{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__19-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"XII ZR 19/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bb, Cl; AKB § 7 V 4 Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätz- lichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachtei- ligung im Sinne des § 307 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 19/08 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 307 Bb, Cl; AKB § 7 V 4 \n\nWird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätz-\n\nlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er \n\nbei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachtei-\n\nligung \n\nim Sinne des § 307 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom \n\n11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08 - LG Kiel \n\nAG Norderstedt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Kiel vom 11. Dezember 2007 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung in \n\nHöhe von 817,89 € zurückgewiesen hat, und das Schlussurteil des \n\nAmtsgerichts Norderstedt vom 23. Februar 2007 abgeändert. \n\nDer Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - \n\nverurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 817,89 € zu-\n\nzüglich 12,5 % Zinsen für die Zeit vom 21. September 2004 bis \n\n31. Oktober 2004, 9,75 % Zinsen vom 1. November 2004 bis \n\n30. April 2007 sowie 11,05 % Zinsen ab dem 1. Mai 2007 zu zah-\n\nlen. \n\nDer Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Kläge-\n\nrin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbe-\n\nschränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. \n\nDie Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete \n\nmit Vertrag vom 1. Juni 2004 einen Transporter IVECO DAILY an den Beklag-\n\nten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschränkung der Haftung \n\ndes Beklagten auf 500 €. Im Vertrag heißt es nach der Vereinbarung über die \n\nHaftungsbeschränkung: \n\n\"Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Geschäfts-\nbedingungen, welche ausgehändigt wurden. Der Versicherungsschutz \nentfällt bei: vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder alkohol- bzw. drogenbe-\ndingter Fahruntüchtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Polizei bei \nUnfall oder Beschädigung. Bundesgrenzüberschreitungen sind nur mit \nvorheriger schriftlicher Genehmigung erlaubt.\" \n\n3 \n\nIn den AGB der Klägerin ist u.a. Folgendes bestimmt: \n\n\"F. Schäden am Mietwagen \n… \n\nII. Schäden durch Unfall \n\n1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im \nöffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit diesen Gefahren im \nursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Miet-\nwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilneh-\nmer beteiligt ist oder nicht. \n\n2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter: \n\na) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verblei-\n\nben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei \n\n… \n\n4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls te-\n\nlegrafisch, von einem Unfall zu verständigen. \n\n... \n\nG) Haftung des Mieters \n… \n\n2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und be-\n\nrechtigten Lenkers \n\n Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung sowie Zahlung \neines Aufpreises für eine Haftungsbeschränkung kann die Haftung an \nSchäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt wer-\nden, \n\n… \n\n3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz \n\nvertraglicher Haftungsbeschränkung \n\n Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G.1. und 2. vereinbar-\nten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamt-\nschuldner auf Schadensersatz: \n\na) In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungs-\nvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber \nihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß \n§ 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen dürfte sowie darüber hin-\naus \n\nb) beim Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher \n\nAlkohol- oder Drogenbeeinflussung, \n\nc) bei Verstoß gegen die in F.I. und II. übernommenen Verpflichtungen \ndurch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der \nUnfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei \n(vgl. F.II.2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem \nUnfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich \nSchaden am Mietwagen entstanden ist \n\n…\" \n\n4 \n\nDer Beklagte beschädigte das Mietfahrzeug, indem er gegen einen Stein \n\nfuhr. Der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von 1.605,08 € (Sachschaden: \n\n1.417,89 €, Gutachterkosten: 40,19 € und Mietausfallschaden: 147 €). Die Klä-\n\ngerin hat unter Vorwegabzug der Kaution von 100 € 1.505,79 € (richtig: \n\n1.505,08 €) beantragt. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilaner-\n\nkenntnisurteil zur Zahlung von 687,19 € mit Zinsen verurteilt, und die Klage im \n\nÜbrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Dage-\n\ngen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDa der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen \n\nordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil \n\nzu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer \n\nSachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, ausge-\n\nführt: \n\nDie Haftungsbeschränkung sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte \n\nes versäumt habe, nach dem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Zu Recht sei das \n\nAmtsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung G.3.c. der AGB der \n\nKlägerin, wonach die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei vertragswidriger \n\nNichthinzuziehung der Polizei entfalle, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-\n\nsam sei, weil der Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-\n\ngemessen benachteiligt werde. Zwar habe der BGH in einer Entscheidung aus \n\ndem Jahre 1981 (NJW 1982, 167 f.) eine solche Klausel für wirksam gehalten \n\nund eine unangemessene Benachteiligung des Mieters mit der Begründung \n\nverneint, die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen \n\nwerden müsse, begründe eine Obliegenheit des Mieters, die sich in den vom \n\nLeitbild der Kaskoversicherung vorgegebenen Grenzen halte. \n\n9 \n\nAufgrund neuerer Entwicklungen im Polizeiaufgabenrecht könne die von \n\nder Klägerin verwendete Klausel jedoch heute nicht mehr als wirksam angese-\n\nhen werden. Die Bestimmung in den AGB der Klägerin nehme Bezug auf die \n\nRegelung F.II.2. der AGB. Ein vertragswidriges Nichthinzuziehen liege danach \n\nvor, wenn der Mieter bei einem Unfallschaden nicht sofort die Polizei verständi-\n\nge und an der Unfallstelle verbleibe, bis die benachrichtigte Polizei eintreffe. \n\nDamit werde vorausgesetzt, dass die Polizei bei jedem Verkehrsunfallschaden \n\nam Unfallort erscheine, wenn sie verständigt werde. Das sei aber jedenfalls \n\nnach den schleswig-holsteinischen Richtlinien für die Aufnahme und Bearbei-\n\ntung von Verkehrsunfällen vom 28. März 1995 nicht mehr der Fall. \n\n10 \n\nGemäß Ziffer 5.1 der Richtlinien sei es zwar Aufgabe der Polizei, bei \n\nVerkehrsunfällen grundsätzlich vor Ort den Sachverhalt festzustellen, den Ver-\n\nkehrsunfall aufzunehmen und den Personalienaustausch für die Schadensregu-\n\nlierung zu unterstützen. Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien sei jedoch ein Tätigwer-\n\nden vor Ort entbehrlich, wenn ein Unfall aufgrund mündlicher oder telefonischer \n\nSchilderung als Unfall ohne Personenschaden eingestuft werden könne und \n\nnach den geschilderten Umständen den Unfallbeteiligten nur eine unbedeuten-\n\nde oder geringfügige Ordnungswidrigkeit (verwarnungsfähig) vorzuwerfen sei \n\nund zusätzliche Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Verkehrssiche-\n\nrung nicht erforderlich seien. Das gelte auch dann, wenn bei dem Unfall ein \n\nMietwagen beschädigt worden sei. Eine Ausnahme für Mietwagen sei in den \n\nRichtlinien nicht vorgesehen. Eine solche Ausnahme wäre auch mit dem Ziel \n\nder Regelung, ein Tätigwerden der Polizei zum bloßen Zwecke der Erleichte-\n\nrung der Schadensregulierung zu vermeiden, nicht zu vereinbaren. \n\n11 \n\nDa die AGB-Bestimmung der Klägerin, wonach die Haftungsbeschrän-\n\nkung entfalle, wenn der Mieter nicht die Polizei hinzuziehe, in den Fällen bloßen \n\nSachschadens, in denen die Polizei nach den Richtlinien nicht vor Ort erschei-\n\nne, keinen Sinn ergebe, benachteilige sie den Mieter entgegen Treu und Glau-\n\nben in unangemessener Weise. Dies führe zur Unwirksamkeit der Bestimmung \n\nim Ganzen. Eine Beschränkung der Klausel auf die Fälle, in denen die Polizei \n\nnach den Richtlinien vor Ort erscheine, würde gegen das Verbot der geltungs-\n\nerhaltenden Reduktion (vgl. Palandt BGB 66. Aufl. vor § 307 Rdn. 8) verstoßen. \n\nDer Unwirksamkeit der Klausel könne die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis \n\nentgehen, dass der Mieter unproblematisch die nächste Polizeidienststelle auf-\n\nsuchen und dort eine Schadensanzeige abgeben könne, wenn sich die Polizei \n\nweigere, am Unfallort zu erscheinen. Denn nach der eindeutigen vertraglichen \n\nRegelung sei unter einem Hinzuziehen der Polizei zu verstehen, dass der Mie-\n\nter die Polizei benachrichtige und am Unfallort bis zum Eintreffen der benach-\n\nrichtigten Polizei verbleibe. Dass der Mieter bei Weigerung der Polizei, vor Ort \n\nzu erscheinen, die nächste Polizeidienststelle aufsuche und dort eine Scha-\n\ndensanzeige abgebe, sei gerade nicht Inhalt der vertraglichen Pflicht, die Poli-\n\nzei hinzuzuziehen. \n\n12 \n\nDarauf, dass der Mietvertrag in Hamburg abgeschlossen und der Miet-\n\nwagen in Hamburg abgeholt worden sei, der Unfallschaden sich nach dem Vor-\n\ntrag des Beklagten in Hamburg ereignet haben solle und die Polizei in Hamburg \n\nnach dem Vortrag der Klägerin auch bei kleineren Blechschäden, sofern frem-\n\ndes Eigentum beschädigt werde, am Unfallort erscheinen solle, komme es für \n\ndie Wirksamkeit der AGB-Bestimmung der Klägerin nicht an. Der Umstand, \n\ndass die AGB-Bestimmung jedenfalls mit den Richtlinien über die Aufnahme \n\nund Bearbeitung von Verkehrsunfällen eines Bundeslandes, nämlich den von \n\nSchleswig-Holstein, nicht in Einklang zu bringen sei, reiche aus, um die Unwirk-\n\nsamkeit der Klausel zu begründen. Da es sich um allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen handele, habe die Klägerin bei der Formulierung ihrer Vertragsbedin-\n\ngungen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gehabt, dass ihr Vertragspartner \n\nmit dem Mietwagen in ein anderes Bundesland wie etwa Schleswig-Holstein \n\nfahre und sich dort ein Unfall ereigne. Die Fahrt in ein anderes Bundesland sei \n\nvertraglich nicht ausgeschlossen. Nach dem als Anlage K 1 eingereichten Miet-\n\nvertrag sei eine Fahrleistung bis 100 km im gewählten Tarif eingeschlossen, \n\nzusätzliche Kilometer seien gesondert zu bezahlen gewesen. Lediglich Über-\n\nschreitungen der Bundesgrenze hätten der vorherigen schriftlichen Genehmi-\n\ngung bedurft. \n\n13 \n\nAbgesehen davon erweise sich die Bestimmung G.3.c. der AGB der Klä-\n\ngerin im Ganzen deshalb als unwirksam, weil nach ihr die Haftungsbeschrän-\n\nkung bei Obliegenheitsverstößen in jedem Fall entfalle, also ohne Rücksicht auf \n\ndas Verschulden der Mieter und die Relevanz für die Interessen der Klägerin. \n\nDies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB dar. \n\n14 \n\nIn der Kaskoversicherung, an deren Leitbild sich die Ausgestaltung der \n\nHaftungsbeschränkung im Rahmen von Kfz-Mietverträgen zu orientieren habe \n\n(vgl. BGH, NJW 1982, 167), führe nicht jede Verletzung von Obliegenheiten \n\nnach dem Versicherungsfall dazu, dass der Versicherer von der Leistung frei \n\nwerde. Vielmehr könne sich der Versicherer bei lediglich leicht fahrlässigen Ob-\n\nliegenheitsverstößen nach § 6 Abs. 3 VVG, § 7 Abs. 5 Satz 4 AKB nicht auf \n\nLeistungsfreiheit berufen. Im Falle grob fahrlässiger Obliegenheitsverstöße \n\nwerde der Versicherer nur unter der Voraussetzung von der Leistung frei, dass \n\ndie Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder \n\nden Umfang der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung Einfluss gehabt \n\nhabe. Bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen kön-\n\nne sich der Versicherer nur auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Obliegen-\n\nheitsverstoß generell geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers \n\nernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Ver-\n\nschulden treffe. Dies beruhe auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit des \n\nVersicherers sei bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, die folgenlos \n\ngeblieben seien, eine zu harte \"Strafe\" für den Versicherungsnehmer, weil er \n\nden gesamten Versicherungsschutz in jedem Fall ohne Rücksicht darauf verlie-\n\nren sollte, ob sein Verhalten überhaupt Nachteile für den Versicherer verursacht \n\nhabe (m.N. Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 § 6 Rdn. 51 ff.). \n\n15 \n\nNichts anderes gelte auch für den Wegfall der Haftungsbeschränkung im \n\nRahmen eines Kfz-Mietvertrages. Auch hier wäre es unverhältnismäßig, wenn \n\ndie Haftungsbeschränkung bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverstö-\n\nßen ohne Rücksicht auf die generelle Eignung zur Gefährdung der Interessen \n\ndes Vermieters und das Maß des Verschuldens des Mieters verloren ginge. \n\nGenauso sei ein Wegfall der Haftungsbeschränkung bei lediglich leicht fahrläs-\n\nsigen Obliegenheitsverstößen nicht zu rechtfertigen und stünde es außer Ver-\n\nhältnis, wenn der Mieter im Falle grob fahrlässiger Obliegenheitsverstöße die \n\nHaftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf die konkreten Folgen des Verstoßes \n\nverlieren würde (vgl. nunmehr auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR \n\n251/06 - NJW 2008, 214), wonach bei einem Gebrauchtwagen-Garantievertrag \n\ndem Garantienehmer nicht der Nachweis abgeschnitten werden dürfe, dass \n\neine unterlassene Inspektion nicht für den eingetretenen Schaden ursächlich \n\ngewesen sei). \n\n16 \n\nDie Haftungsbeschränkung sei nicht deshalb weggefallen, weil in der \n\nSchadensanzeige als Verursacher des Schadens ein Dritter angegeben worden \n\nsei, obwohl der Schaden von dem Beklagten verursacht worden sei. Auch der \n\nUmstand, dass der Beklagte den Unfall nicht sofort telefonisch der Klägerin \n\ngemeldet habe, führe nicht zum Verlust der Haftungsbeschränkung. Genauso \n\n17 \n\n18 \n\nwenig sei die Haftungsbeschränkung hier entfallen, weil der Beklagte mögli-\n\ncherweise eine Unfallflucht begangen habe, indem er den Unfall nicht der Poli-\n\nzei gemeldet habe, und er sich später evtl. eines versuchten Prozessbetruges \n\nschuldig gemacht habe, als er mit der Klageerwiderung habe vortragen lassen, \n\ner habe weder einen Unfall gehabt noch habe er wissentlich Beschädigungen \n\nam Mietfahrzeug herbeigeführt oder auch nur wahrgenommen. Schließlich sei \n\ndie Haftungsbeschränkung auch nicht nach der Bestimmung G.3.a. der AGB \n\nder Klägerin, welche § 61 VVG für entsprechend anwendbar erkläre, entfallen. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Regelung G.3.c. der AGB \n\nder Klägerin sei schon deshalb im Ganzen unwirksam, weil nach ihr die Haf-\n\ntungsbeschränkung in jedem Fall entfalle, also ohne Rücksicht auf das Ver-\n\nschulden des Mieters und die Relevanz für die Interessen der Klägerin, ist un-\n\nzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 11. Novem-\n\nber 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 15. Mai 1968 - VIII ZR \n\n136/66 - NJW 1968, 2099) wird, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\ndie dem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zusätzlichen Ent-\n\ngelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei \n\nUnfällen die Polizei hinzuzieht, der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. \n\nEine solche Klausel ist vielmehr wirksam. Die Vereinbarung, dass bei jedem \n\nUnfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kas-\n\nkoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in \n\ndas Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt \n\nes sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begründung einer Aufklä-\n\nrungspflicht entsprechend derjenigen, die für Kaskoversicherungsfälle bei \n\ngleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter \n\nhat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie \n\nhinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegen-\n\nheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Poli-\n\nzei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, \n\num an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist \n\nweder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Er-\n\nmittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, berührt. \n\n19 \n\nZieht der Mieter die Polizei nicht hinzu, führt dies entgegen dem Wortlaut \n\nder Klausel allerdings nicht zwingend zum Wegfall des Haftungsausschlusses. \n\nDenn auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich die \n\nFreistellungszusage am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. Für die-\n\nse ist jedoch im Rahmen des § 7 V 4 AKB ebenso wie für die Kfz-\n\nHaftpflichtversicherung anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachträglichen \n\nObliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensität des Verschuldens des \n\nVersicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Inte-\n\nressen des Versicherers abhängt (BGH, Urteile vom 11. November 1981 \n\n- VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 28. Mai 1975 VersR 1975, 752); \n\nhieran hat sich durch die jetzt geltende Fassung der AKB (§ 7 V Satz 4 AKB \n\ni.V.m. § 6 Abs. 3 VVG) nichts geändert. Den Interessen der Versicherung ent-\n\nspricht bei der Haftungsfreistellung durch den Kfz-Vermieter dessen Interesse. \n\n20 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht meint, die ständige Rechtsprechung \n\nkönne heute keine Anwendung mehr finden, weil die Polizei in Schles-\n\nwig-Holstein bei Unfällen mit bloßem Sachschaden nach ihren Richtlinien nicht \n\nmehr zur Unfallaufnahme verpflichtet und deshalb die in der Klausel enthaltene \n\nVerpflichtung sinnlos sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. \n\n21 \n\nFür die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Li-\n\nnie auf eine Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist zunächst, welches Inte-\n\nresse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und wel-\n\nches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden für den Wegfall \n\nder Klausel bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, welche \n\nKonsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel für die beiden \n\nParteien hätte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klau-\n\nsel behandelten Vertragsrisikos durch eigene Tätigkeit verhindern, ob und wie \n\nsich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eige-\n\nne Vorsorge schützen kann. Nach Ermittlung der Interessen hat eine Abwägung \n\nzu erfolgen, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam \n\noder unwirksam anzusehen ist (BGHZ 78, 305). Nach Maßgabe dieser Grund-\n\nsätze ist die Klausel, wonach der Mieter nach einem Unfall die Polizei hinzuzu-\n\nziehen hat, nicht unangemessen. \n\n22 \n\naa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel sei schon deshalb \n\nsinnlos, weil der Mieter das Fahrzeug auch im Land Schleswig-Holstein habe \n\nbenutzen können und bei einem Unfall ohne Personenschaden dort die Polizei \n\nnicht erscheine, ist bereits im Ansatz unzutreffend. Wenn - wie im Streitfall - der \n\nVertrag in Hamburg geschlossen wurde, dort das Fahrzeug benutzt werden \n\nsollte und sich der Unfall dort ereignet, ergibt die Verpflichtung, die Polizei bei \n\neinem Unfall hinzuzuziehen, alleine schon deshalb einen Sinn, weil der Beklag-\n\nte zwar behauptet, dass die Polizei in Hamburg auch nicht erschienen wäre, \n\ndafür aber keinen Beweis angetreten hat. Die - von der Revision aufgeworfene - \n\nFrage der geltungserhaltenden Reduktion stellt sich nicht. \n\n23 \n\nIm Übrigen ergibt die Auslegung der schleswig-holsteinischen Richtlinien \n\nfür die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen vom 28. März 1995, \n\ndie der Senat selbst vornehmen kann (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 546 Rdn. 4), \n\nnicht, dass die polizeiliche Unfallaufnahme bei Unfällen ohne Personenschäden \n\nausgeschlossen ist. Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien ist ein Tätigwerden vor Ort \n\nentbehrlich, wenn ein Unfall aufgrund mündlicher oder telefonischer Schilde-\n\nrung als Unfall ohne Personenschaden eingestuft werden kann und nach den \n\ngeschilderten Umständen der Unfallbeteiligten nur eine unbedeutende oder ge-\n\nringfügige Ordnungswidrigkeit (verwarnungsfähig) vorgeworfen werden kann \n\nund eine zusätzliche Maßnahme zur Verkehrssicherung nicht erforderlich ist. \n\nDie Bestimmung ist dahin auszulegen, dass der Polizei ein Ermessen einge-\n\nräumt wird. Sie wird in der Regel bei Unfällen ohne Personenschäden von einer \n\nAufnahme absehen, ausgeschlossen ist die Unfallaufnahme aber nicht. Die Er-\n\nmessenentscheidung der Polizei wird maßgeblich von der Unfallschilderung des \n\nBenachrichtigenden abhängen. \n\n24 \n\nbb) Der Vermieter hat auch bei Unfällen ohne Personenschaden ein Inte-\n\nresse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens und ist dabei auf \n\ndie Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätz-\n\nlich, grob fahrlässig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht \n\nreduziert. Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlan-\n\ngen. Die dazu erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei \n\nselten möglich. Der Pkw befindet sich zum Unfallzeitpunkt in der alleinigen Ob-\n\nhut des Mieters. Der Unfallort kann weit entfernt vom Betriebssitz des Vermie-\n\nters liegen, so dass auch die - im Vertrag vorgesehene - Benachrichtigung des \n\nVermieters vom Unfall dessen Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt. Der Ver-\n\nmieter ist auf die Arbeit der Polizei am Unfallort angewiesen. Unfallverursa-\n\nchung aufgrund alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ist ohne Mit-\n\nwirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Werden Umstände, die die Haftungs-\n\nreduzierung beseitigen (Alkohol, Drogen, vorsätzliche oder grob fahrlässige Un-\n\nfallverursachung) nicht am Unfallort oder zumindest im engen sachlichen und \n\nzeitlichen Zusammenhang zum Unfall ermittelt, geht dies regelmäßig zum \n\nNachteil des Vermieters. \n\n25 \n\ncc) Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die \n\nEntscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der \n\nPolizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der Mieter die Polizei \n\nnicht hinzuziehen, scheidet eine Sachaufklärung von vornherein aus. Die Fest-\n\nstellung besonderer Umstände, die die Haftungsreduzierung ausschließen, ist \n\ndann nicht möglich. Muss der Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar \n\nden Unfall so schildern, dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht \n\ndroht. Jedoch kann die Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz \n\nihrer Erfahrung das Vorbringen des Verursachers auf Plausibilität überprüfen \n\nund dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt. Es \n\nist nicht auszuschließen, dass die Polizei zur Unfallaufnahme erscheint, obwohl \n\nder Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat, dass eine polizeiliche \n\nUnfallaufnahme zunächst nicht veranlasst schien. Jedenfalls ist es für den Ver-\n\nmieter günstiger, wenn die Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall auf-\n\nnimmt. \n\n26 \n\ndd) Es kommt hinzu, dass die Klausel allein durch ihre Existenz hilft, an \n\nder Aufklärung mitzuwirken. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Oblie-\n\ngenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haf-\n\ntungsfreiheit einzubüßen (BGH Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR \n\n271/80 - NJW 1982, 167). Hat der Mieter den Unfall alkohol- oder drogenbe-\n\ndingt verursacht, wird er eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb \n\nvon der Benachrichtigung der Polizei absehen. Dies führt, wenn die Klausel als \n\ngültig angesehen wird, dazu, dass die Haftungsreduzierung wegfällt. Der Ver-\n\nmieter erreicht so die Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. \n\n27 \n\nee) Demgegenüber belastet die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, den \n\nMieter nur gering. Bei den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation ist \n\nder Aufwand minimal. Der Mieter muss sich auch nicht selbst belasten. Es ge-\n\nnügt der Hinweis, dass ein von ihm gemietetes Fahrzeug einen Unfall erlitten \n\nhat. \n\n28 \n\nff) Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, die Polizei beizuzie-\n\nhen, nicht automatisch zur vollen Haftung führt. Wie ausgeführt, kommt es ent-\n\ngegen dem Wortlaut der Klausel nur dann zu einem Wegfall der Haftungsredu-\n\nzierung, wenn den Mieter ein erhebliches Verschulden an der unterbliebenen \n\nHinzuziehung der Polizei trifft und der Pflichtenverstoß relevant ist. Letzteres ist \n\ndann nicht der Fall, wenn - wie der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die \n\nPolizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre. Damit sind die Inte-\n\nressen des Mieters ausreichend gewahrt. \n\n29 \n\nDie Abwägung der Interessen der Parteien ergibt, dass der Beklagte \n\ndurch die Pflicht zur Beiziehung der Polizei, auch wenn diese nur noch einge-\n\nschränkt zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, nicht unangemessen beeinträchtigt \n\nwird. \n\n30 \n\n3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Höhe der einzel-\n\nnen Schadenspositionen ist unstreitig. Die Summe beträgt allerdings nicht \n\n1.605,79 €, sondern lediglich 1.605,08 €. Nach Abzug von 100 € (Kautionsvor-\n\nauszahlung) und 687,19 € (Teilanerkenntnisurteil) verbleibt ein Anspruch von \n\n817,89 €. In Höhe von 0,71 € ist die Revision zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Norderstedt, Entscheidung vom 23.02.2007 - 47 C 205/06 - \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 11.12.2007 - 1 S 51/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/xii-zr-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/xii-zr-19-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:25.088947+00:00"}}