{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__18-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"XII ZR 18/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 329, 1606, 1614 Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung ent- faltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter be- wusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausge- schöpft wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n4. März 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 18/08 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 329, 1606, 1614 \n\nAus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die \n\nschon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung ent-\n\nfaltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder \n\nbetreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen \n\nUnterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter be-\n\nwusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausge-\n\nschöpft wird. \n\nBGH, Urteil vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 - OLG Frankfurt \n\nAG Bad Schwalbach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n14. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Bad Schwalbach vom 25. September 2006 ab-\n\ngeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. \n\nAus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen heute drei voll-\n\njährig sind. Das älteste Kind, die Tochter J., lebt inzwischen beim Kläger, die \n\nübrigen Kinder leben seit der Trennung bei der Beklagten. Die Parteien streiten \n\num Rückgriffsansprüche und - teilweise - Freistellung vom Kindesunterhalt auf-\n\ngrund einer vom Kläger geltend gemachten Vereinbarung der Parteien. \n\n3 \n\nWährend des Scheidungsverfahrens trafen die Parteien eine notarielle \n\nScheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999, in der unter anderem der \n\nKindesunterhalt festgelegt wurde. Auf der Grundlage eines um Steuern, Sozial-\n\nversicherungs- und Lebensversicherungsbeiträge für die Kinder bereinigten \n\nNettoeinkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit von 6.245 DM legten sie \n\nunter Berücksichtigung einer Herabstufung um zwei Gruppen wegen mehr als \n\ndrei Unterhaltsberechtigten den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 8 der \n\ndamals gültigen Düsseldorfer Tabelle fest. \n\n4 \n\nDer Kläger war während der Ehe bei der R.-Versicherung tätig. Am \n\n7. März 2003 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, mit der sie den \n\nanstehenden beruflichen Wechsel des Klägers zum Bereichsleiter der \n\nS.-Versicherung bereits berücksichtigten. In der Vereinbarung legten sie den \n\nKindesunterhalt nunmehr ab 1. Juli 2003 nach der neunten, ab 1. Januar 2004 \n\nnach der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (170 % des \n\njeweiligen Regelbetrags) fest, jeweils \"mit Stand 1. Juli 2002\". Die Festschrei-\n\nbung auf die zehnte Einkommensgruppe wurde als unabänderbar vereinbart, \n\n\"solange der Unterhaltsverpflichtete Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit \n\nin der Position als Bereichsleiter Konzernrevision bei der S.-Gruppe bezieht\". \n\nEine Steigerung des Kindesunterhalts wurde für den Fall des Erreichens einer \n\nanderen Altersstufe und bei Tariferhöhungen des privaten Versicherungsge-\n\nwerbes vereinbart. \n\n5 \n\nSpäter verständigten sich die Parteien mündlich, dass die Änderungen \n\nder Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden sollten, nicht mehr hingegen \n\nTariferhöhungen. \n\n6 \n\nIm Juni 2005 verklagten die drei jüngsten Kinder, die seinerzeit alle noch \n\nminderjährig waren und von der Beklagten gesetzlich vertreten wurden, den \n\nKläger vor dem Familiengericht auf Auskunft und Kindesunterhalt. Die vom Klä-\n\nger erteilte Auskunft ergab, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von \n\nüber 8.000 € und zudem über Mieteinkünfte von monatlich 1.600 € verfügte. \n\nDer Kläger erkannte den mit 200 % des jeweiligen Regelbetrages geltend ge-\n\nmachten Unterhalt an, worauf das Amtsgericht ein entsprechendes Anerkennt-\n\nnisurteil erließ. \n\n7 \n\nIm vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte ab April 2006 \n\nauf Erstattung des Kindesunterhalts in Anspruch, den er nach dem Anerkennt-\n\nnisurteil über die Vereinbarung vom 7. März 2003 hinaus an die drei jüngsten \n\nKinder gezahlt hat. Für die Zukunft begehrt er die Feststellung einer entspre-\n\nchenden Verpflichtung. \n\n8 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte antragsgemäß ver-\n\nurteilt. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung \n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklag-\n\nten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des \n\nAmtsgerichts, dass die Vereinbarung vom 7. März 2003 eine Freistellungsver-\n\npflichtung der Beklagten enthalte, im Ergebnis geteilt. \n\n11 \n\nDie Vereinbarung sei für die Kinder nicht verbindlich und auch sonst nicht \n\nwirksam, weil sie weder in deren Namen abgeschlossen noch als Vertrag zu-\n\ngunsten Dritter anzusehen sei. Sie sei aber nach dem Ergebnis der Anhörung \n\nder Parteien in der Berufungsinstanz als Freistellungsvereinbarung auszulegen. \n\nZwar sei weder in ihr noch in der Vorgängervereinbarung eine Freistellung des \n\nKlägers vom Kindesunterhalt ausdrücklich erwähnt. Außerdem sei es zunächst \n\neher unwahrscheinlich erschienen, dass die Beklagte angesichts des über-\n\ndurchschnittlich guten Einkommens des Klägers einen dahin gehenden Erklä-\n\nrungswillen gehabt habe. Die Beklagte habe allerdings in ihrer Anhörung deut-\n\nlich erklärt, dass sie zum einen davon ausging, dass der Kläger infolge des Ar-\n\nbeitsplatzwechsels ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde als nach \n\nder zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Zum anderen sei ihr \n\nauch bewusst gewesen, dass mit den Unterhaltszahlungen angesichts der \n\nkostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollständig gedeckt werden \n\nkönne und dass sie aus eigenen Mitteln würde dazuzahlen müssen. Der Be-\n\nklagten sei zwar möglicherweise nicht die rechtliche Einordnung und Begrifflich-\n\nkeit der Freistellungsvereinbarung bewusst gewesen, wohl aber sei ihr klar ge-\n\nwesen, dass sie mit dieser Vereinbarung deutlich geringere Kindesunterhalts-\n\nansprüche akzeptiere, als sie der Kläger nach seinen Einkommensverhältnis-\n\nsen eigentlich geschuldet hätte. Damit sei ihrer Erklärung die Bedeutung \n\nbeizumessen, dass sie sich letztlich bereit erklärte, die Unterhaltsspitze abzu-\n\ndecken, wenn sie sich dabei auch nicht vorgestellt haben möge, dass sie er-\n\nbrachte Zahlungen des Klägers teilweise würde zurückzahlen müssen. \n\n12 \n\nDie Freistellungsvereinbarung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig \n\nund auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anpassungsbedürftig. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEine Freistellungsvereinbarung, die - als Erfüllungsübernahme im Sinne von \n\n§ 329 BGB - den geltend gemachten Rückgriffsanspruch entsprechend § 670 \n\nBGB (RGZ 129, 27, 29 f.; vgl. auch RGZ 131, 154, 158; zu anderen diskutierten \n\nAnspruchsgrundlagen s. Staudinger/Jagmann BGB [2004] § 329 Rdn. 20 \n\nm.w.N.) und das Feststellungsbegehren begründen könnte, ist aufgrund der \n\nvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen. \n\nEs fehlt an einem - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärten Willen der Be-\n\nklagten, welcher der Vereinbarung vom 7. März 2003 den Charakter einer Frei-\n\nstellungsabrede verleihen könnte. \n\n14 \n\n1. Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unter-\n\nliegt allerdings der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es \n\nsich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen \n\noder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklä-\n\nrung möglich ist (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 96/85 - FamRZ \n\n1987, 934 m.w.N.). Das gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass das Beru-\n\nfungsgericht selbst die rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 7. März \n\n2003 als über rein tatrichterliche Erwägungen hinausgehend angesehen und \n\ndarauf gestützt die Revision zugelassen hat. \n\n15 \n\nDie vom Berufungsgericht gewählte Auslegung erweist sich indessen als \n\nnicht vertretbar, denn sie lässt wesentliche Auslegungsregeln außer Acht. In-\n\nsoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Musielak/ \n\nBall ZPO 6. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.w.N.). Einer darauf gerichteten Revisionsrüge \n\nbedarf es nicht (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH Urteil vom 15. Januar 2004 \n\n- IX ZR 152/00 - NJW 2004, 2232, 2233). \n\n16 \n\n2. Die von den Parteien beurkundete Vereinbarung vom 7. März 2003 \n\nenthält weder eine ausdrückliche Freistellungsabrede noch kann ihr aufgrund \n\nder Begleitumstände eine durch schlüssiges Verhalten vereinbarte Freistellung \n\ndes Klägers vom Kindesunterhalt entnommen werden. \n\n17 \n\na) Dem Wortlaut der Vereinbarung ist eine Freistellungsabrede zunächst \n\nnicht zu entnehmen. Die Urkunde enthält auch keine Anhaltspunkte, die auf \n\neine Freistellungsabrede hinweisen könnten. Dass die Parteien den Kindesun-\n\nterhalt niedriger festlegten, als er der Einstufung nach dem Einkommen des \n\nKlägers in die Düsseldorfer Tabelle entspräche, ergibt sich aus dem Wortlaut \n\nnicht. Allein dass der Unterhalt auf einen Höchstbetrag begrenzt worden ist und \n\ndamit ein höherer Unterhalt selbst bei entsprechend höherem Einkommen des \n\nKlägers ausgeschlossen worden ist, ergibt zwar eine Begrenzung der Unter-\n\nhaltshöhe. Das besagt aber noch nicht, dass die Beklagte sich dazu bereit er-\n\nklären wollte, anstelle des Klägers den Differenzbetrag zum richtig festzuset-\n\nzenden Unterhalt aus eigenen Mitteln aufzubringen. \n\n18 \n\nb) Auch durch schlüssiges Verhalten ist eine Freistellungsvereinbarung \n\nnicht zustande gekommen. Es fehlt jedenfalls an einem Rechtsbindungswillen, \n\nder das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigen könnte, dass die Beklagte \n\nden Kläger von jedem über 170 % des Regelbetrags hinausgehenden Unterhalt \n\nfreizustellen habe. \n\n19 \n\nEin darauf gerichteter Wille der Beklagten lässt sich den vom Berufungs-\n\ngericht festgestellten Begleitumständen nicht entnehmen. Danach ging die Be-\n\nklagte davon aus, dass der Kläger infolge seines Arbeitsplatzwechsels ein deut-\n\nlich höheres Einkommen erzielen würde als nach der zehnten Einkommens-\n\ngruppe der Düsseldorfer Tabelle. Ferner war ihr bewusst, dass mit den Unter-\n\nhaltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf \n\nnicht vollständig gedeckt werden könne und dass sie aus eigenen Mitteln würde \n\ndazuzahlen müssen. \n\n20 \n\nDaraus folgt indessen nicht, dass die Beklagte sich dazu verpflichten \n\nwollte, im Verhältnis der Parteien für die Unterhaltsspitze einzutreten. Allein \n\ndaraus, dass sie sich eines höheren Einkommens des Klägers bewusst war und \n\nsomit auch damit rechnete, dass der Unterhalt zu niedrig festgesetzt sei, lässt \n\nsich noch nicht schließen, dass sie hinsichtlich des Fehlbetrages eine eigene \n\nrechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Auch wenn die Vereinbarung rein fak-\n\ntisch dazu führte, dass die Beklagte eigene Mittel beisteuern musste, um Hob-\n\nbys der Kinder aufrechterhalten zu können, bedeutete dies nicht, dass sie sich \n\ninsoweit rechtlich binden wollte. \n\n21 \n\nDie Beklagte konnte schon keine Vorstellung davon haben, in welchem \n\nUmfang der Unterhalt höher lag als 170 % der Regelbeträge und wie weit ihre \n\neigene Verpflichtung folglich reichen würde. Die Parteien hatten bereits in der \n\nnotariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999 nur Einkünfte des \n\nKlägers aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für den Kin-\n\ndesunterhalt vorgesehen. Dass die Unterhaltshöhe für die Beklagte nicht kalku-\n\nlierbar war, zeigt sich schon daran, dass nach der von den Parteien in Bezug \n\ngenommenen Düsseldorfer Tabelle bei den Einkommensverhältnissen des Klä-\n\ngers eine konkrete Bedarfsbemessung (\"nach den Umständen des Falles\") er-\n\nöffnet gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - \n\nFamRZ 2000, 358, 359; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der famili-\n\nenrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 128 ff., 229). Das im Nachhinein festge-\n\nstellte Gesamteinkommen des Klägers von (mindestens) 9.600 € beträgt das \n\nDoppelte des seinerzeit höchsten Einkommens der Düsseldorfer Tabelle von \n\n4.800 € (Stand 1. Januar 2002 und 1. Juli 2003). Die Freistellung wäre also \n\nauch nicht auf 200 % des Regelbetrags, den schließlich eingeklagten Betrag, \n\nbeschränkt geblieben, sondern hätte noch deutlich darüber hinausgehen kön-\n\nnen. Der Feststellungsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist dem entspre-\n\nchend nach oben nicht begrenzt. \n\n22 \n\nNach der vom Berufungsgericht unterstellten Erklärung hätte sich die \n\nBeklagte indessen verpflichten wollen, Zusatzzahlungen zu erbringen, gleich in \n\nwelcher Höhe der nach dem Einkommen des Klägers zu ermittelnde Unterhalt \n\nlag. Damit hätte sie ihre Leistungspflicht nicht nur über die gesetzliche Rege-\n\nlung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgedehnt, sondern ihre Verpflichtung \n\nauch von Umständen abhängig gemacht, die außerhalb ihres Einflussbereichs \n\nliegen. Zwischen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit und der Höhe ihrer Freistel-\n\nlungsverpflichtung hätte kein Zusammenhang bestanden. Vielmehr hätte die \n\nBeklagte bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung um so schlechter \n\ngestanden, je höher das Einkommen des Klägers gelegen hätte, während für \n\ndie Unterhaltsbeteiligung des Klägers im Verhältnis der Parteien die Höhe sei-\n\nnes Einkommens sogar unerheblich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass für die \n\nBeklagte mit der Vereinbarung auch keine sonstigen Vorteile einhergehen wür-\n\nden (etwa die entsprechend höhere Festsetzung des Ehegattenunterhalts, vgl. \n\nSenatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2107), die \n\nihren Erklärungs- und Bindungswillen hinsichtlich einer Freistellung nahelegen \n\nkönnten. Auf Ehegattenunterhalt hatte die Beklagte ab 1. Januar 2002 verzich-\n\ntet. \n\n23 \n\nDass das Berufungsgericht der Beklagten dennoch einen Freistellungs-\n\nwillen unterstellt hat, entbehrt somit nicht nur ausreichender Anhaltspunkte. Die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts widerspricht auch einer interessengerechten \n\nAuslegung, weil sie einseitig dem Interesse des Klägers Rechnung trägt, die \n\ngegenüber den Kindern nicht wirksame Unterhaltsbegrenzung mit dem selben \n\nwirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise zu verwirklichen. Die Auslegung \n\ndes Berufungsgerichts würde die Vereinbarung vom 7. März 2003 überdies \n\n- zugunsten des Klägers - einer Wirksamkeitskontrolle nach § 1614 BGB enthe-\n\nben, welche bei einer Beteiligung der Kinder an der Vereinbarung durchzufüh-\n\nren wäre. \n\n24 \n\nAus der Sicht der Parteien bestand für eine Freistellungsabrede auch \n\nkein Grund. Wie sie vor dem Berufungsgericht erklärt haben, machten sie sich \n\nüber die Frage, ob die Vereinbarung beiderseits im eigenen Namen oder von \n\nSeiten der Beklagten im Namen der Kinder abgeschlossen werden sollte, kei-\n\nnerlei Gedanken. Es war demnach auch nicht Gegenstand ihrer Überlegungen, \n\ndass die Unterhaltsbegrenzung für die Kinder nicht wirksam sein könnte, wie es \n\ndas Berufungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats \n\n(Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 96/85 - FamRZ 1987, 934, 935) \n\nangenommen hat. Dann bestand für sie aber auch keine Veranlassung, eine \n\nmangelnde Wirksamkeit ihrer Vereinbarung durch eine ergänzende Freistel-\n\nlungsabrede aufzufangen. \n\n25 \n\nc) Für eine schließlich noch denkbare ergänzende Auslegung der Ver-\n\neinbarung vom 7. März 2003 fehlt es aus den für die interessengerechte Ausle-\n\ngung angeführten Gesichtspunkten an einer Grundlage. Eine ergänzende Aus-\n\nlegung wäre überdies zur Lückenfüllung nicht notwendig, weil die infolge der \n\nmangelnden Wirksamkeit entstehende Lücke bereits durch die gesetzliche Re-\n\ngelung ausgefüllt wird. Diese trägt mit der nach § 1610 BGB anzustellenden \n\nAngemessenheitsbetrachtung und der Leistungsfähigkeitskontrolle nach § 1603 \n\nBGB den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung. Dass im Ergebnis das \n\nBestreben des Klägers vereitelt worden sein mag, den Kindesunterhalt unter-\n\nhalb des gesetzlichen Maßes festzuschreiben, bedarf nach Treu und Glauben \n\nkeiner Korrektur, sondern stimmt mit den gesetzlichen Wertungen (vgl. § 1614 \n\nBGB) überein. \n\n26 \n\nAuf die von den Parteien in der Revisionsinstanz diskutierten Fragen ei-\n\nner Sittenwidrigkeit oder des Rechtsmissbrauchs kommt es im Ergebnis nicht \n\nan. \n\nIII. \n\n27 \n\nDer Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Aufgrund des \n\nvom Berufungsgericht erschöpfend festgestellten Sachverhalts ist die Sache \n\nnach § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. \n\n28 \n\nDie vom Berufungsgericht durch Befragung der Parteien festgestellten \n\nTatsachen lassen den Rückschluss auf eine von der Beklagten versprochene \n\nFreistellung des Klägers nicht zu. Weitere tatrichterliche Feststellungen sind \n\nnicht mehr zu treffen. Soweit noch offen geblieben ist, ob die Beklagte eine \n\nkonkrete Vorstellung vom Einkommen des Klägers nach seinem beruflichen \n\nWechsel hatte, ist dies für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, weil selbst \n\nbei einem exakten Wissen der Beklagten nicht auf deren Freistellungswillen zu \n\nschließen wäre. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 25.09.2006 - 12 F 333/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 UF 319/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/xii-zr-18-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1614","ref_norm":"1614","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/xii-zr-18-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:40.941478+00:00"}}