Mindestbedarf nach dem Zweck einer Sicherung des notwen-\n\ndigen Bedarfs am Existenzminimum ausgerichtet ist, erfordert dies unterhalts-\n\nrechtlich eine Pauschalierung, die der Senat auch in anderem Zusammenhang \n\nnach Maßgabe des notwendigen Selbstbehalts vorgenommen hat (vgl. BGHZ \n\n166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684 zum Selbstbehalt). \n\n35 \n\n (1) Soweit in der Literatur sogar ein Mindestbedarf in Höhe des ange-\n\nmessenen Bedarfs von zurzeit 1.000 € monatlich befürwortet wird (FA-FamR/ \n\nGerhardt 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 396 und 731), überzeugt dies nicht. \n\n36 \n\nDer Bedarf eines Unterhaltsberechtigten kann nicht mit dem entspre-\n\nchenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden (vgl. \n\ninsoweit Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt und BGHZ 179, 196, 206 f. Tz 30 f. = FamRZ 2009, 411, 414). \n\n37 \n\nSoweit außerdem vertreten wird, der angemessene Unterhalt nach \n\n§ 1610 Abs. 1 BGB könne nicht auf das Existenzminimum beschränkt bleiben, \n\nverkennt diese Meinung, dass es hier lediglich um einen Mindestbedarf geht, \n\nder die unterste Schwelle des Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürfti-\n\ngen bildet. \n\n38 \n\n (2) Im Rahmen der gebotenen Pauschalierung ist für einen Mindestbe-\n\ndarf in Höhe des Existenzminimums nicht auf den Selbstbehalt eines erwerbstä-\n\ntigen Unterhaltspflichtigen abzustellen. Der am Existenzminimum orientierte \n\nMindestbedarf kann sich lediglich nach dem Betrag richten, der einem nicht er-\n\nwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung \n\nsteht und gegenwärtig nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtli-\n\nchen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 € beträgt. Der darüber hinausge-\n\nhende Selbstbehalt des Erwerbstätigen (900 €) schließt einen Erwerbsanreiz \n\nein (Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 260 ff., 267), der auf Seiten des Unter-\n\nhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den \n\nUnterhaltsberechtigten übertragen werden kann. Denn dieser ist ohnehin gehal-\n\nten, im Rahmen seiner Möglichkeiten den eigenen Lebensbedarf sicherzustel-\n\nlen. Die in dem Differenzbetrag zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines \n\nErwerbstätigen und demjenigen eines nicht Erwerbstätigen ebenfalls enthalte-\n\nnen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren (vgl. \n\nKlinkhammer FamRZ 2007, 85, 87 ff.). Weil der pauschalierte notwendige \n\nSelbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen über das Existenzminimum hinausgeht, \n\nsind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberech-\n\ntigte eigene Einkünfte erzielt, können die damit verbundenen erwerbsbedingten \n\nAufwendungen wie beim Pflichtigen abgesetzt werden (vgl. Wendl/Dose aaO \n\n§ 1 Rdn. 87 ff.). \n\n39 \n\ne) Weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin einen hö-\n\nheren Unterhaltsbedarf nicht dargelegt hat, ist das Berufungsgericht zu Recht \n\nvon einem Mindestbedarf ausgegangen, der allerdings auf den notwendigen \n\nSelbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen und somit auf gegenwärtig 770 € mo-\n\nnatlich begrenzt ist. Auch zuzüglich eines im Rahmen des Unterhaltsanspruchs \n\nnach § 1615 l Abs. 2 BGB zusätzlich geschuldeten Krankenvorsorgeunterhalts, \n\nder sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Zeit vor Beginn \n\nder mindestens halbschichtigen Erwerbspflicht auf monatlich 127,50 € belief, \n\nbleibt der Unterhaltsbedarf der Klägerin hinter dem vom Oberlandesgericht be-\n\nrücksichtigten Bedarf zurück. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das von \n\nder Klägerin im Jahre 2006 tatsächlich erzielte Einkommen auf diesen Bedarf \n\nangerechnet. Denn dafür, dass dieses monatliche Einkommen in Höhe von \n\n206,59 € im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Kindes von fast sechs \n\nJahren überobligatorisch war, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Solche Um-\n\nstände sind im Hinblick auf den Kindergarten- und Schulbesuch, den fehlenden \n\nVortrag zur Vollzeitbetreuung des gemeinsamen Sohnes und das geringe Ein-\n\nkommen auch sonst nicht ersichtlich. \n\n40 \n\nSoweit das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit von Mai 2006 bis \n\nJanuar 2007 deswegen lediglich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monat-\n\nlich 751 € abzüglich der unstreitig insgesamt überzahlten 477 € zugesprochen \n\nhat, ist dies also nicht zu beanstanden. Für die Zeit von Mai 2006 bis Januar \n\n2007 steht der Klägerin kein Unterhaltsanspruch zu, der den vom Oberlandes-\n\ngericht zugesprochenen Betrag übersteigt. \n\n41 \n\n2. Zutreffend hat das Oberlandesgericht den weiteren Antrag der Kläge-\n\nrin auf Unterhalt für die Zeit ab Februar 2007 abgewiesen, weil sie ihren Unter-\n\nhaltsbedarf für diese Zeit durch eigene Einkünfte decken kann. Denn es hat \n\neine jedenfalls halbschichtige Erwerbsobliegenheit der Klägerin angenommen \n\nund ein daraus erzielbares fiktives Einkommen berücksichtigt. Dies ist weder \n\nauf der Grundlage des ab Februar 2007 zunächst noch geltenden früheren \n\nRechts noch auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neufas-\n\nsung des § 1615 l BGB zu beanstanden. \n\n42 \n\na) Für Unterhaltsansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2008 fällig wa-\n\nren, bleibt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht, hier also § 1615 l Abs. 2 \n\nBGB a.F., anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin entfällt die \n\nAnwendbarkeit des früheren Rechts auch nicht aus verfassungsrechtlichen \n\nGründen. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Regelung des § 1615 l \n\nAbs. 2 BGB allein gemäß Art. 6 Abs. 5 GG wegen gleichheitswidriger Behand-\n\nlung des nachehelichen Betreuungsunterhalts und des Unterhalts wegen \n\nBetreuung eines nichtehelich geborenen Kindes für verfassungswidrig erklärt. \n\nEs hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine diesem \n\nUmstand genügende Regelung zu treffen. Bis zur Neuregelung des verfas-\n\nsungswidrigen Zustands war die frühere Regelung allerdings nach den aus-\n\ndrücklichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen \n\n(BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973 Tz. 77). \n\n43 \n\nDie frühere Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB, die dem betreuenden El-\n\nternteil eines nichtehelichen Kindes einen in der Regel auf drei Jahre begrenz-\n\nten Unterhaltsanspruch mit der Möglichkeit einer Verlängerung einräumte, ver-\n\nstieß nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Schon im Rahmen dieser Regelung hatte \n\nder Gesetzgeber sichergestellt, dass der das Kind betreuende Elternteil wäh-\n\nrend der ersten drei Lebensjahre des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen \n\nmusste, sondern sich dem Kind widmen und damit seiner Elternverantwortung \n\nnachkommen durfte (vgl. Dose JAmt 2009, 1 f.). Die zeitliche Begrenzung des \n\nUnterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2 \n\nGG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz \n\ndes Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für er-\n\nforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die per-\n\nsönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe eines Unterhalts-\n\nanspruchs zu ermöglichen. Zum anderen hat er in § 24 SGB VIII jedem Kind ab \n\ndem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung ein-\n\ngeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel \n\neine außerhäusliche Betreuung erfahren kann, während sein Elternteil einer \n\nErwerbstätigkeit nachgeht (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 972 Tz. 73; \n\nPuls FamRZ 1998, 865, 870 f.). Schließlich hatte der Senat auf der Grundlage \n\ndes früheren Rechts entschieden, dass die Möglichkeit zur Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB a.F. in verfassungskonformer \n\nAuslegung der dafür relevanten kindbezogenen und elternbezogenen Gründe \n\nweit auszulegen sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 260 f. = FamRZ 2006, 1362, \n\n1366 f.). \n\n44 \n\nAllerdings geht die frühere Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB auch in der \n\nvom Senat geforderten weiten Auslegung nicht über das Maß hinaus, das die \n\nNeuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche ab dem \n\n1. Januar 2008 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts festgelegt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f., 10). \n\n45 \n\nb) Auch auf der Grundlage der Neufassung des § 1615 l Abs. 2 BGB für \n\nUnterhaltsansprüche ab dem 1. Januar 2008 steht der Klägerin kein über den \n\nzugesprochenen Unterhalt hinausgehender Anspruch zu, weil das Oberlandes-\n\ngericht ihr zu Recht ein fiktiv erzielbares Einkommen angerechnet hat. \n\n46 \n\naa) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich \n\ngeborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsan-\n\nspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung ei-\n\nnes Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für \n\nmindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, so lan-\n\nge und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belan-\n\nge des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be-\n\nrücksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 \n\nBGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitge-\n\nhend einander angeglichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR \n\n102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 zum nachehelichen Betreuungsunterhalt \n\nsowie BT-Drucks. 16/6980 S. 8 ff.). \n\n47 \n\nbb) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten \n\nLebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-\n\nscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in \n\nvollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in An-\n\nspruch nehmen will. Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit \n\nstets überobligatorisch und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Er-\n\nwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und \n\nBetreuung des Kindes widmen. Insoweit unterscheiden sich der nacheheliche \n\nBetreuungsunterhalt und der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nicht-\n\nehelich geborenen Kindes nicht, weil der Anspruch auf dem verfassungsrecht-\n\nlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Recht der Kinder auf Pflege und Erzie-\n\nhung beruht. Entscheidet sich der betreuende Elternteil allerdings dafür, das \n\nKind auf andere Weise betreuen zu lassen und erzielt er eigene Einkünfte, ist \n\ndas überobligatorisch erzielte Einkommen nach den Umständen des Einzelfal-\n\nles anteilig zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR \n\n102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und vom 13. April 2005 - XII ZR \n\n273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). \n\n48 \n\ncc) Für die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres \n\nsteht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch \n\ndann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der \n\nBilligkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Neurege-\n\nlung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer \n\nVollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Maßga-\n\nbe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Be-\n\nrücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstä-\n\ntigkeit möglich (zum nachehelichen Betreuungsunterhalt vgl. Senatsurteil vom \n\n17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 f. m.w.N.). Neben den \n\nvorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 \n\nBGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungs-\n\nmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der \n\nnacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen \n\nGründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinder-\n\nbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit ent-\n\nspricht. Insoweit ist also ausdrücklich auch ein Vertrauenstatbestand zu berück-\n\nsichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen \n\ndes - hier relevanten - Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich gebore-\n\nnen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. \n\nWeil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsan-\n\nspruchs \"insbesondere\" aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen auch \n\nelternbezogene Umstände für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in \n\nBetracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern - wie hier - mit ihrem ge-\n\nmeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen auch ein eventueller \n\nVertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist \n\n(BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die \n\ngesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei \n\nJahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus aus-\n\ndrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf \n\n(Senatsurteil BGHZ 177, 272, 305 f. = FamRZ 2008, 1739, 1748 m.w.N.). \n\n49 \n\nDer Unterhaltsberechtigte trägt allerdings die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über \n\ndie Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also zunächst darzulegen und zu be-\n\nweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsa-\n\nmen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine per-\n\nsönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen \n\nGründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung \n\ndes Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzu-\n\nlegen und zu beweisen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - \n\nFamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGHZ 177, 272, 304 = FamRZ 2008, \n\n1739, 1748). \n\n50 \n\nKindbezogene wie elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes \n\nhinaus hat die Klägerin hier auch auf ausdrücklichen Hinweis des Berufungsge-\n\nrichts nicht vorgetragen. Sie können deswegen nur insoweit berücksichtigt wer-\n\nden, als sie auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf der Hand \n\nliegen. \n\n51 \n\n (1) Kindbezogene Gründe können für eine Verlängerung des Betreu-\n\nungsunterhalts der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Der gemeinsame Sohn \n\nbesuchte zunächst einen Kindergarten und geht seit August 2006 zur Schule. \n\nDass ein Vollzeitkindergarten und ab August 2006 eine Nachmittagshortbetreu-\n\nung in einer kindgerechten Einrichtung nicht zur Verfügung standen, hat die \n\nKlägerin weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus anderen Umständen. \n\nWenn das Berufungsgericht bis zum Abschluss des ersten Schulhalbjahres aus \n\nkindbezogenen Gründen von der Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit \n\nder Mutter ausgegangen ist, obwohl der gemeinsame Sohn intellektuell und \n\nsozial gut entwickelt ist, geht dies sogar über die Rechtsprechung des Senats \n\nhinaus. Denn mit der Aufgabe des Vorrangs der persönlichen Betreuung ab \n\nVollendung des dritten Lebensjahres ist aus kindbezogenen Gründen keine \n\nständige Verfügbarkeit der Mutter mehr erforderlich (Senatsurteil BGHZ 180, \n\n170 = FamRZ 2009, 770, 772). Insoweit beschwert das angefochtene Urteil die \n\nKlägerin jedenfalls nicht. \n\n52 \n\n (2) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht auch elternbezogene \n\nGründe bei der Frage einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die \n\nVollendung des dritten Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Denn die Parteien \n\nhatten mit dem gemeinsamen Kind als Familie zusammengelebt, wodurch ein \n\nVertrauenstatbestand auf Seiten der Klägerin entstanden war. Allerdings waren \n\ndie Parteien bereits im Jahre 1995 zusammengezogen, als die Klägerin von \n\neinem anderen Mann schwanger war. In dieser Zeit konnte sie nicht auf eine \n\nunterhaltsrechtliche Absicherung durch den Beklagten vertrauen, weil das Ge-\n\nsetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind keine \n\nUnterhaltsansprüche kennt. Das änderte sich erst, als im August 2000 der ge-\n\nmeinsame Sohn geboren wurde. Auf der Grundlage des sich daran anschlie-\n\nßenden fünfeinhalbjährigen Zusammenlebens mit dem gemeinsamen Kind durf-\n\nte die Klägerin darauf vertrauen, nicht unverzüglich mit der Trennung eine voll-\n\nschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen. Wenn das Berufungsgericht \n\nihr dafür von der Trennung im März 2006 bis Februar 2007 annähernd ein Jahr \n\neingeräumt hat, ist auch dagegen nichts zu erinnern. \n\n53 \n\nWeitere elternbezogene Umstände, die für eine Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts sprechen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der \n\nUmstand, dass die Klägerin an Multipler Sklerose leidet, kann nicht zu einer \n\nVerlängerung des Betreuungsunterhalts führen, weil der Unterhaltsanspruch \n\nwegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes aus § 1615 l Abs. 2 BGB keinen \n\nKrankheitsunterhalt vorsieht und die bereits im Jahre 1987 erstmals diagnosti-\n\nzierte Erkrankung nicht auf die Geburt des gemeinsamen Kindes zurückzufüh-\n\nren ist. Auch eine mögliche überobligationsmäßige Belastung des betreuenden \n\nElternteils steht einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin für die Zeit ab Februar \n\n2007 nicht aus elternbezogenen Gründen entgegen, zumal dafür keine konkre-\n\nten Umstände vorgetragen sind. Wenn das Berufungsgericht der Klägerin auf \n\nder Grundlage des neuen Rechts lediglich ein fiktives Einkommen aus halb-\n\nschichtiger Erwerbstätigkeit zugerechnet hat, bleibt auch dies hinter der Recht-\n\nsprechung des Senats zurück (BGHZ 177, 272, 275 = FamRZ 2008, 1338). Da-\n\nnach wäre die jetzt 41 Jahre alte Klägerin auch unter Berücksichtigung des \n\ndurch das Zusammenleben gewonnenen Vertrauens mangels weiteren Vor-\n\ntrags zu kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründen sogar zu einer Er-\n\nwerbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Erwerbstätigkeit \n\nhinausginge. \n\n54 \n\nc) Soweit das Oberlandesgericht der Klägerin ein fiktives Einkommen \n\nangerechnet hat, das jedenfalls den hier relevanten Mindestbedarf deckt, be-\n\nstehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Klä-\n\ngerin ist durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes allenfalls halbtags an \n\neiner Erwerbstätigkeit gehindert. Ob sie aus gesundheitlichen Gründen (teilwei-\n\nse) erwerbsunfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf \n\nals Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen \n\nBetreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unter-\n\nhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendi-\n\ngen Kindesbetreuung sichern will. Ihr Krankheitsrisiko oder ihr Beschäftigungs-\n\nrisiko wird von § 1615 l BGB nicht erfasst, denn einen Krankheitsunterhalt oder \n\neinen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für \n\nden nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht. \n\n55 \n\nAuch soweit das Berufungsgericht im Ergebnis dazu gelangt ist, dass die \n\nKlägerin im Rahmen der ihr nach § 1615 l Abs. 2 BGB zumutbaren Erwerbstä-\n\ntigkeit jedenfalls Einkünfte erzielen könnte, die ihren Mindestbedarf decken, \n\nbestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. \n\n56 \n\nd) Für die Zeit ab Februar 2007 entfällt der Unterhaltsanspruch der Klä-\n\ngerin also, weil sie ihren Mindestbedarf ab dann durch Einkünfte aus einer zu-\n\nmutbaren Erwerbstätigkeit selbst decken kann. Das Berufungsgericht hat die \n\nKlage deswegen auch insoweit zu Recht abgewiesen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nRichter am Bundesgerichtshof Schilling ist \nurlaubsbedingt verhindert zu unterschrei- \nben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bocholt, Entscheidung vom 21.09.2007 - 14 F 186/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2008 - 1 UF 207/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/xii-zr-50-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":45},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/xii-zr-50-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:56.935385+00:00"}}