{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__39-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"XII ZR 39/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 594 c a) § 594 c BGB ist auf die isolierte (flächenlose) Pacht einer Milchquote ent- sprechend anzuwenden. b) Dem Widerspruch des Verpächters gegen eine Unterverpachtung im Sinne von § 594 c BGB steht es gleich, wenn die Unterverpachtung gesetzlich nicht mehr zulässig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 39/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. September 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 594 c \n\na) § 594 c BGB ist auf die isolierte (flächenlose) Pacht einer Milchquote ent-\n\nsprechend anzuwenden. \n\nb) Dem Widerspruch des Verpächters gegen eine Unterverpachtung im Sinne \n\nvon § 594 c BGB steht es gleich, wenn die Unterverpachtung gesetzlich nicht \n\nmehr zulässig ist. \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2009 - XII ZR 39/08 - LG Itzehoe \nAG Meldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-\n\nter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer \n\nund Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über Pachtzins für eine vom Kläger dem Beklagten \n\nüberlassene Anlieferungs-Referenzmenge für Milch (Milchquote). \n\nDer Kläger war als Landwirt Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge \n\nfür Milch. Durch Vereinbarung vom 29. Februar 2000 überließ er dem Beklagten \n\neine Referenzmenge von 123.404 kg mit einem Fettgehalt von 4,11 % gegen \n\neinen Pachtzins von monatlich - zuletzt - rund 626 € zur Nutzung. Die Vereinba-\n\nrung sollte vom 27. März 2000 bis zum 30. März 2008 gelten. \n\n3 \n\nDer Beklagte kündigte die Vereinbarung vorzeitig mit Schreiben vom \n\n17. September 2004 zum 31. März 2005 und begründete die Kündigung damit, \n\ndass er für die Milcherzeugung krankheitsbedingt berufsunfähig sei. Der Kläger \n\nwies die Kündigung zurück und forderte den Beklagten auf, die Anlieferungs-\n\nReferenzmenge unterzuverpachten. Nach Verhandlungen der Parteien übertrug \n\nder Beklagte die Anlieferungs-Referenzmenge zurück auf den Kläger, der den \n\nAnteil der Anlieferungs-Referenzmenge, der nach teilweisem Einzug (in Höhe \n\nvon 33 %) zur staatlichen Reserve verblieben war, im April 2006 an der Börse \n\nveräußerte. \n\n4 \n\nDer Kläger macht mit der Klage den Pachtzins für April 2005 geltend. \n\nDas Amtsgericht hat ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt, das die Be-\n\nrufsunfähigkeit des Beklagten bestätigt hat, und hat die Klage sodann abgewie-\n\nsen. Die Berufung des Klägers ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Mit \n\nder zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem in ZMR 2008, 380 veröffentlichten \n\nUrteil die Kündigung des Beklagten ungeachtet der vertraglich festgelegten \n\nLaufzeit als außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten. Ein Kündi-\n\ngungsgrund ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 594 c \n\nSatz 1 BGB. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur Landpachtverträge \n\nbetreffe, sei sie auf Rechtspachtverträge, welche Anlieferungs-Referenzmen-\n\ngen für Milch beträfen, analog anzuwenden. \n\n7 \n\nDie § 594 c Satz 1 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwä-\n\ngungen träfen auch auf die Pacht von Anlieferungs-Referenzmengen für Milch \n\nzu. Liefere der Pächter über einen gewissen Zeitraum keine Milch mehr ab, so \n\nwerde die Referenzmenge entschädigungslos zur Landesreserve eingezogen \n\nund der Pächter könne sich schadensersatzpflichtig machen. Zudem bilde die \n\nAnlieferungs-Referenzmenge für den Landwirt ebenso wie die gepachtete \n\nlandwirtschaftliche Nutzfläche die Lebensgrundlage. \n\n8 \n\nEs sei auch von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Nach \n\nder bis in die frühen 1990er Jahre geltenden Rechtslage habe die Verpachtung \n\nvon Anlieferungs-Referenzmengen nur zusammen mit landwirtschaftlichen \n\nNutzflächen erfolgen können. Erst seit 1993 hätten sie auch ohne Nutzfläche \n\nverpachtet werden können, mittlerweile sei die flächengebundene Pacht wieder \n\nals Regelfall vorgesehen. Die bei flächenloser und flächengebundener Pacht \n\nvergleichbare Interessenlage lege es nahe, dass der Gesetzgeber im ersten \n\nFall das Bedürfnis des Pächters nach einer vorzeitigen Lösungsmöglichkeit \n\nschlechterdings übersehen habe. \n\n9 \n\nDass der Kläger den Beklagten aufgefordert habe, die Anlieferungs-\n\nReferenzmenge unterzuverpachten, schließe die Kündigung nicht aus, weil § 7 \n\nAbs. 1 Satz 2, 2. Halbs. MilchabgV 2004 einer Unterverpachtung entgegenge-\n\nstanden habe. Die zulässige Verpachtung an den Ehegatten habe jedenfalls \n\nden Interessen des Beklagten nicht angemessen Rechnung getragen. Weitere \n\nAusnahmetatbestände seien nicht einschlägig. \n\nII. \n\n10 \n\nDas hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n \n \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDer geltend gemachte Pachtzinsanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil \n\nder Pachtvertrag durch die Kündigung des Beklagten beendet worden ist. \n\n1. Übereinstimmend mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, \n\ndass § 594 c BGB auf die flächenlose Pacht einer Anlieferungs-Referenzmenge \n\nentsprechend anzuwenden ist. \n\na) Die Kündigung der flächenlosen Pacht einer Anlieferungs-Referenz-\n\nmenge wegen Berufsunfähigkeit des Pächters ist gesetzlich nicht geregelt. \n\nBei der Milchquotenpacht handelt es sich um eine Rechtspacht, auf die \n\nnach § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend \n\nanzuwenden sind. Eine Kündigung nach §§ 581 Abs. 2, 543 BGB war im vorlie-\n\ngenden Fall allein aufgrund der Berufsunfähigkeit des Beklagten nicht möglich. \n\nUmstände aus dem alleinigen Risikobereich des Mieters können eine außeror-\n\ndentliche Kündigung nicht begründen (vgl. § 537 Abs. 1 BGB). So eröffnet nach \n\nallgemeinen Regeln etwa die Erkrankung des Mieters kein Kündigungsrecht \n\n(OLG Düsseldorf NZM 2008, 807; NZM 2001, 669; vgl. auch AG Wittlich AUR \n\n2007, 91 für die Milchquotenpacht - ohne Erörterung von § 594 c BGB). Ver-\n\ngleichbar damit folgt auch aus einer enttäuschten Gewinnerzielungserwartung \n\ndes Mieters für sich genommen noch kein Kündigungsrecht des Mieters aus \n\n§ 543 BGB oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (vgl. \n\nSenatsurteile vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901 \n\nund vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714; BGH Urteil vom \n\n1. Juli 1981 - VIII ZR 192/80 - NJW 1981, 2405, 2406). Der Pächter ist dem \n\nentsprechend im Falle seiner persönlichen Verhinderung an der Nutzung \n\n- ebenso wie der Mieter - nach §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht von \n\nder Pachtzinspflicht befreit. Ihm verbleibt in diesem Fall allein die Möglichkeit, \n\nden Pachtgegenstand unterzuverpachten, was allerdings von der Zustimmung \n\ndes Verpächters abhängig ist (§§ 581 Abs. 2, 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Verwei-\n\ngert der Verpächter die Zustimmung zur Unterverpachtung, steht dem Pächter \n\n- anders als dem Mieter - kein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite, \n\nweil die Kündigung wegen verweigerter Untervermieterlaubnis gemäß § 540 \n\nAbs. 1 BGB von der gesetzlichen Verweisung auf das Mietrecht nach § 584 a \n\nAbs. 1 BGB ausdrücklich ausgenommen worden ist (zu den Hintergründen \n\nStaudinger/Sonnenschein/Veit BGB [2004] § 584 a Rdn. 13). \n\n15 \n\nb) Die genannten Gesetzesvorschriften enthalten allerdings keine den \n\nFall der Berufsunfähigkeit des Milchquotenpächters abschließende Regelung, \n\ndie einer entsprechenden Anwendung des § 594 c BGB entgegensteht. Viel-\n\nmehr erfasste § 594 c BGB zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Juli 1986 \n\nder Sache nach auch die Milchquotenpacht. Nach der seinerzeitigen Rechtsla-\n\nge (§ 7 Abs. 2, 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV) konnten Milchquo-\n\nten nicht selbständiger Gegenstand eines Pachtvertrages sein, sondern konn-\n\nten nur akzessorisch zur Landpacht im Sinne von § 585 Abs. 1 Satz 1 BGB (Be-\n\ntriebs- oder Grundstückspacht) vom Verpächter auf den Pächter übergehen. \n\nBei der Verpachtung eines Milcherzeuger-Betriebes oder zur Milcherzeugung \n\ndienender Flächen erfasste die ursprüngliche Regelung demzufolge ohne wei-\n\nteres auch die Berufsunfähigkeit des Pächters in Bezug auf die Milchproduktion. \n\n16 \n\nMit der gesetzlichen Zulassung der flächenlosen Übertragung oder Über-\n\nlassung durch die MGV seit 1993 (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfG Be-\n\nschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2628/04 - AUR 2008, 118 JURIS \n\nTz. 2 ff. m. Anmerkung Busse AUR 2008, 88) fiel die Verpachtung einer Milch-\n\nquote vom Wortlaut her aus der besonderen Schutzvorschrift des § 594 c BGB \n\nheraus. Daraus folgt indessen nicht die Absicht des Verordnungsgebers, dass \n\ndie - außerhalb seines Blickfelds liegende - Regelung des § 594 c BGB und der \n\nihr zugrunde liegende Schutzgedanke für die Milchquotenpacht nicht mehr an-\n\nwendbar seien. Vielmehr beruhte die Änderung der Regelung vorwiegend auf \n\nvolkswirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen der EWG. Die Erweiterung der \n\nAusnahmeregelungen in Bezug auf die grundsätzliche Bindung der Referenz-\n\nmenge an einen Betrieb verfolgte nach den Erwägungsgründen (Erwägungs-\n\ngrund 16) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember \n\n1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor vielmehr das Ziel, \n\ndie Umstrukturierung der Milcherzeugung fortzuführen und einen Beitrag zur \n\nVerbesserung der Umwelt zu leisten. \n\n17 \n\nDa eine gegenüber dem bisherigen Rechtszustand geänderte pachtver-\n\ntragliche Behandlung der Milchquotenpacht auch ansonsten nicht in der Konse-\n\nquenz der öffentlichrechtlich zugelassenen flächenlosen Verpachtung liegt, ist \n\nmit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass durch das Herausfallen der \n\nMilchquotenpacht aus der Schutzvorschrift des § 594 c BGB infolge des geän-\n\nderten Übertragungssystems eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden \n\nist. Da die Milchquote unverändert ein elementarer Bestandteil des vom Pächter \n\nunterhaltenen Milcherzeugungsbetriebes ist, ist die flächenlose Pacht der flä-\n\nchen- oder betriebsgebundenen Pacht vergleichbar und folglich die Gesetzes-\n\nlücke durch entsprechende Anwendung des § 594 c BGB auf die flächenlose \n\nMilchquotenpacht zu schließen. \n\n18 \n\n2. Gegen die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Berufs-\n\nunfähigkeit des Beklagten erhebt die Revision keine Einwände. Des weiteren ist \n\naufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass \n\ndie auch nach Abschaffung der flächenlosen Verpachtung nach § 7 Abs. 2 a \n\nMilchAbgV zur Verfügung stehende Möglichkeit der Übertragung auf den Ehe-\n\ngatten ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt die Unterverpachtung erfassen \n\nsoll, jedenfalls nicht zumutbar ist (zur rechtlichen Konstruktion der Übertragung \n\nBusse AUR 2006, 153, 156). \n\n19 \n\n3. Allerdings setzt die Kündigung nach § 594 c Satz 1 BGB voraus, dass \n\nder Verpächter der Unterverpachtung widerspricht, was hier nicht geschehen \n\nist. Einem Widerspruch des Verpächters steht es - im Ergebnis übereinstim-\n\nmend mit dem Berufungsgericht - indessen gleich, wenn die Unterverpachtung \n\ndem Pächter aus gesetzlichen Gründen verwehrt ist und dies nach einer Inte-\n\nressenabwägung dem Risikobereich des Verpächters zuzuordnen ist. \n\n20 \n\nZur Lösung des Problems der Berufsunfähigkeit bei einem langfristigen \n\nPachtverhältnis kommt die allgemeine Zuweisung des Verwendungsrisikos an \n\nden Pächter oder aber die entsprechende Heranziehung des § 594 c BGB auch \n\nim Fall der gesetzlich unmöglichen Unterverpachtung in Betracht. \n\n21 \n\nGrundsätzlich ist allerdings die persönliche Verwendbarkeit des Pacht-\n\ngegenstands das Risiko des Pächters. Auch § 594 c BGB befreit den Pächter \n\nim Fall seiner Berufsunfähigkeit zunächst nur von der Notwendigkeit der per-\n\nsönlichen Nutzung, nicht aber von dem gesamten Verwendungsrisiko. Dem \n\nentsprechend trägt auch der berufsunfähige Pächter etwa das Risiko, dass es \n\nkeinen adäquaten Unterpächter gibt (MünchKomm/Harke BGB 5. Aufl. § 594 c \n\nRdn. 2). \n\n22 \n\nAufgrund der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen Neuregelung in § 7 \n\nAbs. 1 Satz 1 2. Halbs. MilchAbgV 2004 konnten allerdings Anlieferungs-\n\nReferenzmengen flächenungebunden nicht mehr verpachtet werden. Aufgrund \n\ndieser Rechtsänderung würde demnach der Pächter ungeachtet seiner Berufs-\n\nunfähigkeit wiederum das gesamte Verwendungsrisiko tragen, denn er kann \n\nvon vornherein den Pachtgegenstand weder persönlich noch anderweitig durch \n\nUnterverpachtung nutzen. Die Konsequenz einer Zuweisung des Risikos an \n\nden Pächter wäre dann, dass die Regelung in § 594 c BGB letztlich ohne Wir-\n\nkung bliebe und der mit ihr verfolgte Zweck nicht erreichbar wäre. Denn mit der \n\nAusnahme vom regelmäßigen Kündigungsausschluss im Falle persönlicher \n\nVerhinderung verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, dass der Pächter im Fall \n\nder Berufsunfähigkeit aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit nicht an seinen \n\nvertraglichen Verpflichtungen festgehalten werden solle (Entwurfsbegründung \n\nzum Gesetz zur Neuordnung des \n\nlandwirtschaftlichen Pachtrechts; \n\nBT-Drucks. 10/509 S. 24). Wenn das Gesetz dies nur für den Fall des Wider-\n\nspruchs des Verpächters gegen eine Unterverpachtung bestimmt, geht es er-\n\nsichtlich vom Normalfall aus, dass eine Unterverpachtung rechtlich zulässig ist. \n\n23 \n\nZwar ist § 594 c BGB eine Zuweisung des Risikos einer nach Abschluss \n\ndes Pachtvertrages geänderten Rechtslage an den Verpächter ebenfalls nicht \n\nzu entnehmen. Für eine Risikozuweisung an den Verpächter spricht indessen \n\nder mit § 594 c BGB verfolgte Zweck. Denn den Pächter würde die gesetzliche \n\nUnmöglichkeit der Unterverpachtung deutlich härter treffen als den Verpächter. \n\nWährend der Pächter ohne jede Möglichkeit bliebe, aus dem Pachtgegenstand \n\nNutzen zu ziehen, steht dem Verpächter jedenfalls der Verkauf der nach teil-\n\nweiser Einziehung verbliebenen Milchquote an der Börse offen. Ihm entgeht \n\nsomit lediglich der Gewinn aus einer laufenden isolierten Verpachtung der \n\nMilchquote. Hinzu kommt, dass ein alsbaldiger Verkauf an der Milchbörse auch \n\nim Interesse des Verpächters liegt, weil er anderenfalls Gefahr liefe, dass die \n\ninfolge der Berufsunfähigkeit des Pächters nicht mehr genutzte Milchquote zur \n\nstaatlichen Reserve eingezogen würde (§ 13 MilchAbgV 2004). Dem haben die \n\nParteien im vorliegenden Fall auch Rechnung getragen, indem sie sich noch \n\nrechtzeitig über eine Rückübertragung einigten. \n\n24 \n\nDass die Milchquote alsbald dauerhaft an aktive Milcherzeuger gelangen \n\nsollte, entsprach schließlich auch der Absicht des Verordnungsgebers der Zu-\n\nsatzabgabenverordnung (ZAV = MilchAbgV) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I \n\nS. 27), durch die die Übertragung von Milchquoten im Wege der flächenlosen \n\nVerpachtung verboten wurde (§ 7 Abs. 1 ZAV). Nach der amtlichen Begründung \n\nder Verordnung sollte der immer größeren Zahl der Inhaber von Milchquoten, \n\ndie nicht mehr selbst Milch produzierten, sondern ihre Milchquoten verpachtet \n\nhatten, und der damit verbundenen Kostenmehrbelastung der aktiven Milcher-\n\nzeuger Rechnung getragen werden (BR-Drucks. 577/99 S. 24). Wegen ihres \n\nkostenerhöhenden Einflusses sollten die flächenlose Verpachtung von Milch-\n\nquoten sowie das Leasing künftig nicht mehr möglich sein (BR-Drucks. 577/99 \n\nS. 25). \n\n25 \n\nDie Heranziehung sozialer Aspekte ist im vorliegenden Zusammenhang \n\nzulässig und auch geboten, weil die Vorschrift des § 594 c BGB ausdrücklich \n\nder sozialen Gerechtigkeit dienen soll und entsprechend dieser Zielsetzung im \n\nZweifel so auszulegen ist, dass der Schutz des Pächters vor langfristigen Ver-\n\nbindlichkeiten im Fall seiner Berufsunfähigkeit wirksam bleibt. Etwas anderes \n\nkönnte allenfalls dann gelten, wenn schutzwürdige Interessen des Verpächters \n\nüberwiegen würden, was hier aber - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Im \n\nErgebnis ist die gesetzliche Unmöglichkeit der Unterverpachtung dem Wider-\n\nspruch des Verpächters im Sinne von § 594 c BGB somit gleichzustellen. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meldorf, Entscheidung vom 16.08.2007 - 84 C 1075/06 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 12.02.2008 - 1 S 131/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/xii-zr-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594c","ref_norm":"594c","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584a","ref_norm":"584a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/xii-zr-39-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:27.245492+00:00"}}